Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise geändert: Die Überleitungsanzeigen des Beklagten vom 31. Oktober 1990 und 11. März 1992 in der Fassung seiner Widerspruchsbescheide vom 10. Dezember 1990 und 30. April 1992 werden aufgehoben, soweit Unterhaltsansprüche in einer Gesamthöhe von mehr als 105.150,-- DM übergeleitet werden. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Die Klägerin und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung jeweils in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist die Mutter der in den Jahren 1978, 1980 und 1982 nichtehelich geborenen Kinder A1., A2. und P. S.. Sie wohnten zusammen mit dem Vater der Klägerin, Sa. S., in einem im Jahre 1957 gebauten, 120 qm großen Einfamilienhaus mit der Lagebezeichnung N.weg, - G., - -, , . Der Vater der Klägerin hatte das 1.801 qm große Grundstück im Jahre 1981 zu einem Kaufpreis in Höhe von 250.000,-- DM erworben. Nach seinem Tode im April 1983 wurde die Klägerin gemeinsam mit einer Schwester Miteigentümerin des Grundstücks. Die Schwester der Klägerin übertrug im April 1986 ihren Eigentumsanteil - ohne Gegenleistung im Wege einer Schenkung unter Lebenden - auf die Klägerin. Im Januar 1988 ließ die Klägerin das Grundstück teilen, und zwar in das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück mit einer Größe von 1.101 qm und in das unbebaute Flurstück mit einer Größe von 700 qm. Nachdem die Klägerin im Jahre 1986 Herrn Günter Sch. geheiratet hatte, übertrug sie ihm aufgrund des Erb- und Schenkungsvertrages vom 14. Dezember 1989 das Eigentum an den Grundstücken. Seit dessen Tod am März 1992 ist die Klägerin wieder Eigentümerin der Grundstücke. Der Beklagte gewährte den Kindern der Klägerin seit dem. September 1983 Jugendhilfe zunächst in Form der Betreuung in Pflegefamilien, später durch Unterbringung in einem Kinderhaus. Die Klägerin, die zu jenem Zeitpunkt Sozialhilfeleistungen bezog, war krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, die Kinder zu betreuen. Im Oktober 1983 wurde dem Beklagten das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen. Die Bestellung zum Vormund erfolgte im April 1985. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 20. Oktober 1983 teilte der Beklagte der Klägerin die Hilfegewährung an ihre Kinder mit und wies zugleich darauf hin, daß er eventuelle Unterhaltsansprüche der Kinder auf sich überleiten könne. Nach ihrer Heirat (1986) bestritt die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus der Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes, seit dessen Tod aus einer Witwenrente (im Juli 1993 852,41 DM). Anfang August 1987 teilte das Sozialamt des Beklagten dem Jugendamt mit, daß die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks sei. Mit Bescheid vom 5. August 1987 forderte der Beklagte von der Klägerin einen Kostenbeitrag für die bereits gewährte Jugendhilfe in Höhe von 103.242,56 DM und für die Zukunft in Höhe von 3.071,67 DM monatlich. Die Gewährung der Jugendhilfe ab September 1987 erfolgte darlehensweise im Hinblick darauf, daß die sofortige Verwertbarkeit des Grundvermögens nicht möglich sei. In dem nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens hiergegen betriebenen Klageverfahren (VG Düsseldorf - 19 K 4900/89 -) hob der Beklagte im August 1990 den Kostenbeitragsbescheid auf und kündigte an, die Unterhaltsansprüche der Kinder überzuleiten, nachdem die Vaterschaft für die Kinder durch Urteil vom 1. Juni 1989 festgestellt worden war. Mit Überleitungsanzeige vom 31. Oktober 1990 leitete der Beklagte die Unterhaltsansprüche der Kinder gegen die Klägerin wegen der von ihm gewährten Hilfe zur Erziehung gemäß § 82 JWG bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich über. Er bewirkte den Übergang der Ansprüche für die Zeit vom. September 1983 bis zum 31. Dezember 1990 in Höhe von 186.040,-- DM und führte aus, die Flurstücke .. und seien zu verwerten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch mit der Begründung, die Unterhaltsansprüche seien überwiegend verjährt, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1990 