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Beschluss

25 A 3346/97.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0108.25A3346.97A.00
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Tenor

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Mai 1997 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Mai 1997 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß nach § 130 a VwGO. Denn er hält die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Streitgegenstände des Berufungsverfahrens sind identisch mit denjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens: Zu entscheiden ist bei den Klägern zu 1. bis 3. und 5. über die Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG, den Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG und über die gegen diese Kläger ergangenen Abschiebungsandrohungen. Bei dem Kläger zu 4. ist hingegen nur das Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, nachdem ihm das Bundesamt durch Bescheid vom 5. Februar 1996 Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 AuslG bestandskräftig zuerkannt hat. A. Die Berufung des Bundesbeauftragen für Asylangelegenheiten, die der Senat durch Beschluß vom 10. September 1997 zugelassen hat, ist auch im übrigen zulässig. Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der Berufung entgegen der Auffassung der Kläger im vorliegenden Fall nicht an § 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 5 VwGO. Nach diesen Vorschriften ist die Berufung unzulässig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung begründet worden ist. Gegenüber dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, der sich nach dem Zugang des Beschlusses vom 10. September 1997 zu den Gründen der eingelegten Berufung nicht mehr geäußert hat, ist die in § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte Berufungsbegründungsfrist bislang nicht Lauf gesetzt worden, weil der Senat jenen Beschluß entsprechend seiner ständigen Praxis in Asylverfahren den Beteiligten nicht förmlich zugestellt hat. Einer förmlichen Zustellung bedarf es entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht. Nach § 56 Abs. 1 und 2 VwGO sind nur solche Entscheidungen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird. Hierzu gehört ein Beschluß, durch den in Asylsachen die Berufung zugelassen wird, nicht. Im Asylrechtsstreit hängt die Zulässigkeit der Berufung nicht von einer fristgerechten Bergründung nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO ab, weil diese Vorschrift durch § 78 AsylVfG als abschließende Sonderregelung verdrängt wird. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 12. September 1997 - 25 B 97.33256 -, DVBl. 1997, 1332 unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung des 1. Senats des beschließenden Gerichts Beschluß vom 7. Juli 1997 - 1 A 5701/96.A -, DVBl. 1997, 1340 überzeugend dargelegt. Auf die Gründe jenes Beschlusses, soweit sie die vorstehende Frage betreffen, nimmt der Senat Bezug. Die von den Klägern hiergegen im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumente vermögen ein abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Unzutreffend ist insbesondere, daß § 78 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 AsylVfG wegen der wörtlichen Übereinstimmung mit § 124 a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 VwGO nur klarstellende Funktion habe und durch eine Bezugnahme ersetzt werden könne. Denn der Gesetzgeber selbst hat durch das Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, 1442) indirekt zu erkennen gegeben, daß er die vorbezeichneten Bestimmungen des AsylVfG nicht zu den bei der Novellierung der VwGO durch das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) versehentlich nicht beseitigten Doppelregelungen zählt, sondern daß er hierin trotz der inhaltlichen Übereinstimmung eigenständige Normen sieht, die die allgemeinen prozeßrechtlichen Normen der VwGO über die Zulässigkeit und die Zulassung der Berufung auch in ihrer Neufassung durch das 6. VwGOÄndG verdrängen. Das hiergegen von den Klägern weiter vorgebrachte historische Argument, der Rechtsmittelzug sei im Asylverfahrensrecht seit jeher restriktiver ausgestaltet als derjenige des allgemeinen Prozeßrechts, überzeugt ebenfalls nicht. Daraus kann insbesondere nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe die in der Berufungsbegründungsfrist liegende Restriktion des allgemeinen Prozeßrechts automatisch auch auf den Asylprozeß angewendet wissen wollen. Dem steht die Spezialität des § 78 AsylVfG entgegen, wonach die Zulässigkeit und die Zulassung der Berufung im Asylprozeß allein von den in dieser Vorschrift normierten Regelungen abhängt; lediglich für das Berufungsverfahren gibt § 79 AsylVfG, insbesondere dessen Abs. 2 zu erkennen, daß die Vorschriften der VwGO vorbehaltlich der in dieser Bestimmung getroffenen Sonderregelungen grundsätzlich