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Beschluss

8 E 961/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1024.8E961.96.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit das Vorbringen des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollte, daß er das gesamte Oberverwaltungsgericht Münster im laufenden Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt, ist der Senat nicht gehindert, ohne ausdrückliche Bescheidung eines derartigen Antrags über die Beschwerde zu entscheiden. Denn der Kläger hat mit seinem möglicherweise als Ablehnungsgesuch aufzufassenden Begehren keine individuellen, auf die Personen der einzelnen Richter des Oberverwaltungsgerichts bezogenen Ablehnungsgründe geltend gemacht; sein pauschales Vorbringen, mit dem er das beschließende Gericht als "Willkürgericht der Autobahnerschleicher" bezeichnet, ist darüber hinaus schlechthin ungeeignet, gerechtfertigtes Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der zur Entscheidung berufenen Richters darzulegen. Ein solches Richterablehnungsgesuch stellt einen offenbaren Mißbrauch des Ablehnungsrechts dar und ist daher unbeachtlich; das zuständige Gericht kann ohne förmliche Bescheidung dieses Gesuchs durch den nach seiner Geschäftsverteilung dafür vorgesehenen Spruchkörper in der Sache entscheiden. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 2. November 1960 - 2 BvR 473/60 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 11, 343 <348>, und vom 15. Dezember 1986 - 2 BvE 1/86 -, BVerfGE 74, 96 <100>; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 5. Dezember 1975 - VI C 129.74 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE) 50, 36 <37>, sowie Beschlüsse vom 20. November 1969 - VIII CB 63.68 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 310 § 54 VwGO Nr. 6, vom 18. Juli 1972 - II B 33.71/II C 16.71 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 10, vom 24. Januar 1973 - III CB 123.71 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13, und vom 30. Dezember 1993 - 1 B 154.93 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 24. Mai 1996 - 8 A 1901/96 -. Falls sich das Begehren des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch auf das Beschwerdeverfahren wegen der Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren durch das Verwaltungsgericht erstrecken sollte, ist es abzulehnen, weil die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeverfahren selbst vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 21. Oktober 1994 - 24 E 766/94 -, vom 8. November 1995 - 8 E 1052/95 - und vom 6. Februar 1997 - 8 B 692/96 -. Die Beschwerde ist unbeschadet von Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des beschwerdeführenden Klägers jedenfalls unbegründet. Die Klage mit dem sinngemäß gestellten Antrag, den Beklagten zu 1. unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. August 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides Beklagten zu 2. vom 18. Februar 1993 zu verpflichten, ihn, den Kläger, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, bietet nämlich, anders als in § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Zivilprozeßordnung (ZPO) gefordert, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit sich die Klage auch gegen den Beklagten zu 2. richtet, ist sie vom Verwaltungsgericht zutreffend als unzulässig angesehen worden, weil die hier gegebene Verpflichtungsklage nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die Behörde zu richten ist, die den beantragten Bescheid - hier den Bescheid über die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - unterlassen hat; das war vorliegend der Beklagte zu 1., nicht aber der lediglich zur Überprüfung der Verwaltungsentscheidung im Rahmen des Vorverfahrens nach § 68 VwGO mit der Sache befaßte Beklagte zu 2. Daß der Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2. eine selbständige Beschwer für den Kläger enthielte, die diesen (auch) zur Klage gegen die Widerspruchsbehörde berechtigen könnte, ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Senat läßt im übrigen offen, ob die Klage insgesamt wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Hierfür könnte zum einen sprechen, daß sich der Kläger zum weit überwiegenden Teil in verwirrender Weise mit Fragen aus den Bereichen Flurbereinigung, Ausweisung von Naturschutzgebieten und Fernstraßenplanung befaßt - und nur am Rande mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - und daher in Betracht kommt, daß er das Klageverfahren samt der Nebenverfahren nur zu dem Zweck führt, einmal mehr zum Thema " " seinem Unmut Ausdruck zu verleihen; zum anderen weckt seine Einlassung, er besitze "seit vielen Jahren" weder ein Radio noch ein Fernsehgerät und sein unter gleicher Anschrift wohnender Sohn habe Radio und Fernsehen angemeldet, Zweifel an der Notwendigkeit der begehrten Gebührenbefreiung. An hinreichender Erfolgsaussicht für die Klage fehlt es aber jedenfalls deshalb, weil die Ablehnung der beantragten Gebührenbefreiung durch den Beklagten zu 1. mit hoher Gewißheit rechtmäßig war und deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt hat. Die Berechnung, auf der die ablehnende Entscheidung des Beklagten über die Gebührenbefreiung wegen geringen Einkommens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (RundfGebBefrVO) in der vorliegend noch anzuwendenden Fassung vom 24. Januar 1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GV. NW. - 1980, 88) beruht, ist in wesentlichen Teilen auf die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau bzw. auf den von beiden vorgelegten Unterlagen beruhende Berechnung des Beklagten gestützt. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der eingestellten Zahlen und Werte sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht namhaft gemacht. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Durchführung der Berechnung, zumal angesichts des deutlichen Überschreitens der durch § 1 Abs. 1 Nr. 7 RundfGebBefrVO gezogenen Einkommensgrenze um mehr als 700,00 DM schon nach dem insoweit "günstigeren" Ausgangsbescheid des Beklagten zu 1. ohnehin nur größere Unrichtigkeiten ins Gewicht fallen könnten. Insbesondere hat der Beklagte zu Recht (noch) die Einkommensbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 RundfGebBefrVO iVm den §§ 76 ff. des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) pauschalierend auf der Grundlage der Sondervorschrift des § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (VO zu § 76 BSHG) vorgenommen. Danach konnten die Träger der Sozialhilfe grundsätzlich mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abweichend von § 4 nach § 7 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. LeistungsDV-LA) berechnen. Eine derartige Zustimmung des hierfür zuständigen (vgl. zur Zuständigkeit § 1 der (nordrhein-westfälischen) Zweiten Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 29. Oktober 1963, GV. NW. 1963, 318) Arbeits- und Sozialministers ist mit Runderlaß vom 2. Dezember 1963 (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - MBl. NW. - 1964, 3) allgemein erteilt worden. Daß das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Runderlaß vom 11. Februar 1993 (MBl. NW 1993, 565) den zustimmenden Runderlaß vom 2. Dezember 1963 aufgehoben hat, berührt die Rechtmäßigkeit des hier angewandten Berechnungsverfahrens schon deshalb nicht mehr, weil der die Zustimmung aufhebende Erlaß erst am 22. März 1993 und damit nach Erlaß des Widerspruchsbescheides bekanntgemacht worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.