Urteil
11 A 135/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0122.11A135.94.00
2mal zitiert
19Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/4. Die Klägerin zu 3. trägt die Kosten des Verfahrens zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/4. Die Klägerin zu 3. trägt die Kosten des Verfahrens zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Unterschutzstellung der in ihrem Eigentum stehenden Wohn- und Geschäftshäuser auf den Grundstücken B...straße 41 und 43 in ... (Gemarkung ..., Flur 64, Flurstücke 29, 196 und 197). Das Gebäude Nr. 41 ist ein dreigeschossiger Bau aus dem Jahre 1856. Es hat zur B...straße hin eine spätklassizistische Fassade. Das Gebäude Nr. 43 ist ein zweigeschossiges schmales Giebelhaus, das im Ursprung im 16. Jahrhundert errichtet wurde. Beide Gebäude sind verbunden und weisen ein gemeinsames Treppenhaus auf. Bereits in den 80er Jahren wandte sich die untere Denkmalbehörde des Beklagten an die Eigentümer der beiden Gebäude wegen einer möglichen Unterschutzstellung und wegen baulicher Mängel. Als die Eigentümer Anfang 1991 im rückwärtigen Bereich der genannten Grundstücke Nebengebäude abrissen und im Keller sowie im Erdgeschoß der Wohn- und Geschäftshäuser Abrißarbeiten durchführen ließen, stellte der Beklagte am 12. April 1991 die Gebäude B...straße 41 und 43 durch mündliche Verfügung vorläufig unter Denkmalschutz. Durch Ordnungsverfügungen vom 18. April 1991 wurden die mündlich erlassenen vorläufigen Unterschutzstellungen schriftlich bestätigt. Hiergegen legten die Eigentümer Widerspruch ein. Am 31. Oktober 1991 trug der Beklagte sowohl das Wohn- und Geschäftshaus B...straße 41 als auch das Wohn- und Geschäftshaus B...straße 43 in die Denkmalliste der Stadt ... ein und erteilte dem Rechtsvorgänger der Kläger zu 1. und 2. sowie der Klägerin zu 3. hierüber unter dem 4. November 1991 einen Bescheid. Zur Begründung hierfür wird bezüglich des Gebäudes B...straße 41 ausgeführt: "Das Gebäude ist ein bedeutendes Zeugnis der bürgerlichen Bautätigkeit ... im 19. Jahrhundert, die geprägt war vom starken preußischen Einfluß und ausgelöst wurde durch die enorme Bevölkerungsentwicklung innerhalb der umfesteten Stadt. Bis auf das Erdgeschoß, das zu Ladenzwecken umgenutzt wurde, ist das Gebäude auch im Inneren in seinen wesentlichen Strukturen überliefert: Innenliegendes Treppenhaus (mit Lichtschacht), reich gearbeitete und zum Teil freitragende Holzkonstruktion; Raumaufteilung, Türen (zum Teil auch Wandschränke)." Zur Begründung wird bezüglich des Hauses B...straße 43 ausgeführt: "Zweigeschossiges schmales Giebelhaus des späten Mittelalters mit backsteinernen Traufwänden. Das Gebäude heute durch zahlreiche Umbauten zu einem Geschäfts- und Lagerhaus umgenutzt, im Kern aber noch die historische Substanz erhalten. Davon erkennbar: Backsteinerne Traufwände mit den für die spätmittelalterliche Bausubstanz ... charakteristischen Backsteinbögen, rückwärtige (ebenfalls in der Lage typisch) gewölbte Kelleranlage, die Balkenlage über dem Obergeschoß und das Dachgeschoß mit eng gestellten sehr steil verzimmerten Sparrerndach. Der Vordergiebel offensichtlich ebenfalls im Kern alt, im Erdgeschoß jedoch durch Ladeneinbauten entfernt. Das darüber befindliche Giebeldreieck mit Halbwalm aus Fachwerk. Ebenso ist der rückwärtige Giebel aus Fachwerk des 16., 17. Jahrhunderts aufgesetzt. Über der Mauerkrone zwischen Haus Nr. 41 und 43 eine sandsteinerne Traufrinne. Das Gebäude gehört zur ältesten Bestandsschicht der bürgerlichen Bausubstanz ..., die, trotz der starken Kriegszerstörungen der Unterstadt, an einigen Stellen noch bemerkenswerte Ensemble von spätmittelalterlicher Bebauungsstruktur aufweist. Vergleichbare Situationen haben sich in den umliegenden größeren Städten nirgends in dieser Ausprägung mehr erhalten. Daher kommt diesen Strukturen ein hoher