Anwendung finden. Selbst wenn man § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO abweichend von der hier vertretenen Auffassung auch im Asylverfahren für anwendbar hielte, wäre dem Erfordernis fristgerechter Begründung im vorliegenden Fall bereits dadurch Rechnung getragen, daß der Bundesbeauftragte in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 1997 nicht nur die Zulassung der Berufung beantragt und die diesen Antrag rechtfertigenden Zulassungsgründe dargelegt, sondern auch zugleich den Berufungsantrag (Abweisung der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils) gestellt und die diesen Antrag tragenden Berufungsgründe mitgeteilt hat. Letzteres kommt in der Antragsschrift darin zum Ausdruck, daß dort nicht nur dargelegt wird, inwiefern das erstinstanzliche Urteil von der Rechtsprechung des beschließenden Senats abweicht, sondern auch, zu welchem Ergebnis das Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung jeweils hätte gelangen müssen. Durch eine derartige vorweggenommene Berufungsbegründung wird die Berufungsbegründungsfrist nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt. Auch in diesem Punkt vermag der Senat nicht der gegenteiligen Auffassung des 1. Senats des beschließenden Gerichts im vorstehend zitierten Beschluß zu folgen, wonach es zumindest einer ausdrücklichen Bezugnahme in einer eigenen Berufungsbegründungsschrift bedürfe. Wie hier: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 25. August 1997 - 9 B 690.97 -, DVBl. 1997, 1325; BayVGH, Beschluß vom 12. September 1997 - 25 B 97.33256 -, DVBl. 1997, 1332. Der Hinweis der Kläger auf den angeblich entgegenstehenden Wortlaut des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO (ein Monat nach Zustellung) verkennt, daß mit dieser Formulierung lediglich der für den Fristbeginn maßgebliche Zeitpunkt fixiert wird. Sie schließt indessen eine vorweggenommene Berufungsbegründung nicht aus. Daß eine solche Berufungsbegründung die Frist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrt, ergibt sich im Gegenteil aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift: Die mit ihr intendierte Beschleunigung und Straffung des Berufungsverfahrens wird noch besser erreicht, wenn der Rechtsmittelführer die Berufungsgründe sogleich im Zulassungsantrag mitteilt, während die Forderung nach einer weiteren nachträglichen Bezugnahme auf die im Zulassungsantrag mitgeteilten Berufungsgründe als reiner Formalismus erscheint. Auch die Kläger erkennen an, daß ein praktisches Bedürfnis für eine nach Zulassung der Berufung gegebene Berufungsbegründung "fast ausnahmslos" weder im Hinblick auf die Bestimmung des Streitgegenstandes noch im Hinblick auf die sachgerechte Erfassung des Beteiligtenvortrags besteht. B. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist auch begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Bescheide des Bundesamtes vom 8. Oktober 1992, vom 5. Februar 1996 und vom 14. März 1996, soweit diese Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens geworden sind, rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Sie sind nicht politisch Verfolgte im Sinne dieser Vorschrift. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts geltend für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 344 f. a) Eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG auf der Grundlage individueller Vorfluchtgründe scheidet aus. Die Klägerin zu 1. hat eine eigene politische Betätigung im Heimatland sowie die Mitgliedschaft in einer Partei oder sonstigen Organisation ausdrücklich in Abrede gestellt und ihr Asylbegehren in bezug auf Vorfluchtgründe ausschließlich darauf gestützt, wegen ihres Ehemannes, des Klägers zu 4., festgenommen und mißhandelt worden zu sein. Der Sachvortrag des Klägers zu 4. zu seinem individuellen Vorfluchtschicksal ist nicht glaubhaft, wie das Verwaltungsgericht in seinem dessen Erstverfahren betreffenden rechtskräftigen Urteil vom 10. Dezember 1993 - 20 K 1412/91.A - überzeugend dargelegt hat. Insoweit besteht keine Veranlassung, in eine erneute Überprüfung einzutreten, weil der Kläger zu 4. im vorliegenden Folgeverfahren weder geltend gemacht noch gar detailliert dargelegt hat, daß und weshalb der Vortrag im Erstverfahren entgegen der behördlichen und gerichtlichen Annahme doch zutraf. Vgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1997 - 25 A 1384/97.A -. Die Kläger zu 2. und 3., die im Ausreisezeitpunkt erst 7 und 2 Jahre alt waren, haben individuelle Vorfluchtgründe nicht geltend gemacht. Die Klägerin zu 5. ist im September 1994 im Bundesgebiet geboren. b) Die von den Klägern geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ebenfalls keinen Asylanspruch. Das gilt zunächst für den Kläger zu 4., dem das Bundesamt auf seinen hauptsächlich mit Nachfluchtgründen begründeten Folgeantrag hin in seinem insoweit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 