Beschluss
8 E 554/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0129.8E554.96.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Dem Kläger wird unter Ablehnung des weitergehenden Antrags für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit er eine Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 31. Juli 1991 bis zum 14. April 1992 begehrt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Dem Kläger wird unter Ablehnung des weitergehenden Antrags für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit er eine Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 31. Juli 1991 bis zum 14. April 1992 begehrt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und ihm für das Klageverfahren 3 K 1254/93 VG Gelsenkirchen Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen, hat Erfolg, soweit sich das Klagebegehren auf den im Tenor genannten Leistungszeitraum bezieht und den im gestellten Verpflichtungsantrag als "Minus" enthaltenen Antrag auf (Neu-)Bescheidung des Antrags auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt betrifft. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe liegen allein im Hinblick auf den Anspruch auf (Neu-)Bescheidung durch den Beklagten für den Hilfezeitraum vom 31. Juli 1991 bis zum 14. April 1992 vor, weil nur insoweit die Klage, wie nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm § 114 Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderlich, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung dieses Begriffes einerseits, daß Prozeßkostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiß ist, andererseits aber auch, daß Prozeßkostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozeßkostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeßkostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozeßkostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1992, 889, und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.ä. -, NJW 1991, 413; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom 28. November 1995 - 8 E 860/95 - und vom 25. Juni 1997 - 8 E 360/96 -. Nach diesen Maßstäben verspricht die Klage zunächst keine hinreichende Erfolgsaussicht, soweit sie sich auf laufende Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 1. August 1990 bis zum 31. März 1991 bezieht. Ein (positiver) Anspruch auf laufende Sozialhilfeleistungen für den genannten Zeitraum und auch für die Zeit danach ist nicht Gegenstand eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheides des Beklagten. Der an den Kläger gerichtete Sozialhilfebescheid vom 28. Juni 1990, der auf der Grundlage einer Neuberechnung die monatliche Hilfeleistung "ab Monat: Juli 1990" auf 1.061,40 DM festsetzte, hat ungeachtet des scheinbar weitergehenden zeitlichen Geltungsrahmens und trotz des Unterlassens eines förmlichen Einstellungsbescheides für die Zeit ab August 1990 keine Rechtswirkungen über den Monat Juli 1990 hinaus. Insoweit wirkt sich der Grundsatz aus, daß Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung ist. Sie dient vielmehr lediglich dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, und wird daher von der zuständigen Behörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel für einen Monat, bewilligt; die Praxis vieler Sozialämter, neue Bewilligungsbescheide über laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nur bei Änderungen der Berechnungsfaktoren zu erlassen und die jeweilige Neuberechnung dem Wortlaut nach "bis auf weiteres" vorzunehmen, dient der Verwaltungsvereinfachung, ändert aber nichts daran, daß die Sozialhilfeleistungen jeweils nur zeitabschnittsweise für jeden einzelnen Bewilligungszeitraum (Monat) auf der Grundlage der jeweils maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen gewährt werden. Einem Sozialhilfeanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 1. August 1990 bis zum 31. März 1991 steht § 26 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401) bzw. in der nachfolgend geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94; im folgenden: BSHG F.1987/91) entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen - unter anderem - des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor. Er war in der Zeitspanne vom 1. August 1990 bis zum Ende des Wintersemesters 1990/91, dem 31. März 1991, an der Ruhr-Universität Bochum im Studiengang Kunstgeschichte eingeschrieben. Diese Ausbildung erfüllte die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und Abs. 4 BAföG und entsprach damit