Zeugniswert für die bürgerliche Baukultur Nordwestdeutschlands zu." Gegen die Eintragung beider Häuser in die Denkmalliste legten die Eigentümer am 11. Dezember 1991 Widerspruch ein und führten zur Begründung aus: Gegen das Denkmalschutzgesetz NW bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Es liege ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum vor. Dies sei augenscheinlich, weil aus Denkmalschutzerwägungen ein Abriß nicht bewilligt worden sei und andererseits Umbauten nur unter strengen und kostenerhöhenden Auflagen und nicht so, wie ursprünglich geplant, hätten ausgeführt werden dürfen. Zudem lägen bezüglich beider Häuser nicht die Voraussetzungen des § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) vor. Für den Erhalt müßten künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Hierfür reiche es nicht aus, daß ein Gebäude "alt" sei. Auch sei nicht ausreichend, daß ein Gebäude Zeugniswert für die Baukultur aufweise. Vielmehr müsse es aus den genannten Gründen erhaltenswert sein. Hierzu verhielten sich die angefochtenen Bescheide nicht. Das für die Eintragung darüber hinaus erforderliche öffentliche Interesse an einem Erhalt beider Häuser sei weder dargetan noch erkennbar. Durch denkmalrechtliche Teilerlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 DSchG NW vom 17. Juni 1992 erlaubte der Beklagte den Eigentümern u.a. den Einbau eines neuen Treppenhauses und die Kellererschließung im Haus Nr. 41, den Einbau neuer Bäder im ersten und zweiten Obergeschoß im Haus Nr. 41 sowie den Anbau eines zweigeschossigen Neubaus mit Parallel- bzw. Pultdach an die Nordfassade der Häuser 41 und 43 unter Auflagen. Die Baumaßnahmen hatten u.a. zur Folge, daß die Erdgeschosse beider Häuser durchgebaut wurden und von der Kette "..." als Geschäft genutzt wird. Durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 1992 wies der Oberkreisdirektor ...... den Widerspruch der Eigentümer gegen die Unterschutzstellung mit der Begründung zurück, beide Bauten seien bedeutend für die Stadt .... Die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse lasse sich ablesen an der bis heute prägend gebliebenen inneren Struktur beider Bauten. Diese werde von einer Verdrängung der Wohnfunktion aus dem Erdgeschoß und einer Aufwertung der Obergeschosse bestimmt. Hierdurch bekomme auch das gemeinsame Treppenhaus ein besonderes Gewicht. Der Rechtsvorgänger der Kläger zu 1. und 2. und die Klägerin zu 3. haben am 29. Dezember 1992 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie unter Wiederholung ihres Vortrages im Vorverfahren ausgeführt: Die denkmalrechtliche Unterschutzstellung habe für sie - die Eigentümer - äußerst weitreichende Folgen. So werde die Denkmaleigenschaft in der zivilrechtlichen Rechtsprechung als Sachmangel angesehen. Ihnen - den Eigentümern der Häuser B...straße 41 und 43 - sei für die Grundstücke ein Kaufpreis in Höhe von mehrere Millionen DM angeboten worden. Voraussetzung für den Kauf sei jedoch der Abriß der aufstehenden Gebäude gewesen. Dieser sei bereits durch die vorläufige Unterschutzstellung unmöglich gemacht worden mit der Folge, daß sie - die Eigentümer - Beurkundungskosten in Höhe von 16.000,00 DM hätten übernehmen müssen. Derartige finanzielle Beeinträchtigungen müßten in Zukunft verhindert werden. Die Voraussetzungen des § 2 DSchG NW müßten genauestens überprüft werden. Hierzu reiche es nicht aus, daß die Denkmalwürdigkeit mit Hilfe von EDV- Textbausteinen bejaht werde. Infolge dessen sei die Begutachtung der Denkmalwürdigkeit durch einen wirklich unabhängigen Sachverständigen erforderlich. Dann werde sich herausstellen, daß gemessen an der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung eine Denkmalwürdigkeit der Gebäude B...straße 41 und 43 zu verneinen sei. Ihnen komme weder eine dokumentarischer noch ein exemplarischer Charakter