5. Februar 1996 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt hat. Es kann offenbleiben, ob die dem offenbar zugrunde liegende Annahme des Bundesamtes, die vom Kläger zu 4. entfalteten exilpolitischen Tätigkeiten im Bundesgebiet seien hinreichend exponiert, um die Feststellung drohender politischer Verfolgung im Rückkehrfall zu rechtfertigen, unter Anlegung der in der Senatsrechtsprechung hierzu entwickelten generellen Tatsachenfeststellungen zutrifft. Denn als subjektive Nachfluchttatbestände vermögen sie die Asylanerkennung nur zu rechtfertigen, wenn sie sich als Fortsetzung einer bereits in der Türkei erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung darstellen (vgl. § 28 Satz 1 AsylVfG). BVerfG, Urteil vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 71 (66). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil der Kläger zu 4. nicht hat glaubhaft machen können, daß er sich vor seiner Ausreise im Herbst 1989 in der Türkei eine feste politische Überzeugung gebildet und diese erkennbar betätigt hat. Nach den überzeugenden Ausführungen des Bundesamtes in seinem Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 1991, auf die auch das Verwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil vom 10. Dezember 1993 - 20 K 1412/91.A - zur Begründung seiner gleichlautenden Beurteilung dieses Punktes Bezug genommen hat, ist nicht glaubhaft, daß der Kläger zu 4. die Organisation Özgürlük Yolu politisch unterstützt hat. Auch der Klägerin zu 1. steht aufgrund der von ihr geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylanspruch zu. Wie oben bereits dargelegt, vermögen sie als subjektive Nachfluchtgründe die Asylanerkennung ohnehin nur zu rechtfertigen, wenn sie sich als Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung darstellen (§ 28 Satz 1 AsylVfG). Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin zu 1. ebensowenig erfüllt wie bei ihrem Ehemann, denn sie hat sich, wie bereits erwähnt, vor ihrer Ausreise in der Türkei erklärtermaßen politisch nicht betätigt. Unabhängig davon unterliegen nach der in das Verfahren eingeführten gefestigten Rechtsprechung des Senats einem nennenswerten Verfolgungsrisiko nur die an exponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst in der Öffentlichkeit bekanntgewordene Kritiker der Verhältnisse in der Türkei (z.B. Leiter von - größeren und öffentlichkeitswirksamen - Demonstrationen und Protestaktionen und Redner auf solchen Veranstaltungen, ferner unter Umständen Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine). Bei exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils ist hingegen nicht anzunehmen, daß diese den zuständigen türkischen Stellen überhaupt bekannt werden oder daß sie im Falle ihres Bekanntwerdens bei der Rückkehr des Betreffenden Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Solche nicht verfolgungsrelevante exilpolitische Aktivitäten sind z.B. einfache Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern, Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -, S. 54 ff.; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 92 ff.; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, NWVBl. 1996, 344 (348); Beschluß vom 9. Juli 1996 - 25 A 2967/96.A -; Beschluß vom 10. Oktober 1996 - 25 A 2809/96.A -; Beschluß vom 5. November 1996 - 25 A 5446/96.A -; Beschluß vom 11. Dezember 1996 - 25 A 6087/96.A -; Beschluß vom 7. April 1997 - 25 A 1460/97.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 132 ff. Die nach diesen Maßstäben zu beurteilende Schwelle der Erheblichkeit wird durch die von der Klägerin zu 1. beschriebene Teilnahme an mehreren Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen nicht erreicht. Auch ihr gelegentlicher Einsatz als Ordnerin, zum Beispiel bei der Newroz-Feier auf dem B. M. platz am 20. März 1995, und ihre namentliche Zeichnung einer Protestanzeige in "Ronahi" gegen die Verhaftung des DDP-Vorsitzenden Ibrahim Aksoy profilieren sie nicht als eine observierungsinteressante Regimegegnerin. Keine entscheidungserhebliche Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, daß sie als Demonstrationsteilnehmerin auf einem Bild im Kölner Stadtanzeiger zu erkennen sein mag. Denn nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es nicht auf das Ob und die Art, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten an, sondern lediglich auf das politische Gewicht dieser Tätigkeiten. c) Den Klägern droht politische Verfolgung weiterhin nicht unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft, also die Einbeziehung in eine einem anderen Familienmitglied drohende politische Verfolgung, die, wenn sie ihren Grund in einer exilpolitischen Betätigung dieses Familienmitglieds nach der eigenen Einreise ins Bundesgebiet hätte, als objektiver Nachfluchttatbestand einen Asylanspruch auch unabhängig davon begründen könnte, ob der Sippenhaftberechtigte bereits im Heimatland eine feste politische Überzeugung erkennbar betätigt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 140.