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Urteil

20 A 3642/91

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0123.20A3642.91.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beigeladene betreibt den Verkehrslandeplatz , einen Schwerpunktlandeplatz mit beschränktem Bauschutzbereich, auf dem Flugbetrieb mit Propeller- und Strahlflugzeugen sowie Hubschraubern bei Tage (6.00 bis 22.00 Uhr) nach Sicht- wie nach Instrumentenflugregeln stattfindet. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1986, mit dem die 1976 erteilte Genehmigung des Verkehrslandeplatzes unbefristet verlängert sowie Anlage und Betrieb geändert worden sind. Die klagende Stadt grenzt mit ihrem Ortsteil östlich an das Flugplatzgelände an. Teile von liegen unterhalb der für den Verkehrslandeplatz festgesetzten östlichen An- und Abflugstrecken. Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken und Trägerin öffentlicher Einrichtungen in . In der S. straße (Nrn. , , und ) und in der K. straße (Nrn. , , und ) befinden sich Hausgrundstücke, die die Klägerin auf dem freien Wohnungsmarkt vermietet bzw. als Altenwohnungen nutzt. In der K. straße liegt zudem die städtische " schule", eine Grundschule mit zugehöriger Sportplatzanlage. Ferner befinden sich im Norden von ein von der Klägerin über eine Eigengesellschaft betriebenes Freizeitbad und ein städtisches Jugendzentrum. In der E. Straße und in der F. straße finden sich Kindergärten in Trägerschaft der Evangelischen Kirche. Die Grundstücke in der S. straße und in der K. straße werden von keinem Bebauungsplan erfaßt; in dem 1974 aufgestellten, 1978 überarbeiteten Flächennutzungsplan der klagenden Stadt sind sie (mit Ausnahme des Schulgrundstücks) als Wohnbauflächen dargestellt. Der westliche Rand - nicht jedoch die oben bezeichneten Grundstücke - liegt innerhalb der sog. Lärmschutzzone C des Flugplatzes, die durch einen äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) gekennzeichnet ist. Der Flugplatz wurde von der Beklagten - nach Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis - erstmals unter dem 1. Februar 1963 für den Verkehr von Motorflugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Flugmasse (MPW) von 3.000 kg, Hubschraubern bis zu 4.000 kg MPW und von Segelflugzeugen auf einer 650 m langen Grasbahn genehmigt. Mit Bescheid vom 9. Juli 1971 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Erweiterung und Änderung der Anlage und des Betriebes (Ausbaues) des Landeplatzes und zu seiner späteren Inbetriebnahme als "Verkehrslandeplatz ". Die Genehmigung galt bis zum 31. Juli 1976; sie schloß die Anlegung einer 850 m langen und 30 m breiten befestigten und befeuerten Start- und Landebahn nebst den dazu gehörenden Schutzstreifen ca. 800 m ost-nordöstlich der vorhandenen Grasbahn und die Anlegung eines befestigten befeuerten Rollbahnsystems sowie eines befestigten Vorfeldes ein. Den Verkehrslandeplatz sollten nunmehr Motorflugzeuge und Drehflügler bis zu 5.700 kp MPW sowie Motorsegler und Segelflugzeuge benutzen können. Er diente danach dem allgemeinen gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr nach Sichtflugregeln (VFR) am Tage und mit zeitlicher Beschränkung auch bei Nacht. Die Festlegung eines beschränkten Bauschutzbereichs blieb vorbehalten. Änderungen erfuhr diese Genehmigung unter dem 13. März 1975 aufgrund eines - später in einem Verwaltungsstreitverfahren durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 1981 - 4 C 77.79 - (Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 13) aufgehobenen - Planfeststellungsbeschlusses vom 10. März 1975: Die Start- und Landebahn von 850 m konnte auf beiden Seiten vor den Schwellen um ein 100 m langes, nur für den Startvorgang benutzbares Teilstück verlängert werden. Strahlflugzeuge durften nicht zum Einsatz kommen; jedoch wurde der Beigeladenen nachgelassen, durch ein Ergänzungsgutachten nachzuweisen, daß durch den Einsatz bestimmter Strahlflugzeugmuster diejenigen Schallpegellinien nicht zum Nachteil verändert wurden, die in dem für das Planfeststellungsverfahren eingeholten Lärmgutachten des Prof. Dr. vom 6. Juli 1972 errechnet worden waren. Die Öffnungszeiten wurden allgemein auf 8.00 bis 21.30 MEZ und auf 6.00 bis 8.00 MEZ bei Gestattung durch den Platzhalter in begründeten Ausnahmefällen festgelegt. Mit Bescheid vom 13. Juli 1976 erneuerte die Beklagte die Genehmigung vom 9. Juli 1971 nebst Änderung vom 13. März 1975, nachdem die Beigeladene unter dem 10. Februar/20. Mai 1976 deren Verlängerung beantragt hatte. Die Genehmigung galt jetzt bis zum 31. Juli 1986. In einem Bearbeitungsvermerk hierzu vom 2. Juli 1976 hielt die Beklagte u.a. fest, daß sie Anlage- und Betriebsgenehmigungen nach § 6 LuftVG grundsätzlich nur auf fünf Jahre befristet ausspreche, um die so befristeten Genehmigungen leichter veränderten Verhältnissen oder gewandelten Anforderungen und Wertungen anpassen zu können. Bei der ersten Erteilung einer Genehmigung werde das Vorhandensein der Genehmigungsvoraussetzungen daher nicht nur für den Zeitraum von fünf Jahren, sondern auf Dauer geprüft. Nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist sei somit nur zu klären, ob die bei Ersterteilung der Genehmigung festgestellten Voraussetzungen weiterhin vorlägen bzw. ob neue Verhältnisse eingetreten seien oder sich neue Beurteilungsmaßstäbe durchgesetzt hätten, ob also eine bloße Verlängerung genüge oder eine inhaltliche Änderung der Genehmigung geboten sei. Erkenntnisse, welche hier einer Verlängerung entgegenstehen könnten bzw. inhaltliche Änderungen erforderlich machten, lägen nicht vor. Mit Bescheid vom 26. September 1977 ergänzte die Beklagte die Genehmigung um die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs gemäß § 17 LuftVG. Im März 1982 wurde mit dem Bau der neuen Start- und Landebahn begonnen, unter dem 27. Juni 1983 genehmigte die Beklagte die Aufnahme des Betriebs auf dieser Bahn. Der Verkehr wurde von der bis dahin noch betriebenen ursprünglichen, Mitte der 70er Jahre allerdings befestigten 650 m langen Bahn auf die neue Start- und Landebahn verlagert. Unter dem 6. Juli 1984 wurden durch den Minister für Landes- und Stadtentwicklung des Landes NW durch die Aufstellung des Dritten räumlichen Teilabschnitts des Landesentwicklungsplanes IV (LEP IV) für den Verkehrslandeplatz Lärmschutzzonen ausgewiesen. Deren Festlegung lagen die Berechnungen der bei der Firma GmbH ( ) tätigen Sachverständigen Dres. und vom 10. Dezember 1982 zugrunde, die dabei u.a. von 40.000 Flugbewegungen mit Flugzeugen in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres - 30.000 mit Propellerflugzeugen bis 2,0 t, 6.000 mit Propellerflugzeugen von 2,0 bis 5,7 t, 2.000 mit Propellerflugzeugen über 5,7 t und 2.000 mit Geschäftsstrahlflugzeugen - sowie von zusätzlich 2.000 Flugbewegungen mit Hubschraubern ausgegangen waren. Mit Schreiben vom 10. Juni 1985 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten, die Genehmigung im Sinne einer unbefristeten Erteilung zu verlängern, die Benutzung der Start- und Landebahn für Luftfahrzeuge unter Berücksichtigung eines PCN-Wertes von 49/F/C/W/T(LCN 82), für den Flugbetrieb mit Strahlflugzeugen der Klasse S0 und für den Instrumentenflugbetrieb zuzulassen, die Betriebszeiten zu erweitern sowie es zu genehmigen, daß die Schwellen 06 und 24 mit einem Abstand von 850 m innerhalb der genehmigten Start- und Landefläche auf 1050 m verlegt werden. Mit einem weiteren Schreiben vom 30. August 1985 beantragte sie außerdem, die Anlegung von zwei Stoppbahnen von je 200 m Länge hinter den Schwellen 06 und 24 der Start- und Landebahn zuzulassen. Zur Begründung führte sie an, die begehrten Änderungen seien für eine einwandfreie technische Betriebsabwicklung und zur Erzielung größerer Wirtschaftlichkeit dringend erforderlich. Einrichtungen und Betrieb des Verkehrslandeplatzes würden damit der fortschreitenden Entwicklung angepaßt. Die Stoppbahnen dienten als Startabbruchstrecken und ermöglichten eine Nutzung der Start- und Landebahn durch Linienflugzeuge des Regionalluftverkehrs. Sie verwies im übrigen auf ein Fluglärmtechnisches Gutachten der Sachverständigen Dres. und , das diese unter dem 13. Mai 1985 auf der Basis des Landesentwicklungsplans IV und der veränderten Landeschwellenwerte erstellt hatten. Danach - so die Beigeladene seinerzeit - blieben auch bei einer Schwellenverlegung um jeweils 100 m und 40.000 Flugbewegungen einschließlich 2.000 Bewegungen von Strahlflugzeugen in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres die Lärmauswirkungen hinter denen zurück, die bisher prognostiziert worden seien und der Genehmigung zugrunde lägen. Zugleich mit ihrem Antrag vom 10. Juni 1985 legte die Beigeladene in Erfüllung einer Auflage zu der Genehmigung vom 13. Juli 1976 ein "Fluglärmtechnisches Gutachten für den Flughafen auf der Basis des Ist- Flugverkehrs" vom 8. Mai 1985 vor, das die Sachverständigen Dres. und auf der Grundlage der Flugbewegungen in dem Zeitraum Juli 1983 bis Juni 1984 erstellt hatten. Die Beklagte gelangte zu der Auffassung, daß die Schwellenverlegung keine Änderung des Landeplatzes darstelle und die Anlage der Stoppbahnen nur eine Änderung von unwesentlicher Bedeutung sei und daher eine Planfeststellung unterbleiben könne, die Nachbarschaft an dem Genehmigungsverfahren jedoch zu beteiligen sei. Sie ließ die Antragsunterlagen in der Zeit vom 24. September bis 23. Oktober 1985 u.a. in der klagenden Stadt zur allgemeinen Einsicht auslegen und dies vorher unter Kennzeichnung des Antrags der Beigeladenen ortsüblich bekanntmachen. Sie ließ darauf hinweisen, daß jeder, der sich von der Verlängerung und den beantragten Änderungen der Genehmigung betroffen fühle, bis zum 31. Oktober 1985 Einwendungen erheben könne, ferner, daß ein luftrechtliches Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt werde, daß über die erhobenen Einwendungen im Verwaltungsverfahren entschieden werde und die Einwender die Entscheidung schriftlich zugestellt erhielten. Nach einer weiteren Bekanntmachung räumte die Beklagte vom 4. April bis zum 17. April 1986 die Möglichkeit der Einsichtnahme in verschiedene Gutachten ein, die im Rahmen des Prüfverfahrens eingeholt worden waren; es handelte sich dabei um ein Ergänzungsgutachten der Dres. und vom 5. Februar 1986 zu dem Fluglärmtechnischen Gutachten vom 13. Mai 1985, eine gutachtliche Stellungnahme zur Luftverunreinigung durch den Flugbetrieb vom 17. Februar 1986, abgegeben durch den bei der Landesanstalt für Immissionsschutz des Landes NW (LIS) tätigen Herrn , und ein von Prof. Dr. Dr. unter dem 18. März 1986 erstelltes medizinisches Gutachten. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 6. August 1985, dem die Antragsunterlagen beigefügt waren, zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Den ergänzenden Antrag der Beigeladenen vom 30. August 1985 erhielt sie mit Schreiben vom 3. September 1985. Die Klägerin brachte entsprechend der Entschließung ihres Rates unter dem 27. Dezember 1985 zahlreiche Bedenken vor. Zu den landesplanerischen Bedenken holte die Beklagte eine Stellungnahme ihres Dezernates 65 ein. Die Gutachten der Landesanstalt für Immissionsschutz, das Gutachten und ergänzende Pläne zum Fluglärmtechnischen Gutachten / übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19. März 1986. Die Klägerin nahm hierzu unter dem 26. Mai 1986 kritisch Stellung. Mit Bescheid vom 14. Juli 1986 verlängerte die Beklagte die Genehmigung vom 13. Juli 1976 zum weiteren Betrieb des Verkehrslandeplatzes unbefristet (A I. des Bescheides). Gleichzeitig genehmigte sie verschiedene Änderungen der Anlage und des Betriebs des Verkehrslandeplatzes. Danach dürfen nunmehr Flugzeuge mit Kolben- bzw. Turbinentriebwerken und Drehflügler bis zu 30.000 kg MPW und Strahlflugzeuge bis zu 20.000 kg MPW den Verkehrslandeplatz benutzen (A II.1). Der Flugbetrieb darf nach Sichtflugregeln und - beschränkt auf Nicht- Präzisionsanflug-Verfahren - nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden (A II.2). Die Betriebszeit wird auf 7.00 bis 21.30 Uhr Ortszeit festgelegt; in der Zeit von 6.00 bis 7.00 und 21.30 bis 22.00 Uhr Ortszeit ist eine Benutzung mit vorheriger Genehmigung des Flugplatzhalters (PPR) möglich (A II.3). Auf der Start- und Landebahn werden die Schwellen 06 und 24 um jeweils 100 m nach außen und damit auf 1.050 m Distanz verlegt (A II.4). Schließlich kann an den Enden der Start- und Landebahn jeweils eine Fläche von 200 m Länge und 30 m Breite befestigt und mit Verbundsteinpflaster (A IV.7) abgedeckt werden, um jeweils als Stoppbahn der Verlängerung der Startabbruchstrecken zu dienen (A II.5). Nach der Auflage A IV.15 darf der in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres vom Flugbetrieb tatsächlich verursachte Fluglärm "außerhalb des Gebietes, welches im 'Lageplan Lärmkurven' (Fluglärmgutachten vom 24.04.1985) durch eine 62 dB(A)-Linie abgegrenzt ist", einen äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) nicht überschreiten; es bleibt vorbehalten, einen alle fünf Jahre zu erneuernden Nachweis zu verlangen; nach dem 31. Juli 1990 ist eine Prognose über die künftige Entwicklung des Flugbetriebes für die nächsten zehn Jahre vorzulegen; für die Standläufe von Triebwerken muß ein besonderer Standort ausgewiesen und mit schallmindernden Einrichtungen versehen werden. In der Begründung des Bescheides werden die Notwendigkeit des Verkehrslandeplatzes und der genehmigten Änderungen näher dargelegt sowie die Auswirkungen der Änderungen gegenüber dem genehmigten Betrieb im einzelnen beschrieben und bewertet. Dabei nimmt die Beurteilung des Fluglärms breiten Raum ein. Der äquivalente Dauerschallpegel, berechnet entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz) sei - so heißt es u.a. - ein geeignetes Maß, um die Belastung durch Fluglärm festzustellen; Spitzenwerte oder Spitzenpegel zusätzlich zu berücksichtigen erscheine nicht erforderlich. Die kritische Grenze für die Störanfälligkeit von Flugplatzanwohnern werde bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von über 62 dB(A) = Lärmschutzzone C gesehen. Zwar streife die äußere Grenzlinie der Lärmschutzzone C die am westlichen Rand von liegende Wohnbebauung an der B. straße; jedoch sei weder eine neue noch eine höhere Fluglärmbelastung für die Bewohner dieses Wohngebietes zu erwarten. Im übrigen sei für einige wenige Stellen in mit höheren Mittelungspegeln (bis 62 dB(A)) und teilweise beachtlichen Steigerungen zu rechnen. Diese Fluglärmauswirkungen seien jedoch zumutbar. Der Karte der Darstellung des Verkehrslärms 1982 sei zu entnehmen, daß u.a. auch in den Wohngebieten entlang dem weg und der straße die Tagesmittelungspegel des Straßenverkehrslärms zwischen 56 und 75 dB(A) lägen (S. 118 ff. des Bescheides). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1986 - Beiakte 51 zum Verfahren 20 A 3483/91 - verwiesen. Mit Bescheid vom 29. Juli 1986 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Genehmigung bezüglich der unbefristeten Verlängerung (A I.) und der Änderungen (A II., mit Ausnahme der Zulassung von Instrumentenflugbetrieb) an; mit Bescheid vom 27. August 1986 folgte - nach Einrichtung einer Kontrollzone - die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Zulassung von Instrumentenflugbetrieb (A II.2). Die hiergegen angestrengten Aussetzungsverfahren blieben vor dem Senat insgesamt erfolglos (u.a. OVG NW, Beschlüsse vom 7. Juli 1987 - 20 B 28 bis 31/87 - sowie vom 9. Dezember 1988 - 20 B 532/88). Die Klägerin, der der Genehmigungsbescheid am 21. Juli 1986 zugestellt worden war, legte am 7. August 1986 einen unter dem 27. Oktober 1986 umfangreich begründeten Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 1988 zurückwies; der Bescheid wurde der Klägerin am 5. Juli 1988 zugestellt. Die Klägerin hat am 4. August 1988 Klage erhoben und geltend gemacht, die Genehmigung sei schon aus formellen Gründen rechtswidrig, denn die unter II. (Seite 3) als Bestandteile der Genehmigung bezeichneten sieben Pläne seien ihr nicht zugestellt worden. Die materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich daraus, daß ein Planfeststellungsverfahren nicht stattgefunden habe, obwohl die genehmigten Änderungen wesentlich seien. Für eine unbefristete Genehmigung fehle es an einer Rechtsgrundlage, da sich der Prognosezeitraum nur auf 5 Jahre erstrecke und im übrigen nicht absehbar sei, welche Entwicklung der Landeplatz in Zukunft nehmen werde. Die Genehmigung verletze sie auch in ihren Rechten. Sie betreibe im Einflußbereich des Landeplatzes mehrere Einrichtungen der öffentlichen Wohlfahrt. Die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Daseinsvorsorge werde durch die Genehmigung gefährdet. Der erhebliche Lagenachteil ihrer Wohngrundstücke beeinträchtige deren Nutzung massiv. Durch die Zulassung schwererer Fluggeräte verschlechtere sich die Situation ganz erheblich. Die Verlängerung der Betriebszeiten verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beklagte habe den Sachverhalt nicht im erforderlichen Maße von Amts wegen ermittelt, weil sie sich den Vortrag der Beigeladenen und der von dieser bestellten Gutachter zu eigen gemacht habe. Verschiedene Auflagen seien sprachlich mißglückt, unverständlich, unbestimmt oder sonst fehlerhaft. Zur Verdeutlichung der Lärmbelastungen hat die Klägerin Erklärungen der evangelischen Kindergärten in vorgelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 14. Juli 1986 und 29. Juni 1988 aufzuheben, hilfsweise, in Teil A, II Ziffer 3 abweichend die Betriebszeit von 7.00 Uhr bis 21.30 Uhr zu begrenzen, weiter hilfsweise, den Flugbetrieb zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr von einer Sondergenehmigung der Genehmigungsbehörde in Ausnahmefällen abhängig zu machen. Die Beklagte und Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die ihr am 30. Oktober 1991 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 29. November 1991 Berufung eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen in Bezug nimmt und ergänzend und vertiefend geltend macht: Es sei hinsichtlich sämtlicher Regelungen des Bescheides ein Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen. Selbst die Verlängerung des Betriebes hätte nicht nur auf der Grundlage von § 6 LuftVG genehmigt werden dürfen. Da der Flugplatz den Status eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich erlangt habe, sei nach Ablauf der Befristung über die Zulassung völlig neu zu entscheiden gewesen. Jedenfalls hätten die Änderungen der Anlage und des Betriebs eines solchen Verfahrens bedurft. Die Einzelregelungen könnten nicht getrennt voneinander untersucht werden, sondern stellten eine einheitliche und abschließende Gesamtregelung dar. Diese sei, berücksichtige man ihre Auswirkungen, von wesentlicher Bedeutung. Die Durchführung eines bloßen Genehmigungsverfahrens verletze sie auch in ihren Rechten. Es genüge nicht, daß ihr Informations- und Anhörungsrechte eingeräumt worden seien. Entscheidend sei, daß sich Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren in der Ausgestaltung wesentlich voneinander unterschieden. Schon deswegen brauche sie die Beeinträchtigungen, die aus einem isolierten Genehmigungsverfahren resultierten, nicht hinzunehmen. Verletzt sei sie aber vor allem in ihrer Planungshoheit, denn in könnten kaum noch städtebauliche Planungen durchgeführt und Wohngebiete ausgewiesen werden. Der Verkehrslandeplatz sei seit 1960 fortgesetzt ausgebaut und erweitert worden, obwohl der Standort ungeeignet sei. Die Prüfung von Standortalternativen sei unzureichend gewesen, die pauschalen Hinweise in der Genehmigung genügten nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Alternativen müßten nämlich konkretisiert und detailliert dargestellt werden. Unzureichend geprüft worden seien auch die Fluglärmauswirkungen. Deren Prüfung erscheine schon deshalb willkürlich, weil gesetzliche Grundlagen für die Zumutbarkeit von Fluglärm fehlten. Die Berechnungen des Fluglärms nach dem Fluglärmgesetz mit Hilfe des Faktors 4 seien willkürlich. So werde etwa bei Straßenverkehrslärm, der seiner Art nach vergleichbar sei, der Faktor 3 verwendet. Die Kurven der Lärmschutzgebiete seien nicht korrekt bestimmt. Es bestehe der Verdacht, daß sie falsch berechnet worden seien. Es müsse konkret nachgemessen werden. Abwägungsfehlerhaft sei die Genehmigung ferner deshalb, weil andere Immissionen, etwa durch Kerosin, die Einzelschallereignisse und der Bodenlärm nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Daß die Betriebszeiten durch die Ortszeit festgelegt würden, sei unbestimmt und verstoße gegen das Zeitgesetz. Danach sei die mitteleuropäische Zeit (MEZ) maßgeblich, die sich von der Ortszeit unterscheide. Die Formulierung der Hilfsanträge solle verdeutlichen, daß sie aktive und passive Schallschutzmaßnahmen nebeneinander beanspruche. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Juni 1991 und den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 14. Juli 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1988 aufzuheben, hilfsweise, in Teil A II, Ziffer 3 des Genehmigungsbescheides die Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 21.30 Uhr zu begrenzen, weiter hilfsweise, den Flugbetrieb zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr von einer Sondergenehmigung der Genehmigungsbehörde in Ausnahmefällen abhängig zu machen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen durch Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid aufzuerlegen, auf den mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken der Klägerin in , S. - straße Nr. , , , , K. straße Nr. , , und sowie an der städtischen Grundschule, K. straße , Schallschutzvorkehrungen an Aufenthaltsräumen vorzusehen, die gewährleisten, daß durch den Flugverkehr bei geschlossenen Fenstern keine höheren Einzelschallpegel als 50 dB(A) und bei gekippten Fenstern keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) am Tage auftreten, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts aufzuerlegen, die Genehmigung vom 14. Juli 1986 um die zur Abwehr von Gefahren und Nachteilen durch den Flugverkehr für die Grundstücke der Klägerin in , S. straße Nr. , , , , K. straße Nr. , , und sowie K. straße (Grundschule) erforderlichen Nebenbestimmungen zu ergänzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt auf ihr Vorbringen erster Instanz Bezug und trägt ergänzend u.a. vor: Der Klägerin fehle schon die Klagebefugnis. Sie werde durch die betriebs- und anlagenbezogenen Änderungen nicht in ihrer Planungshoheit betroffen. Während des Genehmigungsverfahrens seien konkrete Planungsabsichten nicht hervorgetreten. Den gemeindeeigenen Grundstücken fehle es an einer öffentlichen Zwecksetzung. Anderen rechtserheblichen Beeinträchtigungen sei die Klägerin nicht ausgesetzt. Die Lärmbelastung sei zumutbar. Das im Fluglärmgesetz normierte Beurteilungsverfahren entspreche wissenschaftlichen Grundsätzen, die auf dieser Basis erstellten Gutachten bildeten eine objektive Grundlage der Beurteilung. Die Annahmen der Fluglärmtechnischen Gutachten, die sie ihrer Entscheidung vom 14. Juli 1986 zugrunde gelegt habe, seien in den beiden ergänzenden Gutachten vom 17. Juni und 8. Juli 1994 bestätigt worden. Auf der Basis von 43.000 Flugbewegungen im Jahr, der realistischen Bewegungsprognose des Jahres 1985, und einer Zusammensetzung des Flugbetriebs, wie er jetzt abgewickelt werde, ergebe sich für die Grundstücke und Einrichtungen der Klägerin keine unzumutbare Beeinträchtigung. Rechnerisch ergebe sich für die Startrichtung 06 (nach Osten) über das Jahr verteilt eine Belastung von 6.772 Starts mit über 80 dB(A) Spitzenpegeln. Dabei handele es sich um Werte, die jeder Personenkraftwagen im Normalbetrieb verursache. Diese Belastung sei angesichts der öffentlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Verkehrslandeplatzes hinzunehmen. Die Einwände gegen die Berechnung der Lärmschutzzonen träfen nicht zu. Ein Vergleich der in den Gutachten berechneten Schutzzonen mit denen des LEP IV ergebe, daß die Lärmschutzzone C (62 dB(A)) um 5,30 m nach Osten verlegt werden müsse. Die durch diese Verschiebung verursachten Erhöhungen der Dauerschallpegel seien nach Aussage der Gutachter ohne nennenswerte Bedeutung. Im übrigen lägen Abwägungsmängel nicht vor. Alle maßgeblichen Aspekte seien in dem angefochtenen Bescheid abgehandelt worden. Dabei sei die sorgfältige Abwägung zwischen den Umweltinteressen und den Interessen des Luftverkehrs das zentrale Anliegen gewesen. Die Frage möglicher Alternativstandorte sei nicht anders zu beurteilen als in den Genehmigungsverfahren von 1971 und 1976. Es sei lediglich noch zu prüfen gewesen, ob sich durch Änderungen der Rechts- oder Sachlage neue Gesichtspunkte ergeben hätten. Den Bodenlärm habe die Klägerin im Genehmigungsverfahren nicht als abwägungserheblichen Belang geltend gemacht. Der Begriff "Ortszeit" sei im täglichen Leben üblich und verdeutliche die Unterscheidung gegenüber der im Luftverkehr gebräuchlichen universal time coordinated (UTC). Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert u.a., ein Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin liege schon deshalb nicht vor, weil diese durch die landesplanerische Ausweisung der 62 dB(A)- Zone begrenzt werde. Im übrigen habe die Klägerin konkrete Planungsabsichten nicht vorgetragen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte Betrieb und Anlagen des Verkehrslandeplatzes durch eine für sofort vollziehbar erklärte Plangenehmigung vom 17. März 1997 erneut erweitert. Die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Stoppbahnen werden (unter Verlegung der Schwellen) in die Start- und Landebahn einbezogen; ferner wird das höchstzulässige Fluggewicht für Flugzeuge auf 55.000 kg angehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zu diesem Verfahren gereichten Verwaltungsvorgänge und Unterlagen sowie der Verwaltungsvorgänge und Unterlagen, die zu den Verfahren 20 A 3482 und 3483/91 und den Verfahren VG Gelsenkirchen 9 K 336/82, 9 K 339/82, 9 L 811/83, 9 L 1575/87 genommen worden sind. Entscheidungsgründe Die Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Maßgeblich sind die §§ 124 ff. VwGO in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626). Die Berufung ist nicht begründet; die Klage ist insgesamt ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der angefochtene Bescheid durch die Plangenehmigung vom 17. März 1997 keine Erledigung gefunden. Deren Regelungen knüpfen vielmehr - mit dem Ziel der Erweiterung des Betriebes und der Anlage - ergänzend und ändernd an die hier angefochtenen Bestimmungen der Genehmigung vom 14. Juli 1986 an (vgl. A. II.1 und 2 der Plangenehmigung vom 17. März 1997). Soweit die streitgegenständliche Genehmigung zur Anlegung von Stoppbahnen (A II.5 des Bescheides vom 14. Juli 1986) im Hinblick auf die Einbeziehung der Stoppbahnen in die Start- und Landebahn "entfällt", baut die Plangenehmigung auf den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auf, wie sie sich auf der Grundlage der hier angefochtenen Genehmigung ergeben haben. Unter A. II.4 der Plangenehmigung ist schließlich ausdrücklich vermerkt, daß die "Genehmigung vom 14. Juli 1986 im übrigen von der unter Punkt A I erteilten Plangenehmigung unberührt" bleibt. Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich mit dem Hauptantrag gegen die in dem Bescheid vom 14. Juli 1986 unter A I. getroffene Regelung richtet, daß "die Genehmigung vom 13.07.1976 zum weiteren Betrieb des Verkehrslandeplatzes unbefristet verlängert" wird. Diese Regelung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Regelung über die unbefristete Verlängerung der Genehmigung vom 13. Juli 1976 ist ein selbständiger Teil des Bescheides vom 14. Juli 1986. Die Regelung ist entgegen der Ansicht der Klägerin eigenständiger Beurteilung zugänglich. Sie nimmt den Betrieb lediglich so in den Blick, wie er sich auf der Grundlage der Genehmigung von 1976 entwickelt hatte; nicht wird mit ihr zugleich über die unter A II. verfügten Änderungen bzw. Erweiterungen mitentschieden. Die unbefristete Verlängerung stellt sich rechtlich als Aufhebung der der Genehmigung vom 13. Juli 1976 beigefügten - und noch nicht abgelaufenen - Befristung für den Betrieb des Verkehrslandeplatzes dar. Hinter ihr verbirgt sich keine (ersetzende) Erneuerung der bisherigen Betriebsgenehmigung. Will eine Behörde - wie hier die Beklagte - bei Ablauf der mit einem Verwaltungsakt verbundenen Geltungsfrist das Fortbestehen der getroffenen Regelungen bewirken, so hat sie sowohl die Möglichkeit, diese inhaltlich erneut zu treffen - sog. Kettenverwaltungsakt -, als auch diejenige, durch bloße Änderung oder Aufhebung der dem Verwaltungsakt beigefügten Frist die bereits getroffenen Regelungen zeitlich zu erstrecken. Denn die Befristung ist eine Nebenbestimmung, die als solche - das heißt ohne den Inhalt des Verwaltungsakts, dem sie beigefügt ist, unmittelbar zu betreffen - geändert oder aufgehoben werden kann. Vgl. Senatsurteile vom 15. August 1996 - 20 A 2777/94 -, ZLW 1997, 518 (519), vom 2. Februar 1995 - 20 A 3485/91 - (Urteilsumdruck S. 21) und vom 18. März 1988 - 20 A 2107/86 und 2108/86 -; s.a. Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 36 Rdnr. 20. Ob der vorausgegangene Verwaltungsakt weiter Geltung beanspruchen kann oder eine Neuregelung vorliegt, bestimmt die - aus dem Empfängerhorizont auszulegende - Entscheidung der Behörde. Dabei ist für luftverkehrsrechtliche Genehmigungsverfahren zugrunde zu legen, daß die Erteilung einer unbefristeten Genehmigung des Betriebs eines Flugplatzes des allgemeinen Verkehrs (vgl. § 6 Abs. 1 LuftVG, §§ 38 Abs. 2, 49 Abs. 2 LuftVZO), der zuvor befristet genehmigt worden war, im Regelfall als bloße Aufhebung der vorausgegangenen Befristung zu verstehen ist. Nur diese Annahme entspricht der regelmäßigen Interessenlage, die zum einen durch die beträchtlichen, auf langfristige Amortisation angelegten Investitionen des Unternehmers im Zusammenhang mit der Erstgenehmigung bestimmt wird, zum anderen von der mit jeder solchen Planung von Anfang an verbundenen - der Wertung der §§ 6 ff. LuftVG entsprechenden - allseitigen Erwartung getragen wird, im öffentlichen Interesse einen dauerhaften integralen Bestandteil des öffentlichen Luftverkehrsnetzes zu schaffen. Denn die Vorhaltung von Flugplätzen des allgemeinen Verkehrs gehört zur Daseinsvorsorge im Bereich der Infrastruktur, so daß Flugplatzunternehmer (auch) eine öffentliche Aufgabe von gemeinschaftswichtiger Bedeutung wahrnehmen. Vgl. Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Loseblatt-Kommentar, 2. Aufl. (Stand: Februar 1997), § 6 Rdnr. 151; Borst, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 5, 2. Aufl. 1984, § 103; BGH, Urteile vom 15. Juni 1977 - V ZR 44/75 -, BGHZ 69, 105 (115) und vom 27. Oktober 1972 - KZR 1/72 -, DVBl. 1974, 558 (560). Bei dieser Lage verbietet sich grundsätzlich die Annahme, die Genehmigungsbehörde hätte den Fortbestand des Flugplatzes bzw. der (Erst-)Genehmigung im Zusammenhang mit einer Verlängerungsentscheidung in Frage stellen wollen. Für eine abweichende Auslegung bedarf es aussagekräftiger Anhaltspunkte im Einzelfall. Vgl. Senatsurteil vom 15. August 1996, a.a.O. Solche Anhaltspunkte sind hier weder aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich; im Gegenteil spricht alles dafür, daß die Beklagte die Genehmigung vom 13. Juli 1976 hinsichtlich des von ihr geregelten Betriebes des Verkehrslandeplatzes durch eine Änderung vor Ablauf der Frist zeitlich erstreckt hat. Das hat der Senat bereits in seinem genannten Urteil vom 2. Februar 1995 (Urteilsumdruck S. 21 f.) im einzelnen dargelegt; daran ist festzuhalten. Beteiligungsrechte der Klägerin im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren, soweit es sich auf die unbefristete Fortführung des Verkehrslandeplatzes richtete, sind nicht verletzt. Den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften steht im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren ein formelles Recht auf Beteiligung zu; es umfaßt eine vom materiellen Recht unabhängige, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition, sei es im Sinne eines Anspruchs auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt, das mit einer Sachentscheidung abschließt, sei es - wie hier - im Sinne eines Anspruchs auf ordnungsgemäße Beteiligung an einem anderweitig eingeleiteten Verwaltungsverfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 1; Beschluß vom 13. September 1993 - 4 B 68.93 -, Buchholz 442.40 § 25 LuftVG Nr. 1. Dieses formelle Beteiligungsrecht der Klägerin ist durch deren mit Schreiben der Beklagten vom 6. August 1985 eingeleitete Anhörung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gewahrt worden. Daß die unbefristete Verlängerung der Genehmigung Gegenstand des Verfahrens war, ergab sich unmittelbar aus den Antragsunterlagen der Beigeladenen, die dem Schreiben beigefügt waren, wie auch aus dem ausdrücklichen Hinweis der Beklagten im Übersendungsschreiben. Die Klägerin war hierdurch, was ihre Stellungnahme vom 27. Dezember 1985 (Nr. 3) verdeutlicht und sie im übrigen nicht in Abrede stellt, über den Sachverhalt unterrichtet und in den Stand versetzt zu prüfen, ob und inwieweit ihre rechtlich geschützten Belange durch das beabsichtigte Vorhaben nachteilig betroffen werden. Mehr umfaßt das Recht der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften, an einem durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt zu werden, nicht. Im übrigen hat die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange. Die Entscheidung der Beklagten, die Befristung für den Betrieb des Verkehrslandeplatzes aufzuheben, ist auch Planungsentscheidung und unterliegt als solche den Anforderungen des Abwägungsgebotes. Sie bezieht sich auf eine Genehmigung, die ihrerseits Unternehmergenehmigung und endgültige Planungsentscheidung ist. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 77.79 -, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 13 (S. 4) sowie Senatsurteil vom 2. Februar 1995, Umdruck S. 22 f. Daß die Entscheidung der Beklagten sich nur auf die Regelungen zum Betrieb des - entsprechend der Genehmigung vom 13. Juli 1976 errichteten - Verkehrslandeplatzes bezieht, nimmt ihr nicht das planerische Element. Auch Betriebsregelungen stehen regelmäßig in einem engen sachlichen Zusammenhang mit planerischen Überlegungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, BVerwGE 82, 246 (250). So auch hier: Erst die Entscheidung über die Aufhebung der Befristung ermöglichte überhaupt den weiteren Betrieb und damit den dauerhaften Fortbestand des Verkehrslandeplatzes. Der der Klägerin mithin an sich zukommende Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange ist aber nicht betroffen; denn sie hat bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides Einwände gegen die Fortsetzung des bisherigen Betriebes des Verkehrslandeplatzes nicht erhoben. Das Recht des von einer Fachplanung mittelbar Betroffenen auf ordnungsgemäße Abwägung der eigenen Belange ist darauf gerichtet, daß die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander gerecht bzw. ordnungsgemäß abgewogen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (63 ff.). Abwägungserheblich ist dabei, was nach Lage der Dinge in die Abwägung als vom Vorhaben berührter Belang einzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 8.76 -, BVerwGE 58, 154 (156). Betroffenheiten, die der planenden Stelle bei ihrer Entscheidung als abwägungserheblich nicht erkennbar sind, können allerdings ohne Schaden für das Abwägungsergebnis unberücksichtigt bleiben. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine angebliche Betroffenheit im Zuge der Anhörung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit abwägungserheblich nur unter der Voraussetzung, daß sie sich der planenden Stelle aufdrängen mußte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - 4 C 64.80 -, NVwZ 1986, 740 (741). Die Einwände der Klägerin gegen den unbefristeten weiteren Betrieb des Verkehrslandeplatzes richteten sich (bis zum Berufungsverfahren) nicht gegen dessen Fortführung mit dem Betriebsumfang, der sich auf der Grundlage der Genehmigung von 1976 herausgebildet hatte. Nur dies aber könnte im Rahmen der angegriffenen Entscheidung zu A I. erheblich sein. Die im Verwaltungs- und Klageverfahren erhobene Forderung der Klägerin nach einer weiteren Befristung (auf zunächst weitere fünf Jahre) bezog sich allein auf den projektierten Ausbau; sie gründete sich nämlich in der Auffassung, die geplanten Betriebserweiterungen müßten mit Blick auf die nicht absehbare Entwicklung im Wege einer befristeten Genehmigung unter Kontrolle gehalten werden. Dies kommt sowohl in Nr. 3 der Stellungnahme vom 27. Dezember 1985 als auch in Nr. 6 der Widerspruchsbegründung der Klägerin vom 27. Oktober 1986 (und in der Klagebegründung) zum Ausdruck. Betroffenheiten der Klägerin gerade durch einen Fortbestand des Flugplatzes in dem bis dahin zugelassenen Umfang brauchten sich der Beklagten auf dem Hintergrund der in ihrem Bearbeitungsvermerk vom 2. Juli 1976 zum Ausdruck gekommenen Auffassung auch nicht aufzudrängen, wie der Senat in seinem Urteil vom 2. Februar 1995, Umdruck S. 25, dargelegt hat. Die Klage ist weiterhin auch insoweit unbegründet, als die Klägerin mit dem Hauptantrag die Aufhebung der unter A II. des Bescheides vom 14. Juli 1986 zugelassenen Änderungen in Anlage und Betrieb des Verkehrslandeplatzes begehrt. Mängel des Verfahrens, welche die Klägerin in ihren Rechten verletzen, liegen nicht vor. Ebensowenig lassen sich zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führende materiell-rechtliche Mängel feststellen. Es verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, daß die Beklagte kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt hat. Freilich ist die Anlegung der Stoppbahnen planfeststellungsbedürftig. Dieser Beurteilung zugrunde zu legen sind die §§ 10, 8 LuftVG in ihrer bei Erlaß des Widerspruchsbescheides - dem für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt - geltenden Fassung (hier: der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981, BGBl. I S. 61 mit nachfolgenden Änderungen). Unanwendbar sind insbesondere die Änderungen, die das Luftverkehrsgesetz durch das Gesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege (Planungsvereinfachungsgesetz - PlVereinfG) vom 17. Dezember 1993, BGBl. I S. 2123 erfahren hat. Gemäß Art. 10 Satz 1 werden (nur) vor Inkrafttreten des Planungsvereinfachungsgesetzes begonnene Planungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. Selbst wenn das Genehmigungsverfahren als Planungsverfahren im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen ist, so ist aus Art. 10 PlVereinfG doch zu schließen, daß sich die Neuregelungen - soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind - auf bei Inkrafttreten bereits abgeschlossene Verfahren nicht erstrecken sollen. Nach § 8 Abs. 1 LuftVG (a.F.) dürfen bestehende Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 LuftVG vorher festgestellt ist; das kann lediglich bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben, § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG. Das Erfordernis der Planfeststellung betrifft nur die (baulichen) Anlagen des Flugplatzes; Betriebsregelungen bedürfen keines Planfeststellungsverfahrens. Vgl. Hofmann/Grabherr, a.a.O. § 8 Rdnr. 26. Ob ein Fall unwesentlicher Bedeutung vorliegt, kann nicht generell beurteilt werden, sondern setzt die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles voraus. Dabei darf die (bauliche) Veränderung nicht isoliert betrachtet, sondern es müssen ihre Auswirkungen auf die in der Nachbarschaft vorhandenen rechtlich geschützten Interessen einbezogen werden; das verdeutlicht auch das in § 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVG seinerzeit genannte Beispiel für einen Fall von unwesentlicher Bedeutung, nämlich daß Rechte anderer nicht beeinflußt werden. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988, S. 9 f.; Hofmann/Grabherr, a.a.O. § 8 Rdnr. 32. Aus alledem folgt, daß die unter A II. des Bescheides vom 14. Juli 1986 zugelassene Verlegung der Schwellen und die dort genehmigten Änderungen des Betriebes für sich eines Planfeststellungsverfahrens nicht bedurften, daß aber die Anlage der Stoppbahnen ein solches Verfahren erforderte. Diese Änderung der baulichen Anlagen des Verkehrslandeplatzes, eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG, ist nicht unwesentlich. Die Stoppbahnen sollen vor allem den Einsatz von Flugzeugen mit über 5,7 t höchstzulässiger Flugmasse auf der durch die Verlegung der Schwellen veränderten Start- und Landebahn ermöglichen und dienen insbesondere der vollen Nutzbarkeit der Start- und Landebahn durch Flugzeuge, die in der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen sind; nach vorsichtiger Schätzung der Beklagten können bis zu 1.500 Starts im Jahr auf Flugzeugmuster entfallen, die die Stoppbahnen benötigen. Vgl. S. 76 ff. (79) des Bescheides vom 14. Juli 1986. Daß dies rechtlich geschützte nachbarliche Interessen beeinträchtigt, liegt auf der Hand. Das Vorhandensein der Stoppbahnen gestattet den Start größerer Verkehrsflugzeuge, die ohne diese Bahnen den Landeplatz nicht nutzen dürften, und erweitert so die Nutzbarkeit des Flugplatzes, wie aus den Angaben der Beigeladenen vom 25. Februar 1986 hervorgeht. Dies wiederum hat Auswirkungen auf den Fluglärm. Gleichwohl kann die Klägerin daraus, daß die Beklagte kein Planfeststellungsverfahren nach §§ 8, 10 LuftVG, sondern (nur) ein Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG durchgeführt hat, keine Verletzung eigener Rechte herleiten; denn ihre Beteiligungsrechte sind gewahrt, und einen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens hat sie nicht. Der Klägerin steht auch in vorliegenden Zusammenhang nur ein formelles Beteiligungsrecht zu; dieses ist gewahrt, wie sich bereits aus den Ausführungen zur Verlängerung der Genehmigung ergibt. Die von der Klägerin eingeforderte Koordination zwischen ihr und der Beklagten als Trägerin der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung war damit gewährleistet. Das Recht auf Beteiligung umfaßt nur diejenigen Informationen, die die Selbstverwaltungskörperschaft benötigt, um sich auf das beabsichtigte Vorhaben einzustellen oder sich gegen die beantragte Genehmigung auszusprechen. Einsicht in sämtliche Unterlagen kann nicht verlangt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - 4 C 39.84 -, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 17. Daß die Anhörung nach diesen Grundsätzen an Mängeln litt, ist weder behauptet noch ersichtlich. Die Klägerin war aufgrund der Übermittlung der Antragsunterlagen hinreichend in die Lage versetzt, eine Prüfung vorzunehmen. Dies belegen nicht zuletzt ihre umfangreichen Stellungnahmen vom 27. Dezember 1985 und 26. Mai 1986. Im übrigen ist nicht außer acht zu lassen, daß die Planungsunterlagen gerade bei der Klägerin zu jedermanns Einsicht ausgelegt worden sind. Daß § 8 Abs. 1 LuftVG mit dem Erfordernis einer Planfeststellung nach § 10 LuftVG keine drittschützende Wirkung hat, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Februar 1995 (amtlicher Umdruck S. 27 ff.) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, wann eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung den durch sie Begünstigten ein subjektives öffentliches Recht einräumt, und zur Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz und nach dem Wasserhaushaltsgesetz im einzelnen dargelegt. Vgl. hierzu u.a. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 24.77 -, NJW 1981, 239; Urteil vom 29. Mai 1981 - 4 C 97.77 -, BVerwGE 62, 243; Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, DÖV 1982, 639. Die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes über die Planfeststellung dienen in erster Linie dem Zweck, mit Hilfe der formellen und materiellen Konzentrationswirkung zu einer einheitlichen, dem das Planfeststellungsrecht beherrschenden Grundsatz der Problembewältigung folgenden umfassenden Planungsentscheidung zu gelangen. Das Anhörungsverfahren ist ein Mittel der Behörde, sich so weit wie möglich über den Sachverhalt zu unterrichten, ohne daß darin eine verfahrensrechtliche Gewährleistung von eigenem Gehalt im Sinne eines selbständigen, vom geschützten materiellen Recht losgelösten subjektiven Verfahrensrechtes zu sehen wäre. Das gilt auch für die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften in Ansehung deren Rechte aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch wenn sie ein formelles Recht auf Beteiligung haben, so haben sie doch keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Art von Verwaltungsverfahren. Zweck ihres formellen Beteiligungsrechts ist es, ihnen Gelegenheit zu geben, sich frühzeitig zu äußern und auf die von dem Vorhaben berührten kommunalen Belange hinzuweisen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. September 1993, a.a.O. Diesem Zweck kann jedoch in jedem der im Luftverkehrsgesetz vorgesehenen Verwaltungsverfahren und unabhängig von den jeweils geltenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten entsprochen werden. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß die unter A II. des Bescheides vom 14. Juli 1986 getroffenen Entscheidungen über die Änderungen des Betriebs und der Anlage des Verkehrslandeplatzes auf ihre Anfechtungsklage hin ersatzlos aufgehoben werden. Diese Entscheidungen sind - entsprechend dem oben Dargelegten - Planungsentscheidungen, die dem Abwägungsgebot unterliegen. Zur Aufhebung führende Mängel der Abwägung liegen nicht vor. Das Abwägungsgebot verpflichtet die Behörde, die abwägungserheblichen Belange der von der jeweiligen Maßnahme Betroffenen zu ermitteln sowie die widerstreitenden Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszugleichen. Es ist u.a. dann verletzt, wenn die Bedeutung der öffentlichen Belange und diejenige der betroffenen privaten Belange im Verhältnis zu ihrer objektiven Gewichtigkeit und/oder in ihrem Verhältnis zueinander verkannt worden sind und dadurch die Gewichtung dieser Belange bzw. der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, durch welche die objektive Gewichtigkeit einzelner dieser Belange völlig verfehlt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110. Abwägungserhebliche Positionen macht die Klägerin als Eigentümerin von Hausgrundstücken, als Trägerin kommunaler Einrichtungen und als Inhaberin der Planungshoheit für geltend. Der Senat geht auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung und des Inhalts der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nicht davon aus, daß die Klägerin sich darüber hinaus - wie dies erstinstanzlich angeklungen ist - auf Positionen sonstiger Betroffener (ihrer Einwohner oder der Kindergärten in evangelischer Trägerschaft) stützt. Dies wäre rechtlich auch nicht erheblich. Als Hoheitsträgerin kann die Klägerin gegen die im Planfeststellungsbeschluß vorgenommene Abwägung nicht mit Erfolg vorbringen, die Lärmbelastung für ihre Bewohner werde bei einer Realisierung des Vorhabens weiter zunehmen oder das Vorhaben widerspreche öffentlichen Interessen. Der Klägerin kommen nicht deshalb "wehrfähige" Rechte zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen oder Institutionen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben - ein Schaden droht. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Januar 1997 - 11 VR 30.95 - (Umdruck S. 21 f.) m.w.N. Daher ist der Bodenlärm des Flugplatzes, der die Grundstücke in aufgrund der erheblichen Entfernung nicht erreicht, für die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt von Bedeutung. In einem nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Recht ist die Klägerin nicht verletzt. Die insoweit ins Feld geführte Planungshoheit ist nicht in abwägungsbeachtlicher Weise betroffen. Nach ständiger Rechtsprechung vermittelt die gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition, wenn die fremde Fachplanung nachhaltig - d.h. mit unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art - eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen ihrer Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 1995 - 11 A 24.95 -, NVwZ 1996, 895; Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96 (100). Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine gemeindliche Planung nicht mehr verwirklicht werden könnte oder nachträglich unterlassen werden müßte. Zwar umfaßt der Schutz der Planungshoheit nicht nur die durch verbindliche Pläne ausgewiesenen kommunalen Planungen, sondern gerade auch planerische Vorstellungen, soweit sie schon hinreichend bestimmt sind. Die Gemeinde trifft aber eine Darlegungslast: Sie muß darlegen, welche Pläne berührt sind, welchen Inhalt sie haben, in welchem Planungsstadium sie sich befinden, worin die möglichen Konflikte liegen und warum trotz Abstimmung der Bauleitplanung auf die vorgegebene Situation bauplanerische Mittel - mit den genannten schwerwiegenden Folgen - nicht ausreichen, die Konflikte zu lösen. Allgemeine Hinweise auf die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Planungshoheit genügen nicht. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 (261 f.); zur Darlegungslast BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371. Schließlich gilt auch hier der oben erläuterte Grundsatz, daß die Darlegungen bis zum Ergehen der letzten Verwaltungsentscheidung (hier dem Erlaß des Widerspruchsbescheides) erfolgt sein müssen. Gemeindliche Betroffenheiten, die der planenden Stelle bei ihrer Entscheidung als abwägungserheblich nicht erkennbar sind, können ohne Schaden für das Abwägungsergebnis unberücksichtigt bleiben. In diesem Sinne berücksichtigungsfähige Planungen hat die Klägerin nicht vorgebracht. Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens geltend gemachten Bedenken mit Bezug zum Stadtteil lassen sich sämtlich unter dem Gesichtspunkt "Störungen der Wohnbevölkerung" zusammenfassen (so die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 1986). Mit ihrem Widerspruch hat sich die Klägerin dann zwar auch auf ihre Planungshoheit berufen, dies aber in keiner Weise unter Bezeichnung eines greifbaren Vorhabens präzisiert. Daher fehlten der Beklagten bei Erlaß des Widerspruchsbescheides Anlaß und Möglichkeit, auf einen Konflikt mit der Planungshoheit der Klägerin näher einzugehen. Daß sich der Beklagten insofern auch sonst kein Aspekt aufdrängen mußte, erhellt schon daraus, daß der Ortsteil weitgehend durch Bebauungspläne überplant oder sonst bebaut ist, so daß von daher das Vorhandensein konkreter Planungsabsichten eher fernlag; eine Absicht zur Bebauung des sog. " Loches", auf das die Klägerin im Berufungsverfahren hingewiesen hat, stand bei Erlaß des Widerspruchsbescheides noch gar nicht in Rede. Im übrigen hat die Klägerin selbst im Berufungsverfahren nicht mehr als die abstrakte Möglichkeit von Planungsbeeinträchtigungen geltend gemacht. Ihre Einwände laufen der Sache nach darauf hinaus, daß bei künftigen Projekten der Fluglärm als bauplanerisch relevanter Faktor in die Überlegungen einbezogen werden muß. Damit kann, wie ausgeführt, eine Verletzung der Planungshoheit nicht begründet werden. Auch eine Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen ist nicht gegeben, wie den nachfolgenden Ausführungen zur Situation in der K. straße zu entnehmen ist. Das Recht der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer sonstigen eigenen Belange ist nicht verletzt. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin ihr Eigentum an Hausgrundstücken in die Waagschale wirft. Hierzu ist in der Rechtsprechung geklärt, daß sich Gemeinden zwar nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG berufen, aber grundsätzlich doch verlangen können, daß die Betroffenheit ihres Grundeigentums durch eine hoheitliche Planung - etwa in Form nachteiliger Wirkungen - ebenso wie bei privaten Grundstückseigentümern als Belang in die planerische Abwägung einbezogen wird. Das Gebot der gerechten Abwägung der planbetroffenen Belange erfaßt grundsätzlich alle Rechtspositionen und sonstigen rechtlich geschützten Interessen, unabhängig davon, ob diese Belange auch verfassungsrechtlich abgesichert sind. Das ist auch bei dem lediglich einfachrechtlich geschützten Eigentum einer Gemeinde nicht anders; diese ist Inhaberin aller Rechte, die sich für einen Eigentümer aus §§ 903 ff. BGB ergeben. Überschreiten die Einwirkungen der Planung äußerste, mit einer "gerechten Abwägung" nicht mehr überwindbare Grenzen (z.B. bei unzumutbaren Lärmwirkungen), so kann eine Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken in der Umgebung eines Fachplanungsvorhabens ebenso wie private Grundstückseigentümer nach allgemeinen Grundsätzen Schutz durch Schutzanlagen oder Ausgleichsmaßnahmen entsprechend § 9 Abs. 2 LuftVG, § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG verlangen. Die Abwägungserheblichkeit setzt nicht voraus, das das betreffende Grundstück einen spezifischen Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben besitzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143 (151 f.); vom 27. März 1992, a.a.O. S. 99 ff.; 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 (391 f.); vom 30. Mai 1984, a.a.O. S. 261 f.; Senatsurteil vom 2. Februar 1995 (Umdruck S. 36 f.). Was die im Eigentum der Klägerin stehenden Wohngrundstücke (S. straße und K. straße) anlangt, ist zunächst wiederum festzustellen, daß die Beeinträchtigungen durch Fluglärm nur pauschal beschworen, aber nicht konkret dargetan werden. Die Klägerin hat diesbezüglich lediglich erstinstanzlich behauptet, die Nutzung der Wohnungen sei "massiv beeinträchtigt", ohne aufzuzeigen, worin diese Beeinträchtigung bestehen soll. Abgesehen davon läßt sich eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung nicht objektivieren: Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belastung durch Fluglärm der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Überprüfung. Zwar ist die Zumutbarkeit nach Maßgabe des Einzelfalles situationsbedingt und damit bewertend zu qualifizieren, sind Nachteile und Belästigungen durch Verkehrslärm als erheblich anzusehen, wenn sie dem Betroffenen auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung eines leistungsfähigen Verkehrsnetzes für die Allgemeinheit wie für den einzelnen billigerweise nicht mehr zugemutet werden sollen. Jedoch läßt sich aus dem Erfordernis dieser Wertungen und Würdigungen nicht ableiten, daß der Zumutbarkeitsbegriff im Wege einer planerischen Abwägung durch die jeweils zuständige Behörde zu ermitteln wäre. Vielmehr handelt es sich dabei um die bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe typische Gegenüberstellung von Gesichtspunkten. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, a.a.O. S. 276; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. S. 361 f. Die situationsbedingte und einzelfallbezogene Konkretisierung der Zumutbarkeit hat sich an der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse im übrigen bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zu orientieren. Hinzu kommen muß, daß auch und gerade das individuelle Grundstück in seiner jeweiligen Betroffenheit schutzbedürftig ist. Dabei wirken sich tatsächliche Geräuschvorbelastungen schutzmindernd aus. Die Vorbelastung haftet dem Grundstück kraft seiner Situationsgebundenheit an und muß von dem jeweiligen Eigentümer hingenommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150 (156). Zwar darf die Vorbelastung nicht in einem Bereich liegen, in dem das Recht auf Nutzung des Eigentums nur gegen Entschädigung eingeschränkt werden dürfte; insoweit würde sie sich nicht schutzmindernd auswirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, a.a.O. S. 155. Von einer Vorbelastung in diesem Umfang ist hier indes mitnichten auszugehen: Aus dem "Fluglärmtechnischen Gutachten" vom 8. Mai 1985 und den "Berechnungen" vom 17. Juni 1994 ergibt sich als Lärmbelastung aus dem Ist- Betrieb 1985 für die Grundstücke in der S. straße ein äquivalenter Dauerschallpegel von 54,7 dB(A). Den "Berechnungen" vom 17. Juni 1994 läßt sich für diese Grundstücke ein auf derselben Basis nach der maßgeblichen DIN ermittelter mittlerer Maximalpegel von 75,8 dB(A) entnehmen. Für die Schule und die Altenwohnungen in der K. straße ergibt sich ein äquivalenter Dauerschallpegel von 51,5 dB(A). Den genannten "Berechnungen" läßt sich für diese Grundstücke ein mittlerer Maximalpegel von 70,3 dB(A) entnehmen. Die Einwände der Klägerin gegen die Berechnungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm - FlugLSchG - vom 30. März 1971, BGBl. I S. 28 gehen fehl. Konkrete Mängel der Berechnungen hat sie nicht behauptet. Es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die Lärmauswirkungen nach diesem Gesetz und den daran anschließenden Vorschriften (etwa der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen - AzB - des Bundesministers des Innern vom 27. Februar 1975, GMBl. 1975, 162) hat bestimmen lassen. Zwar ist dieses Gesetz für den Verkehrslandeplatz der Beigeladenen nicht zwingend anwendbar. Dies schließt es aber nicht aus - mindestens unter Heranziehung des Rechtsgedankens in § 1 Satz 2 des Gesetzes - sich seiner Vorgaben auch an anderen Flugplätzen zu bedienen, wenn deren Flugbetrieb dies sachgerecht erscheinen läßt, zumal hier die Ausweisung einer Lärmschutzzone für den Flugplatz der Beigeladenen schon landesplanerisch vorgesehen war. Nur die AzB gibt aber, anders als etwa die DIN 45643, ein detailliertes Berechnungsverfahren an die Hand, mit dessen Hilfe der äquivalente Dauerschallpegel "in einem beliebigen Punkt in der Umgebung eines Flugplatzes" ermittelt, und damit zugleich in Form von Lärmkurven und Schutzzonen dargestellt werden kann (vgl. Nr. 1 der Anlage zu § 3 FlugLSchG; Nr. 1.2 AzB). Die Berechnungsparameter der AzB können zugleich erhebliche Autorität für sich beanspruchen. Gerade bei Anlagen der Daseinsvorsorge, die zu Lasten bestimmter Bevölkerungskreise bestehende Bedürfnisse der Allgemeinheit befriedigen sollen, obliegt es vorrangig dem Gesetzgeber, die Maßstäbe für einen Ausgleich widerstreitender Interessen zu setzen. Der Gesetzgeber hat sich hier für eine Pauschalierungen einschließende Betrachtungsweise entschieden; dieser kommt wegen des umfassenden Bezugs auf die beteiligten Belange und deren Abwägung durch das Parlament ein Gewicht zu, das weit über dasjenige von Ansätzen hinausgeht, die aus einzelnen - auch wissenschaftlich untermauerten - Aspekten der Fluglärmwirkung abgeleitet werden. Senatsurteil vom 28. April 1989 - 20 A 1853/87 -, Umdruck S. 77 f. (insoweit in ZLW 1991, 61 ff. nicht abgedruckt). Diese Überlegungen schließen insbesondere aus, die der Berechnungsformel nach der Anlage zu § 3 des Gesetzes inhärente Verwendung des Halbierungsparameters q = 4 als willkürlich zu bezeichnen. Die Wahl dieses Parameters geht von der Annahme aus, daß eine Halbierung der Geräuschdauer oder der Geräuschhäufigkeit hinsichtlich der Störwirkung einer Abnahme des Maximalpegels um q = 4 dB äquivalent ist. Diese, die Störwirkung des Fluglärms auf den Menschen gewichtende Annahme stützt sich auf Ergebnisse empirischer Untersuchungen und mißt danach den zwischen den Einzelschallereignissen liegenden Pausen eine höhere Bedeutung für die Kompensation von Schall zu als ihnen bei einer energieäquivalenten Mittelung mit q = 3 zukäme. Vgl. Dobrzynski in: Heckl/Müller, Taschenbuch der Technischen Akustik, 2. Aufl. 1994, Abschnitt 14.3 m.w.N.; Schick, Schallbewertung, 1990, S. 85 ff., S. 92 ff. Daß die oben genannten, nach alldem nicht zu beanstandenden Werte die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten, steht außer Frage. Der Bundesgerichtshof setzt sie für Verkehrslärmimmissionen in Wohngebieten im allgemeinen bei Werten von 70 bis 75 dB(A) tagsüber an und hat sie bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwas mehr als 73 dB(A), berechnet nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, und Spitzenwerten von teilweise über 100 dB(A) sowie von über 90 dB(A) an mehr als der Hälfte der Flugtage als überschritten angesehen, BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 60/91 -, DVBl. 1993, 1989 (1090 f.), während das Bundesverwaltungsgericht die von einer Straße ausgehende Lärmvorbelastung für Grundstücke in einem reinen Wohngebiet zwischen 49 und 62 dB(A) nicht als schweren und unerträglichen Eingriff charakterisiert hat. Vgl. Urteil vom 22. März 1985, a.a.O. S. 155. Die Vorbelastung kann der Klägerin entgegengehalten werden, obwohl sie sich schon früher gegen den Flugplatz gewandt hat. Lärmeinwirkungen durch den bestehenden Flugplatz gehören zu den die Umgebung langjährig prägenden faktischen Gegebenheiten; sie beeinflussen das objektive Gewicht der Lärmproblematik zu Lasten benachbarter Grundstücke schutzmindernd, und zwar unabhängig davon, ob ein Betroffener mit ihnen einverstanden war. Daher kann er bestehende Beeinträchtigungen nicht mit späteren Vorhaben in Verbindung bringen, wenn er sie ursprünglich klaglos hingenommen hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O. S. 132; Beschluß vom 23. Juni 1989 - 4 B 100.89 -, NVwZ 1990, 263 (264). Nichts anderes gilt aber in Fällen, in denen ein Betroffener es bei Einwendungen im Verwaltungsverfahren beläßt oder von Rechtsbehelfen