OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 4674/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1119.15A4674.95.00
6mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefaßt: "Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 1994, betreffend die Abrechnung der Anlage A. (Az. 20 32 11/3263), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1994 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 1.426,27 DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen."

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.436,22 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefaßt: "Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 1994, betreffend die Abrechnung der Anlage A. (Az. 20 32 11/3263), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1994 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 1.426,27 DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen." Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.436,22 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2 bis 5) verwiesen, wobei ergänzt und in Abweichung von Seite 8, 2. Absatz, Satz 3, des Urteils festgestellt wird, daß die auf die Straßenentwässerung anfallenden anteiligen Kosten für die Verlegung des Mischwasserkanals in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen wurden. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und vorgetragen: Die doppelte Heranziehung sowohl zu einem Ausbaubeitrag für den B. als auch für die Straße A. sei rechtswidrig, zumal eine gemeinsame Veranlagung möglich gewesen sei. Ihm, dem Kläger, hätte eine Mehrfacherschließungsvergünstigung gewährt werden müssen. In der C.siedlung seien immer alle Lasten zu gleichen Teilen auf die Siedler verteilt worden. Diesen besonderen Charakter der Siedlung hätte der Beklagte bei der Verteilung berücksichtigen müssen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinen in der Schlußverhandlung der ersten Instanz gestellten Anträgen zu erkennen. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf seine Klageerwiderung und das angefochtene Urteil entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. Die zulässige Berufung ist begründet, soweit ein Beitrag von mehr als 1.426,27 DM festgesetzt wurde. Die vom Verwaltungsgericht wegen unrichtiger Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung für notwendig angesehene Erhöhung der Summe aller Verteileranteile um 171 Verteileranteile auf 21.601 Verteileranteile führt bei einem umlagefähigen Aufwand von 50.839,72 DM zu einer Quote von 2,3535817 DM je Verteileranteil und damit bei den 606 Verteileranteilen des klägerischen Grundstücks zu dem im Tenor ausgeworfenen Beitrag. Eine Verrechnung mit nicht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogenen Kosten der Kanalverlegung, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, ist nicht möglich, da die für die Straßenentwässerung anteilig anfallenden Kanalverlegungskosten im beitragsfähigen Aufwand enthalten sind. Der Bescheid ist daher in Höhe der Mehrforderung rechtswidrig und verletzt Rechte des Klägers, so daß jener gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit aufzuheben ist. Im übrigen ist die Klage aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils unbegründet und die Berufung daher zurückzuweisen. Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung: Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Eigentümern von Eckgrundstücken wie dem Kläger eine Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren. Auch wenn eine Ermäßigung gewährt werden kann, liegt dies im satzungsgeberischen Ermessen der Gemeinde. Vgl. OVG NW, Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl. 1995, 20 (21). Regelmäßig wird dem Eigentümer eines Eckgrundstücks durch den Ausbau der zweiten Straße ein für die Beitragsbemessung maßgeblicher (§ 8 Abs. 6 KAG NW) annähernd gleicher Vorteil geboten wie durch den Ausbau der ersten Straße, da der Gebrauchswert eines solchen Grundstücks hinsichtlich seiner zulässigen baulichen oder gewerblichen Nutzung gleichermaßen durch den Ausbau der zweiten Straße gesteigert wird. Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. April 1975 - II A 769/72 -, KStZ 1975, 217 (219). Die Situation des Klägers weist demgegenüber keine Besonderheiten auf. Insbesondere ist es unerheblich, ob er die gebotene Möglichkeit der Inanspruchnahme auch der Straße A. nutzt oder sein Grundstück zu dieser Straße hin durch eine Hecke abschließt, da der Beitrag nicht für die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern für die Möglichkeit der Inanspruchnahme (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW) erhoben wird. Soweit der Kläger meint, eine Zusammenfassung der Straßen B. und A. und eventuell weiterer Straßen zu einer Erschließungseinheit sei im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts möglich, kommt es darauf für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht an. Erheblich wäre alleine, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, eine solche Einheit zu bilden. Dafür ist nichts ersichtlich. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob bislang alle Lasten in der C.siedlung "gleichmäßig und anteilmäßig" verteilt wurden, da sich die Verteilung des umlagefähigen Aufwands im Ausbaubeitragsrecht alleine nach § 8 KAG NW richtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.