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 151 = DVBl. 1992, 1540 = NVwZ 1993, 195.. Nach der ins Verfahren eingeführten Senatsrechtsprechung erstreckt sich Sippenhaft in der Türkei im allgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. Für die Annahme einer Sippenhaftgefahr genügt es nicht, daß der nahe Angehörige, von welchem der klagende Asylbewerber seine eigene Verfolgung herleiten will, politisch verfolgt wird und in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten hat. Eine Sippenhaftgefahr kann von einem Verwandten vielmehr regelmäßig nur dann abgeleitet werden, wenn es sich um einen "Aktivisten" der PKK oder einer ähnlich militanten staatsfeindlichen Organisation handelt, gegen den aktuell Strafverfolgung betrieben und nach dem in diesem Zusammenhang landesweit gefahndet wird. Hingegen kommt Sippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz in bezug auf Personen, die lediglich als Sympathisanten der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden; insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß der türkische Staat ein Interesse daran hat, auch solcher Personen habhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten. Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 9 ff.; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, S. 137 ff. Nach diesen Maßstäben sind weder die Klägerin zu 1. noch der Kläger zu 4. als Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation anzusehen, von denen die jeweils übrigen nahen Familienangehörigen Sippenhaft ableiten können. Für die Klägerin zu 1. liegt das auf der Hand, weil ihr nach den obigen Ausführungen aufgrund ihres niedrigprofilierten exilpolitischen Eintretens für die kurdische Sache schon selbst keine politische Verfolgung droht. Damit ist insoweit schon im Ausgangspunkt keine Grundlage für die Annahme einer Sippenhaftgefahr für die übrigen nahen Familienangehörigen gegeben. Dasselbe gilt aber auch für den Kläger zu 4.: Er ist ebenfalls nicht aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation einzustufen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Betätigung die Gefahr eigener politischer Verfolgung nach sich gezogen hat. Die Annahme, der Betreffende werde als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Gruppierung durch Haftbefehl gesucht, ist nämlich nicht schon dann gerechtfertigt, wenn ihm aufgrund als exponiert einzustufender exilpolitischer Betätigung politische Verfolgung droht. Vielmehr ist auch in einer derartigen Konstellation nur im Ausnahmefall davon auszugehen, daß gegen den Betreffenden im Heimatland aktuell Strafverfolgung betrieben wird. Voraussetzung dafür ist, daß die verfolgungsauslösende exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet von vergleichbarem politischen Gewicht ist wie eine militante Betätigung in der Türkei selbst. Vgl. Senatsbeschluß vom 20. September 1996 - 25 A 4713/96.A -; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1997 - 25 A 4173/97.A und 25 A 4909/97.A -. Von derartigem Gewicht ist die exilpolitische Betätigung des Klägers zu 4. nicht. Seine organisatorische Einbindung in den Verein "H. -Zentrum für deutsch-kurdische Freundschaft e. V.", K. , in dem er unter dem 26. Juli 1995 zum Ersatzmitglied des Vorstands bestellt wurde und in dem er nach den Angaben der Klägerin zu 1. seitdem für die Vorbereitung und die Organisation von Versammlungen zuständig sein soll, rechtfertigt nicht die Annahme einer politischen Leitungsfunktion an zentraler Stelle des kurdischen Widerstandes in Deutschland. Dagegen spricht schon, daß es sich bei diesem Verein nicht um eine der PKK nahestehende oder auch nur vergleichbar militant operierende Organisation handelt, sondern, wie auch aus den für den Tätigkeitsbescheinigungen dieser Organisation für den Kläger zu 4. und für die Klägerin zu 1. hervorgeht, um einen der KOMKAR angeschlossenen Verein. KOMKAR ist die eher als gemäßigt geltende Dachorganisation der kurdischen Arbeitervereine in Deutschland, die den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf soziale und kulturelle Aktivitäten sowie auf Sprachunterricht für die in Deutschland ansässigen Kurden legen. KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine verstehen sich daneben aber auch als Interessenvertretung der Sozialistischen Partei Kurdistans (PSK) in Deutschland, die sich im Gegensatz zur PKK in ihren Publikationen immer wieder zum Verzicht auf Waffengewalt bekennt. Aufgrund dieser Zielsetzung werden KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine von den Auslandsvertretungen und vom Nachrichtendienst der Türkei nicht mit derselben Intensität beobachtet wie andere Organisationen und Einrichtungen der kurdischen nationalen