den Anforderungen, die das Ausbildungsförderungsrecht an die - abstrakt zu bestimmende - Förderungsfähigkeit einer Ausbildung stellt. Daß es sich bei dem Studium des Klägers um eine - konkret - nicht geförderte Zweitausbildung iSv § 7 Abs. 2 BAföG gehandelt haben dürfte, steht der abstrakten Förderungsfähigkeit nicht entgegen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 13. Mai 1993 - 5 B 82.92 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 44, 138; OVG NW, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 24 A 783/89 -. Ebensowenig kommt es für den Ausschluß der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe des § 26 Satz 1 BSHG F.1987/91 darauf an, ob der Kläger das Studium der Kunstgeschichte im fraglichen Wintersemester 1990/91 noch aktiv betrieben hat oder ob er lediglich noch der Form halber eingeschriebener Student war. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 18. September 1996 - 8 B 1726/96 -, m.w.N. Ein besonderer Härtefall iSv § 26 Satz 2 BSHG F.1987/91, der trotz des Eingreifens des Ausschlußgrundes nach Satz 1 der genannten Vorschrift die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Ermessenswege ermöglicht, ist vom Kläger nicht vorgetragen und ergibt sich auch im übrigen nicht. Auch wenn eine Exmatrikulation vor dem 31. März 1991 nicht mehr möglich gewesen sein sollte, nachdem sich der Kläger zur Beendigung seines Studiums bereitgefunden hatte, und wenn vor einer Exmatrikulation eine Arbeitsvermittlung durch die Bundesanstalt für Arbeit nicht möglich gewesen sein sollte, läge allein darin noch kein besonderer Härtefall begründet. Denn es ist nicht ersichtlich, was den nicht mehr studienwilligen Kläger daran hätte hindern können, auf dem freien Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen; daß er möglicherweise aufgrund seines Alters und einer nicht auszuschließenden "Praxisferne" nach dem mehrjährigen unabgeschlossenen Studium nicht oder jedenfalls nicht kurzfristig eine seinem Ausbildungsstand als Diplomingenieur und Stadtplaner entsprechende Tätigkeit gefunden hätte, spricht nicht entscheidend gegen die präsente Möglichkeit für Kläger, sich durch eigene Arbeit selbst zu helfen. Keiner näheren Darlegung bedarf, daß der Wunsch des Klägers nach einer Lebensform als freischaffender Künstler den Ausschluß der Hilfe zum Lebensunterhalt und den damit verbundenen Verweis auf eine "normale" Erwerbstätigkeit erst recht nicht als besondere Härte erscheinen läßt. An den Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt fehlt es auch für den nachfolgenden Zeitabschnitt vom 1. April 1991 bis zum 31. Juli 1991. Denn nachdem sich der Kläger letztmalig mit Schreiben vom 15. November 1990 an das Sozialamt des Beklagten gewandt hatte, konnte der Beklagte jedenfalls für die Zeit von April 1991 bis zum Eingang des erneuten Antrages des Klägers auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab August 1990 von einen abgeschlossenen Sozialhilfefall ausgehen, zumal der Kläger nun nicht mehr eingeschriebener Student war und einer Beschäftigungsvermittlung durch die Arbeitsämter nichts mehr im Wege stehen konnte. Soweit der Kläger mit seinem Schreiben an das Sozialamt vom 30. Juli 1991 - unter anderem - rückwirkend Hilfe zum Lebensunterhalt ab April 1991 begehrte, steht einem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen § 5 BSHG F.1987/91 entgegen. Nach dieser Vorschrift setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Daraus folgt, daß der auf die Zeit vor Kenntniserlangung durch die Sozialhilfebehörde entfallende Bedarf nicht nachträglich beansprucht werden kann; insoweit gilt der Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" unbeschränkt. Vorliegend war eine Kenntnis des Beklagten von einer sozialhilferechtlichen Notlage jedenfalls vom 1. April 1991 bis zum 31. Juli 1991 nicht gegeben. Bis zum Eingang des Schreibens des Klägers vom 30. Juli 1991 besaß das Sozialamt weder hinreichende Kenntnis über das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitraum ab dem 1. April 1991, noch gab es nach der sich damals darbietenden Sachlage auch nur einen Anhaltspunkt für eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Klägers. Vielmehr konnte der Beklagte fast ein halbes Jahr nach der letzten schriftlichen Eingabe des Klägers und insbesondere nach Beendigung des Studiums durch den Kläger mit Ablauf des Wintersemesters 1990/91 am 31. März 1991 davon ausgehen, daß der Kläger spätestens nun wieder imstande war, selbst für seinen notwendigen