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Urteil

1 A 89/92.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1204.1A89.92A.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist ebenso wie ihr Ehemann angolanische Staatsangehörige. Der am 1957 geborene Ehemann der Klägerin, Herr A. K. K., reiste am 12. November 1984 mit dem Flugzeug aus Angola in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 20. November 1984 Asyl. Durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) vom 27. August 1985 wurde der Ehemann der Klägerin als Asylberechtigter anerkannt. Dieser Bescheid wurde auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (künftig: Bundesbeauftragter) durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 1987 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln - 8 K 11041/85 - aufgehoben. Es wurde festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin nicht asylberechtigt ist. Die Beschwerde des Ehemannes der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung wurde durch Beschluß des erkennenden Gerichts vom 23. November 1987 - 19 B 22402/87 - zurückgewiesen. Die Klägerin wurde am 29. Dezember 1966 in Q.-M./D. Z. (Angola) geboren. Sie heiratete am 30. Juli 1983 ihren jetzigen Ehemann. Nach ihren Angaben wurde das erste gemeinsame Kind S. P. K. am 2. April 1983 geboren. Ein weiteres Kind, P. K. K., wurde am 16. Oktober 1987 in H. geboren. Laut Bescheid des Versorgungsamtes D. vom 10. November 1995 - 51-76-34-11148-5 - ist dieses Kind wegen Lernbehinderung, Sprachentwicklungsstörung sowie mit Ventil versorgtem Hydrocephalus zu 80 v. H. behindert. Inzwischen wurden folgende weitere Kinder in H. geboren: Sohn M. K. K. am 29. März 1992, Tochter M. S. K. am 16. November 1993 und Tochter C.-F. K. am 20. April 1995. Die Klägerin reiste am 14. Oktober 1986 mit der Nichte ihres Ehemannes T. N. D., deren Asylverfahren inzwischen abgeschlossen ist - 8 K 11294/89 VG Köln -, mit dem Flugzeug aus Angola in die Bundesrepublik Deutschland ein. In ihrem Paß war ihr Familienstand mit "ledig" angegeben. Am 16. Oktober 1986 beantragte sie, da ihr Ehemann bereits im E.-R.K. wohnte, beim Ausländeramt des E-R.-K. Asyl. Zur Begründung gab sie an: Ihr Ehemann habe bereits vor zwei Jahren Angola aus politischen Gründen verlassen. Dies sei den zuständigen Stellen in Angola aufgefallen. Aufgrund der Flucht ihres Ehemannes habe sie in Angola Schwierigkeiten bekommen. Es seien laufend Sicherheitsbeamte bei ihr erschienen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Da der Druck der Sicherheitsbehörden auf sie immer größer geworden sei und sie auch habe festgenommen werden sollen, habe sie das Land verlassen. Zur weiteren Begründung ihres Asylantrages trug ihr damaliger Verfahrensbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. P. aus D., mit Schreiben vom 29. Oktober 1986 gegenüber dem Ausländeramt des E.-R.-K. vor: Nach der Flucht ihres Ehemannes aus Angola sei die Klägerin von den Sicherheitsbehörden dreimal zu Verhören verhaftet worden. Beim letzten Verhör sei ihr von den Beamten erklärt worden, daß sie in den nächsten Tagen erneut zu dem Sicherheitsbüro gebracht werde, damit man über ihr Schicksal entscheide. Im September 1986 seien einige Mitglieder der Familie ihres Ehemannes, und zwar dessen Schwester, mit deren Kind sie eingereist sei, und zwei Vettern verhaftet worden. Kurz darauf habe ihr ein anderer Vetter ihres Ehemannes zur Flucht verholfen. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 21. Dezember 1988 gab die Klägerin an: Sie sei dreimal verhaftet worden. Das erste Mal sei sie gefragt worden, wo ihr Ehemann sei. Als sie dies nicht habe sagen wollen, sei sie ausgezogen und mit einer Peitsche geschlagen worden. Ihre erste Verhaftung habe einen Tag gedauert. Als sie nach Hause gekommen sei, habe ihr ihr Onkel gesagt, daß die Sicherheitsbeamten ihr Kind mitgenommen hätten. Sie hätten in der ganzen Stadt vergeblich nach dem Kind gesucht. Es sei ihnen gesagt worden, sie hätten kein Recht, nach dem Kind zu suchen, weil der Vater des Kindes ein Konterrevolutionär sei. Beim zweiten Mal habe man ihr ein brennendes Holzstück an das Bein gehalten und ihr Verbrennungen beigebracht. Sie habe davon noch zwei große Narben. Beim dritten Mal sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Sie sei oft von zwei oder drei Personen geschlagen worden, um zu verhindern, daß sie in eine Ecke des Raumes fliehen könne. Beim zweiten und dritten Mal sei sie jeweils eine Woche im Gefängnis gewesen. An die genauen Daten könne sie sich nicht erinnern. Die beiden ersten Verhaftungen seien im Jahre 1985 gewesen, die letzte im September 1986. Auch die Schwester ihres Mannes sei im Gefängnis gewesen ebenso wie zwei Vettern. Zum Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens reichte die Klägerin ein Attest des Arztes Dr. I. aus B. vom 28. Dezember 1988 (BA Heft 2, Bl. 29) nach. Durch Bescheid vom 1. Februar 1989, den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. Juni 1989, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Es sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Antragstellerin um die Ehefrau des Herrn A. K. K. handele, da der zuletzt Genannte in einem Freilassungsbefehl und die Klägerin in ihrem Paß als ledig bezeichnet worden seien. Deshalb bestünden auch Bedenken, ob die Klägerin überhaupt in die Nachforschungen der angolanischen Behörden nach dem Verbleib des Herrn K. K. einbezogen worden sei. Die Behauptung der Klägerin und des Herrn K. K., seine ganze Familie werde in Angola verfolgt, gehe offensichtlich fehl, weil Herr K. K. in seinem Asylverfahren (8 K 11041/85 VG Köln) selbst vorgetragen habe, daß der Vetter, der ihm zur Flucht verholfen habe, bei der angolanischen Botschaft in Portugal beschäftigt sei. Auch der Umstand, daß dieser Vetter die Fluchtvorbereitungen ohne Beteiligung der Klägerin oder des Herrn K. K. getroffen haben solle, zeige, daß in Angola gegen die jeweiligen Personen keinerlei Vorbehalte bestünden. Folge man den Angaben zur Beschaffung der jeweiligen Sichtvermerke, dann seien diese aufgrund einer an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Verbalnote des angolanischen Außenministeriums erteilt worden. Herr K. K. sei danach mit einem offiziellen Auftrag aus seiner Heimat ausgereist. Gegen eine Verfolgung des Herrn K. K. und somit auch der Klägerin selbst spreche, daß Herr K. K. in seinem Asylverfahren die Art seiner Betätigung für die UNITA unterschiedlich dargestellt habe. Habe diese Tätigkeit nach seinen Angaben zunächst darin bestanden, daß er Auskünfte über die wöchentliche Sitzung der JMPLA an die UNITA weitergegeben habe, habe er später angegeben, er sei von der UNITA aufgefordert worden, in Luanda heimlich Propagandamaterial bzw. Flugblätter zu verteilen und Parolen an die Mauern und Hauswände zu malen. Dieser widersprüchliche Vortrag finde seine Erklärung darin, daß Herr K. K. die behaupteten Ereignisse insgesamt nicht erlebt habe. Geradezu lebensfremd sei die Behauptung des Herrn K. K., wonach er aus Angola diverse Papiere mitgebracht habe. Denn dieses hätte ein völlig unnötiges Risiko bedeutet. Nach alledem stehe fest, daß Herr K. K. von Verfolgungsmaßnahmen der angolanischen Behörden zu keiner Zeit betroffen gewesen sei. Auch die Bezugnahme der Klägerin auf eine Verfolgung ihres Ehemannes sei somit wahrheitswidrig vorgetragen worden. Dies werde dadurch bestätigt, daß die Klägerin die angeblich erlittenen Verfolgungen im Laufe des Verfahrens gesteigert habe. Wäre die Klägerin tatsächlich von den behaupteten Maßnahmen betroffen gewesen, hätte sie dies bereits anläßlich der Asylbeantragung bei der Ausländerbehörde des E.