i.S.d. Gesetzes zu. Die im einzelnen aufgeführten angeblich denkmalwürdigen Bestandteile der beiden Häuser seien lediglich als Fragmente einer Bauweise zu bezeichnen, die durch Umwandlung, Ausbesserungen und Überarbeitungen in verschiedenen Epochen gerade nicht Zeugnis für eine bestimmte Bebauung in einer bestimmten Bauepoche geben könnten. Insgesamt sei festzuhalten, daß weder ein beispielhaftes Zeitdokument noch ein Bauwerk, welches aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert erscheine, vorliege. Der Rechtsvorgänger der Kläger zu 1. und 2. und die Klägerin zu 3. haben beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 4. November 1991 und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors ...... vom 23. November 1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die fachlichen Stellungnahmen des Beigeladenen zur Denkmaleigenschaft der Objekte verwiesen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 6. September 1993 hat der Beigeladene zur Geschichte und zur Denkmalwürdigkeit der beiden Gebäude ausführlich Stellung genommen. Nach Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter der Kammer hat das Verwaltungsgericht die Klage der Kläger durch Urteil vom 16. November 1993, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen das dem Rechtsvorgänger der Kläger zu 1. und 2. und der Klägerin zu 3. am 9. Dezember 1993 zugestellte Urteil ist am Montag, dem 10. Januar 1994 Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag ausgeführt worden: Die Denkmaleigenschaft der Häuser B...straße 41 und 43 sei nicht gegeben. Zu dem gegenteiligen Ergebnis sei das Verwaltungsgericht infolge mangelnder Sachaufklärung gekommen. Ein unabhängiges Sachverständigengutachten sei trotz mehrmaligem Hinweises nicht eingeholt worden. Statt dessen würden sowohl in den angefochtenen Bescheiden als auch in dem angefochtenen Urteil zur Begründung der Denkmaleigenschaften die Ausführungen des Beigeladenen zitiert. Dieser stehe aber ganz offensichtlich im Lager des Beklagten und sei gemäß § 63 VwGO Beteiligter am Verfahren. Seiner Äußerung könnten daher nicht ein neutrales Gutachten ersetzen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf das erstinstanzliche Urteil. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Insoweit wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll vom 24. Mai 1995. Im Anschluß daran haben die Beteiligten Vergleichsverhandlungen darüber geführt, ob eine nur teilweise Unterschutzstellung der genannten Objekte in Betracht zu ziehen ist. Diese Verhandlungen sind gescheitert. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1995 haben die Kläger einen schriftlichen Beweisantrag gestellt, über die Denkmaleigenschaft der genannten Objekte Beweis zu erheben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens eines unabhängigen Sachverständigen. Der Senat hat durch Beschluß vom 2. Juli 1996 Beweis darüber erhoben, ob die im Eigentum der Kläger stehenden Gebäude B...straße 41 und 43 in ... insgesamt oder in genau zu bezeichnenden Teilen (Bau-)Denkmäler sind, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. ... . Der Senat hat weiterhin in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 1998 beschlossen, daß der Sachverständige sein schriftliches Gutachten vom 29. Oktober 1997 im einzelnen erläutert und zu den Einwendungen und Fragen der Beteiligten Stellung nimmt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 29. Oktober 1997 und die erläuternden Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die in ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Kläger zu Recht abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten vom 4. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises ...... vom 23. November 1992 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Wohn- und Geschäftshäuser B...straße 41 und 43 in ... sind Baudenkmäler im Sinne von § 2 Abs. 2 DSchG NW und waren daher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz DSchG NW in die Denkmalliste einzutragen. Gemäß § 2 Abs. 1 DSchG NW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach dieser Vorschrift dann, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für ihre Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Diese Eintragungsvoraussetzungen sind bzgl. der genannten Wohn- und Geschäftshäuser der Kläger gegeben. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG bestehen entgegen den Ausführungen der Kläger nicht. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die genannte Vorschrift eine zulässige Regelung des Eigentums dar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 - 4 B 146.87 -, DÖV 1988, 425 f. = BRS 47 Nr. 123 und Beschluß vom 9. Oktober 1997 - 6 B 42.97 -. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen. Vgl. Urteil des Senats vom 14. März 1991 - 11 A 264/89 -, NWVBl. 1992, 27 ff.; Urteil vom 12. Dezember 1991 - 11 A 2547/89 - und Urteil vom 22. November 1994 - 11 A 4179/93 -. Das Denkmalschutzgesetz stellt auf die vorhandene Bedeutung des Eigentumsobjektes für bestimmte, vom Gesetzgeber qualifizierte öffentliche Interessen ab. Das Eigentumsobjekt wird gerade in seiner sozialen Funktion erfaßt. Es muß nämlich "bedeutend" für die Geschichte des Menschen, für die Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sein. Das erkennende Gericht hat den Begriff "bedeutend" u.a. dahin interpretiert, daß es sich um Objekte handeln muß, die "in besonderer Weise" Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind. Nicht zu verlangen ist dagegen, daß sich die Sache in bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist. Vgl. Urteile des Senats vom 25. Januar 1985 - 11 A 1801/84 -, vom 26. Mai 1988 - 11 A 645/87 -, vom 14. Juli 1988 - 11 A 2164/86 - und vom 25. August 1988 - 11 A 2789/87 -. Ferner ist nicht erforderlich, daß die handwerkliche Ausführung insgesamt und im Detail das ästhetische Empfinden in besonderem Maße anspricht. Künstlerische Besonderheiten können die Denkmaleigenschaft einer Sache gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW selbständig begründen, müssen aber nicht notwendigerweise zu den städtebaulichen oder sonstigen Kriterien hinzutreten. Vgl. Urteil des Senats vom 19. Oktober 1984 - 11 A 1350/83 -. Der Tatbestand des § 2 DSchG NW folgt nämlich nicht dem "klassischen" Denkmalbegriff, sondern ist umfassender. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar ebenfalls einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich etwa um ein Massenprodukt handelt, die Sache zu weitreichende Veränderung erfahren hat und ähnliches. Gerade diese Abgrenzungsfunktion gegenüber dem Belanglosen trägt der in der Rechtsprechung entwickelten Auslegung des Wortes "bedeutend" Rechnung. Dagegen ist es nicht Zweck dieses Tatbestandsmerkmals, lediglich herausragende Beispiele oder jeweils das beste Objekt eines bestimmten Typus zu erhalten. Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. April 1987 - 7 A 242/86 -. Daß ein Objekt im genannten Sinne "bedeutend" ist, genügt gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW zudem nicht. Für seine denkmalpflegerische Erhaltung und Nutzung müssen ferner als weitere Voraussetzungen künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Mit diesen "kumulativen" Begriffselementen des öffentlichen Interesses hat der Landesgesetzgeber präzisiert, von welcher Intensität bei der Bestimmung des sozialen Bezuges des Eigentumsobjektes auszugehen ist. Vgl. Urteil des Senats vom 18. August 1989 - 11 A 822/88 -. Auch der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgebliche Gesichtspunkt, daß die mit der Eintragung verbundenen Rechtsfolgen nicht zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers führen und damit für ihn vermögensrechtlich zumutbar sind, ist durch die vom Landesgesetzgeber gewählte Gesetzessystematik gewährleistet. Vgl. Beschluß des BVerwG vom 10. Juli 1987, a.a.O. Das Denkmalschutzgesetz enthält zahlreiche Möglichkeiten, der auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung der zuständigen Behörde und ist daher insgesamt auf einen Ausgleich der privaten und öffentlichen Interessen angelegt. Die individuellen Belange des Eigentümers, seine Nutzungsinteressen und Vermögensverhältnisse, die Erhaltungsaufwendungen usw. sind aber im Eintragungsverfahren - entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht - für die Frage der Denkmaleigenschaft unerheblich. Hier findet eine Abwägung mit dem öffentlichen Erhaltungsinteresse noch nicht statt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 12. Mai 1986 - 7 A 2944/83 -; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 1985 - 5 S 229/85 -, NVwZ 1986, 240 (241); BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 64/87 -, BauR 1988, 458 (460) und Urteil des Senats vom 12. Dezember 1991, a.a.O. Die Anordnung, ein bestimmtes Objekt in die Denkmalliste einzutragen, stellt nämlich zunächst nur einen Anknüpfungspunkt für die mit der Denkmaleigenschaft verbundenen gesetzlichen Pflichten dar. Die Eintragung bringt nur eine Verfahrenspflichtigkeit mit sich, die das Eigentum lediglich einer Aufsichts- und Erlaubnispflicht unterwirft. Die Verfahrenspflichtigkeit findet in der historisch gewachsenen Situation des Denkmals ihre Rechtfertigung und muß vom Eigentümer als Inhaltsbestimmung seines Eigentums entschädigungslos hingenommen werden. Vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - III ZR 2/85 -, BHGZ 99, 24 (33). Entgegen der Meinung der Kläger stellt die Eintragung ihrer beiden Wohn- und Geschäftshäuser in die Denkmalliste somit keinen Eingriff mit enteignender Wirkung dar. Die Frage der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes ist für die Eintragung in die Denkmalliste ohne Bedeutung. Wie bereits ausgeführt, ist nach dem zweistufig ausgestalteten DSchG NW zu unterscheiden zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalschutzes durch die Eintragung und den Wirkungen des Denkmalschutzes, die in den §§ 7 ff. DSchG NW geregelt sind. Für die Eintragung ist allein die Denkmaleigenschaft und nicht die Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes für die Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte maßgeblich. Eine Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den privaten Interessen der Betroffenen findet nicht in den ersten, sondern erst in der zweiten Stufe statt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1989 - 11 A 2476/88 -, NWVBl. 1990, 201. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß selbst nutzungsbeschränkende Maßnahmen im Interesse des Denkmalschutzes, die nach § 31 DSchG NW einen Übernahmeanspruch des Eigentümers auslösen können, keine Enteignung darstellen, sondern lediglich eine Inhaltsbestimmung des Eigentums. Infolgedessen sind sie nicht an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen. Soweit eine solche Nutzungsbeschränkung dem Eigentümer nur gegen eine Ausgleichsleistung zugemutet werden kann, gebieten es die bei der Inhaltsbestimmung des Eigentums zu beachtenden Grundsätze nicht, daß über eine solche Ausgleichsleistung bereits in dem nutzungsbeschränkenden Verwaltungsakt selbst entschieden wird. Vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 112/91 -, BRS 54 Nr. 121. Dies hat um so mehr für die bloße Eintragung der beiden Wohn- und Geschäftshäuser in die Denkmalliste zu gelten, so daß die von den Klägern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken insgesamt unbeachtlich sind. Die unter Denkmalschutz gestellten beiden Wohn- und Geschäftshäuser B...straße 41 