Lebensbedarf zu sorgen. Für die Zeit vom 31. Juli 1991 bis zum 14. April 1992 ist ein jedenfalls zwingender gesetzlicher Anspruch des Klägers auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gleichfalls nicht erkennbar, wenngleich mit Eingang des am 31. Juli 1991 eingegangenen Antragsschreibens des Klägers, das keine weiteren Aktivitäten des Beklagten ausgelöst hatte, eine Kenntnis des Sozialhilfeträger iSv § 5 Abs. 1 BSHG F.1987/91 nicht mehr in Frage steht. Denn ein (zwingender) Anspruch auf Sozialhilfeleistungen stand dem Kläger gemäß § 25 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum Erlaß des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 950) geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94; im folgenden: BSHG F.1991) nicht zu, weil er nach dem bisher dem Senat ersichtlichen Sach- und Streitstand weiterhin keine erkennbaren Anstrengungen unternahm, um die etwaige Hilfebedürftigkeit durch Einsatz seiner Arbeitskraft zu beseitigen. Nach § 25 Abs. 1 BSHG F.1991 hat derjenige keinen Anspruch auf Sozialhilfe, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten. Eine Weigerung im Sinne dieser Vorschrift setzt nicht voraus, daß eine konkrete Arbeitsmöglichkeit besteht, deren Wahrnehmung verweigert wird. Vielmehr kann eine solche Weigerung schon darin bestehen, sich - gegebenenfalls über die Meldung beim Arbeitsamt hinausgehend - um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 98, 203 = FEVS 46, 12 = NJW 1995, 3200 = Zeitschrift für Sozialhilfe/Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB 1996, 242 = Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1996, 106. Auch setzt das Sich-Weigern iSv § 25 Abs. 1 BSHG F. 1991 nicht voraus, daß der Hilfesuchende mit seiner Weigerung auf konkrete und fortwährend - gegebenenfalls für jeden Bewilligungszeitraum aufs Neue - wiederholte Aufforderungen bzw. Angebote des Sozialhilfeträger gleichsam ablehnend "antwortet". Es muß statt dessen genügen, daß in dem Verhalten des Hilfesuchenden deutlich eine gegen die Aufnahme einer wirtschaftlich sinnvollen Betätigung bzw. eine gegen die konsequente - und nachweisbare - Suche nach einer solchen Tätigkeit gerichtete Haltung zutage tritt. Eine solche Verweigerungshaltung wird im Regelfall erst nach dem Fehlschlagen von "Anstößen" zur Selbsthilfe durch den Sozialhilfeträger sicher festgestellt werden können; eine zwingende Voraussetzung stellen derartige "Anstöße" indessen im Rahmen des § 25 Abs. 1 BSHG F.1991 nicht dar. Vorliegend bedurfte es nach dem Eingang des Antrages des Klägers vom 30. Juli 1991 beim Beklagten keiner erneuten Aufforderung zur Selbsthilfe durch Aufnahme einer ausreichend entlohnten Erwerbstätigkeit. Denn zwischen dem Kläger und dem Sozialamt des Beklagten war in der Zeitspanne zwischen der Hilfeeinstellung am 1. August 1990 und dem vorerst letzten Schreiben des Klägers vom 15. November 1990 eingehend erörtert worden, daß vom Kläger die Aufnahme einer Erwerbsarbeit oder jedenfalls ein - gegebenenfalls zu belegendes - Bemühen um eine Beschäftigung erwartet wurde; zudem war aus der ablehnenden Haltung des Sozialamtes zu ersehen, daß die schon damals vom Kläger geäußerte Absicht, als freischaffender Künstler zu arbeiten, vom Beklagten nicht als ausreichende Rechtfertigung für das Unterlassen der Suche nach einer (abhängigen, gegebenenfalls nichtkünstlerischen) Beschäftigung anerkannt worden ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Nichtaufnahme einer entlohnten Arbeit bzw. das Fehlen erkennbarer Bemühungen um eine Stelle als Weigerung iSv § 25 Abs. 1 BSHG F.1991 dar. Die Suche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war dem Kläger auch zumutbar. Nach § 18 Abs. 1 BSHG F.1991 muß jeder Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen; daraus sowie aus der Umschreibung fest umrissener Ausnahmetatbestände in § 18 Abs. 3 BSHG F.1991 folgt, daß das Gesetz vom Grundsatz der Zumutbarkeit einer Selbsthilfe durch Erwerbstätigkeit ausgeht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß zugunsten des Klägers eine der Ausnahmen nach § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BSHG F.1991 eingreifen würde. Als Anknüpfungspunkt für eine Unzumutbarkeit kommt in Ermangelung erkennbarer gesundheitlicher oder familiärer Hinderungsgründe lediglich der Wunsch des Klägers nach einer freiberuflichen künstlerischen Betätigung als Maler in Betracht. Diese künstlerischen Ambitionen sind zunächst nicht unter dem Aspekt beachtlich, daß dem Kläger durch