Urteil
16 A 6508/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0115.16A6508.95.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. August 1995 ist insoweit wirkungslos.
Die Berufung wird im übrigen zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. August 1995 ist insoweit wirkungslos. Die Berufung wird im übrigen zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin erhielt während ihres Studiums der Germanistik und Romanistik Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Auf ihre Anträge von Januar 1988 und August 1989 ist ihr Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen ihrer Sehbehinderung für den Zeitraum von Oktober 1988 bis März 1990 in Höhe von insgesamt 15.210,-- DM in Form eines Darlehens bewilligt worden. Die Ausbildungsförderung von April 1988 bis September 1988 erfolgte aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 5 Förderungshöchstdauerverordnung (6 x 823,-- DM = 4.938,-- DM). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28. Juli 1992 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehens- schuld der Klägerin fest (für 1988 9.942,-- DM, für 1989 10.140,-- DM und für 1990 2.535,-- DM) und setzte den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 1993 fest. In dem Bescheid, der am 14. August 1992 zur Post gegeben worden ist, wird unter anderem auf die Möglichkeit eines Teilerlasses wegen einer Behinderung und die zu wahrende Antragsfrist hingewiesen. Mit Schreiben vom 29. Januar 1993 beantragte die Klägerin, ihr unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen Teilerlaß wegen ihrer Behinderung in Höhe von 20.131,50 DM der ihr im Zeitraum von April 1988 bis März 1990 gewährten Ausbildungsförderung zu bewilligen. In der Begründung heißt es: Aufgrund ihrer langjährigen Sehbehinderung sei mit Bescheid vom 15. Oktober 1990 ein Grad der Behinderung von 80 % festgestellt worden. Die Antragsfrist habe sie versäumt, weil sie den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28. Juli 1992 im Zeitpunkt seines Zugangs wegen ihrer in diesem Zeitraum besonders geschwächten Sehkraft nicht habe lesen können. Sie habe ihn deshalb durchsehen lassen. Hierbei sei das Mißgeschick passiert, daß sie von der Möglichkeit des Teilerlasses keine Kenntnis habe nehmen können. Die Möglichkeit, einen Teilerlaß wegen Behinderung zu beantragen, sei ihr erstmals anläßlich ihres Freistellungsantrages vom 29. Januar 1993 bekanntgeworden. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsamts übersandte die Klägerin eine schriftliche Stellungnahme der Frau D. M. vom 29. März 1993, in der es heißt: Die Klägerin habe ihr den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid etwa Mitte August 1992 mit der Bitte um Durchsicht durch den Briefschlitz zugesteckt. Sie habe ihn durchgelesen, weil sie gewußt habe, daß die Augen der Klägerin oft sehr schlecht gewesen seien. Sie habe ihr Augenmerk auf die Freistellung der Rückzahlungsverpflichtung gerichtet und der Klägerin geraten, Anfang des Jahres einen Freistellungsantrag zu stellen. Es sei ihr unbekannt gewesen, daß die Klägerin die Förderungshöchstdauer überschritten hätte. In einem zugleich von der Klägerin vorgelegten augenärztlichen Attest des Dr. med. O. S. vom 31. März 1993 wird bescheinigt, daß die Klägerin in ihrem Sehvermögen durch eine beiderseitige bandförmige Hornhautdystrophie stark herabgesetzt sei. Das Sehvermögen unterliege Schwankungen, die vom jeweiligen Trübungszustand der Hornhaut abhängig seien. Die Trübung trete plötzlich auf und sei von unterschiedlicher Dauer. Mit Bescheid vom 22. April 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt einen Teilerlaß wegen Behinderung unter Hinweis auf die Versäumung der Antragsfrist ab; Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht erkennbar. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1993 zurück, unter anderem mit der Begründung: Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor, weil die Klägerin eine Person ihres Vertrauens beauftragt habe, den Bescheid durchzulesen. Das Verschulden der Vertrauensperson sei ihr zuzurechnen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht: Das Bundesverwaltungsamt habe sich nicht hinreichend mit ihren durch entsprechende Bescheinigungen bestätigten Wiedereinsetzungsgründen auseinandergesetzt. Das ärztliche Gutachten und die Bestätigung der Frau M. sowie der Grad ihrer Behinderung wegen ihrer Sehbehinderung machten überzeugend glaubhaft, daß sie den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nicht persönlich habe zur Kenntnis nehmen können. Auch wenn wegen ihrer schwankenden Sehkraft nicht auszuschließen sei, daß sie während des Zeitraums vom 28. Juli 1992 bis Januar 1993 zu bestimmten Zeitpunkten in der Lage gewesen sei, den Bescheid zu lesen, so habe sie aber hierzu keinen Anlaß gehabt. Der Fall sei bis zur Stellung ihres Freistellungsantrages im Januar 1993 abgelegt gewesen. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 22. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 1993 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - einen Teilerlaß nach § 18 b Abs. 4 BAföG in Höhe von 20.131,50 DM zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung hat sie sich das Verschulden der von ihr eingeschalteten Vertrauensperson beim Durchlesen des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides zurechnen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Hierauf wird Bezug genommen. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer hiergegen eingelegten Berufung vor: Die Fristversäumnis sei unverschuldet, weil sie die Möglichkeit eines Teilerlaßantrages wegen Behinderung nicht gekannt habe. Als sie den Bescheid der Frau M. mit der Bitte übergeben habe, diesen durchzusehen, sei klar gewesen, daß Frau M. den Bescheid für sie prüfen sollte, um sie über alles Wesentliche in Kenntnis setzen zu können. Frau M. , mit der sie befreundet sei, sei für eine derartige Aufgabe als ehemalige Bibliothekarin vollauf geeignet. Sie habe den Bescheid auch nicht "bloß durchgesehen", sondern ihr auch einen Rat erteilt, allerdings den Hinweis auf die Erlaßmöglichkeit nicht beachtet. Dies als Verschulden zu bewerten, sei eine Überspannung der Anforderungen in der damaligen Lage. Der Betroffene müsse nicht dafür sorgen, daß ihm ein Schriftstück Wort für Wort einschließlich des Kleingedruckten vorgelesen werde. Auch Frau M. sei ein Verschulden nicht anzulasten, weil sie den Bescheid unter dem Gesichtspunkt gelesen habe, der Anlaß für seinen Erlaß gewesen sei. Die Klägerin beantragt unter sinngemäßer teilweiser Rücknahme der Klage, soweit der Erlaßantrag einen Darlehensbetrag in Höhe von 4.921,50 DM für den Zeitraum von April bis September 1988 betrifft, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 22. April 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.Mai 1993 zu verpflichten, einen Teilerlaß nach § 18 b Abs. 4 BAföG in Höhe von 15.210,-- DM zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nach ihrer Ansicht habe es der Klägerin bei der gebotenen Sorgfalt oblegen, sich selbst von dem Inhalt des Bescheides und den darin enthaltenen Hinweisen - gegebenenfalls durch Vorlesenlassen des gesamten Schriftstückes - Kenntnis zu verschaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamts und des Studentenwerks Berlin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist einzustellen und der angefochtene Gerichtsbescheid für wirkungslos zu erklären, soweit die Klägerin die Klage im Berufungsverfahren hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 4.921,50 DM zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 2, § 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 ZPO). Die Berufung im übrigen, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), wird zurückgewiesen; denn sie ist unbegründet. Der einen Teilerlaß nach § 18 b Abs. 4 BAföG ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 22. April 1993 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1993 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die auf die Gewährung des Teilerlasses gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin die Antragsfrist des § 18 b Abs. 4 Satz 3 BAföG von einem Monat nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides versäumt hat und ihr nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs. 1 SGB X gewährt werden kann. Die Antragsfrist war nach der unstreitig jedenfalls Mitte August 1992 erfolgten Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 28. Juli 1992 spätestens Mitte September 1992 abgelaufen. Der Teilerlaßantrag ist aber erst mit Schreiben vom 29. Januar 1993, eingegangen am 1. Februar 1993 und damit verspätet, gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 27 SGB X kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit jedenfalls zu Recht ausgeführt, daß ein Verschulden der Klägerin deshalb nicht ausgeschlossen ist, weil es ihr bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt obgelegen hätte, sich selbst von dem gesamten Inhalt des Bescheides einschließlich der darin gegebenen Hinweise Kenntnis zu verschaffen. Der Senat verweist auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid (§ 130 b Satz 2 VwGO). Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine für sie günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Es obliegt dem Adressaten eines Schreibens, das - wie hier - erkanntermaßen eine für ihn verbindliche Regelung enthält, sich von dem gesamten Inhalt Kenntnis zu verschaffen. Auf welche Weise dies im Falle einer Sehbehinderung geschehen soll, bleibt seiner Entscheidung überlassen. Wird das Schreiben - wie im vorliegenden Fall - einem Dritten ausgehändigt, so kann dieser etwa den gesamten Inhalt des Schreibens - zu dem auch das "Kleingedruckte" gehört - seinem Inhalt nach wiedergeben oder auch wörtlich vorlesen. Bei einer inhaltlichen Wiedergabe hat er gegebenenfalls durch Nachfrage sicherzustellen, daß alle in dem Schreiben enthaltenen Angaben erwähnt worden sind und - bei Unklarheiten oder Verständnisschwierigkeiten - zu bitten, den genauen Wortlaut wiederzugeben. Veranlaßt der Adressat eines Schreibens eine solche vollständige Vermittlung seines Inhalts nicht, so verletzt er die ihm obliegende erforderliche Sorgfalt, weil er anderenfalls die fehlende Kenntnis von einem Teil der Angaben bewußt in Kauf nimmt. Die von der Klägerin veranlaßte "Durchsicht" durch Frau M. genügte diesen Anforderungen nicht. Maßgeblich sind insoweit die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dargelegten und glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 27 Abs. 2 SBB X ), wobei diese innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorzubringen sind, es sei denn die betreffenden Gründe sind offenkundig. Vgl. OVG NW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 476/96 -. Die Klägerin ist nach ihren Darlegungen im Verwaltungsverfahren offenbar nur von einem Teil des Bescheidinhalts in Kenntnis gesetzt worden, weil sie eine vollständige Vermittlung nicht - jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit - veranlaßt hat. Nach der Antragsbegründung der Klägerin im Schreiben vom 29. Januar 1993 und der zur Glaubhaftmachung übersandten schriftlichen Stellungnahme der Frau M. vom 29. März 1993 hatte die Klägerin den Bescheid der Frau M. lediglich mit der "Bitte um Durchsicht durch den Briefschlitz" gesteckt. Auch bei der anschließenden Besprechung hat sie eine vollständige Information offenbar nicht veranlaßt. Jedenfalls ist dies nicht ansatzweise konkret dargelegt worden. Es lag für die Klägerin auch nahe, von Frau M. prüfen zu lassen, ob im Hinblick auf ihre Behinderung Vergünstigungen in Betracht kamen, nachdem Frau M. - sie über die Freistellungsmöglichkeiten bei gerin- gem Einkommen unterrichtet hatte, auf die im Bescheid vom 28. Juli 1992 ebenso wie auf einen Teilerlaß wegen einer Behinderung deutlich unter der Überschrift "Soziale Vergünstigungen - bitte Antragsfristen beachten -" - sogar im Fettdruck - hingewiesen worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.