Opposition. Kaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 1 f; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. November 1995 an VG Würzburg. Für die vorliegend zu beantwortende Frage nach der Sippenhaftableitung kommt entscheidend hinzu, daß die Übernahme des Amtes eines Ersatzvorstandsmitglieds im genannten KOMKAR-Verein nach türkischem Recht ebensowenig strafbar ist wie eine mit diesem Amt verbundene Tätigkeit des Klägers zu 4. bei der Vorbereitung und Durchführung von Demonstrationen und anderen Veranstaltungen. Lediglich dann, wenn Verdachtsmomente dafür bestehen, daß die exilpolitische Betätigung des Betreffenden bei der KOMKAR sich als Fortsetzung einer schon in in der Türkei begonnenen Betätigung für die PSK darstellt, kann nach türkischem Recht eine Strafverfolgung wegen Unterstützung dieser als staatsfeindlich eingestuften illegalen Organisation auf dem Boden der Türkei in Betracht kommen, in deren Rahmen dann die Mitgliedschaft und die Betätigung in dem der KOMKAR angehörenden Verein auch als Indiz für die Unterstützung der PSK gewürdigt werden mag. Allein die exilpolitische Betätigung in Deutschland birgt ein derartiges strafrechtliches Risiko indes nicht. Dem entspricht es, daß viele selbst führende Mitglieder der KOMKAR ihre Angelegenheiten ohne Schwierigkeiten in den türkischen Konsulaten regeln, in die Türkei fahren und wieder zurückkommen können. Vgl. Kaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 4 f. Gegen die Annahme, der Kläger zu 4. habe eine politische Leitungsfunktion an zentraler Stelle des kurdischen Widerstandes in Deutschland inne, spricht schließlich, daß er nur auf örtlicher Ebene tätig ist. Selbst wenn man die Behauptung seiner Ehefrau von der vereinsinternen Zuständigkeit für die Vorbereitung und Organisation von Versammlungen als zutreffend zugrunde legt, mag damit allenfalls eine Führungsposition auf mittlerer örtlicher Ebene verbunden sein, über deren Ausgestaltung im einzelnen der Kläger zu 4. keine näheren Angaben gemacht hat. Sein Vorbringen beschränkt sich insoweit auf den Nachweis, seit Anfang 1994 zweimal als verantwortlicher Leiter polizeilich angemeldeter öffentlicher Versammlungen in Erscheinung getreten ist, nämlich einmal als Mitverantwortlicher neben einem anderen türkischen Staatsangehörigen für die Demonstration vor dem türkischen Generalkonsulat in H. am 11. März 1994 und einmal als Alleinverantwortlicher für die Demonstration vor dem türkischen Generalkonsulat in H. am 1. September 1995. Nimmt man hinzu, daß der Kläger zu 4. ausweislich der zahlreichen Tätigkeitsbescheinigungen seines Vereins weitaus häufiger schlichter Teilnehmer an Veranstaltungen gewesen ist, so ergibt sich eher das Bild eines nur gelegentlich exponiert in Erscheinung tretenden Sympathisanten als das einer politischen Führungskraft mit umfassender Weisungsbefugnis. d) Die Kläger haben auch wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit weder politische Verfolgung erlitten noch bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Angesichts ihrer durch Personalausweis und Reisepaß belegten Herkunft aus dem ausschließlich von teils sunnitischen, teils alevitischen Kurden bewohnten Dorf H. im Kreis P. vgl. dazu Kaya, Gutachten vom 22. Januar 1993 an das Verwaltungsgericht Aachen, S. 2 hat der Senat keine Zweifel daran, daß die Kläger dem kurdischen Volk angehören. Jedoch drohte ihnen weder im Zeitpunkt der jeweiligen Ausreise noch später wegen dieser Volkszugehörigkeit politische Verfolgung. Entsprechendes hat der Senat auch in Würdigung der abweichenden Rechtsprechung des OVG Schleswig, Urteile vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 - und vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -, die im Revisionsverfahren keinen Bestand gehabt hat, BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 170 und 171.95 -, DVBl. 1996, 1257, 1260, in seinem in das Verfahren eingeführten Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 19 ff, 50, dargelegt. II. Das Begehren der Kläger zu 1. bis 3. und 5. auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist gleichfalls unbegründet. Der Tatbestand jener Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch ergibt. III. Das in erster Instanz darüber hinaus, teilweise nur hilfsweise, geltend gemachte Abschiebungsschutzbegehren der Kläger zu 1. bis 3. und 5. nach § 53 AuslG ist ebenfalls unbegründet. Denn nach der Senatsrechtsprechung scheidet in Fällen, in denen unter den vorstehend im einzelnen behandelten Gesichtspunkten die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommen, auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG aus. Vgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 155 ff. IV. Die gegen die Kläger zu 1. bis 3. und 5. ergangenen Ausreiseaufforderungen und die Abschiebungsandrohungen finden ihre Rechtsgrundlagen in §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.