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Urteil

4 A 156/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1110.4A156.97.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte untersagte dem Kläger durch Ordnungsverfügung vom 8. Mai 1995 die Ausübung des von ihm betriebenen Gewerbes „Groß- und Einzelhandel mit Fahrzeugreifen (neu-gebraucht-runderneuert) sowie zugehörige Serviceleistung“ und die Ausübung eines jeden anderen selbständigen Gewerbes. Gleichzeitig forderte er ihn auf, seine Gewerbeausübung bis spätestens zum 1. Juli 1995 einzustellen, ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an und drohte dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,‑‑ DM an. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1995 als unbegründet zurück. Die darauf erhobene Klage mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Mai 1995 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 12. Oktober 1995 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen. Die rechtzeitig eingelegte Berufung begründet der Kläger wie folgt: Die Steuerforderungen des Finanzamts S. seien überhöht. Das Finanzamt habe überzogene Schätzungen vorgenommen, weil die die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1986 betreffenden Geschäftsunterlagen aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, abhanden gekommen seien. Gegen die entsprechenden Bescheide habe er seinerzeit vor dem Finanzgericht Klage erhoben, die jedoch rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die Umsatzsteuerverbindlichkeiten seien zum Teil dadurch entstanden, daß er mit den Einzelheiten des Umsatzsteuergesetzes nicht vertraut gewesen sei. Dies könne man ihm nicht zum Vorwurf machen. Die Kontoauszüge des Finanzamts ließen die notwendige Transparenz vermissen; so würden dort etwa Lohnsteuern als offen ausgewiesen, die längst entrichtet worden seien. Versuche, vom Finanzamt eine Aufstellung zu erhalten, aus der auch die in den letzten Jahren geleisteten Zahlungen ersichtlich seien, seien erfolglos geblieben. Er sei nicht in der Lage, die fiktiven Steuerverbindlichkeiten in einer Summe zu erfüllen. Eine vergleichsweise Regelung dergestalt, daß ein über die Inanspruchnahme von Bankkrediten finanzierter Betrag von 200.000,-- DM bis 240.000,-- DM an das Finanzamt gezahlt werde, sei schon vor Jahren am Widerstand des Finanzamts gescheitert. Seine Steuererklärungen habe er im übrigen abgegeben. Die Gewerbeuntersagung verstoße gegen Art. 1, 2 und 6 Grundgesetz. Er sei 58 Jahre alt und könne deshalb auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelt werden. Insofern komme die Gewerbeuntersagung einem Arbeitsverbot gleich. Dies führe dazu, daß er und seine Familie, der gegenüber er unterhaltspflichtig sei, der Sozialhilfe zur Last fallen würden. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach seinem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist darauf hin, daß die Steuerschulden inzwischen eine Höhe von mehr als 1,5 Millionen DM erreicht hätten. Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 130 b Satz 1 VwGO) und im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten sowie der Bezirksregierung N. vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Der Senat kann über die Berufung entscheiden, obwohl durch Beschluß des Amtsgerichts S. vom 24. Januar 1997 - 22 N 269/96 - über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 240 ZPO ist dadurch nicht eingetreten, weil die angefochtenen Verfügungen nicht die Konkursmasse betreffen. Sie befassen sich ausschließlich damit, ob der Kläger persönlich ein selbständiges Gewerbe ausüben darf. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die für eine Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO notwendigen Voraussetzungen, die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid im einzelnen dargelegt hat, waren im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschluß vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, GewArch 1991, 110, erfüllt. Der Kläger war als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen, weil er sein Gewerbe trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit und Fehlens eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts fortgeführt hat. Damals schuldete er allein dem Finanzamt S. mehr als 775.000,-- DM. Ob die Schätzungen des Finanzamts zu hoch ausgefallen sind, wie der Kläger vorträgt, ist unerheblich. Die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung war von den Verwaltungsbehörden nicht zu prüfen. Es kam allein darauf an, daß die festgesetzten Steuern fällig und zu entrichten waren, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1994 - 1 B 114.94 -, GewArch 1995, 111 sowie vom 30. Oktober 1996 - 1 B 197.96 -, GewArch 1997, 72. Daran, daß dies bei den vom Finanzamt angegebenen Beträgen der Fall war, besteht kein Zweifel, zumal der Kläger selbst vorträgt, seine Klage vor dem Finanzgericht sei rechtskräftig abgewiesen worden. Soweit er einwendet, im Kontoauszug des Finanzamts - gemeint ist offenbar der Auszug vom 11. Juli 1996 ‑ würden Lohnsteuern als offen ausgewiesen, die er längst bezahlt habe, ist dies für die Entscheidung unerheblich. Denn die aufgeführten Lohnsteuern sind, gemessen an der Summe der Steuerverbindlichkeiten, derart gering, daß sich an der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers auch dann nichts ändern würde, wenn man sie unberücksichtigt ließe. Die Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen hängt schließlich nicht davon ab, ob der Kläger die vom Finanzamt mitgeteilten Beträge nachvollziehen kann. Sollte das Finanzamt ihm zu Unrecht eine Übersicht über die in den letzten Jahren erfolgten Zahlungen verweigern, so bleibt es ihm unbenommen, bei den Finanzgerichten um Rechtsschutz nachzusuchen. Ob der Kläger die Gründe, die zu den hohen Rückständen geführt haben, zu vertreten hat, ist ohne Bedeutung. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Es ist überhaupt völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muß von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, daß er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294, 295. Über ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept verfügte der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides Mitte Oktober 1995 nicht. Es war nicht erkennbar, wie er innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Verbindlichkeiten abtragen wollte. Bei dieser Sachlage war die Gewerbeuntersagung war zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, weil die Unzuverlässigkeit des Klägers das Vermögen der öffentlichen Hand gefährdete. Zu Recht hat der Beklagte dem Kläger außerdem die Ausübung eines jeden anderen selbständigen Gewerbes untersagt. Denn seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ließ ihn für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen. Es lagen keine Umstände vor, die es ausschlossen, daß er in Zukunft in andere Gewerbe ausweichen würde. Die Gewerbeuntersagung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Daß der Kläger nicht mehr selbständig gewerblich tätig sein darf, ist die vom Gesetz vorgesehene Folge beim Vorliegen einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Es ist in einem derartigen Fall nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können, vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. März 1994 - 1 B 33.94 -, GewArch 1995, 114, und zwar selbst dann nicht, wenn der Betroffene und seine Familie Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -, GewArch 1991, 226. Ein Verstoß gegen die in Art. 1, 2 und 6 Grundgesetz normierten Grundrechte liegt deshalb ebenfalls nicht vor. Die Aufforderung zur Betriebseinstellung und die damit verbundene Androhung eines Zwangsgeldes sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.