OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 B 964/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0108.5B964.97.00
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1997 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Beschwerde, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.; die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1997 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Beschwerde, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.; die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1. sind Anbieterinnen des sogenannten Teleshopping. Sie bewarben sich um die analoge Übertragungskapazität im Breitbandkabelnetz Nordrhein-Westfalen, die die Antragsgegnerin im Rahmen eines Modellversuchs nach der 1. Medienversuchsverordnung (1. MVVO) vom 18. Juni 1996 (GV NW S. 209, berichtigt S. 240) für ein Teleshopping-Angebot zur Verfügung gestellt hat. Durch Bescheid vom 29. Oktober 1996 wurde der Beigeladenen zu 1. aufgrund entsprechender Beschlußfassung der Rundfunkkommission der Antragsgegnerin diese Übertragungskapazität zugewiesen und der Antrag der Antragstellerin auf die Zuweisung der Kapazität zurückgewiesen. Unter dem 20. November 1996 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieses Bescheids an. Den daraufhin von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Bescheid erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Beschluß vom 27. Februar 1997 abgelehnt. Zur Begründung ihres fristgerecht gestellten Antrags auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluß macht die Antragstellerin geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses; auch weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf; überdies komme ihr grundsätzliche Bedeutung zu. II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. a) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg. Auch bei Zugrundelegung dieser für die Antragstellerin günstigeren Rechtsauffassung hat ihr Antrag keinen Erfolg. Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen reichen nicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen. Die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen deshalb nicht vor, wenn sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 10. Oktober 1997 - 5 B 671/97 -; Seibert, Die Zulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932, 934. Das Ergebnis der Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Es hat die Ablehnung des Aussetzungsantrags darauf gestützt, daß sich die angefochtene Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweise. Die sehr eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen auch unter Berücksichtigung der Grenzen summarischer Prüfung einerseits und der Komplexität des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht andererseis zumindest den Schluß zu, daß die Zuweisungsentscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Letzlich kann dahinstehen, ob der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist. Denn selbst bei offenem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache überwiegt das öffentliche Interesse, daß die Beigeladene zu 1. unverzüglich von der in Rede stehenden Zuweisungsentscheidung Gebrauch machen kann, das Interesse der Antragstellerin, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage (15 K 11825/96) von einer Vollziehung der Zuweisungsentscheidung verschont zu bleiben. Das Gewicht des öffentlichen Vollziehungsinteresses ist vor allem im Hinblick auf die nur befristete Bereitstellung der der Beigeladenen zu 1. zugewiesenen Übertragungskapazität hoch zu veranschlagen. Aufgrund der Ermächtigungen in § 72 Abs. 1 bis 3 LRG NW steht für ein Teleshopping-Angebot im Rahmen eines Modellversuchs mit digitalem Fernsehen und neuen digitalen Kommunikationsdiensten (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 1. MVVO) eine analoge Übertragungskapazität im Kabelnetz zur Verfügung (vgl. § 4 1. MVVO), die eine Reichweite von ca. 2,5 Millionen Haushalten in Nordrhein-Westfalen vermittelt. Bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage läge die Übertragungskapazität zumindest bis zum Abschluß eines neuen Auswahlverfahrens brach. Für eine einstweilige Zuweisung der in Rede stehenden Übertragungskapazität an die Antragstellerin wäre schon deshalb kein Raum, weil die Zuweisungsentscheidung, wie bereits ausgeführt, nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Angesichts der nur dreijährigen Dauer des Modellversuchs, der bereits mit Ablauf des 25. Juni 1999 endet (§ 1 Abs. 3 1. MVVO), bestünde bei einem auch nur zeitweisen Entzug der Übertragungskapazität die große Gefahr, daß der Modellversuch scheiterte. Selbst im Falle einer späteren Vergabe innerhalb des Versuchszeitraums könnte nicht unmittelbar an vorausliegende Erfahrungen bei der bisherigen Nutzung der Übertragungskapazität angeknüpft werden. Kundenbeziehungen müßten erst wieder neu aufgebaut werden. Ein Mißerfolg fiele besonders ins Gewicht, da die Übertragungsmöglichkeiten im Breitbandkabelnetz nach wie vor knapp sind, und die schnell fortschreitende technische Entwicklung - bei entsprechender Entscheidung des Verordnungsgebers für Modellversuche mit neuen Rundfunktechniken, Rundfunkprogrammen oder Rundfunkdiensten - eine zügige Durchführung der Versuche gebietet. Da die Antragstellerin, wie aus den vorangehenden Ausführungen folgt, allenfalls ein Brachliegen der in Rede stehenden Übertragungskapazität erreichen könnte, wiegt ihr Interesse an der Abwehr einer sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Zuweisungsentscheidung weniger schwer. Das gilt vorliegend umso mehr, als es sich bei der Antragstellerin um eine am Markt bereits etablierte Teleshopping-Anbieterin handelt, der neben der Verbreitungsmöglichkeit über Satellit unter anderem eine analoge Übertragungskapazität im bayerischen Breitbandkabelnetz sowie terrestrische Frequenzen in Sachsen zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund würde sich die Aussetzung der in Rede stehenden Zuweisungsentscheidung als Sicherung eines durch Zuweisung von Übertragungskapazitäten ermöglichten Wettbewerbsvorsprungs der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) auswirken. Eine derartige Folge mindert das bei der Abwägung zu berücksichtigende Gewicht des privaten Aussetzungsinteresses. b) Auch die Rüge besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Dahinstehen kann, ob Rechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen, vgl. Schenke, "Reform" ohne Ende - Das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze, NJW 1997, 81, 91, oder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Beschwerdeverfahren klären und entscheiden lassen. Vgl. Seibert, a.a.O., S. 935. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt - bezogen auf das hier zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzverfahren - keine dieser Alternativen vor; die Schwierigkeiten dieses Verfahrens bewegen sich vielmehr im Rahmen eines normalen Maßes und lassen sich ohne weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren klären. c) Die geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Beschwerde. Die von der Antragstellerin aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen bedürfen, wie sich aus den Ausführungen zu II. 2. a) ergibt, nicht der Klärung in einem zugelassenen Beschwerdeverfahren. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes in der hier maßgeblichen alten Fassung (§ 73 Abs. 1 GKG) keine Position für Zulassungsverfahren enthielt. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.