zurück. In der Begründung heißt es: Die Klägerin werde unter Abwägung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach pflichtgemäßem Ermessen in Anspruch genommen. Die Grundstücke seien verwertbares Vermögen. Das bebaute Grundstück sei kein kleines Hausgrundstück, erst recht sei das unbebaute Grundstück nicht geschützt. Die Unterhaltsforderungen gegen den Vater ab Mai 1987 seien bei dem übergeleiteten Betrag berücksichtigt worden. Nachdem der Beklagte beim Landgericht Krefeld - (5059/91) 4 O 550/93 - gegen die Klägerin Klage auf Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 224.860,30 DM erhoben hatte und das Landgericht in seinem Aussetzungsbeschluß vom 13. Februar 1992 den Beklagten darauf hingewiesen hatte, daß die Überleistungsanzeige den Klageantrag nicht in voller Höhe abdecke, erließ der Beklagte mit Datum vom 11. März 1992 eine weitere Überleistungsanzeige gegen die Klägerin in Höhe eines Betrages von 38.820,30 DM. In der Überleitungsanzeige heißt es u.a.: "Diese Überleitungsanzeige bitte ich im Zusammenhang mit der Überleitungsanzeige vom 31.10.1990 zu verstehen. Der gesamte Betrag dieser Überleitungsanzeige beläuft sich nunmehr auf 224.860,30 DM." Den hiergegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. April 1992 zurück. Die Klägerin hat gegen die Überleitungsanzeigen in der Fassung der Widerspruchsbescheide jeweils Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 19 K 133/91 miteinander verbunden hat. Die Klägerin hat geltend gemacht: Die Unterhaltsansprüche seien verjährt, soweit sie mehr als vier Jahre zurücklägen. Sie sei auch nicht leistungsfähig. Das Grundstückseigentum sei deshalb im Dezember 1989 auf ihren Ehemann übertragen worden, weil er allein über Einkommen verfügt habe, aus dem die laufenden Kosten wie gemeindliche Abgaben hätten bestritten werden können. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Überleitungsanzeige des Beklagten vom 31. Oktober 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1990 sowie die Überleitungsanzeige des Beklagten vom 11. März 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Unterhaltsansprüche seien nicht verjährt, weil die Verjährung gehemmt gewesen sei. Im übrigen seien Einwände gegen Bestehen und Höhe des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs vor den Zivilgerichten zu klären. Der Einwand der Leistungsunfähigkeit sei unerheblich, weil hier zunächst eine Überleitung dem Grunde nach und im übrigen wegen einzusetzenden Vermögens erfolgt sei. Nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten des Gutachterausschusses des Kreises Viersen vom 23. März 1994 über die Bewertung der Grundstücke der Klägerin betrug der Gesamtwert des Flurstücks (bebautes Grundstück) im Jahre 1983 180.431,-- DM, im Jahre 1990 181.784,-- DM und zum Zeitpunkt der Begutachtung 202.355,-- DM. Die Werte für das unbebaute Flurstück betrugen für 1983 und 1990 105.150,-- DM und für 1994 140.200,-- DM. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 7. Juli 1995, an der zwei Richter auf Probe beteiligt waren, durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Hierauf wird Bezug genommen. Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend: Die Überleitungsanzeigen seien rechtswidrig, weil Unterhaltsansprüche der Kinder offensichtlich nicht bestanden hätten. Die Klägerin sei nicht leistungsfähig gewesen. Da der Kindesvater leistungsfähig gewesen sei, sei die Klägerin jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, ihren Vermögensstamm einzusetzen. Die Überleistungsanzeigen seien aber auch deshalb rechtswidrig, weil die Grundstücke nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG vor einer Verwertung geschützt seien. Das Wohnhaus sei bei einer Wohnfläche von 120 qm ein Familienheim. In jedem Fall stelle dessen Verwertung aber eine Härte dar. Müsse das Haus verwertet werden, sei sie nicht in der Lage, aus ihrer Witwenrente Miete zu bezahlen, auch wenn sie eine Wohnung von lediglich 45 qm anmiete. Selbst wenn bei einer Verwertung der Grundstücke nach Abzug der