Urteil
16 A 2749/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1023.16A2749.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Das Bundesverwaltungsamt stellte mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 18. Oktober 1985 die Darlehensschuld der Klägerin mit 2.700,-- DM fest und bestimmte als Rückzahlungsbeginn den 30. Juni 1986. Mit Schreiben vom 15. Mai 1991 beantragte die Klägerin sinngemäß, sie auch weiterhin - wie bereits zuvor - von ihrer Rückzahlungsverpflichtung wegen zu geringen Einkommens freizustellen. Dem Antrag beigefügt waren Kopien der Lohnsteuerkarte und einer Lohnsteuerbescheinigung für 1990 sowie eines Änderungsbescheids über den Bezug von Arbeitslosengeld ab 19. März 1991. Mit Bescheid vom 11. Juni 1991 gewährte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung für den Zeitraum vom 1. Juni 1991 bis zum 31. Mai 1992 unter dem Vorbehalt, daß sie das Vorliegen der Voraussetzungen im Freistellungszeitraum durch Vorlage des Steuerbescheids 1991 sowie eines Nachweises über bezogene Arbeitslosenunterstützung glaubhaft mache. Das Bundesverwaltungsamt hatte ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1.597.-- DM monatlich für 1990 errechnet. Nachdem die Klägerin im Juni 1991 mitgeteilt hatte, seit dem 3. Juni 1991 befristet als Lehrerin beschäftigt zu sein, forderte das Bundesverwaltungsamt die Klägerin in mehreren Schreiben auf, neben Gehaltsnachweisen u.a. Lohnsteuerkarten für ihre Kinder N., geboren im April 1968, und S., geboren im Mai 1974, bzw. Bescheinigungen, daß keine Lohnsteuerkarten ausgestellt wurden, vorzulegen. Hierauf übersandte die Klägerin u.a. Kopien eines Gehaltsnachweises für den Monat Juni 1991, der Rückseite ihrer Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 1992 über ein Dienstverhältnis von Januar bis 20. März 1992 und der Immatrikulationsbescheinigung der Tochter N. für das Wintersemester 1991/92. Mit "Aufhebungsbescheid" vom 23. Juni 1992 hob das Bundesverwaltungsamt seinen Freistellungsbescheid vom 11. Juni 1991 mit Wirkung bis einschließlich 31. März 1992 auf, weil die Voraussetzungen der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr vorlägen. In der Begründung wird ausgeführt, daß die nur der Klägerin eingeräumten Freibeträge durch ihr jeweils anrechenbares Einkommen überschritten würden. Deshalb lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des unter Widerrufsvorbehalt ergangenen Bescheids vom 11. Juni 1991 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor. Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin u.a. vor, zu Unrecht seien die Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils 560,-- DM nicht berücksichtigt worden. Auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsamts vom 3. August 1992, Schul- und Studienbescheinigungen ihrer Kinder und Lohnsteuerkarten für 1991 und 1992 bzw. Bescheinigungen über deren Nichtausstellung zu übersenden, legte die Klägerin lediglich Schul- und Studienbescheinigungen ihrer Kinder vor. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 1992, als Einschreiben zur Post gegeben am 24. August 1992, zurück. In der Begründung heißt es, mit Bescheid vom 23. Juni 1992 sei der Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung abgelehnt worden. Das Einkommen der Klägerin übersteige die Freibetragsgrenzen. Kinderfreibeträge könnten nicht angerechnet werden. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage hob das Bundesverwaltungsamt auch die Freistellung für den Zeitraum ab 1. April 1992 auf und teilte mit, es seien Raten in Höhe von insgesamt 1.440,-- DM fällig. Die Klägerin hat unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid vom 19. August 1992 Klage erhoben und geltend gemacht: Die Forderung sei sittenwidrig. Die Nichtanerkennung von Kinderfreibeträgen sei nicht nachvollziehbar. Im übrigen sei die Rückforderung verjährt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem von ihm dahingehend ausgelegten Antrag, den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 23. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1992 aufzuheben, durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Hierauf wird Bezug genommen. Die Klägerin macht mit der Berufung geltend: Es seien Kinderfreibeträge zu berücksichtigen gewesen, weil sich zwar nicht aus Lohnsteuerkarten der Kinder, wohl aber aus ihren Lohnsteuerkarten der Jahre 1991 und 1992 Kinderfreibeträge für ihre Kinder ergäben. Die Kinder hätten studiert bzw. eine Schule besucht. Es verstehe sich von selbst, daß die Kinder während des Studiums nicht nennenswert und keinesfalls während des Schulbesuchs lohnsteuerpflichtig erwerbstätig hätten sein können. Der Sinn, leere Lohnsteuerkarten der Kinder vorzulegen, sei nicht einzusehen, zumal eine solche Vorlage in den vorangegangenen Zeiträumen nicht verlangt worden sei. Von 1989 bis 1994 habe sie neben monatlichen Festkosten von ca. 1400.