-R.-K. vorgetragen. Gleichzeitig mit dem Ablehnungsbescheid wurde der Klägerin die Ordnungsverfügung des Funktionsvorgängers des Beklagten zu 2), des Oberkreisdirektors des E.-R.-K., vom 7. Juni 1989 zugestellt, durch die sie unter Begründung der Fristsetzung aufgefordert wurde, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats ab Bestandskraft des Ablehnungsbescheides zu verlassen, und ihr für den Fall, daß sie nicht freiwillig ausreise, die zwangsweise Abschiebung angedroht wurde. Im übrigen stellte der Oberkreisdirektor des E.-R.-K. fest, daß § 14 Abs. 1 AuslG 1965 der Entscheidung nicht entgegenstehe, da nach umfassender Prüfung des Sachverhalts kein Zweifel daran bestehe, daß weder das Leben der Klägerin noch ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung in ihrem Heimatland bedroht sei. Daraufhin hat die Klägerin am 5. Juli 1989 Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Das Bundesamt habe zu Unrecht ihr Vorbringen als unglaubhaft angesehen. Daß sie seit dem 30. Juli 1983 verheiratet sei, ergebe sich aus der überreichten Heiratsurkunde. Ihr Ehemann sei in dem Freilassungsbefehl vom 15. März 1984 noch als ledig bezeichnet worden, weil er kurz nach ihrer Heirat verhaftet worden sei und nicht mehr den geänderten Personalausweis erhalten habe. In ihrem Paß sei zur Verschleierung ihres plötzlichen Ausreisebedürfnisses angegeben worden, daß sie ledig sei. Das Bundesamt habe auch zu Unrecht daraus, daß ihrem Ehemann ein im Staatsdienst stehender Vetter zur Flucht verholfen habe, geschlossen, daß die Familie ihres Ehemannes in Angola nicht verfolgt worden sei. In Schwarzafrika sei, was das Bundsamt nicht bedacht habe, das Zusammengehörigkeitsgefühl der Familien besonders groß. Im übrigen habe das Bundesamt zu Unrecht unterstellt, daß den angolanischen Behörden die familiäre Verbundenheit des fraglichen Vetters mit ihrem Ehemann bekannt geworden sei. Auch daraus, daß der Vetter ihres Ehemannes die Fluchtvorbereitungen für ihn und sie ohne ihre Beteiligung getroffen habe, könne nicht geschlossen werden, daß gegen sie keinerlei Vorbehalte bestanden hätten. Gerade die Bedrohung ihres Ehemannes und ihre eigene hätten die Fluchthilfe notwendig gemacht. Es sei möglich, daß der Vetter ihres Ehemannes bei dessen und bei ihrer Flucht einen Angehörigen des angolanischen Außenministeriums eingeschaltet habe. Daraus, daß ihr Ehemann ordnungsgemäß ausgereist sei, könne aber nicht geschlossen werden, daß er seine Heimat in offiziellem Auftrag verlassen habe. Das Bundesamt sei in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen, daß ihr Ehemann und auch sie selbst nicht verfolgt worden seien, obwohl ihr Ehemann zunächst als Asylberechtigter anerkannt und der Bescheid des Bundesamtes nur deshalb aufgehoben worden sei, weil das Verwaltungsgericht das Verfolgungsschicksal ihres Ehemannes als in die in Angola bestehende Bürgerkriegssituation eingebettet und deshalb als nicht asylrelevant gewertet habe. Diese Rechtsprechung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt habe, sei im übrigen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Bewertung von Bürgerkriegssituationen auf ihren berechtigten Kern zurückgeführt habe, überholt. Das Vorbringen ihres Ehemannes sei auch nicht widersprüchlich. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß sich die Ausländerbehörden bei der Befragung von Asylbewerbern darauf beschränkten festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Unbeachtlichkeit eines Asylantrages vorliegen. Daß ihr Ehemann die Papiere, aus denen sich u. a. sein Gefängnisaufenthalt ergebe, bei seiner Flucht mitgenommen habe, habe er nie behauptet. Aus der Vorlage der fraglichen Papiere könnten daher gegen das Vorbringen ihres Ehemannes und ihr eigenes Vorbringen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Soweit ihr vorgehalten werde, daß sie ihr Verfolgungsschicksal nicht schon bei der Stellung ihres Asylantrages ausführlich dargestellt habe, gelte ebenfalls, daß das Ausländeramt des E.-R.-K. an einer detaillierten Aufklärung ihres Verfolgungsschicksals bei der Asylantragstellung nicht interessiert gewesen sei. Da sie nach alledem vorverfolgt ausgereist sei, könne ihr Asylschutz nur dann versagt werden, wenn eine erneute politische Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Hiervon könne jedoch trotz des zwischenzeitlich abgeschlossenen Waffenstillstandes keine Rede sein. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Februar 1989 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, 2. die Ordnungsverfügung des Oberkreisdirektors des E.-R.-K. vom 7. Juni 1989 aufzuheben. Die Beklagten haben schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Angola einer Verfolgung aus asylerheblichen Gründen ausgesetzt gewesen sei; denn jedenfalls könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß ihr im Falle der Rückkehr heute und in absehbarer Zukunft eine solche Verfolgung drohe. Denn der in Angola entbrannte Bürgerkrieg sei durch das im Mai 1991 abgeschlossene Friedensabkommen beendet worden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Zunächst lasse sich nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, daß die Klägerin bei einer Rückkehr nach Angola wegen eines möglichen Verstoßes gegen Ausreisebestimmungen oder wegen der Asylantragstellung schwerwiegende staatliche Repressalien befürchten müßte. Dies gelte auch, soweit Rückkehrer seitens der Regierung als ehemalige Oppositionelle eingestuft würden. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990. Obwohl das Bundesamt insoweit keine Entscheidung getroffen habe, sei diese Feststellung gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG 1991 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 nicht, da für eine Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Freiheit jedenfalls nach der Entspannung der politischen Lage in Angola nichts ersichtlich sei. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) sei gleichfalls unbegründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer auf § 28 AsylVfG 1982 gestützten Ordnungsverfügung sei, wie sich insbesondere aus § 8 a Abs. 2 AsylVfG 1991 ergebe, der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Abschiebungshindernisse stünden der Ordnungsverfügung nicht entgegen. Ein formelles Aufenthaltsrecht der Klägerin bestehe mangels einer erteilten Aufenthaltserlaubnis oder Duldung ebensowenig wie ein Rechtsanspruch auf Ermöglichung des Aufenthalts. Es gebe derzeit auch keine allgemeine Praxis der Ausländerbehörden, den Aufenthalt angolanischer Staatsangehöriger nach Ablehnung des Asylantrages weiterhin zu dulden. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf Nr. 4.4 der sog. "Altfallregelung" des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1990 berufen, weil ihr Ehemann selbst nicht zu den bleibeberechtigten Ausländern gehöre. Eine Aufenthaltserlaubnis sei ihm nicht erteilt worden. Ob ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem "Altfallerlaß" zustehe, könne gerichtlich nicht mehr beurteilt werden, weil dieser Erlaß seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 keine Gültigkeit mehr habe und inzwischen auch gemäß Nr. 7 des Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 1991 aufgehoben worden sei. Erst recht könne die Klägerin als Ehefrau keine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung aus abgeleitetem Recht beanspruchen. Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzuwendenden Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber des § 100 AuslG 1990 stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu, weil sie sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Ausländergesetzes nicht seit mindestens acht Jahren im Bundesgebiet aufgehalten habe. Schließlich lasse auch die Bemessung der Ausreisefrist keinen Ermessensfehler erkennen. Auf Antrag der Klägerin hat der früher zuständig gewesene 22. Senat des erkennenden Gerichts durch Beschluß vom 29. Juni 1992 - 22 A 89/92.A - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG 1982 iVm § 138 Nr. 1 VwGO wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts zugelassen. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung im wesentlichen vor: Das Rechtsschutzinteresse bestehe fort. Seitens des Ausländeramtes des E.-R.-K. sei ihr zwar in den Jahren 1994/95 angeboten worden, ihr eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn sie ihren Asylantrag zurücknehme. Dies habe sie jedoch abgelehnt, da ihr im Falle einer Anerkennung als Asylberechtigte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre. Das angefochtene Urteil setze sich mit ihrem Vorbringen zu ihrem Verfolgungsschicksal nicht auseinander, sondern verneine einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte ausschließlich mit der Begründung, aufgrund des am 31. Mai 1991 unterzeichneten Friedensabkommens für Angola gebe es dort derzeit prinzipiell keine politische Verfolgung mehr. Die erschreckende Realitätsblindheit dieser Behauptung bedürfe inzwischen keiner Begründung mehr. Der durch das Friedensabkommen vom 31. Mai 1991 im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung gerade erst eingeleitete Friedensprozeß habe nach dem Abkommen selbst erst aufgrund der für Ende 1992 vorgesehenen Wahlen zum Abschluß kommen sollen. Die Wahlen hätten jedoch den Bürgerkrieg in schlimmeren Formen wiederaufflammen lassen als vor dem Abschluß des Friedensabkommens. Diese Fehleinschätzung dürfe sich in bezug auf das neue Friedensabkommen vom November 1994 nicht wiederholen. Realität sei, daß die Umsetzung dieses Friedensabkommens bisher weit hinter dem vereinbarten Terminplan zurückgeblieben und daß die Verfolgung wirklicher oder vermeintlicher UNITA-Anhänger durch die angolanischen Behörden weiterhin an der Tagesordnung sei. Folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß auch über die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 zu entscheiden sei, obwohl das Bundesamt insoweit keine Entscheidung getroffen habe, müsse dies auch für das Berufungsverfahren gelten. Daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorlägen, ergebe sich aus dem bereits Ausgeführten. Da sie als Asylberechtigte anzuerkennen sei, müsse bereits aus diesem Grunde die Ordnungsverfügung des Oberkreisdirektors des E.-R.-K. aufgehoben werden. Da maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sei, ergebe sich ihre Berechtigung, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, auch aus folgenden Gesichtspunkten: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe sie aufgrund der Nr. 4.4 der sog. Altfallregelung gemäß Runderlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1990 Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Gemäß § 95 Abs. 1 AuslG 1990 blieben die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen wirksam. Damit blieben auch die durch die Altfallregelung begründeten Ansprüche, in ihrem und im Fall ihres Ehemannes auf Aufenthaltsgenehmigung, hilfsweise Duldung, bestehen und seien zu erfüllen. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die notwendige medizinische Versorgung ihres zu 80 v. H. behinderten Kindes P. in Angola nicht gewährleistet wäre. Sei mithin die Belassung des Kindes im Bundesgebiet zum Schutze seines Lebens unabweisbar notwendig, so gelte dies wegen des Schutzes der Familie (Art. 6 GG) auch für sie selbst. Sie habe zumindest einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen (§ 30 AuslG 1990). Im übrigen sei sie inzwischen der Stadt Hagen zugewiesen worden, so daß die Zuständigkeit des Oberkreisdirektors des E.-R.-K. bzw. jetzt des Beklagten zu 2) als Ausländerbehörde für sie entfallen sei. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Beweisantrag vom 4. Dezember 1997 schriftlich zu den Gerichtsakten überreicht des Inhalts, eine Auskunft des Direktors der Kinderchirurgischen Klinik der Städtischen Kliniken D., B.-straße .., D., über den am 7. Juni 1989 bestehenden Gesundheitszustand ihres Sohnes P. K. K. einzuholen, und es in das Ermessen des Senats gestellt, ob über diesen Antrag sogleich oder erst mit der Endentscheidung befunden wird. Im übrigen beantragt die Klägerin, 1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Februar 1989 zu verpflichten, sie, die Klägerin, als Asylberechtigte anzuerkennen sowie die Beklagte zu 1) ferner zu verpflichten festzustellen, daß in ihrer, der Klägerin, Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 2. die Ordnungsverfügung des Funktionsvorgängers des Beklagten zu 2) vom 7. Juni 1989 aufzuheben. Die übrigen Beteiligten haben keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des Sachverhalts im übrigen wird auf die Gerichtsakten, die von beiden Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1) bezüglich des Ehemannes der Klägerin, die Gerichtsakten 8 K 11041/85 VG Köln (Ehemann der Klägerin) und 8 K 11249/89 VG Köln (Nichte des Ehemannes der Klägerin) Bezug genommen. Hinsichtlich der im übrigen verwerteten Erkenntnisse wird auf die den Beteiligten bekannte Erkenntnismittelliste "Angola" (Stand: Oktober 1997) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG oder Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 nicht zu. Auch die Ordnungsverfügung des Oberkreisdirektors des E.-R.-K. vom 7. Juni 1989, des Funktionsvorgängers des Beklagten zu 2), ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1993 stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz, d. h. soweit es um die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 geht, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - nur diese Alternative kommt hier in Betracht - ab. Danach ist das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu 1) zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte zu verpflichten, unbegründet. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, (asylerhebliche Merkmale) gefährdet oder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und die ihn landesweit in eine ausweglose, d. h. seinen weiteren Verbleib im Lande - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten - nicht zulassende Lage bringen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff., und 23. Januar 1991 - BvR 1902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 = NVwZ 1991, 768 = DVBl. 1991, 531; Urteil des Senats vom 21. August 1997 - 1 A 3866/92.A -. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung - den gleichen oder einen ähnlichen Verfolgungsanlaß betreffend - nicht hinreichend sicher sein kann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, aaO, S. 345 f.; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, DVBl. 1997, 908. Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die erfolgte Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muß der Asylsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bleibt der Kläger hinsichtlich dieser eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, InfAuslR 1984, 292, 293. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen. Vgl. Hailbronner, aaO, Teil B 1, Art. 16 a GG RdNr. 255 ff., m. w. N. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Klägerin kann der Senat weder feststellen, daß die Klägerin ihr Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen hat, noch mit der danach erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, daß ihr bei Rückkehr in ihre Heimat politische Verfolgung droht. Seine Überzeugung, daß die Klägerin Angola unverfolgt verlassen hat, stützt der Senat auf folgende Überlegungen: Die Klägerin hat zwar bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 21. Dezember 1988 detailreich dargelegt, daß sie mehrfach von den angolanischen Sicherheitsbeamten schwer geschlagen und einmal vergewaltigt worden sei. Der Senat hält dieses Vorbringen der Klägerin zu ihrem eigenen Verfolgungsschicksal jedoch aus folgenden Gründen für unglaubhaft: 1. Zunächst hat die Klägerin ihr Vorbringen immer mehr gesteigert. Kurz nach ihrer Einreise hat sie am 16. Oktober 1986 lediglich angegeben: Den zuständigen Stellen in Angola sei aufgefallen, daß ihr Ehemann das Land verlassen habe. Sie habe daher in Angola Schwierigkeiten bekommen. Es seien laufend die Sicherheitsbehörden bei ihr erschienen und hätten Nachfrage nach ihrem Ehemann gehalten. Der Druck der Sicherheitsbehörden auf sie sei immer intensiver geworden. Sie habe dann festgenommen werden sollen und sei gesucht worden. Daraufhin habe sie das Land verlassen. Von irgendwelchen Verhaftungen, geschweige Mißhandlungen ist insoweit noch keine Rede. Insofern ist der Klägerin zwar zuzugestehen, daß bei der ersten Vernehmung oder bei der ersten Äußerung zu den Gründen für die Flucht nicht sofort ein lückenloser und in jeder Hinsicht schlüssiger und substantiierter Sachvortrag erwartet werden kann, der später keinen Ergänzungen mehr zugänglich wäre. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Januar 1991 - 2 BvR 1384/90 -, InfAuslR 1991, 171; Hailbronner, aaO, Teil B 1, Art. 16 a GG, RdNr. 258. Das Verfolgungsschicksal muß jedoch regelmäßig - soll es dem Grunde nach als glaubhaft einschätzbar sein - in seinem Kern dargelegt werden. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231, 233; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, InfAuslR 1991, 310, 311; Urteil des Senats vom 21. August 1997 - 1 A 3866/92.A -. Daß sie gefoltert und vergewaltigt worden und daß ihr ein Kind entführt worden sei, ist ihren Angaben beim Ausländeramt des E.-R.-K. aber nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Gleiches gilt für den Inhalt des Schreibens vom 29. Oktober 1986, mit dem die Klägerin durch ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. P. aus D., dem Ausländeramt des E-R.-K. u. a. mitteilen ließ, daß sie dreimal zu Verhören verhaftet worden sei und daß beim letzten Mal ihr von dem Beamten erklärt worden sei, sie werde in den nächsten Tagen erneut zum Sicherheitsbüro gebracht. Darin liegt gegenüber dem ersten Vorbringen insoweit eine Konkretisierung, als nunmehr immerhin Verhaftungen erwähnt werden. Auch mit diesem Schreiben erfolgte aber noch keinerlei Hinweis auf irgendwelche Mißhandlungen oder die Kindesentführung. Hätte die Klägerin derartige Maßnahmen erlitten, so hätte nichts näher gelegen, sie zur Stützung ihres Asylbegehrens jedenfalls dann vorzubringen, wenn etwa zwei Wochen nach der Flucht ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Schon der Umstand, daß die Klägerin derartigen Vortrag nicht zeitnah zu ihrer Ausreise aus Angola gehalten, vielmehr erst etwa zwei Jahre später Maßnahmen erwähnt hat, die ihrer Art und Intensität nach geeignet sind, einschlägige Anforderungen an die Rechtsgutbeeinträchtigung (Verfolgungshandlung) zu erfüllen, weckt durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Dies gilt umso mehr als die anwaltlich vertretene Klägerin nicht von sich aus Anlaß gesehen hat, Erklärungen dazu abzugeben, aus welchen Gründen sie erstmals Ende 1988 den Versuch unternommen hat, einen schlüssigen Vortrag zu ihrem Verfolgungsschicksal zu halten. Entsprechende Erklärungen sind hier nicht etwa nur auf Vorhalt zu erwarten gewesen. Es wird vielmehr zugrundegelegt, daß ein Asylsuchender von Anfang an die Wahrheit - wenn auch gegebenenfalls lückenhaft - sagt. Wenn der entsprechende erste Vortrag - als wahr unterstellt - nichts Erhebliches enthält, ist es allein Sache des Asylbewerbers, von sich aus schlüssige Erklärungen dazu abzugeben, weshalb der "schlüssige" Vortrag - wie hier - "verspätet" erfolgt ist. Mit einem angeblich fehlenden Interesse der Ausländerbehörde an der Kenntnisnahme von Verfolgungsschicksalen ist eine derartige Erklärung nicht geleistet. Dies rechtfertigt die Würdigung des Vortrags der Klägerin vor dem Bundesamt als nicht der Wahrheit entsprechenden Versuch, mit Hilfe von möglichst konkret geschilderten Foltermaßnahmen bis hin zur Kindesentführung ihrem Asylbegehren eine zuvor fehlende Stütze zu verschaffen. 2. Gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin spricht ferner, daß ihr Ehemann, obwohl zu ihm (nach dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bekräftigten Vorbringen) über einen Vetter von Beginn seiner Flucht an ein gewisser Kontakt bestanden hat, während seines gesamten Asylverfahrens von ihren schweren Folterungen und der Wegnahme des gemeinsamen Kindes nichts erwähnt hat. Wenn dieses alles tatsächlich geschehen wäre, hätte ihn die Klägerin nach Überzeugung des Senats, auf welchem Wege auch immer, unterrichtet und hätte der Ehemann der Klägerin dieses zur Stützung seines Asylbegehrens vorgetragen. 3. Gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin spricht des weiteren, daß nicht nachvollziehbar ist, weshalb die angolanischen Sicherheitsbehörden angesichts der unter Berücksichtigung des seinerzeit in Angola herrschenden Bürgerkrieges verhältnismäßig geringen Vergehens ihres Ehemannes seit dessen Flucht im November 1984 bis September 1986 so intensiv nach ihm geforscht haben sollen. Im übrigen ist auch unglaubhaft, daß die angolanischen Sicherheitsbehörden nicht längst gewußt haben, daß ihr - mit dem Flugzeug ausgereister - Ehemann das Land verlassen hatte und wo er sich befand. Die Klägerin, die letztmalig im September 1986 gefoltert worden sein will, hat bei ihrer Einreise im Oktober 1986 selbst angegeben, den angolanischen Behörden sei inzwischen bekannt, daß sich ihr Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. 4. Darüber hinaus ist auch unglaubhaft, daß die Klägerin drei schwere Folterungen über sich hat ergehen lassen, ohne den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu verraten. Denn ihr Ehemann befand sich damals schon lange in der Bundesrepublik Deutschland in Sicherheit, so daß sie seinen Aufenthaltsort, ohne ihn zu gefährden, ohne weiteres hätte angeben können. 5. Schließlich ist die Schilderung ihrer (angeblichen) Folterungen nicht frei von Widersprüchen. Zunächst einmal hat die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und bei ihrer Anhörung vor dem Senat von zwei Narben an den Beinen gesprochen, während im Attest des Arztes Dr. I. vom 28. Dezember 1988 von einer Narbe auf dem Rücken und einer Narbe am Bein die Rede ist. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, daß die Klägerin die Peitsche, mit der sie bei ihrer letzten Folterung geschlagen worden sein will, bis in das kleinste Detail schildern konnte, während sie zum Aussehen der Peitsche bei den ersten beiden Folterungen keinerlei Angaben machen konnte. Auch im Hinblick auf das Vorbringen ihres Ehemannes im Rahmen seines Asylverfahrens kann nicht von einer Verfolgung der Klägerin ausgegangen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Ehemann der Klägerin in der behaupteten Weise verfolgt worden ist. Gegen eine Verfolgung ihres Ehemannes bestehen deshalb gewisse Bedenken, weil die angeblich von ihm begangenen Vergehen relativ unbedeutend gewesen sind und sein Vorbringen insoweit auch widersprüchlich ist. Letztlich kommt es auf eine Verfolgung des Ehemannes der Klägerin nicht an. Es mag zwar sein, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt der Flucht der Klägerin angolanische Staatsangehörige, die mit der UNITA in Verbindung gebracht wurden, mit Maßnahmen durch die Sicherheitsbehörden zu rechnen hatten. Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das OVG NW vom 2. Juli 1986 und an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 23. Oktober 1986. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß generell auch gegen Familienangehörige vorgegangen worden ist. Dies gilt um so mehr, wenn - wie hier - der Angehörige sich schon längere Zeit außer Landes befunden hat und von ihm daher gegenwärtig keine Gefahr mehr ausgegangen ist. Auch amnesty international geht lediglich davon aus, daß a k t i v e Mitglieder von UNITA Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sind. Vgl. Auskunft von amnesty international an das VG Köln vom 11. Dezember 1986. Nachprüfbare Informationen über eine Sippenhaft liegen nicht vor. Vgl. Auskünfte von amnesty international an das VG Köln vom 14. März 1989 und vom Auswärtigen Amt ebenfalls an das VG Köln vom 20. März 1989. Soweit laut amnesty international eine Reihe von Fällen bekannt ist, in denen Familienangehörige von UNITA-Mitgliedern aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen verfolgt wurden, werden nähere Umstände nicht mitgeteilt. Vgl. Auskunft von amnesty international an das VG Ansbach vom 19. Juni 1991 und Lagebericht des Referats für politische Flüchtlinge (Angola) vom 20. September 1991. Auch die von der Klägerin selbst nach Verlassen ihres Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffenen, sog. subjektiven Nachfluchtgründe wie die illegale bzw. unter falschen Angaben erfolgte Ausreise aus Angola, der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet und die Asylantragstellung führen schon deshalb nicht zur Anerkennung als Asylberechtigte, weil diese Gründe unbeachtlich sind. Denn es ist nicht erkennbar, daß diese selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände auf einer latenten Gefährdungslage beruhen oder sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen. Vgl. zu diesen Voraussetzungen für die Beachtlichkeit selbst geschaffener Nachfluchtgründe: BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteile vom 30. August 1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131, und vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170. Das Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zu 1) festzustellen, daß in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, ist ebenfalls nicht begründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, obwohl das Bundesamt eine solche Entscheidung bisher nicht getroffen hat. Dieses Begehren ist vielmehr mit der im Asylverfahrensgesetz 1991 unmittelbar vorgenommenen Erweiterung des Streitgegenstandes eines schon zum damaligen Zeitpunkt anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Anerkennung als Asylberechtigter diesem gemäß § 43 Nr. 2 Satz 1 iVm § 7 Abs. 1 AsylVfG 1991 zugewachsen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; OVG NW, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A -. Dieser Rechtslage hat die Klägerin ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angepaßt. Nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 gilt insbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung iSd Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, aaO, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, NVwZ 1994, 500 und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = NVwZ 1994, 497. Da die Klägerin, wie ausgeführt, Angola unverfolgt verlassen hat, könnte ihr Begehren nur Erfolg haben, wenn ihr bei ihrer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Bei der Beurteilung, ob einem Ausländer politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Die Verfolgung muß in diesem Sinne überwiegend wahrscheinlich sein. Entscheidend ist dabei, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine Gefahr für de Klägerin könnte sich allenfalls aus der Sympathie ihres Ehemannes für die UNITA ergeben. Denn die Klägerin hat selbst nie behauptet, Mitglied oder Sympathisantin der UNITA zu sein. Es ist bereits zweifelhaft, ob selbst der Ehemann der Klägerin bei einer Rückkehr nach Angola gefährdet wäre. Erst recht gilt dies für die Klägerin. Denn die Lage in Angola hat sich zwischenzeitlich grundlegend geändert, so daß jedenfalls der Klägerin bei ihrer Rückkehr keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die allgemeine politische Lage und militärische Situation in Angola sieht nunmehr folgendermaßen aus: Nach einem 16 Jahre dauernden Bürgerkrieg - im wesentlichen - zwischen der MPLA (Volksbewegung zur Befreiung Angolas) und der UNITA (Union für Totale Unabhängigkeit Angolas), in dem Kuba und die Sowjetunion die MPLA, Südafrika und die USA die UNITA unterstützten, kam es Ende Mai 1991 zur Unterzeichnung eines Friedensabkommens. Das Einparteienregime, das seit der Unabhängigkeit (1975) bestand, verlor weitgehend seinen repressiven Charakter und leitete den Übergang zu einer Mehrparteiendemokratie ein. Vgl. Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde an das VG Ansbach vom 20. Februar 1992; Lagebericht des Auswärtigen Amtes über Angola vom 30. Juli 1992. Nach verschiedenen Rückschlägen unternahmen die Bürgerkriegsparteien einen erneuten Versuch, den Bürgerkrieg zu beenden. Am 20. November 1994 wurde in der sambischen Hauptstadt Lusaka ein Abkommen zur Umsetzung des früher geschlossenen Friedensvertrages unterzeichnet (sog. Lusaka- Protokoll). Vgl. Auskunft von amnesty international an das VG Göttingen vom 14. November 1995. Dieser Vertrag zielte auf einen Waffenstillstand, die Demobilisierung der Truppen (namentlich der UNITA), die Integration der Rebellentruppen und regulären Armee bei drastischer Verminderung der unter Waffen stehenden Verbände und schließlich eine Wiederholung der Wahlen von 1992 nebst Einführung einer demokratisch legitimierten Regierung. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über Angola vom 29. Dezember 1995; Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde an das VG Aachen vom 18. Dezember 1995. Die Vereinten Nationen unterstützten diesen Friedensprozeß nachhaltig. Mit der Resolution des Sicherheitsrates 976/95 vom 8. Februar 1995 wurde UNAVEM III eingesetzt, das die Stationierung von 7.000 Blauhelm-Soldaten und 600 Militär- und Polizeibeobachtern vorsah. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über Angola vom 1. Juni 1995. Dem steht nicht entgegen, daß es seitens der MPLA und der UNITA immer wieder zu Übergriffen kommt. Vgl. Auskunft von amnesty international an das VG Göttingen vom 14. November 1995. Nach Krisen im August und Dezember 1995 wurde das Lusaka- Protokoll umgesetzt, und die vorgesehenen Truppen der Vereinten Nationen wurden in Angola stationiert. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 2. Februar 1996. Die Umsetzung des Lusaka-Protokolls und des Friedensprozesses verlaufen insgesamt sehr schleppend. Vgl. Auskunft des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen an das VG Frankfurt/Oder vom 28. August 1996. Die Vereinten Nationen - UNAVEM III - bestätigten jedoch am 13. Dezember 1996: Der militärische Teil des Lusaka-Protokolls sei abgeschlossen. Allerdings müßten die noch offenen politischen Fragen gelöst werden. Insgesamt sei die Basis für einen dauerhaften Frieden in den letzten Monaten deutlich konsolidiert. Angola sei nicht mehr Schauplatz eines Bürgerkrieges, sondern ein Land in einer Nach-Konflikt- Situation. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über Angola vom 15. Januar 1997. Allerdings bereitet die Bildung der vorgesehenen Regierung der Einheit und Nationalen Versöhnung immer noch Schwierigkeiten. Vgl. Internationales Afrikaforum 1997, S. 46. Eine unmittelbare politische Verfolgung findet in Angola nicht statt. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über Angola vom 15. Januar 1997. Die Angehörigen der UNITA, die im Laufe des Friedensprozesses den Weg in die Hauptstadt gefunden haben, bewegen sich frei und ungehindert in Luanda, und zwar auch dann, wenn sie sich für die UNITA in Deutschland betätigt haben. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Arnsberg vom 10. April 1996. Zwar kann nach Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren (Herkunftsregion, ethnische Zugehörigkeit, tatsächliche oder vermutete Sympathie oder aktive Unterstützung der UNITA) eine politische Verfolgung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden. Vgl. Auskunft des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen an das VG Frankfurt/Oder vom 28. August 1996. Damit sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990, soweit es sich - wie hier - um Asylbewerber handelt, die Angola unverfolgt verlassen haben, jedoch nicht erfüllt. Denn auch der Hohe Flüchtlingskommissar vertritt nicht die Auffassung, daß - worauf es im vorliegenden Zusammenhang allein ankommt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung von Mitgliedern oder Sympathisanten der UNITA besteht. Allerdings wird von amnesty international - jedoch nur aufgrund der politischen Lage und ohne konkrete Fälle zu nennen - die Gefahr einer Verfolgung wegen des Verdachts einer Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit der UNITA höher eingeschätzt. Vgl. Auskunft von amnesty international an das VG Aachen vom 27. Juni 1996. Aber auch amnesty international kommt lediglich zu dem Ergebnis, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß Personen, die in den Verdacht geraten sind, z. B. aufgrund ihrer Ethnie, ihrer Herkunftsregion oder aufgrund familiärer Vorbelastungen der UNITA anzugehören oder diese zu unterstützten, Opfer von politischer Verfolgung werden. Vgl. Auskunft von amnesty international an das VG Aachen vom 25. Juni 1996. Soweit amnesty international konkrete Fälle einer Verfolgung von UNITA-Anhängern oder Sympathisanten nennt, handelt es sich um herausgehobene Personen. Im übrigen schließt amnesty international weithin lediglich aufgrund der gespannten Lage in Angola auf eine allgemeine Gefährdung nach Angola zurückkehrender Personen. Vgl. Auskunft von amnesty international an das VG Göttingen vom 14. November 1995. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Auskunft von amnesty international an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 29. September 1997. Diese Auskunft ist in der den Beteiligten übersandten Erkenntnisliste zwar noch nicht aufgeführt, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin jedoch bekannt und von ihm selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Prozeß eingeführt worden. Aus dieser Auskunft ergibt sich, daß sich die Lage in Angola wieder verschlechtert hat. Daß die Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung zu rechnen hat, läßt sich der Auskunft jedoch nicht entnehmen. Die Auffassung, daß für Mitglieder oder Sympathisanten der UNITA keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung gegeben ist, wird auch von anderen Gerichten geteilt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 8 A 12432/96 -; Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 1996 - 1 L 5833/95 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. April 1995 - 2 L 10/94 -; Hess. VGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 13 UE 4758/88 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 13 A 10402/89.OVG -. Es läßt sich auch nicht feststellen, daß der Klägerin wegen illegaler Ausreise, ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und/oder Asylantragstellung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Für die Vergangenheit hat dies der früher für Angola zuständig gewesene 22. Senat des erkennenden Gerichts hinsichtlich des Überschreitens der höchst zulässigen Aufenthaltsdauer und der Asylantragstellung bereits festgestellt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 23. November 1989 - 22 A 10143/89.A -. Die dem Senat vorliegenden neueren Erkenntnisse geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Dem Auswärtigen Amt ist keine Verfolgung zurückgekehrter Angolaner bekannt. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über Angola vom 15. Januar 1997. Dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen liegen keine Erkenntnisse vor, die belegen würden, daß angolanische Staatsangehörige eine politische Verfolgung in Angola a l l e i n e aufgrund einer illegalen Ausreise aus Angola oder eines länger als erlaubten Auslandsaufenthaltes oder des Umstandes der Asylantragstellung zu befürchten hätten. Dem steht nicht entgegen, daß alle Angolaner bei einer Einreise über Grenzübergangsstellen an See- und Flughäfen einer Kontrolle durch die maßgeblichen Behörden unterliegen und es in Einzelfällen im Zusammenhang mit asylrelevanten Faktoren zu einer politischen Verfolgung bzw. konkreten Gefährdung kommen kann. Vgl. Auskunft des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom 28. August 1996. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung nur wegen illegaler Ausreise, unerlaubten Aufenthalts im Ausland oder Asylantragstellung besteht danach nicht. Auch amnesty international hat sich dahin geäußert, daß keine aktuellen Fälle von Verfolgung von Rückkehrern u. a. wegen eines möglichen Verstoßes gegen Ausreisebestimmungen, langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland oder Asylantragstellung bekannt seien. Vgl. Auskunft von amnesty international an das Verwaltungsgericht Aachen vom 25. Juni 1996. Ferner sehen die Missionschefs der EU-Mitgliedsstaaten in Luanda/Angola bei Rückkehr nach Angola keine Gefahren: "Wer politisches Asyl beantragt hat, gilt nicht als Straftäter, und Rückkehrer werden deswegen nicht behelligt. Es entgeht der Aufmerksamkeit der angolanischen Behörden nicht und wird gelegentlich auch offen von ihnen zugegeben, daß die überwiegende Mehrheit der Asylanträge aus wirtschaftlichen und sozialen und nicht aus politischen Gründen gestellt wird. Die Abschiebung nach Angola oder die Rückkehr nach einem langjährigen Aufenthalt im Ausland kann zu einer längeren Befragung durch die Polizei am Flughafen führen. Es ist jedoch kein Fall bekannt, in dem ein Rückkehrer in Angola tatsächlicher politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre." Vgl. Gemeinsamer Bericht der Missionschefs der EU-Mitgliedstaaten in Luanda/Angola über die Lage in Angola, soweit sie Personen, die politisches Asyl beantragen, sowie die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber in ihre Heimatländer betrifft (CIREA-Bericht - Stand: Dezember 1994). Die Auffassung, daß illegale Ausreise, unerlaubter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und Asylantragstellung nicht zu einer politischen Verfolgung führen, wird auch übereinstimmend von anderen Gerichten vertreten. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 1996 - 1 L 5833/95 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. September 1995 - A 13 S 665/93 -; zum Ganzen: Urteil des Senats vom 21. August 1997 - 1 A 5903/95.A - . Ob der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG 1990 zustehen, ist nicht zu prüfen. In bezug auf diese Vorschrift enthält das Asylverfahrensgesetz keine dem erwähnten § 7 Abs. 1 AsylVfG 1991 (§ 13 Abs. 1 AsylVfG 1992/93) vergleichbare Vorschrift, so daß diese Frage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Vgl. insoweit ausdrücklich BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1993 - 9 B 613.93 -, ZAR 1994, 141 = EzAR 631 Nr. 27, und vom 17. Juli 1995 - 9 B 116.95 -; OVG NW, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A -. Der angefochtene Bescheid des Oberkreisdirektors des E.-R.- K. vom 7. Juni 1989 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Hinsichtlich der Begründetheit der Anfechtungsklage ist insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243 = DÖV 1988, 168; Urteil des Senats vom 21. August 1997 - 1 A 3866/92.A -. Insbesondere gilt § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1993, wonach das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt, nicht für Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen, die noch auf der Grundlage des früheren Rechts ergangen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 - 9 C 21.93 -, DÖV 1994, 219. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht aus § 8 a Abs. 2 AsylVfG 1991, wonach das Recht des Ausländers unberührt bleibt, sich nach der Anhörung im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung auf Tatsachen und Umstände zu berufen, die nach Abs. 1 unberücksichtigt geblieben sind. Diese Vorschrift regelt die Präklusion asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Vorbringens, vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, Komm., 6. Aufl. Teil 3, § 25 AsylVfG RdNr. 9 ff. nicht die Frage des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes. Der gegenteiligen, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholten Auffassung des 18. Senats des erkennenden Gerichts vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 23. Mai 1991 - 18 B 22532/90 - und vom 28. Februar 1991 - 18 E 180/91.A - schließt sich der Senat nicht an. Gemäß des seinerzeit geltenden § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1982 hatte die Ausländerbehörde, falls das Bundesamt den Asylantrag abgelehnt hatte, den Ausländer unverzüglich zur Ausreise aufzufordern, ihm eine Ausreisefrist zu setzen und ihm für den Fall, daß er nicht fristgerecht ausreise, die Abschiebung anzudrohen. Eine eigene Entscheidungsbefugnis hat die Ausländerbehörde insoweit nicht gehabt. Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1982 ergibt sich, daß der Ausländerbehörde für den Erlaß der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung kein Ermessen eingeräumt war. Sie war dazu gesetzlich verpflichtet und hatte daher grundsätzlich nicht dem Ergebnis einer ihr aufgetragenen eigenen aufenthaltsrechtlichen Prüfung zu folgen, sondern allein dem asylversagenden Bescheid des Bundesamtes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 -, aaO. Daß in der Abschiebungsandrohung nicht der Staat bezeichnet worden ist, in den die Klägerin abgeschoben werden sollte, ist unerheblich. Gemäß § 28 AsylVfG 1982, der die Abschiebungsandrohung eigenständig geregelt hat, vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (GK-AsylVfG), II-§ 34 RdNr. 1 hat im Gegensatz zu § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1993 iVm § 50 Abs. 2 AuslG 1990 die Angabe des Ziellandes nicht zu den unverzichtbaren Bestandteilen einer Abschiebungsandrohung gehört. Vgl. GK-AsylVfG, Stand: Januar 1990, II - § 28 a. F. RdNr. 19 unter Hinweis auf VGH Bad-Württ., Urteil vom 1. Dezember 1983 - A 13 S 994/83 -, VBlBW 1984, 152, 154; Urteil des Senats vom 21. August 1997 - 1 A 3866/92.A -. Ermessensfehler bei der Bemessung der Ausreisefrist sind nicht ersichtlich. Auch ist die Ausreisefrist mit dem Hinweis darauf, sie sei ausreichend bemessen, um der Klägerin die Regelung ihrer persönlichen Angelegenheiten zu ermöglichen, hinreichend begründet. Vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 4. März 1983 - 1 B 18.83 -, Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 6. Auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG 1982 haben nicht vorgelegen. Danach gilt Satz 1 der genannten Vorschrift nicht, wenn 1. der Ausländer aus anderen Gründen berechtigt ist, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufzuhalten, 2. dem Ausländer ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrages der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht wird. Daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberkreisdirektors des E.-R.-K. am 7. Juni 1989 iSd § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG 1982 aus anderen als asylabhängigen Gründen zum Aufenthalt berechtigt gewesen ist, kann ohne weiteres ausgeschlossen werden, da ein entsprechender "Titel" nicht ersichtlich ist. Ein etwaiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis reicht insoweit noch nicht aus. Vgl. GK-AsylVfG, Stand: Januar 1990, II-§ 28 RdNr. 80. Der Klägerin wurde aber auch nicht iSd § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG 1982 der Aufenthalt ermöglicht. Das wäre dann der Fall gewesen, wenn dem Erlaß einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe entgegengestanden hätten. Denn das Nichtbestehen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen war Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 28 AsylVfG 1991: BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 - 9 C 227.94 -, Buchholz 402.25 § 78 AsylVfG Nr. 1. Nach der damaligen Rechtslage kam ein Abschiebungshindernis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 in Betracht. Bei § 14 AuslG 1965 handelt es sich um die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG 1990. Vgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (GK-AuslR), Stand: September 1996, § 51 RdNr. 1 f. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 durfte ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht war. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift hat der Oberkreisdirektor des E-R.