Jugendhilfeleistungen ein Überschuß verbleibe, würde dieser durch die Mietkosten schnell aufgebraucht, so daß ihre Alterssicherung nicht gewährleistet sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Änderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nach seiner Ansicht sind Unterhaltsansprüche der Kinder nicht offensichtlich ausgeschlossen. Das Landgericht Krefeld hat durch Urteil vom 26. März 1996 - 4 O 550/93 - die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 124.424,91 DM nebst Zinsen zu zahlen und zur Begründung u.a. angeführt, im übrigen seien die Unterhaltsansprüche für die Jahre bis 1986 in Höhe von 98.435,39 DM verjährt. Auf die Berufungen beider Beteiligten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 3. Juli 1997 - 12 U 95/96 - das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen u.a. mit der Begründung, es bestünden dem Grunde nach Unterhaltsansprüche gegen die Klägerin, die insgesamt nicht verjährt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ( 19 K 4900/89 und 19 K 4362/ 92), der Grundakten des Amtsgerichts , der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Gerichtsakten des Amtsgerichts und des Landgerichts Krefeld Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat teilweise Erfolg. I. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Es kann offenbleiben, ob das angefochtene Urteil an dem Verfahrensfehler der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, leidet. Bei einer gerichtlichen Entscheidung dürfen zwei Richter auf Probe nur dann ausnahmsweise mitwirken, wenn hierfür - was ungeklärt ist - eine sachliche Notwendigkeit besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 8 C 19.95 -, NJW 1997, 674. Nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Aus Gründen der Prozeßökonomie und der Verfahrensbeschleunigung - das zivilgerichtiche Verfahren ist noch anhängig - ist es sachlich gerechtfertigt, wenn der Senat das Verfahren in der Sache entscheidet. II. Die Berufung ist teilweise begründet. Die angefochtenen Überleitungsanzeigen sind aufzuheben, soweit Unterhaltsansprüche in einer Gesamthöhe von mehr als 105.150,-- DM übergeleitet werden. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Überleitungsbescheide ist § 82 JWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl I 633, ber. 795) iVm §§ 90 und 91 BSHG in der vor Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des BSHG vom 10. Dezember 1990 (BGBl I 2644) geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 - BSHG a. F. -(BGBl I 613). § 82 JWG stellt auch nach dem Außerkrafttreten des Jugendwohlfahrtsgesetzes zum 1. Januar 1991 und dem zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl I 1163) eine wirksame Rechtsgrundlage für Überleitungsentscheidungen dar, sofern die Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe - wie vorliegend die Hilfen zur Erziehung nach §§ 5, 6 JWG - unter der Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes erbracht worden sind. OVG NW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 16 A 5169/94 -, FEVS 46, 302 = NWVBl 1995, 369. Der Beklagte konnte unter der Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes auch wählen, ob er wegen der Erziehungskosten im Wege der Überleitung von Unterhaltsansprüchen des Kindes Rückgriff nehmen oder durch einen Leistungsbescheid den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf einen zumutbaren Kostenbeitrag nach § 81 Abs. 1 JWG geltend machen wollte, wenn die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - IV b ZR 28/87 -, FamRZ 1988, 610; Johannes Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum JWG, 3. Aufl. 1985, § 82 Rn. 1 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 1971 - V C 12.71 -, BVerwGE 38, 205; vgl. auch Kunkel, Der Kostenbeitrag in der Jugend- (und Sozial-)Hilfe, RdJB 1990, 80 m.w.N. Es ist deshalb unerheblich, daß im vorliegenden Verfahren möglicherweise die Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag nach § 81 Abs. 1 JWG für den gesamten Zeitraum vom 27. September 1983 bis 31. Dezember 1990 weiterhin vorgelegen haben, vgl. in diesem Zusammenmhang BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1984 - 5 C 107.83 -, FEVS 33, 309. 2. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Überleitungsbescheide folgt allerdings nicht aus den Einwänden, die die Klägerin gegen das Bestehen von Unterhaltsansprüchen der Kinder geltend gemacht hat. Die Zivilgerichte habe zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Unterhaltsansprüche bestehen. Eine Leistungsfähigkeit der Klägerin ist auch im Hinblick auf ihr Vermögen nicht offenkundig ausgeschlossen, wie sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 1997 ergibt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf eine mögliche Leistungsfähigkeit des Vaters und die Frage der Verjährung der Unterhaltsansprüche. 3. Die angefochtenen Überleistungsanzeigen sind jedoch rechtswidrig, soweit Unterhaltsansprüche in einer Gesamthöhe von mehr als 105.150,-- DM übergeleitet werden. Der Beklagte hat zu Unrecht den Übergang möglicher Unterhaltsansprüche für den Zeitraum vom 27. September 1983 bis 31. Dezember 1990 in einer hierüber hinausgehenden Höhe bewirkt. Der Beklagte hat die Unterhaltsansprüche der Kinder entgegen seiner Klageerwiderung nicht lediglich dem Grunde nach übergeleitet. Aus den angefochtenen Überleitungsanzeigen und den Widerspruchsbescheiden ist eindeutig zu entnehmen, daß er neben der bloßen Überleitung der Unterhaltsansprüche, dem Gläubigerwechsel, zugleich die Höhe der Überleitung geregelt hat. Zusätzlich hat er etwa im Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1990 ausführlich dargelegt, daß er den Einsatz und die uneingeschränkte Verwertung beider Grundstücke der Klägerin für rechtmäßig hielt, und damit geregelt, in welchem Umfang er den Übergang unter Beachtung hilferechtlicher Schutzvorschriften hat bewirken wollen. Diese Entscheidung des Beklagten unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1975 - V C 2.75 -, FEVS 24, 139, 144. Die Prüfung, in welchem Umfang ein Anspruchsübergang im Wege der Überleitung bewirkt werden darf, vollzieht sich in zwei Schritten: Zunächst ist nach dem gemäß § 82 JWG entsprechend anwendbaren § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG a.F. und den hiernach in Betracht kommenden Bestimmungen des BSHG das Einkommen oder Vermögen zu bestimmen, das die Eltern des im Rahmen der Jugendhilfe betreuten Minderjährigen einzusetzen hätten, wenn sie selbst Hilfeempfänger wären. Maßgeblich sind hiernach im vorliegenden Verfahren allein die den Einsatz von Vermögen regelnden Vorschriften der §§ 88, 89 BSHG a.F.. Die Neuregelung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG durch das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Änderung des BSHG vom 10. Dezember 1990 (BGBl I 2644), durch die der gegenständliche Umfang des geschützten Vermögens erweitert wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1992 - 5 C 28.89 -, FEVS 44, 141, ist nicht einschlägig, weil die angefochtenen Überleitungsanzeigen nur Ansprüche für den Zeitraum bis Dezember 1990 erfassen. Das hiernach ermittelte einsetzbare Vermögen bildet die äußerste Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Der nach diesen Regelungen ermittelte Betrag des einsetzbaren Vermögens ist sodann in einem zweiten Schritt im Hinblick auf die nur entsprechende Anwendung der sozialhilferechtlichen Bestimmungen im Bereich der Jugendhilfe einzelfallorientiert so festzulegen, daß er den Besonderheiten dieses Rechtsgebiets gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 5 C 48.85 -, FEVS 38, 45 = NJW 1989, 539. Der Erfolg von Jugendhilfemaßnahmen kann nämlich in Frage gestellt werden, wenn sich die finanziellen Auswirkungen der Jugendhilfe als eine wirtschaftliche Belastung der Eltern darstellen. Die Beteiligung an den Kosten von Erziehungsmaßnahmen für einzelne Minderjährige bezweckt nicht eine soziale Schlechterstellung der betroffenen Familien, schon gar nicht ihre Zurücksetzung auf den Stand eines Sozialhilfeempfängers. Deshalb ist auch bei der Überleitung die Annahme verfehlt, die sich aus dem