-- DM die Lebenshaltungskosten für einen Zweipersonen- Haushalt - die jüngere Tochter habe sie allein unterhalten müssen - zu tragen gehabt. Sie habe ihre Mitteilungspflichten nicht verletzt. Im übrigen seien Erlaß- und Stundungsmöglichkeiten und ein Verrechnungsanspruch wegen nicht in Anspruch genommenen Schüler-BAföGs zu prüfen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 23. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1992 zu verpflichten, die Klägerin von der Rückzahlungsverpflichtung für den Zeitraum vom 1. Juni 1991 bis zum 31. März 1992 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend: Kinderfreibeträge seien zu Recht nicht berücksichtigt worden, weil es allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, daß Schüler und Studenten im Alter von 18 bzw. 24 Jahren z. B. steuerfreie Aushilfstätigkeiten verrichteten. Die Klägerin selbst habe eine geringfügige Erwerbstätigkeit ihrer studierenden Tochter N. eingeräumt. Die Lohnsteuerkarte für 1991 liege nicht vor. Aus der Kopie der Rückseite der Lohnsteuerbescheinigung 1992 könne ein Kinderfreibetrag nicht entnommen werden. Im übrigen lasse sie sich in diesem Verfahren nur auf das Freistellungsbegehren der Klägerin sachlich ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat kann trotz Abwesenheit der Klägerin über die Berufung entscheiden, weil bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann ( § 102 Abs. 2 VwGO ). Die Berufung ist unbegründet. Das Bundesverwaltungsamt hat durch den angegriffenen Bescheid vom 23. Juni 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1992 zu Recht entschieden, daß die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juni 1991 bis 31. März 1992 keinen Anspruch auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß 18a BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl. I 936) hat. Es kann offenbleiben, ob der "Aufhebungsbescheid" des Bundesverwaltungsamts vom 23. Juni 1992 zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt werden durfte, wenn der "aufgeho- bene" Bescheid unter dem Vorbehalt der Glaubhaftmachung der Freistellungsvoraussetzungen ergangen ist, oder ob - sollte es sich um einen Widerrufsvorbehalt i. S. des § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X handeln - nicht eher ein Widerruf nach § 47 SGB X in Betracht kommt. Vgl. in diesem Zusammenhang unklar: Sandfoß in Rothe-Blanke, Kommentar zum BAföG, 5. Aufl., 4. Lfg. März 1992, § 18 a Rn. 10.1. Einer Aufhebung des Bescheids vom 11. Juni 1991 bedurfte es nämlich nicht. Das Bundesverwaltungsamt hat in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1992 zum Ausdruck gebracht, daß erst durch den Bescheid vom 23. Juni 1992 eine endgültige Entscheidung über den Freistellungsantrag der Klägerin vom 15. Mai 1991 getroffen worden ist, wenn es in der Begründung heißt, mit Bescheid vom 23. Juni 1992 sei der Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung abgelehnt worden. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11. Juni 1991 ist danach so zu verstehen, daß die durch ihn geregelte Freistellung unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung durch die nunmehr angefochtenen Bescheide steht. Mit diesem Inhalt ist der Bescheid vom 11. Juni 1991 ein sogenannter vorläufiger Verwaltungsakt, dessen Bindungswirkung nicht dahin geht, daß durch ihn endgültig über den geltend gemachten Anspruch entschieden wird. Der Anspruch des Begünstigten hängt vielmehr davon ab, welchen abschließenden Bescheid die Behörde erläßt. Diese abschließende Entscheidung steht dem auf vorläufige Entscheidung gerichteten andersartigen Regelungsinhalt eines vorläufigen Verwaltungsakts nicht entgegen, so daß es einer Aufhebung dieser vorläufigen Regelung nicht bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 - 3 C 8.82 -, BVerwGE 67, 99; OVG NW, Urteil vom 28. September 1990 - 15 A 708/88 -, DVBl 1991, 1365. Demnach ist auch eine Auslegung des Klagebegehrens sachdienlich, daß die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten beantragt, sie unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 23. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 1992 von der Rückzahlungsverpflichtung im Zeitraum vom 1. Juni 1991 bis 31. März 1992 freizustellen. Das Bundesverwaltungsamt hat im Widerspruchsbescheid vom 19. August 1992 zu Recht zum Ausdruck gebracht, daß erst der Bescheid vom 23. Juni 1992 eine endgültige - ablehnende - Entscheidung über das Freistellungsbegehren der Klägerin enthält. Im Bescheid vom 11. Juni 1991 kommt mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck, daß die Freistellung unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung erfolgen soll. Wenn sich der im Bescheid vom 11. Juni 1991 ausdrücklich geregelte Vorbehalt darauf bezieht, daß die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen im Freistellungszeitraum durch Vorlage bestimmter Unterlagen glaubhaft macht, so ist