Beschluss
14 A 5156/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1222.14A5156.97.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat keine Zulassungsgründe (vgl. hierzu § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) genannt, geschweige denn im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO dargelegt. Sie hat in der Begründung für den Zulassungsantrag lediglich in Art einer "normalen" Berufungsschrift ausgeführt, daß nach ihrer Ansicht die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Einen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO und eine Erläuterung dazu, warum dieser Zulassungsgrund gegeben sein soll, enthält die Antragsbegründung hingegen nicht. Ergänzend merkt der Senat an, daß das Verwaltungsgericht zutreffend die Beschränkung der für die in Ratingen gelegenen Wohnung zu leistenden Ausgleichszahlung nach der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein- Westfalen und nicht nach dem Mietspiegel der Stadt Düsseldorf, Stand: 1. Februar 1996 vorgenommen hat. Gemäß Art. 2 Nr. 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein- Westfalen - AFWoG NW - in der Änderungsfassung vom 14. Juli 1992 ist (bei der Berechnung des Beschränkungsbetrages) als Höchstbetrag die Obergrenze der in dem Mietspiegel enthaltenen Mietzinsspanne für vergleichbaren Wohnraum ohne Betriebskosten, Zuschläge und Vergütungen zugrundezulegen. Kann der Höchstbetrag danach nicht ermittelt werden, so gilt der Höchstbetrag, den die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die einzelnen Jahrgangsgruppen nach den Mietenstufen für Gemeinden gemäß § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung bestimmt (vgl. Art. 2 Nr. 6 Abs. 2 Satz 4 AFWoG NW in der vorgenannten Fassung). Nach dieser klaren gesetzlichen Regelung ist in Gemeinden, die über keinen Mietspiegel verfügen - wie Ratingen -, somit der Höchstbetrag der Durchführungsverordnung zum AFWoG NW zu entnehmen. Vgl. Schubart/Kohlenbach/Wienicke, Soziales Miet- und Wohnrecht, Anhang D, Landesgesetze und Verordnungen der Länder zum AFWoG, Nordrhein-Westfalen, Vorbemerkung Abs. 3. Nichts anderes kann auch der Begründung zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen entnommen werden. In der Drucksache 11/3551 ist auf S. 29 zu Art. 1 Nr. 2.7, der die Beschränkung der Fehlbelegungsabgabe betrifft, u.a. ausgeführt: "In den Gemeinden, die über einen gültigen Mietspiegel verfügen, ist als Höchstbetrag die Obergrenze der in dem Mietspiegel enthaltenen Mietzinsspanne für vergleichbaren Wohnraum zugrundezulegen. In solchen Gemeinden, die keinen Mietspiegel haben, gilt der Höchstbetrag, den die Landesregierung in einer Rechtsverordnung festlegt." Die von dem Beklagten wiedergegebene Gesetzesbegründung zu Art. 2 Nr. 5 b AFWoG NW in der Fassung vom 31. Oktober 1989 ist überholt. Die dort zitierte Begründung betraf ersichtlich einen Entwurf, der nicht Gesetzeskraft erlangte. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es vielmehr nicht gestattet, von einer gültigen Höchstbetragsregelung abzuweichen und zu Lasten des Abgabepflichtigen einen höheren "(Ersatz-) Höchstbetrag" festzusetzen, weil nur so der Subventionsvorteil vollständig abgeschöpft werden könnte. Zwar bedeutet eine Unterschreitung des tatsächlich bestehenden Mietsubventionsvorteils durch eine rechtssatzmäßige Höchstbetragsbestimmung gemessen an der Zielsetzung des Fehlbelegungsgesetzes eine sachlich ungerechtfertigte Begünstigung des Betroffenen. Diese muß aber aus Praktikabilitätsgründen hingenommen werden, weil eine exakte rechtssatzmäßige Festsetzung des maßgebenden Höchstbetrages auf den sich in jedem Einzelfall ergebenden Mietunterschied nicht durchführbar ist Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1991 - 8 C 15.89 - Buchholz, 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 65. Um der verfassungsrechtlichen Legitimation der Fehlbelegungsabgabe willen muß demgegenüber die Höchstbetragsregelung eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete auch im Einzelfall ausschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1991 a.a.O. S. 64. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.