und 43 in ... sind im o.g. Sinne bedeutend für die Geschichte des Menschen und der Städte und Siedlungen, insbesondere für die Stadt- und Siedlungsentwicklungsgeschichte der Stadt .... Für die Erhaltung und Nutzung der beiden Häuser liegen sowohl wissenschaftliche als auch städtebauliche Gründe vor. Der Senat legt seiner Bewertung insbesondere die Ausführungen des - durch Beweisbeschluß des Senats vom 2. Juli 1996 - bestellten Sachverständigen Prof. ... zugrunde. In seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 29. Oktober 1997 führt dieser zur Frage der Denkmaleigenschaft der beiden Wohn- und Geschäftshäuser nach Augenscheinseinnahme u.a. aus: "... Im heute erhaltenen Baubestand erweist sich Nr. 43 als das ältere Gebäude. Als zweigeschossiges, drei-achsiges Dielenhaus mit Krüppelwalmdach errichtet, reicht es nach seinen Proportionen und einigen Details im Kernbestand bis in die Zeit vor 1500 zurück (Bögen in den Traufwänden, Kaminwange mit spätgotischem Profil). In die Erbauungszeit oder doch ins 16. Jahrhundert gehört wohl auch das Dachwerk mit zwei Kehlbalkenlagen und 17 Sparrenlagen ... Im Dachwerk hat sich auch ein Innenaufzug erhalten, der die Funktion des Dachgeschosses als häufig genutzter Lagerraum belegt, für die Zeit, als die Diele noch bestand. Das Haus hat im Laufe der Zeit mannigfache Veränderungen erfahren, die es veränderter Nutzung anpaßten. ... Trotz dieser starken Eingriffe in die Substanz stellt das Gebäude allein durch sein hohes Alter ein wichtiges Zeugnis für die Bauweise in ... in der Zeit um 1500 dar. Es repräsentiert in seiner allgemeinen Erscheinung den Typ eines durchschnittlichen, auf beschränktem Raum errichteten Wohn- und Lagerhauses, ohne Repräsentationsaufwand. Schützenswert sind die äußere Erscheinungsform, daß für die wissenschaftliche Hausforschung wichtige, ungewöhnlich gut erhaltene Dachwerk ... sowie einige Details, die aus der Erbauungszeit stammen (Bögen in den Traufwänden, Kellergewölbe, Geschoß- und Dachbalkenlagen). Dagegen sind die Eingriffe in die Binnengliederung derart häufig und stark gewesen, daß hier bei einem angemessenen Nutzungskonzept kein Interesse an der Erhaltung der gegenwärtigen Binnengliederung bestehen kann. Bei Nr. 41 handelt es sich um einen Neubau aus der Mitte des 19. Jahrhunderts an der Stelle eines Hauses, das nach den Beschreibungen des 18. und 19. Jahrhunderts einen ähnlichen Charakter besessen hat wie Nr. 43. Nach dessen Abbruch im Jahre 1853 wurde das bestehende dreigeschossige Mehrfamilienwohnhaus mit einer vierten Etage als Drempelgeschoß im Dachwerk errichtet. Vorderfront und rechte Traufwand sind massiv errichtet, die übrigen Wände im Fachwerkbauweise. Das Gebäude bietet sich als aufwendig gestalteter Putzbau mit einer vierachsigen Fassade in spätklassizistischer Gliederung dar. Eine Gesimszone auf einem Konsolbogenfries verdeckt für den Beschauer von der Straße den Dachansatz. Bereits diese äußere Erscheinungsbild weist das Gebäude als wichtiges Denkmal für die Sozialgeschichte und die baugeschichtliche Entwicklung in ... während des 19. Jahrhunderts aus. ... Auch die innere Gestaltung des Hauses Nr. 41 besitzt hohen Denkmalwert. Die Erschließung und Raumgliederung des Hauses hat sich zu beträchtlichen Teilen im ursprünglichen Zustand erhalten. Das gilt insbesondere für das Treppenhaus, das als Holzkonstruktion um ein offenes Auge errichtet ist und sein Licht durch ein Glasfenster im Dach erhält. Es handelt sich um eine repräsentative, ungewöhnlich reich ausgestattete Anlage von vorzüglicher handwerklicher Qualität, die die Gestaltung des gesamten Treppenschachts mit einschließt (Wandvertäfelung; Wandschrank). Damit liegt ein markantes Beispiel für die Einbeziehung des Represäntationselements Treppenhaus in die bürgerliche Wohnkultur vor sowie für dessen Ausgestaltung im bürgerlichen