erfolglos Gebrauch macht. Auch dann steht mit Bezug auf ihn - bis zur Grenze des Unverfügbaren - fest, daß die Vorbelastung rechtmäßig und von ihm hinzunehmen ist. Die Auswirkungen, die auf die mit dem Bescheid vom 14. Juli 1986 unter A II. genehmigten Maßnahmen zurückzuführen sind, lassen sich mit Hilfe des "Fluglärmtechnischen Gutachtens auf der Basis der Prognose von 43.000 Bewegungen/Jahr" des Sachverständigen vom 8. Juli 1994 bestimmen; sie bestehen allenfalls in der Differenz zwischen der dort vorgestellten Belastung und der Vorbelastung, wie sie sich aus dem "Fluglärmtechnischen Gutachten" vom 8. Mai 1985 und den "Berechnungen" vom 17. Juni 1994 ergibt. Das "Fluglärmtechnische Gutachten für den Verkehrslandeplatz auf der Basis LEP IV und veränderten Landeschwellenwerten" der Sachverständigen und vom 13. Mai 1985 und deren "Ergänzungsgutachten" vom 5. Februar 1986 sowie das "Flugtechnische Gutachten für den Verkehrslandeplatz auf der Basis der von der Bundesanstalt für Flugsicherung vorgegebenen Flugstreckenänderungen und aktualisierten Prognosewerten" des Sachverständigen vom 4. September 1987 stellen hingegen keine taugliche Grundlage zur Feststellung der Gesamtbelastung dar. Dies hat der Senat im einzelnen in seinem schon wiederholt erwähnten, den Beteiligten bekannten Urteil vom 2. Februar 1995 (Umdruck S. 44, 47 f.) dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Was den prognostizierten Betrieb angeht, ergibt sich aus der Gegenüberstellung des "Fluglärmtechnischen Gutachtens" vom 8. Juli 1994 mit dem "Fluglärmtechnischen Gutachten" vom 8. Mai 1985 und den "Berechnungen" vom 17. Juni 1994, daß sich der Pegel gegenüber dem Ist-Flugverkehr 1985 nicht so erhöht, daß gerade in dieser Erhöhung eine unzumutbare Belastung liegt. Die "Berechnungen" vom 17. Juni 1994 können ungeachtet des Umstandes berücksichtigt werden, daß sie bei Erlaß des Bescheides vom 14. Juli 1986 und des Widerspruchsbescheides noch nicht vorgelegen haben. Es geht um die Feststellung von Tatsachen im Zusammenhang mit der - uneingeschränkter richterlicher Überprüfung unterliegenden und von der Beklagten bejahten - Frage, ob die Lärmbelastung der Klägerin zuzumuten ist, nicht um die Ergänzung planerischer Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 - 4 C 32 und 33.86 -, DVBl. 1988, 844, (845); Beschluß vom 9. März 1993 - 4 B 190.92 -, NVwZ-RR 1993, 330. Die "Berechnungen" stellen zudem etwas fest, was bereits bei Erlaß der Bescheide vorgelegen hat. Für die Grundstücke in der S. straße errechnet sich nach dem "Fluglärmtechnischen Gutachten" vom 8. Juli 1994 ein äquivalenter Dauerschallpegel von 57,6 dB(A) und ein mittlerer Maximalpegel von 79,2 dB(A). Der äquivalente Dauerschallpegel liegt damit 2,9 dB(A) über dem Ist-Flugbetrieb 1985, der mittlere Maximalpegel 3,4 dB(A) über dem entsprechenden Wert des Ist- Flugbetriebes 1985. Soweit es um die Frage geht, welche Maximalpegel mit welchem prozentualen Anteil auftreten, ergibt sich aus dem Fluglärmtechnischen Gutachten eine Verteilung der Maximalpegel mit 0,1 % auf den Bereich von 90-95 dB(A), 8,2 % auf den Bereich von 85-90 dB(A), 16,6 % auf den Bereich von 80-85 dB(A), 14,6 % auf den Bereich von 75-80 dB(A), 13,0 % auf den Bereich von 70-75 dB(A), 3,7 % auf den Bereich von 65-70 dB(A), 1,3 % auf den Bereich von 60-65 dB(A), 8,8 % auf den Bereich von 55-60 dB(A); die Maximalpegel unter 55 dB(A) haben einen Anteil von 33,6 %. Es verbindet sich eine Zunahme der Maximalpegel zwischen 80 und 90 dB(A) mit einem leichten Rückgang im Gesamtbereich der lauteren und lauten Fluglärmereignisse zwischen 70 und 95 dB(A). Diese Veränderungen sind (noch) nicht als wesentlich im Rechtssinne zu bewerten. Hinsichtlich des äquivalenten Dauerschallpegels ergibt sich dies daraus, daß dessen Erhöhung nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik im Wahrnehmungsschwellenbereich liegt: Um Schalldruckänderungen wahrzunehmen, muß der Pegel bei Schalldrucken bis 60 dB um etwa 3 dB verstärkt werden; erst ab etwa 60 dB werden bereits Unterschiede von 2 dB erkannt. Vgl. Griefahn und Jansen in: Heckl/Müller, a.a.O. Abschnitt 4.4.2 (S. 72); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 33-35.83 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 66 (S. 11) = BVerwGE 77, 285 (293); Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 51.87 -, BVerwGE 80, 99 (101 f.); Beschluß vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 10 (S. 8); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 5 S 3111/87 -, VBlBW 1990, 56 (63). Mit Blick auf dieses Erfordernis der spürbaren, d.h. tatsächlich wahrnehmbaren Mindestpegeländerung bewertet § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036 als wesentlich erst eine Pegelerhöhung um mindestens 3 dB(A), solange der Endpegel unter 70 dB(A)/tags bzw. 60 dB(A)/nachts bleibt. Vgl. Schulze-Fielitz in: Koch/Scheuing, Gemeinschaftskommentar zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Stand: Februar 1996), § 43 Rdnr. 63. Unabhängig davon erscheint die Nutzbarkeit des Grundeigentums der Klägerin gesichert, auch wenn man die prognostizierte Gesamtbelastung zugrunde legt. Dies hat der Senat der Sache nach bereits im Urteil vom 2. Februar 1995 für ein Grundstück in vergleichbarer Lage erkannt, das mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 59,7 dB(A) und einem mittleren Maximalpegel von 82,2 dB(A) belastet war. Für die vorliegenden Verhältnisse ist folgendes zu ergänzen: Das Maß des nach den konkreten Verhältnissen zumutbaren Fluglärms ist ausgehend von der Bestimmung der Grundstücke zum "Wohnen" herzuleiten. Dabei ist hervorzuheben, daß hier nur die Innenraumnutzung am Tage zu betrachten ist, da nachts kein Flugbetrieb stattfindet und die Klägerin nicht ersichtlich gemacht hat, daß eine Nutzung nennenswerter Außenwohnbereiche in Rede steht. Innerhalb von Gebäuden muß eine angemessene Entfaltung des Lebens der Bewohner möglich sein; hierfür gibt die als Schutzgegenstand besonders anerkannte Möglichkeit der Kommunikation im weitesten Sinne (unter Einschluß der Mediennutzung) einen geeigneten Störungsindikator ab. Die insoweit hinzunehmenden Einschränkungen - und damit die Qualität des zu schützenden Wohnens - resultieren einerseits aus Faktoren, die Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit eines Gebietes mindern; denn zugunsten des Eigentümers abzuwägen sind nur die mit der Eigenart des jeweiligen Gebiets berechtigterweise verbundenen Wohnerwartungen und Wohnbedürfnisse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15 (33 f.); Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 (S. 23 f.); Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 (276). Andererseits sind die Wohnbelange zu messen am Rang der gegenläufigen Interessen, der namentlich an der Bedeutung des in Rede stehenden Flugplatzes festzumachen ist. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 (361 f.). Was die Möglichkeit der Kommunikation anlangt, ist davon auszugehen, daß eine gute Sprachverständlichkeit auch bei entspannter Unterhaltung mit ruhiger Sprechweise über größere Entfernungen - also keinerlei Einschränkung - gegeben ist, wenn Kurzzeitmittelungspegel während der Kommunikation 40 bis 45 dB(A) nicht übersteigen; Spitzenpegel von 55 dB(A) gewährleisten eine Satzverständlichkeit von 99 %, und bei Pegeln bis 70 dB(A) ist eine Unterhaltung immerhin noch in umgangssprachlicher Lautstärke möglich. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, Buchholz 406.11§ 1 BauGB Nr. 82 (S. 24); Jahresbericht des Umweltbundesamtes 1995, S. 254; Umweltgutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen 1987, Bundestags-Drucksache 11/1568, Tz. 1425 (S. 392) und Tz. 1445 ff., insbesondere Abbildung 2.6.6 (S. 396); Rebentisch/Lange-Asschenfeld/Ising, Gesundheitsgefahren durch Lärm, 1994, S. 64 f.; Jansen/Schwarze/Notbohm, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 43 (1996), 31 (32); Krell, Handbuch für Lärmschutz an Straßen und Schienenwegen, 1980, S. 27 f. Nach diesen Maßstäben ist die Kommunikation hier in angemessener Weise gewährleistet, womit eine entsprechende Befriedigung der Wohnbedürfnisse insgesamt indiziert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die oben genannten Außenpegel schon durch die Dämmwirkung eines geschlossenen Einfachfensters, die allgemein mit ca. 25 dB(A) angenommen wird, oder die eines leicht geöffneten Fensters, die zwischen 10 und 15 dB(A) liegt, vgl. Krell, a.a.O. S. 298 ff., S. 303; Umweltbundesamt, Lärmbekämpfung '88, S. 433 ff., auf Werte reduziert werden können, die Unterhaltungen und passive Informationsaufnahme im Regelfall ohne Verluste zulassen. Soweit in einem geringen Anteil der Fälle höhere Innengeräuschpegel als 55 dB(A) auftreten, erscheint es angesichts der eher seltenen Einzelfälle durchaus zumutbar, die Kommunikation ggf. durch Anhebung der Stimme und andere Maßnahmen anzupassen oder sie "nach Abklingen der kurzzeitigen Spitzenpegel" fortzusetzen. Von einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die für die Bewertung der Wohnnutzbarkeit ebenfalls erheblichen Einfluß hat, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Der Sachverständige weist selbst einen Dauerschallpegel von 62 dB(A) dem Bereich lediglich einer Belästigung zu. Der Senat sieht keinen Grund, diese gutachterlichen Äußerungen seiner Würdigung insoweit nicht zugrunde zu legen, zumal die somatisch-physiologischen (extraauralen) Wirkungen von Tageslärm im Stufenbereich Lmax > 60-70 dB(A) als sehr gering einzuschätzen sind. Das Umweltbundesamt (Jahresbericht 1995, S. 245) empfiehlt, daß die Belastung aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes tags an Wohngebäuden Mittelungspegel von 65 dB(A) nicht übersteigen sollte; zur Vermeidung erheblicher Belästigungen sollten die Pegel tagsüber höchstens 59 dB(A) betragen. Vgl. hierzu auch Hermann, Schutz vor Fluglärm bei der Planung von Verkehrsflughäfen im Lichte des Verfassungsrechts, 1994, S. 52 ff.; Umweltgutachten 1987, a.a.O. Die aufgezeigten Beeinträchtigungen sind der Klägerin zumutbar. Dies folgt zum einen aus der nicht unerheblichen Belastung des fraglichen Gebietes durch den bisherigen Flugbetrieb und weiterhin durch Straßenverkehrslärm - u.a. Lage nahe des