eine (anderweitige) Erwerbstätigkeit die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde (§ 18 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative BSHG F.1991), denn schon nach dem Vorbringen des Klägers konnte zum damaligen Zeitpunkt seine Beschäftigung als Kunstmaler nicht als "überwiegende Tätigkeit" betrachtet werden. Vielmehr hat zumindest bis etwa zum Jahresende 1990, möglicherweise auch bis zum Semesterende am 31. März 1991 das Studium des Klägers im Vordergrund seiner Aktivitäten gestanden. Auch der Umstand, daß der Kläger in seinem Schreiben an den Beklagten vom 15. November 1990 die Hinwendung zum künstlerischen Schaffen als Erwerbstätigkeit (seit Monatsanfang) und den Verkauf dreier Miniaturaquarelle zum Gesamtpreis von 75 DM mitteilte, reicht für die Annahme einer bereits schützenswerten Vortätigkeit iSv § 18 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. BSHG F.1991 nicht aus. Vielmehr kann als Erwerbstätigkeit im Sinne der genannten Vorschrift nur eine solche Beschäftigung anerkannt werden, die vordem geeignet war, den Hilfesuchenden unabhängig von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu machen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 9. August 1995 - 4 M 7098/94 -, Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) 1997, 130 (132). Von einer solchen Eignung konnte - rückschauend - auf der Grundlage des klägerischen Schreibens vom 15. November 1990 nicht ausgegangen werden; weitere Angaben zu seiner künstlerischen Betätigung hat der Kläger bis zum Ende des hier zu betrachtenden streitigen Zeitraumes (14. April 1992) nicht mehr gemacht. Die Absicht des Klägers, freischaffender Künstler zu werden, war auch nicht als "sonstiger wichtiger Grund" iSv § 18 Abs. 3 Satz 1, 3. Alt. BSHG F.1991 ein hinreichender Anlaß dafür, eine anderweitige Erwerbstätigkeit als unzumutbar zu bewerten. Wie bereits dargelegt wurde, war mangels entgegenstehender Anhaltspunkte die künstlerische Betätigung des Klägers jedenfalls nahezu bis zum Beginn des hier zu untersuchenden Leistungszeitraumes lediglich dem Bereich der Freizeitbeschäftigung zuzuordnen; dafür spricht bereits das zumindest bis etwa zum Jahresende 1990 im Vordergrund stehende Hochschulstudium des Klägers, das im übrigen trotz seines Bezuges zur Kunst nicht als direkte Hinführung zum praktischen Schaffen als bildender Künstler anzusehen ist, sondern wegen seines theoretischen Gehalts insoweit unspezifisch ist. Im übrigen ist mit dem OVG Lüneburg, Beschluß vom 9. August 1995 - 4 M 7098/94 -, a.a.O. (131 f.), im Grundsatz davon auszugehen, daß es nicht Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt ist, Künstler gerade mit Blick auf die Ermöglichung ihres künstlerischen Schaffens zu unterstützen und so mit fürsorgerischen Mitteln kulturpolitische Zwecke zu verfolgen. Eine Unzumutbarkeit der Verwertung der eigenen Arbeitskraft des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß der Kläger offensichtlich glaubte, durch seine künstlerische Tätigkeit - nach einer gewissen Anlaufzeit - eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage für sich schaffen zu können, die Fortführung der Hilfe zum Lebensunterhalt folglich einer Existenzgründung dienen und auf gewisse Sicht die Unabhängigkeit von laufenden Sozialhilfeleistungen herbeiführen sollte. Denn zum einen ist die in § 30 BSHG speziell geregelte Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage als Ermessensleistung ausgestaltet, so daß es gesetzessystematisch verfehlt erschiene, den Rechtsgedanken des § 30 BSHG bei der Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG F.1991 zur Begründung eines strikten Hilfeanspruches heranzuziehen. Außerdem wäre im Rahmen des - im übrigen auf andersartige Hilfen zugeschnittenen - § 30 BSHG maßgeblich auf die (wirtschaftlichen) Erfolgschancen der in Aussicht genommenen Betätigung Bedacht zu nehmen, also darauf, ob dem Hilfesuchenden durch diese Betätigung voraussichtlich der Aufbau bzw. die Sicherung einer (weitere) Sozialhilfeleistungen erübrigenden angemessenen Lebensgrundlage - nicht nur vorübergehend - ermöglicht würde (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Vgl. etwa OVG NW, Urteile vom 13. Mai 1996 - 24 A 1956/93 -, vom 1. August 1996 - 8 A 2505/95 - und vom 30. Oktober 1996 - 8 A 2239/94 -, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluß vom 9. August 1995 - 4 M 7098/94 -, a.a.O. (132). Vorliegend spricht dafür bei Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens bis zum