-K., wie sich aus der angefochtenen Ordnungsverfügung ergibt, geprüft und verneint. Dafür, daß diese Entscheidung zu beanstanden ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Daß im vorliegenden Zusammenhang im Gegensatz zu der Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung abzustellen ist, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß, weil insoweit auch damals angesichts des am 4. Februar 1989 in Kraft getretenen Amnestiegesetzes eine politische Verfolgung wegen Sympathien für die UNITA und/oder wegen des illegalen Verbleibs im Ausland bzw. der Asylantragstellung für eine Frau wie die Klägerin nicht beachtlich wahrscheinlich gewesen ist. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 20. März 1989. Die Ausländerbehörde hatte bei ihrer Entscheidung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG 1982 auch Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen, die sich aus ministeriellen Erlassen ergaben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 3.87 -, Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 12. Ein derartiger Erlaß, auf den sich die Klägerin berufen könnte, hat zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 7. Juni 1989 jedoch nicht bestanden. Die Dienstbesprechung über ausländerrechtliche Angelegenheiten vom 20. Februar 1986 im Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vgl. Asylbewerber-Altfälle, InfAuslR 1986, 340 bezog sich nur auf Fälle, in denen die Asylanträge vor dem Jahre 1978 gestellt worden waren. Der Ehemann der Klägerin ist jedoch erst im Jahre 1984 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, die Klägerin sogar erst im Jahre 1986. Die sog. Altfallregelung gemäß Runderlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1990, MBl. NW S. 972, greift bereits deshalb nicht ein, weil diese Regelung erst nach dem - hier maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 7. Juni 1989 getroffen worden ist. Im übrigen bestand für die Ausländerbehörde zu Überlegungen auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG 1982 nur Anlaß, wenn sich ihr im Einzelfall auch ohne Anhörung vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 3 AsylVfG 1982: BVerwG, Beschluß vom 15. April 1983 - 9 B 10762.81 -, Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 3 aufgrund besonderer Umstände die Prüfung der Frage aufdrängen mußte, ob der Asylsuchende vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bewahrt werden sollte. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. April 1989 - 9 C 60.88 -, BVerwGE 82, 1, 5; GK-AsylVfG, Stand: Januar 1990, II-§ 28 RdNr. 97. Für die Ausländerbehörde bestand grundsätzlich kein Anlaß, in Richtung auf denkbare Umstände, die allein den Lebensbereich des Ausländers betrafen, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden waren, von Amts wegen zu ermitteln. Vgl. GK-AsylVfG, aaO, RdNr. 97. Derartige besondere Umstände waren seinerzeit noch nicht ersichtlich. Eine Abschiebung wäre allerdings nicht in Betracht gekommen, wenn seinerzeit schon die schwere Erkrankung des Kindes P. bekannt gewesen wäre. Aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung dieses Kindes geht der Senat davon aus, daß "das Kind schon damals in einem Zustand war, der es auf eine störungsfreie Funktion des ihm implantierten Ventils und damit auf eine spezielle neurochirurgische Versorgung lebenslang angewiesen sein ließ, die in Angola nicht gewährleistet gewesen wäre". Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch Überreichung des Schriftsatzes ihres Prozeßbevollmächtigten vom 4. Dezember 1997 beantragten Einholung einer Auskunft des Direktors der Kinderchirurgischen Klinik der Städtischen Kliniken D. bedurfte es daher nicht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß dem Ausländeramt des E-R.-K. diese schwere Erkrankung des Kindes P. bekannt gewesen ist. Aus den Verwaltungsvorgängen des Ausländeramtes des E-R.-K. ergibt sich nur, daß die Klägerin am 18. Dezember 1987 mitgeteilt hat, ihr Kind befinde sich seit dem 8. November 1987 für voraussichtlich zwei Monate in der Kinderklinik in H. in stationärer Behandlung (Beiakte Heft 1, Bl. 74). Über die Art der Erkrankung läßt sich dieser Mitteilung nichts entnehmen. Darauf, ob dem Sozialamt der Stadt B., in der die Klägerin mit ihrer Familie damals gelebt hat, die schwere Erkrankung des Kindes P. bekannt gewesen ist, kommt es nicht an. Ein derartiges Wissen könnte dem Ausländeramt des E-R.-K. nicht zugerechnet werden. Für das Ausländeramt des E-R.-K. bestand daher im Juni 1989, also 1 1/2 Jahre nach der erwähnten Mitteilung vom 18. Dezember 1987, kein Anlaß zu der Annahme, das Kind sei immer noch so schwer erkrankt, daß eine Abschiebung nicht in Betracht komme. Daß heute von einer sehr schweren Erkrankung des Kindes P. bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgegangen werden muß, ist unerheblich. Denn asylunabhängige Aufenthaltsrechte und Abschiebungshindernisse, die erst nach Erlaß der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entstanden oder bekannt geworden waren, hatten und haben für die Entscheidung im Anfechtungsrechtsstreit gegen die ausländerbehördliche Maßnahme gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG 1982 keine Bedeutung und waren ggf. gesondert geltend zu machen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. April 1989 - 9 C 60.88 -, aaO, S. 5. Der der Ausländerbehörde bei Erlaß der Ordnungsverfügung allein bekannte Umstand, daß die Klägerin Mutter eines Kleinkindes gewesen ist, stellte keinen hinreichenden Anlaß dar, in die Prüfung einzutreten, ob die Klägerin vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere vor einer Abschiebung nach Angola, bewahrt werden sollte. Denn die katastrophale Lage in Angola, insbesondere die Gefährdung von Kleinkindern, war damals den Behörden noch nicht bekannt. Die Lage in Angola ist vielmehr erst im Laufe zahlreicher Asylverfahren bekannt geworden. Im übrigen hat die Klägerin zu keiner Zeit auf ihre Gefährdung und die ihres damals mit ihr in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kindes P. wegen der wirtschaftlichen Lage in Angola hingewiesen. Daß für sie und ihr Kind bei einer Rückkehr nach Angola wegen der dortigen Lage eine konkrete Gefährdung bestanden hätte, ist auch nicht ersichtlich, da die Klägerin, wie sich bei ihrer Anhörung vor dem Senat ergeben hat, Angehörige in Angola gehabt hat und deshalb nicht völlig auf sich gestellt gewesen wäre. Im übrigen war der Asylantrag ihres Ehemannes seinerzeit bereits rechtskräftig abgelehnt, so daß die Klägerin mit ihm hätte ausreisen können. Daß die Klägerin nachträglich der Stadt H. zugewiesen worden ist, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls unerheblich, da, wie ausgeführt, auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist. Allerdings kommt, worauf der Senat ausdrücklich hinweist, eine Abschiebung der Klägerin im Hinblick auf die schwere Erkrankung ihres Kindes P. zur Zeit nicht in Betracht, da eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß dem genannten Kind im Falle der Rückkehr nach Angola zumindest iSd § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 eine konkrete Gefahr für Leib und Leben vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1 = NVwZ 1996, 199 = DVBl. 1996, 203 = DÖV 1996, 250 und - 9 C 15.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 2 = NVwZ 1996, 476; vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 = NVwZ 1997, 685; Urteil des Senats vom 21. August 1997 - 1 A 5903/95.A -, droht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Anordnung ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 2 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.