Beschluss
7A D 71/96.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1009.7A.D71.96NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/3.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 90.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 90.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks T. straße 9, der Antragsteller zu 2. des mit seiner Nordostseite an die T. straße angrenzenden Grundstücks F. Weg 85, der Antragsteller zu 3. des Grundstücks T. straße 7 in Q. -F. . Durch F. führt in West-Ost-Richtung der von der C. straße abzweigende C. Weg, der von der an seinem Ende in den unbebauten Außenbereich führenden T. straße in südöstliche Richtung verlängert wird. Der von den Antragstellern im vorliegenden Verfahren angegriffene Bebauungsplan Nr. 232 - F. -Süd - der Antragsgegnerin sieht die Verlängerung der T. straße vor, die nach etwa 80 m zunächst in westlicher Richtung (parallel zum F. Weg), sodann weiter hangaufwärts in Gegenrichtung zurückgeführt werden soll. Der Bebauungsplan dient im wesentlichen der Erschließung eines in offener Bauweise ein- bzw. zweigeschossig bebaubaren allgemeinen Wohngebiets. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Zur Deckung dringenden Wohnbedarfs beschloß der Rat der Antragsgegnerin am 1. März 1994, den Bebauungsplan aufzustellen. Bedenken und Anregungen wurden von Bürgern, darunter dem Antragsteller zu 2., namentlich im Hinblick auf die straßenmäßige Erschließung des Neubaugebietes erhoben. Der Einmündungsbereich C. straße /C. Weg sei schon derzeit in Spitzenstunden blockiert. Der Ortsteil F. sitze zu solchen Zeiten praktisch in einer Falle, da er nur über diese Straßenführung erreichbar sei. Nach Änderungen des Planentwurfs in Teilbereichen beschloß der Rat der Antragsgegnerin am 12. September 1995, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden am 26. September 1995 bekanntgemacht. Während der Auslegung, die in der Zeit vom 4. Oktober 1995 bis 3. November 1995 erfolgte, trugen die Antragsteller mit Schreiben vom 12. Okto-ber 1995 ihre Einwände gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung vor. Da an Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken kein Mangel bestehe, sei die Planung städtebaulich nicht gerechtfertigt. Zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung trage der Bebauungsplan nicht bei, sondern verschärfe insbesondere in verkehrlicher Hinsicht die bestehenden katastrophalen Probleme. Die Notversorgung der Bevölkerung sei auch über die T. straße nicht gesichert. Der zur Entlastung geplante Bau der Westtangente stehe in den Sternen. Es sei nicht erforderlich, für die durch den Plan ermöglichten etwa 89 Wohneinheiten 7,6 ha land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche in Anspruch zu nehmen. Der zu erwartende Verkehr werde aus dem Bebauungsplangebiet seinen Weg über Anliegerstraße nehmen und deren Charakter verändern. Die Wohn- und Lebensqualität der Anwohner werde durch die mit einem neuen Wohngebiet verbundene Beunruhigung beeinträchtigt. Die vorhandene natürliche Pufferzone zwischen dem Ortsteil F. und der geschlossenen Waldfläche gehe verloren. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange äußerte das Ordnungsamt, Abteilung Straßenverkehr und Umweltschutz, Bedenken, da die einzige Erschließungsstraße vom und zum Wohngebiet F. völlig überlastet sei. Das immense Verkehrsaufkommen auf der L 697 lasse keine längeren Grünphasen zu, so daß der Verkehr nicht vollständig abfließen könne. Viele Kraftfahrer führen daher verkehrswidrig "durch" und riefen Gefahrensituationen hervor. Am 12. Dezember 1995 beschloß der Rat der Antragsgegnerin über die im Planaufstellungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen und den Bebauungsplan mit seiner Begründung sodann als Satzung. Die Bezirksregierung Arnsberg genehmigte den Bebauungsplan am 20. März 1996. Die Genehmigung wurde am 1. Mai 1996 bekanntgemacht. Die Antragsteller haben am 23. April 1996 den Normenkontrollantrag erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz durch vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes beantragt; den letztgenannten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluß vom 24. Juni 1996 - 7a B 1015/96.NE - abgelehnt. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrages vertiefen die Antragsteller ihr Vorbringen aus dem Planaufstellungsverfahren und tragen ergänzend vor: Der Bebauungsplan verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 und 14 GG. Sie, die Antragsteller, hätten nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, daß das durch die im Bebauungsplangebiet entstehende Nutzung ausgelöste zusätzliche Verkehrsaufkommen unter Immissionsschutzgesichtspunkten dem Bebauungsplan entgegengehalten werden könne. Entscheidend sei vielmehr die unzumutbare Verkehrssituation im Bereich C. straße /C. Weg mit den dort latent vorhandenen Risiken. In Hauptverkehrszeiten stauten sich vor der dortigen Ampel rund 100 Fahrzeuge; maximal fünf Fahrzeuge könnten die Ampel pro Grünphase passieren, so daß sich tägliche Wartezeiten von bis zu 35 Minuten ergäben. Ein simpler Unfall im Einmündungsbereich würde verhindern, daß Rettungskräfte zu den in F. gelegenen Grundstücken vordringen könnten. Die T. straße stehe für die Notfallversorgung nicht zur Verfügung, da sie in ihrem steileren Bereich nicht breiter als 2,70 m sei. Durch ein parkendes Fahrzeug würde die T. straße bereits blockiert. Zudem sei sie durch eine mit einem Schloß, zu dem Feuerwehr und Notarzt keinen Schlüssel hätten, gesicherte Schranke abgesperrt. Auf diese Straße erstrecke sich der Winterdienst nicht. Möglichkeiten zur Verbreiterung des unteren C. Weges bestünden nicht, da der Eigentümer eines für diesen Zweck erforderlichen Geländes im Einmündungsbereich zur C. straße zum Verkauf seines Grundstücks nicht bereit sei. Wegen fehlender öffentlicher Mittel könne auch mit dem Bau der Westtangente nicht gerechnet werden, selbst wenn ein Planfeststellungsverfahren für die Westtangente eingeleitet würde. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Bebauungsplan Nr. 232 - F. - Süd - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt zur Antragserwiderung aus: Die Antragsbefugnis der Antragsteller sei zweifelhaft. Der Antrag sei auch unbegründet. Es bestehe ein dringender Wohnbedarf. Die durchschnittliche Wartezeit vor der Ampel am Knotenpunkt C. Weg/C. straße werde sich durch das Verkehrsaufkommen aus dem Bebauungsplangebiet um nicht einmal eine Minute verlängern. Zu Hauptverkehrszeiten halte der Rückstau vor der Ampel wartender Fahrzeuge derzeit lediglich bis zu drei Rotphasen an; die Wartezeit werde um allenfalls eine Ampelumlaufphase verlängert werden. Mit Abschluß des Planaufstellungsverfahrens für die Westtangente, das kurzfristig eingeleitet werde, sei die Finanzierung des Straßenbaus gesichert, da die Straße im Landesstraßenbauplan als "R-Maßnahme" gekennzeichnet sei. Kurzfristig solle die Situation durch Aufweitung der Fahrspuren im unteren Bereich des C. Weges verbessert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7a B 1015/96.NE, der von der Antragsgegnerin überreichten Planaufstellungsakten sowie der von den Vertretern der Antragsteller vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluß, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Antrag war abzulehnen, da die Antragsteller nicht antragsbefugt sind. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl I 1626 (6. VwGOÄndG) erhalten hat, kann den Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb einer näher bestimmten Frist jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber hinaus auch Behörden. Auf diese gemäß § 11 6. VwGOÄndG am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren abzustellen, obwohl die Antragsteller den Normenkontrollantrag bereits vor dem 1. Januar 1997 gestellt haben und damit noch zu einer Zeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis bereits dann gegeben war, wenn die antragstellende Person durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber bereits) einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hatte. Vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -, BauR 1997, 430 = NVwZ 1997, 694; Beschluß vom 18. Februar 1997 - 10a D 65/95.NE -; Urteil vom 13. März 1997 - 11a D 142/94.NE -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 1 M 6535/96 und 1 M 7127/96 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 1997 - 10 S 2333/96 -; BayVGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - 26 N 96.2963 -; a.A., wenngleich ohne nähere Begründung, BayVGH, Beschluß vom 14. Februar 1997 - 20 N 96.2462 -, BauR 1997, 435. Ein Bebauungsplan führt zu einer Rechtsverletzung, wenn er subjektive Rechte des von seinen Festsetzungen Betroffenen verletzt. Während das Gesetz mit dem Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bewußt weiter öffnete als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung, greift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den Maßstab der Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die Klagebefugnis entscheidend ist. Die sich aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtsfolge entspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien bestätigt wird. Die bisher weit gefaßte Antragsbefugnis sollte an die Regelung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO angepaßt werden. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/3993, S. 9 f. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Antragsbefugnis der Antragsteller zu verneinen. Sie beziehen sich nicht auf eigene Rechte, die durch den Bebauungsplan verletzt sein können. Ob ein Bebauungsplan und dessen Anwendung zu einer Rechtsverletzung (zumindest in absehbarer Zeit) führen kann, läßt sich nur durch einen Vergleich der Rechtslage vor Erlaß des Bebauungsplanes mit der durch ihn geschaffenen Rechtslage beantworten. Der von den Antragstellern angegriffene Bebauungsplan wirkt bereits nicht auf eine Rechtsposition der Antragsteller ein. Eine mögliche Rechtsverletzung ergibt sich nicht aus etwaigen Verfahrensfehlern, soweit ein Verfahrensfehler überhaupt zu einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO führen kann, was der Senat hier offenläßt. Es gibt keinen subjektiven Anspruch auf Bebauungsplanung, also auch nicht auf fehlerfreie Durchführung des in den Erlaß eines Bebauungsplanes mündenden Verfahrens; einen dahingehenden Anspruch schließt § 2 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 4) BauGB ausdrücklich aus. § 2 Abs. 3 BauGB, wonach auf die Aufstellung von Bebauungsplänen kein Anspruch besteht, gestattet keine Ausnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1977 - 4 C 45.75 -, BRS 32 Nr. 1; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -, a.a.O. Es kommt folglich nicht auf die Frage an, ob die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Bebauungsplan der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs dient und deshalb gemäß § 1 Abs. 2 BauGBMaßnG der Bebauungsplan aufgestellt werden durfte, bevor der Flächennutzungsplan geändert war. Sollte die Antragsgegnerin die Voraussetzung für die nach dieser Bestimmung ermöglichte Aufstellung eines sogenannten vorzeitigen Bebauungsplanes, daß nämlich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht richtig beurteilt haben, wäre dieser Fehler im übrigen gemäß § 9 Abs. 1 BauGBMaßnG unbeachtlich. Dafür, daß der streitige Bebauungsplan zu einer Verletzung von materiellen Rechten der Antragsteller führen könnte, besteht gleichfalls kein Anhalt. Eine Verletzung des sich aus § 41 BImSchG ergebenden Anspruchs kann ausgeschlossen werden. Nach § 41 BImSchG ist bei der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, daß durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Selbst wenn die Verlängerung der T. straße als eine Änderung der T. straße auch in den von baulichen Änderungen selbst nicht betroffenen Abschnitten der T. straße , an die die Grundstücke der Antragsteller angrenzen, anzusehen wäre, ist ein Anspruch nach § 41 BImSchG nicht in Betracht zu ziehen. Weitere Voraussetzung hierfür ist nämlich, daß die Änderung wesentlich ist, d.h. der vom Verkehrsweg ausgehende Verkehrslärm um mindestens drei dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV). Diese Werte werden ausweislich der von der Antragsgegnerin der Bezirksregierung Arnsberg am 5. Februar 1996 vorgelegten Schallpegelberechnung im Bereich der Grundstücke der Antragsteller nicht annähernd erreicht. Nähere Ausführungen hierzu sind entbehrlich, zumal die Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf die dahingehenden Erwägungen des Senats im Beschluß vom 24. Juni 1996 - 7a B 1015/96.NE - ausgeführt haben, daß dem Bebauungsplan ein erhöhtes Verkehrsaufkommen unter Immissionsschutzgesichtspunkten wohl nicht entgegenzuhalten sei. Im gegebenen Zusammenhang und nach Maßgabe ihrer Darlegungen kann demnach allenfalls noch eine Verletzung der Eigentumsrechte (Art. 14 GG) bzw. des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG) in Betracht zu ziehen sein. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht jedoch auch insoweit nicht. Der Bebauungsplan gestaltet Eigentumsrechte der Antragsteller nicht unmittelbar, da ihre Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen. Dementsprechend wenden sich die Antragsteller gegen die verkehrlichen Auswirkungen der Bebauungsplanung auf den Verkehrsfluß, da unzumutbare Verhältnisse im Einmündungsbereich C. straße /C. Weg dahingehend verschärft würden, daß Wartezeiten vor der dortigen Ampel verlängert und die Erreichbarkeit ihrer Grundstücke im Notfall gefährdet sei. Dieser Vortrag führt zu keiner Rechtsverletzung der Antragsteller durch den Bebauungsplan, die sich allenfalls aus dem dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallenden Anliegergebrauch herleiten könnte. Ob die Antragsteller darüber hinaus aus Art. 2 Abs. 2 GG einen (Abwehr-)Anspruch gegen die Bebauungsplanung herleiten können, bedarf keiner Entscheidung, da der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 GG durch Auswirkungen des Bebauungsplans ersichtlich nicht berührt wird. Der (gesteigerte) Anliegergebrauch (vgl. Art. 14 GG) reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt. Es gibt weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Art der Zugänglichkeit eines Grundstücks noch hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs". Maßgebend ist die das jeweils betroffene Grundstück prägende Situation seiner Umgebung, so daß der Anlieger einschränkende Maßnahmen hinnehmen muß, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern sie nur als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54, 1; Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, BVerwGE 94, 136. Die T. straße bzw. der F. Weg stellen den notwendigen Zugang zur Straße von den Grundstücken der Antragsteller weiterhin her, auch wenn der Verkehrsfluß aus F. im weiteren Verlauf der Haupterschließungsstraße Eschens durch während der Hauptverkehrszeiten entstehende Rückstaus vor der Ampelanlage C. Weg/C. straße behindert ist und die dort entstehenden Wartezeiten durch den Mehrverkehr aus dem Bebauungsplangebiet verlängert werden. Art. 14 GG gewährt keinen individualrechtlichen Anspruch auf Erschließung eines Grundstücks durch Straßen, über die der Verkehr das Grundstück wartezeitfrei erreichen kann. Eine Verletzung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 232 der Antragsgegnerin ist auszuschließen. Die Grundstücke der Antragsteller sind auch für Rettungsfahrzeuge in aller Regel erreichbar. Rettungsfahrzeuge können unter Berücksichtigung ihrer Sonderrechte die jeweils freie Fahrbahn des C. Weges auch dann nutzen, wenn sich der Verkehr vor der Ampel C. Weg/C. straße zur Hauptverkehrszeit staut. Dies wird auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen, sondern eine Gefahrenlage dann angenommen, wenn der Einmündungsbereich C. Weg/C. straße etwa infolge eines Unfalls versperrt sein sollte. Ein Szenario, das ein gleichzeitiges Zusammentreffen von diesen beiden Ereignissen - Notfalleinsatz sowie unfallbedingte, nicht umfahrbare oder wegräumbare Verstopfung des Einmündungsbereichs C. straße /C. Weg - annimmt, ist eher unwahrscheinlich, jedenfalls aber so fernliegend, daß es nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem durch die Nutzungen im Bebauungsplangebiet ausgelösten Mehrverkehr, sondern allenfalls mit der ohnehin schon unbefriedigenden Verkehrslage steht. Ob die Verkehrsteilnehmer - wie die Antragsteller behaupten - vor der Ampelanlage bis zu 35 Minuten oder eine weitere Ampelphase länger warten müßten, ist für die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls im Kreuzungsbereich ersichtlich ohne quantifizierbare Bedeutung. Obwohl es hierauf für die Entscheidung des Senats nicht ankommt, sei angemerkt, daß die Antragsgegnerin offenkundig bemüht ist, den bestehenden - und durch den Bebauungsplan nicht entscheidungserheblich verschärften - Verkehrsproblemen Rechnung zu tragen. Es bestehen keine Zweifel an der ernsthaften Absicht der Antragsgegnerin, die verkehrliche Situation durch den Bau der Westtangente zu entschärfen. Die von den Antragstellern aus der Finanzlage der öffentlichen Hand abgeleiteten Zweifel an der (alsbaldigen) Realisierung des Baus der Westtangente führen über die Erkenntnis nicht hinaus, daß ein Straßenausbau nur nach Maßgabe zur Verfügung stehender Mittel vorangetrieben und der genaue Zeitpunkt der straßenbautechnischen Verkehrsentlastungsmaßnahmen daher derzeit nicht bestimmt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies gilt bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts allein wegen der entgegengesetzten Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. auch auf bereits vor dem 1. Januar 1997 anhängig gewordene Normenkontrollverfahren Anwendung findet. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.