Ende des Zeitraumes vom 31. Juli 1991 bis zum 14. April 1992 nichts Durchgreifendes. Allerdings hat der Ausschluß eines zwingenden Rechtsanspruchs wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BSHG F.1991 nicht zur Folge, daß eine Hilfegewährung für den Zeitraum vom 31. Juli 1991 bis zum 14. April 1992 in jedem Falle ausscheidet und der Hilfesuchende gleichsam aus der Betreuung des Sozialhilfeträgers entlassen wird. Vielmehr wird der Träger der Sozialhilfe bei der Gestaltung der Hilfe und ihrer Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalles lediglich freier gestellt, als dies bei der Zuerkennung eines strikten gesetzlichen Hilfeanspruches der Fall wäre. Der Sozialhilfeträger hat trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BSHG F.1991 im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles des betreffenden Hilfesuchenden insbesondere darüber zu entscheiden, ob die Hilfe zum Lebensunterhalt trotz des Fehlens eines - gebundenen - Rechtsanspruchs dem Grunde nach weitergewährt und gegebenenfalls - zwecks Anhaltung des Hilfesuchenden zur Arbeitsverrichtung - nach Höhe oder Zeit eingeschränkt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1983 - 5 C 115.81 -, BVerwGE 67,1 = FEVS 32, 265, und vom 13. Oktober 1983 - 5 C 67.82 -, FEVS 33, 89 (91 f.); OVG NW, Urteil vom 19. Juli 1995 - 8 A 46/92 -, m.w.N., sowie Beschluß vom 10. April 1997 - 8 A 2740/95 -. Eine Reduzierung des der Sozialhilfebehörde auch im Falle der Anwendung von § 25 Abs. 1 BSHG F.1991 verbleibenden Hilfeermessens auf eine (zumindest teilweise) bewilligende Entscheidung kann vorliegend nicht angenommen werden. Wenngleich eine vollständige Vorenthaltung der Hilfe zum Lebensunterhalt ohne nochmaligen deutlichen Hinweis an den Kläger, daß eine Wiederbewilligung der Hilfe vom Nachweis eingehender Bemühungen um einen Arbeitsplatz abhängt, dem Charakter des § 25 BSHG F.1991 als Hilfenorm nicht gerecht geworden sein dürfte, so kann doch eine Ermessensreduzierung hin auf eine der Höhe und der Dauer nach fest umrissene Hilfegewährung schon deshalb nicht festgestellt werden, weil das Vorgehen des Klägers bei der Verfolgung seines vermeintlichen Sozialhilfeanspruches im Zeitraum vom 31. Juli 1991 bis zum 14. April 1992 wenig konsequent war und daher eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage nicht mit der erforderlichen Gewißheit angenommen werden konnte. So hat sich der Kläger in seinem Schreiben vom 30. Juli 1991 im wesentlichen auf den - wie gezeigt unzutreffenden - formalen Standpunkt gestützt, es liege zu seinen Gunsten nach wie vor ein wirksamer bewilligender Sozialhilfebescheid vor, so daß der Beklagte zur Weitergewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie zur Nachgewährung der Hilfe für die Zeit seit August 1990 verpflichtet sei. Weder in dem besagten Schreiben noch nachfolgend hat der Kläger nähere Einlassungen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht; erst mit seiner Eingabe beim Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1992 - beim zuständigen Sozialhilfeträger, dem Oberkreisdirektor des Kreises Unna, eingegangen am 24. April 1992 und damit nach Ablauf des hier untersuchten Zeitraumes - hat der Kläger sein Begehren nach laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wieder aufgegriffen und erst nunmehr - im übrigen eher vage - zu seinen derzeitigen Verhältnissen erklärt, er erhalte von hierzu nicht verpflichteten Verwandten "Hilfe zum Lebensunterhalt" in der Form von Darlehen. Da der Beklagte auf das Hilfebegehren des Klägers vom 30./31. Juli 1991 nicht reagiert und folglich das ihm eingeräumte, aus dem Charakter des § 25 Abs. 1 BSHG F.1991 als Hilfenorm abzuleitende Ermessen noch nicht ausgeübt hat, bietet die Klage zwar nicht hinsichtlich eines Bewilligungsanspruches, wohl aber hinsichtlich eines Anspruchs auf Neubescheidung dieses Hilfeantrages hinreichende Erfolgsaussichten iSv § 166 VwGO iVm § 114 ZPO. Dem steht nicht entgegen, daß auch die der Ermessensausübung vorgelagerte Frage der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des Klägers im genannten Zeitraum bislang vom Beklagten nicht näher überprüft worden ist, wobei insbesondere die Möglichkeit einer nicht zurückzuzahlenden Unterstützung durch die damals offenbar über Vermögen verfügende nachmalige Ehefrau des Klägers anspruchsausschließend oder -mindernd in Betracht zu ziehen ist; denn der Kläger hat jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme der Frau U. J. aus J. sowie durch seine