Wohnhausbau. Beispiele der zweiten Hälfte des 19. Jahrhundert in situ in dieser Qualität sind nur noch selten anzutreffen. ..." Der Gutachter hat weiterhin ausgeführt, daß die Häuser B...straße Nr. 41 und Nr. 43 nicht nur jedes für sich, sondern auch als Teil eines Ensembles schützenswert sind. Seine überzeugenden schriftlichen Darlegungen hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Befragen der Beteiligten und des Gerichts im einzelnen noch einmal erklärt und vertieft. Auch angesichts der schriftlichen Stellungnahme der Kläger vom 15. Januar 1998 und den darin enthaltenen Angriffen gegen einzelne Aussagen des Gutachtens hat der Sachverständige insgesamt an seinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten festgehalten. Die von den Klägern gegen sein Gutachten geäußerten Zweifel hat der Sachverständige im einzelnen entkräftigen können. Dem Einwand der Kläger, der Gutachter haben die Innenräume sowie den Keller des Hauses Nr. 41 nicht besichtigt und sei dennoch zu dem Ergebnis gekommen, daß die innere Gestaltung und Binnengliederung dieses Hauses einen hohen Denkmalwert besitze, ist der Sachverständige damit begegnet, daß im allseitigen Einvernehmen im Ortstermin auf eine Besichtigung dieser Räume verzichtet worden sei. Die Räume seien bewohnt, so daß es nicht angezeigt gewesen sei, diese zu betreten. Auf eine Besichtigung habe weiterhin auch verzichtet werden können, weil die innere Raumaufteilung sich aus der vorliegenden Inventarisationsakte ergeben habe. Das gleiche gelte für den Dekor der vorderen Wohnräume. Grundlage seiner gutachterlichen Äußerung seien zudem nicht nur die Anschauung im Ortstermin, sondern neben dem vorliegenden Aktenmaterial einschließlich der Inventarisationsakte auch die Auskünfte der Klägerseite gewesen. Die Kläger hätten nämlich angegeben, daß sich in den vorderen Räumen Stuckdekoration befänden. Bezüglich des Dachwerkes des Hauses Nr. 43 sei es für die Denkmaleigenschaft unerheblich, ob dieses aus der Erbauungszeit - nämlich dem 15. Jahrhundert - oder aus dem 16. Jahrhundert stamme. Die Kläger haben dem Sachverständigen vorgehalten, er sei bezüglich des Hauses Nr. 41 zu dem Ergebnis gekommen, daß das Erdgeschoß völlig verändert sei. Bezüglich des Hauses Nr. 43 habe er in seinem Gutachten festgestellt, daß das Haus im Laufe der Zeit mannigfache Veränderungen erfahren habe und Umbaumaßnahmen den ursprünglichen Charakter des Erdgeschosses völlig verändert hätten. Diese Eingriffe in die Innengliederung seien derartig häufig und stark gewesen, daß hier kein Interesse an der Erhaltung der gegenwärtigen Innengliederung bestehen könne. Dennoch habe er die Denkmaleigenschaft bejaht. Hierzu hat der Sachverständige erklärt, diese Sätze seien aus dem Zusammenhang gerissen und müßten im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aussagen gewertet werden. Er bestreite nicht die erwähnten mannigfachen Veränderungen und Umbaumaßnahmen. Diese seien allerdings nicht geeignet, die Denkmaleigenschaft entfallen zu lassen oder ernsthaft in Frage zu stellen. Der hohe Denkmalwert des Hauses Nr. 43 folge insbesondere aus den Teilen, die noch aus der Erbauungszeit stammten. Im Haus Nr. 41 sei zwar das Erdgeschoß völlig verändert worden. Dies berühre jedoch die Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht. Dieses Haus sei gewissermaßen als Reflex auf bestimmte klassizistische offizielle Bauten in ... errichtet worden, Dies bedeute, daß sich der seinerzeitige Bauherr mit der Gestaltung seines privaten Gebäudes an offiziellen Bauten orientiert habe. Allein dieser Vorgang habe schon Denkmalwert. Der Senat folgt auch diesen nachvollziehbaren Äußerungen des Sachverständigen. Der Senat ist weiterhin überzeugt von der Sachkunde des Gutachters, der wissenschaftlicher Vorstand des Instituts für vergleichende Städtebaugeschichte an der ... ist. Von