Beschluss
9 B 3098/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0120.9B3098.97.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen.
Das Zulassungsverfahren wird als Beschwerdeverfahren fortgeführt; der Einlegung der Beschwerde bedarf es nicht mehr.
Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen. Das Zulassungsverfahren wird als Beschwerdeverfahren fortgeführt; der Einlegung der Beschwerde bedarf es nicht mehr. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag ist begründet. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Rügen der Abweichung (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greifen durch. Der Beschluß weicht von den nachfolgenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ab: OVG NW, Urteil vom 24. April 1979 - II A 1149/77 -; Beschlüsse vom 3. Februar 1984 - 3 B 1037/83 -, KStZ 1984 S. 217, vom 11. November 1988 - 9 B 1351/88 -, vom 28. März 1989 - 9 B 3194 und 3195/88 - und vom 10. Juli 1996 - 9 B 1523/96 -. Hiernach ist die Gebührenfestsetzung, die in einem Widerspruchsbescheid für die Entscheidung über den Widerspruch erfolgt, als selbständig anzufechtender Verwaltungsakt zu qualifizieren, auf den § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Anwendung findet; die aufschiebende Wirkung eines gegen diese Gebührenfestsetzung eingelegten Rechtsbehelfs tritt somit nicht automatisch mit der aufschiebenden Wirkung des gegen die Sach- und zugehörige Kostenentscheidung eingelegten Rechtsbehelfs ein, sondern bedarf der besonderen Anordnung, die jedoch nur erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (alternativ) vorliegen. Davon ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß abgewichen. Denn es hat die Feststellung, daß die Klage des Antragstellers gegen die Gebührenfestsetzung in dem Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 1997 aufschiebende Wirkung hat, deshalb getroffen, weil es unter Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Auffassung gewesen ist, die aufschiebende Wirkung der ebenfalls gegen die Sach- und zugehörige Kostenentscheidung (Beseitigungsverfügung der Oberbürgermeisterin der Stadt M. vom 26. Februar 1997 nebst diesbezüglicher Gebührenrechnung vom selben Tage) erhobenen Klage - VG Münster 2 K 3605/97 - erstrecke sich auch auf die Gebührenfestsetzung in dem Widerspruchsbescheid. Der angefochtene Beschluß beruht auch i.S.d. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf dieser Abweichung. Dem steht nicht entgegen, daß das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß alternativ die Auffassung vertreten hat, daß die Gebührenfestsetzung in dem Gebührenbescheid ernstlichen Zweifeln begegne und daher die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen wäre, weil es wegen der Nichtigkeit der für die Beseitigungsverfügung einschlägigen Tarifstelle an einer gebührenpflichtigen Amtshandlung i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) fehle. Hinsichtlich dieser Alternativbegründung greift jedenfalls der - ebenfalls geltend gemachte - Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durch. Dieser drängt sich angesichts der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gesichtspunkte einerseits und andererseits der vom Landesgesetzgeber beabsichtigten Angleichung des Gebührengesetzes an das Verwaltungskostengesetz des Bundes, vgl. LT-Drucks. 7/821 vom 3. Juni 1971 S. 1 und 18, sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebührenbegriff und der höchstrichterlichen Grenzziehung zwischen der Finanzierung einer Amtshandlung aus allgemeinen Steuermitteln oder zu Lasten der Gebührenpflichtigen über den Begriff der "Veranlassung", vgl. z.B. nur BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 (226); BVerwG, Urteil vom 7. November 1980 - 1 C 46.77 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 10; Urteil vom 24. August 1990 - 8 C 73.88 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 26; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109; Urteil vom 1. März 1996 - 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323 (326), geradezu auf. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).