eigene detaillierte Aufstellung in nicht von vornherein unglaubhafter Weise dargelegt, daß er (unter anderem) im hier untersuchten Zeitraum vom 31. Juli 1991 bis zum 14. April 1992 regelmäßig erhebliche Darlehensbeträge von Frau J. erhalten hat. Soweit es um das Begehren des Klägers auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in der Zeit vom 15. April 1992 (Aufnahme einer Teilzeitarbeit durch den Kläger) bis zum 19. August 1992 (Eingang des - weiteren - Antrages auf Hilfegewährung an den Sozialhilfeträger vom 17. August 1992) geht, fehlt es schon deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit an einem Anspruch des Klägers, weil dieser selbst in dem erwähnten Schreiben vom 17. August 1992 ausgeführt hat, er habe ab dem 15. April 1992 eine Existenzgrundlage gefunden, bis dahin aber von Darlehen leben müssen, die er nunmehr zurückzahlen müsse. Indem der Kläger mangels erkennbarer zeitlicher Begrenzung seines Begehrens auch Sozialhilfeleistungen für diesen Zeitraum mit seiner Klage geltend gemacht hat, hat er Hilfe zum Lebensunterhalt eingefordert, von deren etwaiger Notwendigkeit der Beklagte nicht nur keine vorherige Kenntnis erhalten hat, sondern deren Entbehrlichkeit der Kläger zuvor in dem besagten Schreiben an den Oberkreisdirektor des Kreises U. ausdrücklich verneint hatte, so daß insoweit - unbeschadet sonstiger denkbarer Ausschlußgründe - bereits § 5 BSHG F.1987/91 einem Hilfeanspruch entgegen steht. Schließlich kann der Kläger auch für die sich daran anschließende Zeit vom 19. August 1992 bis zum Ende des Monats des Widerspruchsbescheides, also bis zum 31. Januar 1993, nicht mit hinreichender Aussicht auf Erfolg Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen, weil es an der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit mangeln dürfte. Dabei ist davon auszugehen, daß der Kläger in diesem Zeitabschnitt als erwachsener Haushaltsangehöriger - Haushaltsvorstand war nach seiner eigenen Angabe im Schreiben an den Sozialhilfeträger vom 24. November 1992 Frau K. P. C. , mit der er im Juni 1992 die Ehe geschlossen hatte - einen regelsatzbemessenen Bedarf von monatlich 407 DM hatte, zu dem als hälftiger Anteil an den Unterkunfts- und Heizungskosten vgl. zur Aufteilung unterkunftsbezogener Sozialhilfeansprüche nach "Kopfteilen" etwa BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 68.85 -, BVerwG 79, 17 = FEVS 37, 272 = NJW 1989, 313, sowie OVG NW, Beschlüsse vom 15. Juli 1996 - 8 B 1470/96 - und vom 31. Januar 1997 - 8 B 1576/96 -. noch ein monatlicher Betrag von 280 DM hinzukam. Angesichts eines monatlichen Nettoeinkommens von 734,55 DM (im Januar 1993 726,14 DM) sowie monatlichen Einnahmen aus Bilderverkäufen zwischen 160 und 340 DM war somit der regelmäßige notwendige Lebensbedarf des Klägers auch unter Einbeziehung eines Anspruches auf einen angemessenen Mehrbedarf wegen seiner Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 4 BSHG F.1991) in der Zeit vom 19. August 1992 bis zum 31. Januar 1993 gedeckt. Schließlich besteht gleichfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht für Hilfeansprüche für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, also nach dem 31. Januar 1993. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, kann ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nämlich grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1 (3) = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1987, 412, und vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 -, FEVS 43, 19, (21) = NVwZ 1993, 995. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte den Sozialhilfefall des Klägers im Gegensatz zu den sonst herrschenden Gepflogenheiten bei der Entscheidung über laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für einen längeren, über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hinausreichenden Zeitpunkt geregelt haben könnte, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, a.a.O. (S. 4), und vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, BVerwGE 99, 149 = FEVS 46, 221 = NJW 1996, 2588, sind nicht erkennbar. Soweit hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage des Klägers bestehen, liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vor, da die Rechtsverfolgung in dem Umfang, in dem hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, nicht mutwillig erscheint und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers die Hilfe erfordern. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.