seiner Sachkunde konnte sich der Senat bereits in einem früheren Denkmalschutzverfahren überzeugen. Der Senat hat zudem keinerlei Anlaß an der Unabhängigkeit des Gutachters und der Richtigkeit seiner Ausführungen zu zweifeln. Die Ausführungen des Gutachters, daß dem inneren der Erdgeschosse der Gebäude Nr. 41 und 43 sowie der Innengliederung des Gebäudes Nr. 43 kein Denkmalwert zukommt, führt auch nicht dazu, daß die Eintragung der beiden Gebäude insgesamt in die Denkmalliste rechtswidrig wäre. Der Senat verkennt nicht, daß nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NW auch Teile von baulichen Anlagen Baudenkmäler sein können, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Das bedeutet, daß sich der Denkmalschutz auf Teile dieser baulichen Anlagen beschränken kann und muß, falls nur insoweit die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung vorliegen. Die Denkmalbehörde ist also nicht etwa befugt, in solchen Fällen über den schutzwürdigen Teil der Anlage hinaus weitere Teile oder gar die gesamte Anlage in die Denkmalliste einzutragen und hinsichtlich der nicht schutzwürdigen Teile erst im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 9 DSchG NW dem Mangel der Schutzwürdigkeit Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist insoweit allerdings, daß die Beschränkung der Unterschutzstellung auf einen Teil der Anlage voraussetzt, daß dieser gegenüber dem nicht schützwürdigen Teil der Anlage überhaupt einer selbständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich ist und in diesem Sinn als abtrennbarer Teil der Anlage erscheint. Vgl. OVG NW, Urteil vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, BRS 48 Nr. 117. An dieser selbständigen Abtrennbarkeit fehlt es im vorliegenden Verfahren. Sowohl im Gebäude Nr. 41 als auch im Gebäude Nr. 43 bestehen zwischen Fassade, Außenwänden und Dachkonstruktion ein untrennbarer Sachzusammenhang, der eine Trennung zwischen denkmalgeschützten Bauteilen und nicht denkmalgeschützten Bauteilen nicht zuläßt. Infolge dessen scheidet eine Aufteilung zwischen geschützten und nicht geschützten Bauteilen im Unterschutzstellungsverfahren aus. Da sowohl das Gebäude Nr. 41 als auch das Gebäude Nr. 43 für sich Denkmäler im Sinne des Gesetzes sind, bedarf es zur Begründung ihrer Denkmaleigenschaft nicht der zusätzlichen Ausführungen des Gutachters zum Ensembleschutz. Infolge dessen hatte sich der Senat weder mit diesen Ausführungen noch mit den dagegen gerichteten Einwänden der Kläger auseinanderzusetzen. Durch die überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters sind im Kern die sachkundigen schriftlichen Äußerungen des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren bestätigt worden. Diese sind auch für sich, insbesondere aber im Zusammenwirken mit den Ausführungen des Gerichtsgutachters geeignet die Denkmaleigenschaft der fraglichen Gebäude zu erweisen. Entgegen den Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger ergibt sich die fachliche Sachkunde der Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände generell aus der gesetzlichen Zuweisung der von ihnen im Rahmen der Denkmalpflege wahrzunehmenden Aufgaben, zu denen u.a. die Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gehört. Der Einschätzung der Denkmalpflegeämter kommt somit nicht zuletzt wegen der in § 22 Abs. 4 DSchG NW statuierten Weisungsunabhängigkeit eine wesentliche Bedeutung zu. Außerdem hat der Berichterstatter dem Senat das Ergebnis seiner Augenscheinseinnahme anhand der vorliegenden Fotografien und Plänen vermittelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er sich nicht durch die Stellung eigener Anträge am Prozeßrisiko beteiligt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Auch auf den Hilfsantrag der Kläger war die Revision nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.