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Beschluss

15 A 286/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0127.15A286.98.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.670,40 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.670,40 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Als "ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit des Urteils kommen nur solche in Betracht, die erwarten lassen, daß die Berufung in dem angestrebten Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. Solche Zweifel bestehen hier auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung des angefochtenen Kanalanschlußbeitragsbescheides vom 29. Oktober 1993 entscheidungstragend darauf gestützt, daß der Beitragserhebung die vorangegangene, durch bestandskräftigen Bescheid vom 30. Oktober 1987 erfolgte Veranlagung zu einem Kanalanschlußbeitrag für die Anschlußmöglichkeit des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage entgegenstehe. Soweit diese Festsetzung den Beitragsanspruch gemäß den damals einschlägigen ortsrechtlichen Vorschriften in voller Höhe ausgeschöpft habe, komme eine Nacherhebung nicht mehr in Betracht. Eine solche sei nur dann zulässig, wenn mit dem Erstbescheid wegen Rechenfehlern oder anderer Unrichtigkeiten nur ein Teilbetrag des vollen Beitrags veranlagt worden sei. Die Begründung unterliegt entgegen dem Vorbringen der Beklagten in ihrer Antragsschrift keinen ernstlichen Zweifeln, sie steht vielmehr in Einklang mit der Rechtsauffassung des beschließenden Senats in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 28. November 1995 - 15 A 179/93 - (NWVBl 1996, 145 = NVwZ-RR 1996, 600). Dort ist im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung ausgeführt (Seite 14 des amtlichen Umdrucks): "Dieser Grundsatz besagt im Kanalanschlußbeitragsrecht, daß ein Beitrag als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Entwässerungsanlage zum Ersatz des Aufwandes für deren - einmalige - Herstellung nur einmal erhoben wird. Mit diesem Beitrag ist die Beitragspflicht hinsichtlich der Anlage, soweit es um die Herstellung geht, auch für die Zukunft endgültig abgedeckt. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 6. März 1995 - 15 B 245/95 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 6. Juli 1976 - II A 1900/75 -, Gemhlt. 1978, 270 (271); Dietzel, in: Driehaus, a.a.O., Rdnr. 581; zu diesem Grundsatz in anderen Bundesländern vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. Juni 1984 - V OE 135/81 -, HSGZ 1985, 95 (96); Urteil vom 8. Juni 1978 - V OE 1/77 -, ESVGH 28, 204 (207 ff.); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, VBlBW 10/1990, B 7; Urteil vom 29. März 1989 - 2 S 43/87 -, VBlBW 1989, 345. Ein Kanalanschlußbeitragsbescheid enthält damit nicht nur die Regelung, daß ein bestimmter Beitrag festgesetzt wird, sondern auch, daß hinsichtlich dieses festgesetzten Beitrags die Beitragspflicht entstanden ist und somit in Zukunft nicht mehr entsteht. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. März 1989, a.a.O., S. 346. Damit schließt ein solcher Verwaltungsakt, solange er wirksam ist, die Heranziehung durch einen weiteren Kanalanschlußbeitragsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die beiden Bescheide nicht dieselbe, schon einmal durch den ersten Bescheid geltend gemachte Beitragspflicht betreffen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der zweiten Heranziehung eine später erstmalig entstandene Beitragspflicht zugrundeliegt." Die zuletzt genannte Fallgestaltung ist hier gegeben, denn der streitgegenständlichen zweiten Heranziehung (Nachveranlagung) liegt eine später erstmalig entstandene Beitragspflicht zugrunde. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats konnte die Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 bis zum 31. Dezember 1988 auch in den Fassungen der nachfolgenden vier Änderungssatzungen keine Kanalanschlußbeitragspflicht entstehen lassen. Vgl. OVG NW, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3695/91 - S. 9 f. des amtlichen Umdrucks und vom 28. November 1995 - 15 A 179/93 - S. 16 des amtlichen Umdrucks. Erst die 5. Änderungssatzung vom 21. Dezember 1988 hat mit Wirkung zum 1. Januar 1989 die Kanalanschlußbeitragspflicht (erstmalig) zur Entstehung gebracht. Damit war der bestandskräftige Bescheid vom 30. Oktober 1987 auf unwirksames Ortsrecht gestützt; durch diesen Bescheid wurde ein materiell (noch) nicht entstandener Beitragsanspruch formell festgesetzt. Erst der streitgegenständlichen zweiten Heranziehung liegt eine später, am 1. Januar 1989 entstandene Beitragspflicht zugrunde. Daraus folgt zugleich, daß die Nacherhebung entgegen der Auffassung der Beklagten keinen "identischen Veranlagungsfall" im Sinne der Rechtsprechung des Senats betrifft. Mit ihren Darlegungen verkennt die Beklagte, daß auch im Fall der Unwirksamkeit des einem ersten Beitragsbescheid zugrundegelegten Satzungsrechts der materiell noch nicht entstandene Beitragsanspruch - wie vorliegend - (allein) aufgrund der bestandskräftigen Beitragsfestsetzung formell ausgeschöpft werden kann. Demgegenüber stützt sich der streitgegenständliche Nachveranlagungsbescheid auf erst später in Kraft getretenes Satzungsrecht und betrifft somit einen neuen, mit der Erstveranlagung nicht identischen Veranlagungsfall. Aus den genannten Gründen folgt ferner, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen den weiteren Darlegungen in der Antragsschrift nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit dem in Bezug genommenen Urteil ist das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats, durch die die im aufgezeigten Zusammenhang streitigen Fragen rechtsgrundsätzlich geklärt worden sind, ausdrücklich gefolgt. Ob die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht zusätzlich angeführten Vertrauensgesichtspunkte ernstlichen Zweifeln unterliegen, kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn solche Zweifel anzunehmen wären, könnten sie die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil jedenfalls die zuvor aufgezeigte und das erstinstanzliche Urteil selbständig tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - wie dargelegt - keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.