dieser Vorbehalt dahin zu verstehen, daß die Freistellung nur bis zu einer aufgrund der glaubhaft gemachten Voraussetzungen ergehenden endgültigen Entscheidung Bestand haben soll. Mit diesem Inhalt handelt es sich nicht um eine Freistellung mit dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. der Rücknahme im Sinn des § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X, die eine endgültige Entscheidung darstellt und lediglich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme wieder beseitigt werden könnte. Ein solches Verfahren war vom Bundesverwaltungsamt nach dem maßgeblichen Inhalt des Bescheids vom 11. Juni 1991 nicht beabsichtigt, wenn es weiterhin ausgeführt hat, die fälligen Raten würden in einer Summe gefordert, sollten die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Ob eine solche - vorläufige - Entscheidung im Rahmen eines Freistellungsbegehrens nach § 18 a BAföG rechtmäßig ist (vgl. zur Aktualisierung des Berechnungszeitraumes anläßlich eines Förderungsantrags § 24 Abs. 3 BAföG) kann hier offenbleiben, weil der Bescheid vom 11. Juni 1991 nicht angefochten worden ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung gemäß § 18 a BAföG im Zeitraum von Juni 1991 bis März 1992. Sie hat nicht gemäß § 18 a Abs. 2 Satz 3 BAföG das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht. Das Bundesverwaltungsamt hat im Bescheid vom 23. Juni 1992 zutreffend entschieden, daß sich das anrechenbare Einkommen der Kägerin im streitigen Zeitraum ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.800.-- DM auf zumindest 1943,48 DM monatlich belief; hierauf wird Bezug genommen. Eine Freistellung kam danach bei Freibeträgen für die Klägerin nach § 18 a Abs. 1 BAföG in Höhe von 1.210,-- DM bzw. - ab Oktober 1991 -1.240,-- DM und für die beiden Kinder der Klägerin nach § 18 a Abs. 1 Nr. 2 b in Höhe von jeweils 540.-- DM bzw. 560,- - DM nur in Betracht, wenn für beide Kinder jeweils ein Freibetrag hätte angerechnet werden können, sich also ein anrechnungsfreier Gesamtbetrag in Höhe von 2.290.-- DM bzw. 2.360.-- DM ergäbe. Wird nur ein Freibetrag für ein Kind und deshalb ein anrechnungsfreier Gesamtbetrag in Höhe von 1.750.- - DM bzw. 1.800.-- DM berücksichtigt, besteht kein Anspruch auf eine Freistellung, weil das verbleibende monatliche Einkommen den monatlichen Rückzahlungsbetrag um zumindest 143,48 DM (1.943,48.-- DM - 1.800.-- DM) übersteigt. Es kann danach offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsamt zu Recht Bescheinigungen über Einkommmen der jüngeren Tochter S. angefordert und insoweit die Freistellungsvoraussetzungen nicht als glaubhaft gemacht angesehen hat. Denn die Klägerin hat weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren glaubhaft gemacht, daß ihre ältere Tochter N. im streitigen Zeitraum nicht über Einkommen verfügt hat, das nach § 18 a Abs. 1 Satz 3 BAföG eine Freistellung ausschloß. Die angeforderten Unterlagen hinsichtlich etwaigen Einkommens dieser Tochter (Lohnsteuerkarten 1991 und 1992 oder andere Bescheinigungen) liegen nicht vor. Aus den von der Klägerin bisher übersandten Unterlagen läßt sich nicht entnehmen, daß die Tochter N. nicht über Erwerbseinkommen verfügte. So sind in der Arbeitsbescheinigung der Hofmeisterschule für das Arbeitsamt vom 31. März 1992 als Zahl der Kinderfreibeträge "0,5" und als Zahl der Kinder "1" eingetragen worden. Auch aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren läßt sich eher schließen, daß die Tochter N. während ihres Studiums zumindest geringfügig erwerbstätig war und eigenes Einkommen erzielt hat. Diese Annahme steht in Einklang mit ihrem Vorbringen, ihre Aufwendungen für N., die offenbar im streitigen Zeitraum nicht in ihrem Haushalt lebte, seien "seit 1989 geringer" gewesen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, daß weder die pauschalen Festlegungen der Einkommensgrenzen zu beanstanden sind, vgl. OVG NW, Urteil vom 14. November 1995 - 16 A 4275/95 -, FamRZ 1996, 812, noch die Darlehensrückforderung verjährt ist. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Sollte die Klägerin mit ihrem Berufungsvorbringen - erst- mals - eine Verpflichtung der Beklagten zum Erlaß oder zur Stundung der Darlehensforderung oder eine Feststellung ihres Erlöschens infolge Verrechnung begehren, liegt eine nach § 91 VWGO unzulässige Klageänderung im Berufungsverfahren vor. Solche Begehren waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens, das allein die Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung im Zeitraum von Juni 1991 bis März 1992 zum Inhalt hatte. Die Klageänderung ist unzulässig, weil die Beklagte nicht ausdrücklich eingewilligt oder sich hierauf im gerichtlichen Verfahren sachlich eingelassen hat. Der Senat hält die Änderung auch nicht für sachdienlich, da es sich insoweit um neuen, bisher nicht aufbereiteten Prozeßstoff handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.