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Beschluss

18 B 450/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0105.18B450.96.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Januar 1996 ist hinsichtlich des Entscheidungsausspruchs zu 2. wirkungslos.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Januar 1996 ist hinsichtlich des Entscheidungsausspruchs zu 2. wirkungslos. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und der angefochtene Beschluß entsprechend § 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen dem Antragsteller auferlegt. Er wäre in dem Verfahren unterlegen gewesen, denn die angefochtene Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Dies ist das Ergebnis einer vor Abgabe der Erledigungserklärungen herbeigeführten und unterschriebenen Senatsentscheidung, die wegen der anderweitigen Verfahrenserledigung nicht mehr an die Beteiligten herausgegeben werden konnte. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten und aus Gründen der Prozeßökonomie, die für Auslegung und Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO von maßgeblicher Bedeutung ist, werden die wesentlichen Erwägungen der Senatsentscheidung im folgenden wiedergegeben: a) Nach Auffassung des Senats findet die Ordnungsverfügung ihre Rechtsgrundlage hinsichtlich der Ausweisung in § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG idF des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997, das nach dessen Art. 4 am 1. November 1997 in Kraft getreten ist. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, u. a. wenn er wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (Alternative 1) oder wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Alternative 2). Diese neue Gesetzesfassung ist anwendbar, denn bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung ist auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides - dieser datiert vom 6. November 1997 - abzustellen, vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1995 - 18 A 3249/93 - und Senatsbeschluß vom 26. Januar 1996 - 18 B 2037/95 -. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 AuslG sind ebenso gegeben wie diejenigen der Alternative 2. Eine Verurteilung wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Strafe von mindestens drei Jahren im Sinne der Alternative 1 der genannten Regelung liegt nicht nur dann vor, wenn wegen sämtlicher dieser Straftaten eine erstmalige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn das Gericht gemäß § 31 Abs. 2 JGG eine Einheitsjugendstrafe von mindestens drei Jahren unter Einbeziehung einer vorangegangenen rechtskräftigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe verhängt hat, vgl. zum Parallelfall der Gesamtstrafe: GK-AuslR § 47 Rdnr. 15 m.w.N. Die vorgenannten Voraussetzungen lagen bereits vor, nachdem der Antragsteller durch das Urteil des Amtsgerichts G. vom 31. August 1995 wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Erst recht lagen sie im Zeitpunkt der Bescheidung des Widerspruchs vor, nachdem der Antragsteller erneut durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts G. vom 18. September 1997 wegen gemeinschaftlichen Raubes im schweren Fall unter Einbeziehung des vorangegangenen Urteils vom 31. August 1995 zu einer Einheitsjugendstrafe von nunmehr fünf Jahren verurteilt worden war, die im übrigen auch schon unter Geltung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a. F. zu einer Ist-Ausweisung geführt hätte. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AuslG sind aufgrund der erwähnten Strafurteile ebenfalls erfüllt. Diese Bestimmung ist nicht nur dann einschlägig, wenn eine Einbeziehung vorangegangener Verurteilungen nicht erfolgt und die Summe der Jugendstrafen mindestens drei Jahre beträgt. Sie ist vielmehr erst recht anwendbar, wenn - wie hier - die jeweils vorangegangenen Verurteilungen in einer Einheitsjugendstrafe aufgehen, die den vom Gesetz gezogenen Mindestrahmen erreicht. Die den Verurteilungen des Antragstellers von 1995 und 1997 vorangegangenen und jeweils einbezogenen rechtskräftigen Verurteilungen sind auch berücksichtigungsfähig, denn sie datieren vom Dezember 1992 und November 1993 und liegen damit innerhalb des vorgegebenen Zeitraums von fünf Jahren. b) Die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird durch die Bestimmung des § 47 Abs. 3 Satz 4 AuslG nicht in Frage gestellt; nach dieser Norm findet u. a. § 47 Abs. 1 AuslG auf minderjährige Ausländer keine Anwendung. Bei Prüfung der Minderjährigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen, sondern günstigstenfalls auf den Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung. So BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 23.96 -, Juris (Ausweisungsverfügung); vgl. auch (zu § 48 Abs. 2 AuslG) BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152, 153 (offengelassen, ob Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung oder des Widerspruchsbescheides); dagegen aber Senatsbeschluß vom 1. März 1996 - 18 B 1851/94 (Widerspruchsbescheid). Der am 24.Februar 1977 geborene Antragsteller war bereits bei Wirksamwerden der Ausweisungsverfügung vom 31. Oktober 1995 volljährig. Es ist deshalb in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich, daß er die Straftaten, die den in das Urteil des Amtsgerichts G. vom 31. August 1995 einbezogenen Verurteilungen zugrundelagen und mit zur Grundlage der Ausweisungsverfügung gemacht worden sind, als Minderjähriger begangen hat. c) Die zwingende Ausweisung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG als Rechtsfolge der erwähnten Verurteilungen wird entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht durch besonderen Ausweisungsschutz des Antragstellers nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG iVm § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG in Frage gestellt. Unterstellt man zu seinen Gunsten das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG, so fehlt ihm jedenfalls eine nach § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG erforderliche unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung. Der Antragsteller bedarf einer solchen. § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG nimmt nicht lediglich die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG in Bezug (Rechtsfolgenverweisung), sondern verweist auf dessen gesamte Regelung einschließlich deren Tatbestandsvoraussetzungen (Rechtsgrundverweisung). Soweit dem Beschluß des Senats vom 26. September 1995 - 18 B 3258/94 -, den das Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung angeführt hat, eine gegenteilige Aussage entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest. Er läßt sich dabei von folgenden Erwägungen leiten: Schon der Wortlaut der Vorschrift ("...wird nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 ausgewiesen") spricht für das Vorliegen einer Rechtsgrundverweisung. Die Verweisung auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 knüpft erkennbar auch an den Tatbestand dieser Bestimmungen an und ermöglicht eine Ausweisung nur bei Vorliegen der darin vorausgesetzten Verurteilungen. Das legt nahe, daß § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch bezüglich § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG als Rechtsgrundverweisung anzusehen ist. Erhärtet werden diese Überlegungen vor allem durch rechtssystematische Erwägungen, die einen andernfalls kaum auflösbaren Wertungswiderspruch vermeiden, der sich aufgrund der Verweisung auf § 47 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AuslG einerseits und § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG andererseits ergäbe. Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG wäre bei einer bloßen Rechtsfolgenverweisung nämlich über die Ausweisung in den Fällen sowohl des § 47 Abs. 1 als auch des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG stets nach Ermessen zu entscheiden, so daß im Ergebnis an die Istausweisungstatbestände und den Regelausweisungstatbestand identische Rechtsfolgen anknüpfen würden. Demgegenüber resultieren gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG aus den jeweiligen Ausweisungstatbeständen unterschiedliche Rechtsfolgen; es kommt danach nämlich entscheidend darauf an, ob im Ausgangspunkt eine Istausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG oder eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorliegt, und es erfolgt je nach Fallgestaltung eine Herabstufung zu einer Regel- oder einer Ermessensausweisung. Diese bei einer bloßen Rechtsfolgenverweisung zu Tage tretende Widersprüchlichkeit läßt sich nicht dadurch vermeiden, daß man § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG mit der Verweisung auf § 47 Abs. 3 AuslG ausschließlich auf die dort in Absatz 3 Satz 3 getroffene Regelung bezieht. Nach seinem Wortlaut verweist § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG nämlich auf § 47 Abs. 3 AuslG insgesamt, also auch auf dessen Sätze 1 und 2. Dafür spricht auch, daß § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG die Bezugnahme auf § 47 Abs. 2 AuslG ausdrücklich auf dessen Nr. 1 beschränkt und entsprechende Differenzierungen hinsichtlich § 47 Abs. 3 AuslG fehlen. Dieser Konzeption ist zu entnehmen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers jeder der über die Verweisung in § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG heranzuziehenden Regelungen des § 47 Abs. 3 AuslG auch ein eigenständiger Anwendungsbereich zukommen soll. Das ist nur dann gewährleistet, wenn § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG als Rechtsgrundverweisung aufgefaßt wird. Unter dieser Prämisse wird nämlich gemäß § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG über die Ausweisung in den Fällen des § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 nur dann stets nach Ermessen entschieden, wenn der Ausländer neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, während über § 47 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AuslG eine Herabstufung der Ausweisungstatbestände von dem typischerweise an andere Voraussetzungen anknüpfenden besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG abhängt. Die dargestellte Normauslegung ergibt schließlich auch vor dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG ein in sich geschlossenes Bild. Ziel der Vorschrift ist es, nur den Heranwachsenden, die im Bundesgebiet aufgewachsen sind und mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, besonderen Ausweisungsschutz zu gewähren. Für diesen Personenkreis beschränkt § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG die geltenden Ausweisungstatbestände auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG, die Ausweisungsgründe der §§ 45, 46 und 47 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AuslG finden folglich keine Anwendung. Letztere sind dagegen bei einem Heranwachsenden, der zwar die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG erfüllt, aber nicht mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, ohne weiteres heranzuziehen. d) Der Antragsteller hat auch keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG iVm § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG; er genießt nämlich keinen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG. e) Auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 ENA kann sich der Antragsteller schon wegen der verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestände nicht berufen. Vgl. Senatsbeschluß vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353. Zu seinen Gunsten greift ferner nicht der Schutz aus Art. 8 EMRK ein; denn dieser geht vorliegend nicht weiter als der des Art. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Vgl. Senatsbeschluß vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, a.a.O. Dem Antragsteller steht auch kein Ausweisungsschutz nach den Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 zur Seite. Selbst wenn er eine derartige Rechtsposition erworben haben sollte, führte dies zu keinem weitergehenden Ausweisungsschutz als er in § 12 AufenthG/EWG für Gemeinschaftsangehörige enthalten ist. Dessen Anforderungen hält jedoch die angefochtene Ordnungsverfügung stand. Der Antragsgegner hat darin zutreffend die insoweit erforderliche Wiederholungsgefahr von Straftaten festgestellt und zu deren Begründung darauf hingewiesen, daß der Antragsteller nach Verbüßung der Strafhaft vom 25. August 1993 bis zum 21. Juli 1994 erneut in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die deutsche Rechtsordnung zu halten. Diese Prognose hat der Antragsteller nachdrücklich durch seine erst nach Zustellung der Ausweisungsverfügung begangenen Straftaten bestätigt. Dementsprechend hat sich das Amtsgericht G. in seinem Urteil vom 18. September 1997 bei der Strafzumessung von der Überlegung leiten lassen, daß nur ein erneuter längerer Zeitraum der Strafvollstreckung den Antragsteller von weiteren Straftaten abhalten kann und sogar eine spätere Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung für nicht mehr angezeigt gehalten. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.