Abschnitt 4 des BSHG ergebenden Grenzen könnten ausgeschöpft werden. Die Grenzen stellen nur eine unterste Grenze dar, die in keinem Fall unterschritten werden darf. Die Grenze der Zumutbarkeit wird - im allgemeinen - nur die häusliche Ersparnis darstellen. Ob diese Grenze etwa bei guten finanziellen Verhältnissen - ausnahmsweise - überschritten werden darf, bedarf im Einzelfall einer individuellen Abwägung. Hierbei stehen im Vordergrund der optimale Erziehungserfolg der öffentlichen Jugendhilfe und die sozialen Belange, die soziale Verträglichkeit der Inanspruchnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.Oktober 1988, a.a.O.. Eine solche individuelle Abwägung anhand der Besonderheiten des Jugendhilferechts hat auch für die im Rahmen einer Überleitungsanzeige vorzunehmende Prüfung stattzufinden, in welchem Umfang es zumutbar ist, Vermögen einzusetzen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei der Festlegung der allgemeinen Zumutbarkeitsgrenze auf die häusliche Ersparnis nicht zwischen einem Einkommens- und einem Vermögenseinsatz unterschieden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1970 - V C 39.69 -, BVerwGE 35, 304 = FEVS 17, 409, und vom 4. Juli 1974 - V C 42.73 -, BVerwGE 45, 306. Es macht für die Familie keinen nennenswerten Unterschied, ob ihr als Folge der notwendig gewordenen Jugendhilfe über die häusliche Ersparnis hinaus wesentliche Teile des Einkommens oder solche des Vermögens entzogen werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 1987 - 6 S 2419/85 -, FEVS 37, 427 m.w.N.; Kunkel, a.a.O., S.82 f; vgl. auch zur Rechtslage nach dem SGB VIII: § 94 Abs. 2 SGB VIII. Die Entscheidung, ob ein nach § 82 JWG i.V.m. §§ 90, 91 BSHG a.F. in Betracht kommender Vermögenseinsatz auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Jugendwohlfahrtsrechts zumutbar ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 5 C 34.86 -, FEVS 39, 1. Nach Maßgabe der Umstände des vorliegenden Einzelfalles verbieten weder die hier allein in Betracht kommenden vermögensrechtlichen Schutzbestimmungen der §§ 88, 89 a.F. BSHG noch die Besonderheiten des Jugendwohlfahrtsrechts eine Verwertung des unbebauten Flurstücks 82 (a). Hingegen kann die Verwertung des bebauten Flurstücks 81 nicht verlangt werden (b). a) Der Beklagte durfte die Überleitung in Höhe von 105.150,-- DM im Hinblick auf das unbebaute Flurstück Nr. bewirken. Wäre die Klägerin Hilfeempfängerin gewesen, hätte sie dieses Grundstück nach §§ 88, 89 BSHG a.F. verwerten müssen. Maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse im Zeitraum vom 27. September 1983 bis 31. Dezember 1990. Der Beklagte hat die Überleitung für die Dauer seiner Aufwendungen in diesem Zeitraum geregelt. Unter Berücksichtigung der für die Wiederherstellung des Nachrangs der Jugendhilfeleistungen bei einer Überleitung erforderlichen Zeitgleichheit der Hilfeaufwendungen und der übergeleiteten Ansprüche (§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F.) ist der in diesem Zeitraum von der Klägerin realisierbare Wert des Grundstücks festzustellen. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen in dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten beträgt der Wert des Flurstücks im Jahre 1990 105.150,-- DM. In Höhe dieses Werts wären Aufwendungen des Beklagten nicht entstanden, wäre das Grundstück rechtzeitig verwertet worden. Die Eigentumsübertragung des Grundstücks auf den verstorbenen Ehemann der Klägerin im Jahre 1989 steht der Verwertbarkeit nicht entgegen. Sie ist nach den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. März 1996, insoweit bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 1997, auf die der Senat Bezug nimmt, nach Treu und Glauben unbeachtlich. Die Verwertbarkeit des Flurstücks 82 ist auch nicht durch die erst im Januar 1988 erfolgte Teilung in ein selbständiges Grundstück auf die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen beschränkt. Das Grundstück war offenbar jederzeit teilbar, und das Flurstück 82 deshalb selbständig verwertbar im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG a.F.. Ein solcher Grundstücksteil, dessen selbständige Verwertbarkeit die auf dem anderen Grundstücksteil befindliche Wohnstatt des Hilfelsuchenden und seiner Angehörigen - wie hier - nicht beeinträchtigt, ist selbst dann nicht vor der Verwertung geschützt, wenn die auf dem anderen Grundstücksteil befindliche Wohnstatt ein kleines Hausgrundstück im Sinn des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a.F. wäre. Vgl. OVG NW, Urteil vom 25. August 1994 - 24 A 1895/92 -. Das unbebaute Flurstück ist nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a.F. schon deshalb nicht geschützt, weil es nicht als Wohnstatt dient. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dieses Grundstück aus Härtegründen (§§ 88 Abs. 3, 89 BSHG a.F.) von einer (sofortigen) Verwertung ausgenommen werden müßte. Das Grundstück wird von der Klägerin offenbar nicht zur Einkommenserzielung oder in einer sonstigen Weise genutzt, die ihre Lebensführung nachhaltig sichert. Ihre Einwände betreffen lediglich die (Nicht-)Verwertbarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks 81. Konnte die Klägerin das unbebaute Grundstück während des gesamten von der Überleitung erfaßten Zeitraums - bis April 1986 als Miteigentümerin - verwerten, so hätte sie aus dem im Dezember 1990 erzielbaren Verwertungserlös in Höhe von 105.150,-- DM jedenfalls in dieser Höhe Aufwendungen des Beklagten für die Erziehung ihrer Kinder abdecken können. Die Inanspruchnahme der Klägerin in Höhe des Grundstückswerts von 105.150,-- DM im Jahre 1990 ist auch unter Berücksichtigung jugendhilferechtlicher Besonderheiten nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ausnahmsweise über die häusliche Ersparnis hinaus gerechtfertigt. Ein Anhaltspunkt für die Bemessung der häuslichen Ersparnis kann der regelsatzmäßige Bedarf der Kinder sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1977 - V C 4.76 -, BVerwGE 52, 51 FEVS 25, 221. Die tatsächliche Höhe der häuslichen Ersparnis und die Bemessungsmethode müssen aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens nicht abschließend geklärt werden, weil sich die Höhe der zumutbaren Inanspruchnahme der Klägerin letztlich nicht allein nach der häuslichen Ersparnis richtet, sondern nach weiteren individuellen Abwägungskriterien wie dem Wert des Grundstücks Nr. 82. Bei einer regelsatzmäßigen Bemessung beliefe sich die häusliche Ersparnis für die drei Kinder der Klägerin im Zeitraum vom 27. September 1983 bis 31. Dezember 1990 auf 56.629,67 DM, wie sich aus der folgenden Berechnung auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen Regelsätze ergibt: 27.-30.9.83 155 DM : 30 x 10 = 51,67 DM x 1 = 51,67 DM 10/83-6/84 155 DM x 3 = 465 DM x 9 = 4.185,-- DM 7/84 -6/85 160 DM x 3 = 480 DM x 12 = 5.760,-- DM 7/85-11/85 171 DM x 3 = 513 DM x 5 = 2.565,-- DM 12/85-6/86 171 DM x 2 + 246 DM = 588 DM x 7 = 4.116,-- DM 7/86-6/87 178 DM x 2 + 257 DM = 613 DM x 12 = 7.356,-- DM 7/87-8/88 182 DM + 2 x 263 DM = 708 DM x 14 = 9.912,-- DM 9/88-6/89 186 DM + 2 x 269 DM = 724 DM x 10 = 7.240,-- DM 7/89 192 DM + 2 x 277 DM = 746 DM x 1 = 746,-- DM 8/89-11/89 277 DM x 3 = 831 DM x 4 = 3.324,-- DM 12/89-6/90 277 DM x 2 + 320 DM = 874 DM x 7 = 6.118,-- DM 7/90-12/90 292 DM x 3 = 876 DM x 6 = 5.256,-- DM ____________ 56.629,67 DM Hiernach beträgt die Inanspruchnahme der Klägerin in Höhe von 105.150,-- DM knapp 200 % einer nach Regelsätzen bemessenen häuslichen Ersparnis. Vgl. zu einer solchen Begrenzung bei guten Einkommensverhältnissen: Richtlinien für die Erhebung von Kostenbeiträgen bei Erziehungshilfen nach dem JWG in Baden-Württemberg, wiedergegeben bei Kunkel, a.a.O., S. 89 f; eigene Richtlinien des Beklagten liegen nicht vor. Im vorliegenden Verfahren besteht die Besonderheit, daß einer Inanspruchnahme des Vermögenswerts in Höhe von 105.150,- - DM erzieherische Erfordernisse nicht entgegenstehen und soziale Belange der Klägerin insoweit nicht beeinträchtigt werden. Der Erfolg der Erziehungshilfe des Beklagten kann schon deshalb nicht beeinträchtigt werden, weil der Klägerin zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder und später auch das Sorgerecht entzogen worden ist. Die Inanspruchnahme der Klägerin in Höhe von 105.150,-- DM ist auch sozial verträglich. Wird hierzu allein das unbebaute Flurstück 82 verwertet, so wird sie nicht auf den Stand einer Sozialhilfeempfängerin zurückversetzt oder in nennenswerter Weise in ihrer sonstigen Lebensführung beeinträchtigt. Das unbebaute Flurstück ist für sie nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht von Nutzen. Es liegt deshalb auch im Hinblick auf den Nachrang staatlicher Sozialleistungen kein Grund dafür vor, vom Einsatz dieses Vermögenswertes abzusehen, zumal er noch in einer angemessenen Relation zu dem im Regelfall maßgeblichen Wert der häuslichen Ersparnis steht. b) Die Verwertung des bebauten Flurstücks Nr. ist demgegenüber für die Klägerin nach Abwägung der besonderen Umstände des Falles unzumutbar. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit die vermögensrechtlichen Schutzbestimmungen der §§ 88, 89 BSHG einer Verwertung entgegenstehen. Allerdings dürfte die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend sein, daß das Hausgrundstück der Klägerin nach der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Regelung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a.F. und der sogenannten Kombinationstheorie, vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 17. Januar 1991 - 5 C 53.86 -, BVerwGE 87,278 = FEVS 41,265 und vom 1. Oktober 1992, - 5 C 28.89 - a.a.O., im Hinblick auf die Wohnfläche von 120 qm und die Grundstücksgröße von ca. 1.100 qm kein kleines Hausgrundstück war. Soweit die Verwertung unter Härtegesichtspunkten zu prüfen ist, ist hingegen auch die Regelung des § 89 BSHG zu berücksichtigen. Vgl. zur Beachtung des Schutzzwecks des § 89 BSHG Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 9. Aufl. 1985, § 91 Rn 4.4. Da die Klägerin das Grundstück während der Hilfegewährung zu Wohnzwecken nutzte, würde das Verlangen nach einer sofortigen Verwertung auch nach der Auffassung des Beklagten, die er in seinem Kostenbeitragsbescheid vom 5. August 1987 zum Ausdruck gebracht hat, eine Härte bedeuten. Vgl. in diesem Zusammenhang Empfehlungen des Deutschen Vereins für den Einsatz des Vermögens in der Sozialhilfe, NDV 1992, 141 ff Rn. 78. Jedenfalls verbietet die im Rahmen der Besonderheiten des Jugendhilferechts zu berücksichtigende soziale Verträglichkeit die durch die Überleitung ermöglichte Inanspruchnahme des mit dem Wohnhaus der Klägerin bebauten Flurstücks . Eine (sofortige) Verwertung dieses Grundstücks kommt schon nach der eigenen Auffassung des Beklagten nicht in Betracht, weil dieses Grundstück der Klägerin als Wohnstatt dient. Trotz der ihren Wohnbedarf übersteigenden Wohnungsgröße ist es auch im Hinblick auf ihr geringes Einkommen, aus dem sie ihren Lebensunterhalt sicherzustellen hat, sozial nicht verträglich, wenn sie das Wohngrundstück verwerten und sodann eine Mietwohnung beziehen müßte. Sie würde in ihrer eigenständigen Lebensführung beschränkt, weil sie in diesem Fall aller Voraussicht nach auf ergänzende Sozialhilfeleistungen angewiesen und deshalb auf den Stand einer Sozialhilfeempfängerin zurückversetzt würde. In die Abwägung einzubeziehen ist, daß die Klägerin bereits durch die ihr zumutbare Verwertung des unbebauten Grundstücks in einer Höhe in Anspruch genommen wird, die - wie dargelegt - weit über die regelmäßige Inanspruchnahme in Höhe der häuslichen Ersparnis hinausgeht. Zu berücksichtigen ist bei der Abwägung schließlich auch, daß die Überleitung der Unterhaltsansprüche in Höhe von 105.150,-- DM nicht im Hinblick auf die Belastung beider Grundstücke mit Sicherungshypotheken weiter einzuschränken ist. Es ist sozial verträglich, wenn die - zum weit überwiegenden Teil zugunsten des Beklagten - eingetragenen Sicherungshypotheken letztlich allein das bebaute Flurstück belasten. Eine solche Belastung ist der Klägerin zumutbar, weil sie die sozialen Verhältnisse der Klägerin und ihre Lebensführung nicht verändert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.