Schnittpunkts der Autobahnen A und A -, durch Schienenverkehrslärm und Lärm aus der Nutzung einer großen Sportplatzanlage. Lärmschutz, wie er in der 16. BImSchV (vgl. dort nur § 2), der behördlichen Praxis (etwa nach der TA Lärm) oder der Rechtsprechung unvorbelasteten Gebieten zugestanden worden ist, kann die Klägerin deshalb nicht beanspruchen. Zum anderen fällt zu Lasten der Klägerin ins Gewicht, daß der Anlage der Beigeladenen in der genehmigten Gestalt als Schwerpunktlandeplatz für den Regionalluftverkehr ein erheblicher Stellenwert zukommt; dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 1986 (S. 55 ff.) im einzelnen nachvollziehbar und sachlich überzeugend dargelegt. Daß es sich um eine Angebotsplanung handelt, die - aus der Sicht der Planungsentscheidung - teilweise einen sich erst künftig entwickelnden Bedarf decken soll, mindert die Bedeutung des Flugplatzes nicht; derartige vorausschauende Momente kennzeichnen vielmehr das Wesen von Planung schlechthin. Im Ergebnis nicht anders zu bewerten ist die Situation der Altenwohnungen und der Schule in der K. straße . Insofern kann sinngemäß auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Allerdings ist in der K. straße eine wahrnehmbare und beachtliche Pegelerhöhung zu verzeichnen; die Gesamtbelastung liegt allerdings unterhalb derjenigen der S. straße. Der äquivalente Dauerschallpegel beträgt hier für den prognostizierten Betrieb 56,0 dB(A), der mittlere Maximalpegel 77,8 dB(A); der äquivalente Dauerschallpegel liegt damit 4,5 dB(A), der mittlere Maximalpegel 7,5 dB(A) über dem entsprechenden Wert des Ist-Flugbetriebes 1985. Es ergibt sich eine Verteilung der Maximalpegel mit 7,2 % auf den Bereich von 85-90 dB(A), 9,9 % auf den Bereich von 80-85 dB(A), 10,9 % auf den Bereich von 75-80 dB(A), 9,0 % auf den Bereich von 70-75 dB(A), 7,2 % auf den Bereich von 65-70 dB(A), 12,5 % auf den Bereich von 60-65 dB(A), 9,7 % auf den Bereich von 55-60 dB(A); die Maximalpegel unter 55 dB(A) haben einen Anteil von 33,6 %. Diese Werte rechtfertigen insbesondere nicht den Schluß, daß die Funktionsfähigkeit der schule durch den nunmehr zugelassenen Flugbetrieb berührt ist. Davon geht letztlich auch die Klägerin aus, wie ihr Vortrag im Verfahren vor dem Senat 20 B 961/97.AK (Schriftsatz vom 18. Juli 1997, Bl. 71 f. der Gerichtsakte) verdeutlicht. Die Nutzbarkeit der Schule wird unter Lärmschutzgesichtspunkten ganz vorrangig durch die Möglichkeit zu ungestörtem Lernen in den Unterrichtsräumen bestimmt; diese Möglichkeit ist sichergestellt, legt man die oben dargestellten Kriterien für störungsfreie Kommunikation zugrunde. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle wird die Dämmwirkung geschlossener Fenster Spitzenpegel unter 55 dB(A) gewährleisten, bei denen der Unterricht in der Grundschule, über deren bauliche Ausstattung die Klägerin übrigens keinerlei Angaben gemacht hat, ohne Einschränkungen abgehalten werden kann. Es ist auch ohne weiteres zumutbar, den Unterricht in lärmintensiveren Zeiten bei geschlossenen Fenstern abzuhalten und das Lüften auf die Pausen zu beschränken; eine aus der Funktion der Einrichtung folgende Notwendigkeit, die Fenster längere Zeit geöffnet zu halten, besteht nicht. Vgl. Senatsurteil vom 28. April 1989, Umdruck S. 79 ff. In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, daß ein großer Teil der Starts in die Zeit von 6.00 bis 8.00 Uhr fällt und den Unterricht mithin überhaupt nicht betrifft, ebensowenig wie die nachmittäglichen und abendlichen Flugbewegungen. Auch wenn die Beklagte nach alledem zu Recht davon ausgegangen ist, die Lärmbelastung sei der Klägerin zumutbar, so beschränkt sich das Gebot gerechter Abwägung doch nicht allein auf den "unzumutbaren" Fluglärm. Als abwägungserheblicher Belang kommt vielmehr jede Lärmbelastung in Betracht, die nicht lediglich als nur geringfügig einzustufen ist, also auch der unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegende, aber nicht unerhebliche Fluglärm. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 -, a.a.O. S. 125; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. S. 341 f. Aber auch insoweit fehlt es an einer Verletzung des Abwägungsgebotes zu Lasten der Klägerin, welche es rechtfertigen könnte, die mit dem Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1986 unter A II. zugelassenen Änderungen des Betriebes und der Anlage des Verkehrslandeplatzes auf die Anfechtungsklage hin ersatzlos aufzuheben. Ein insoweit speziell der Klägerin zukommender und von ihr geltend gemachter abwägungserheblicher Belang ist nicht erkennbar. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte die sich unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle bewegende Lärmbelastung gerade in bezug auf die Klägerin in ihrer objektiven Gewichtigkeit verkannt haben könnte. Der Bescheid vom 14. Juli 1986 befaßt sich eingehend mit dem Lärm und betrachtet dabei auch den Bereich, in dem die Grundstücke der Klägerin liegen. Daß er sich vor allem der Frage der Zumutbarkeit der Lärmbelastung zuwendet, ist kein Beleg dafür, daß die Lärmbelastung unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle nicht gesehen worden wäre - das eine schließt das andere ein -, sondern nur dafür, daß dieser Lärmbelastung kein entscheidendes Gewicht zugemessen worden ist. Das ist nicht zu beanstanden; denn die Beklagte hatte - wie erwähnt - sachgerechte und hinreichend gewichtige Gründe, diesen Belang hinter den öffentlichen Belang am Ausbau des Verkehrslandeplatzes zurücktreten zu lassen. Dieser öffentliche Belang und seine Begründung beherrschen den Bescheid vom 14. Juli 1986. Die Klägerin hat hiergegen durchgreifende Gründe nicht vorgebracht. Ein Abwägungsmangel zu Lasten der Klägerin liegt weiterhin auch nicht insoweit vor, als es sich um sonstige Immissionen, hier also um die Luftverunreinigungen, handelt. Insoweit ist festzustellen, daß nachteilige Wirkungen auf Rechte der Klägerin von den durch den Flugbetrieb verursachten Luftverunreinigungen nicht ausgehen. Aus der "Gutachtlichen Stellungnahme zur Luftverunreinigung durch den Flugbetrieb auf dem Verkehrslandeplatz ", die die Landesanstalt für Immissionsschutz des Landes NW unter dem 17. Februar 1986 abgegeben hat, folgt, daß alle aufgrund der Flugbetriebemissionen berechneten Immissionskonzentrationen um mehr als den Faktor 100 unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegen und daß nicht damit zu rechnen ist, die Immissionswerte für NO, NO2, SO2 und Staub könnten bei einem stärkeren Flugbetrieb im Zusammenhang mit der Immissionsvorbelastung durch andere Emittenten überschritten werden. Substantiierte Einwände hiergegen sind von der Klägerin nicht erhoben worden. Die Klage ist schließlich mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die ersten beiden Hilfsanträge sind sachlich deckungsgleich. Sie zielen auf Einschränkung der unter A II. 3 des Bescheides vom 14. Juli 1986 getroffenen Betriebszeitenregelung, indem der Beigeladenen die Befugnis genommen werden soll, in den Tagesrandstunden (6.00 Uhr bis 7.00 Uhr; 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr) Flugbetrieb gemäß ihr freistehender Gestattung (PPR) zuzulassen. Dabei ist von vornherein kein Raum dafür, eine Reduzierung der Betriebszeit durch Urteil mit einer Pflicht zu verknüpfen, den Flugbetrieb in den Tagesrandstunden von - wie es die Klägerin formuliert - "Sondergenehmigungen" der Beklagten abhängig zu machen. Diese Rechtslage besteht kraft Gesetzes, da Flugbewegungen außerhalb der genehmigten Betriebszeiten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LuftVG stets sog. Außenstart- und -landeerlaubnisse voraussetzen. Diese Rechtslage ist einer Herstellung durch gerichtliche Entscheidung ebensowenig zugänglich wie einer vorweggenommenen Eingrenzung auf "Ausnahmefälle". Die Klägerin kann die erstrebte Einschränkung der Betriebszeiten nicht verlangen, weil ihr Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange auch insoweit nicht verletzt ist. Klarstellend ist anzumerken, daß die Betriebszeiten durch die Verwendung des Begriffs "Ortszeit" rechtsfehlerfrei festgelegt sind. Gemeint ist offensichtlich die für den Verkehrslandeplatz geltende mitteleuropäische Zeit, die durch § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978, BGBl. I S. 1110 als gesetzliche Zeit für den amtlichen Verkehr verbindlich vorgegeben ist und mit dem Begriff der Ortszeit inhaltlich übereinstimmt, da jedenfalls seit Inkrafttreten des Zeitgesetzes eine von der mitteleuropäischen Zeit abweichende Ortszeit nicht (mehr) denkbar ist. Vgl. dazu Ekrutt, NJW 1978, 1844. Die Beklagte hat die Notwendigkeit einer Vorverlegung des Flugbetriebs auf die frühe und späte Tageszeit nachvollziehbar und überzeugend unter dem Gesichtspunkt bejaht, daß die bezweckte Ermöglichung von Regionalluftverkehr und des mit ihm verbundenen linienähnlichen Verkehrs dies erfordere. Denn Regionalluftverkehr werde zu einem guten Teil gerade dadurch gekennzeichnet, daß Flugverbindungen als Tagesrandverbindungen angeboten würden, die eine Hin- und Rückreise an einem Tag ermöglichten (S. 79 des Bescheides vom 14. Juli 1986). Dabei geht die Beklagte davon aus - und die Klägerin hat die Berechtigung dieser Annahme nicht in Zweifel gezogen -, daß von Abflug- bzw. Ankunftsmöglichkeiten in der streitigen Zeit nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht werde, so daß eine PPR-Regelung ausreiche. Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte angesichts der Bedeutung der Tagesrandverbindungen für die angestrebte Entwicklung des Regionalluftverkehrs die Belange der Klägerin, die in den fraglichen Zeiten nur geringfügig betroffen sind, hat zurücktreten lassen. Nicht begründet ist die Klage schließlich mit den weiteren Hilfsanträgen. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1986 verletzt die Klägerin - wie sich aus den Darlegungen zum Hauptantrag ergibt - nicht in ihren Rechten und damit auch nicht insoweit, als er keine Schutzmaßnahmen und insbesondere keine solchen in entsprechender Anwendung der §§ 9 Abs. 2 LuftVG, 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Sinne des von der Klägerin mit der Klage verfolgten Begehrens trifft. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.