OffeneUrteileSuche
Urteil

16 A 6976/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0925.16A6976.95.00
4mal zitiert
11Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger, der als Richter tätig ist, und die Klägerin sind Eltern des Kindes J. . Ihre Tochter besuchte zwischen 1992 und Juli 1994 den Kindergarten St. L. in D. . Der Beklagte zog mit Bescheid vom 10. Dezember 1993 die Kläger für den Kindergartenbesuch ihrer Tochter in den Monaten Januar bis Juli 1994 zu Elternbeiträgen in Höhe von monatlich 140,-- DM heran. Maßgeblich hierfür war die Angabe der Kläger vom 19. August 1993, daß ihre positiven Einkünfte 1992 ohne Kindergeld und unter Berücksichtigung von 8.208,-- DM Kinderfreibetrag 72.000,-- DM bis 96.000,-- DM betragen hätten. Anläßlich der Aufnahme ihres Sohnes F. in den Kindergarten gaben die Kläger dem Beklagten unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides ihr Einkommen 1993 bekannt. Danach lagen ihre positiven Einkünfte über 120.000,-- DM. Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 19. September 1994 unter anderem die für den Kindergartenbesuch des Kindes J. für die Monate Januar bis Juli 1994 zu zahlenden Elternbeiträge auf monatlich 290,-- DM fest. Die Kläger erhoben gegen diesen Bescheid Widerspruch und trugen zu dessen Begründung im wesentlichen vor: Sie hätten Bedenken gegen die seit dem 1. Januar 1994 geltenden Neufassung des § 17 GTK. Die Anzahl der Kinder würden bei der Ermittlung der Elternbeiträge unzulänglich berücksichtigt. Ebenso begegne der zehnprozentige Aufschlag bei Einkommen von Beamten und die rückwirkende Anwendung der Neufassung des § 17 GTK auf die Zeit ab dem 1. Januar 1994 rechtlichen Bedenken. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 1994 als unbegründet zurück. Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klage vorgetragen: Bei Erlaß des Bescheides vom 19. September 1994 sei sich der Beklagte gar nicht der Tatsache bewußt gewesen, daß er eine Regelung über einen Sachverhalt getroffen habe, der schon bestandskräftig geregelt gewesen sei. Im übrigen gestatte auch die seit dem 1. Januar 1994 geltende Regelung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK nicht ohne weiteres die Beseitigung bestandskräftiger Bescheide, die 1993 auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 17 GTK erlassen worden seien. Für die Vergangenheit könnten teilweise begünstigende Verwaltungsakte nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X geändert werden. Die Tatbestandsmerkmale dieser Normen seien im Hinblick auf den Bescheid vom 10. Dezember 1993 nicht gegeben. Auch seien sie weder vor Erlaß des angefochtenen Bescheides noch im Widerspruchsverfahren ausreichend angehört worden. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. September 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 1994 aufzuheben, soweit der Elternbeitrag für das Kind J. für Januar bis Juli 1994 auf mehr als 140,- - DM je Monat festgesetzt worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung vor: Das Verwaltungsverfahren zur Ausführung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder richte sich gemäß § 28 GTK nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch. Danach beurteile sich der Bestandsschutz von Verwaltungsakten, die in Ausführung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder ergangen seien, nach den Vorschriften der §§ 45 ff SGB X, soweit im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder keine abweichende Regelungen enthalten seien. Solche abweichenden Regelungen fänden sich auch nicht in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, so daß nach § 28 GTK die Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X anwendbar seien. Weder seien sie in ausreichender Weise angehört worden noch seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 45, 48 SBG X gegeben. Es könne auf sich beruhen, ob die Regelung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK auf Beitragsbescheide Anwendung finde, die nach dem 1. Januar 1994 erlassen worden seien. Für Bescheide, die noch bis zum 31. Dezember 1993 nach dem bis dahin geltenden Recht erlassen worden seien, könne dies nicht gelten. Diese Beitragsbescheide seien zu einem Zeitpunkt bestandskräftig geworden, als die Betroffenen noch darauf vertrauen durften, eine Änderung der Bescheide sei nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X möglich. Eine anders gewollte entsprechende Änderung des Verwaltungsverfahrens hätte vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht werden müssen. Im übrigen habe der Beklagte die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK fehlerhaft angewandt. Zwischen Dezember 1993 und Januar 1994 hätte sich ihr Einkommen nicht geändert. Eine relevante Einkommensänderung sei im ganzen Kindergartenjahr 1993/94 nicht eingetreten. Zu der einzig relevanten Änderung des Einkommens sei es im Juli 1992 gekommen. Seit diesem Monat sei auch die Klägerin zu 2. wieder berufstätig. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und gemäß dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verfahrens gleichen Rubrums VG Gelsenkirchen 7 L 2449/94 und auf den eingereichten Verwaltungsvorgang des Beklagten. Entscheidungsgründe : Die Berufung wird zurückgewiesen; denn sie ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 19. September 1994 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 7. November 1994 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1) Mit Erfolg können die Kläger zunächst nicht rügen, sie seien vor Erlaß des Bescheides vom 19. September 1994 nicht in ausreichender Weise angehört worden, wie es gemäß §§ 28 Abs. 1 GTK, 24 Abs. 1 SGB X erforderlich gewesen wäre. Gemäß §§ 28 Abs. 1 GTK, 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB X kann die erforderliche Anhörung während des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden. Bei den Klägern ist die Anhörung im Rahmen des Vorverfahrens durch das Anschreiben des Beklagten vom 30. September 1994 nachgeholt worden, durch das sie auf die für die Heranziehung wesentlichen Tatsachen hingewiesen worden sind. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BSG, Urteile vom 24. März 1994 - 5 RJ 22/93 -, JURIS, und vom 14. Juli 1994 - 7 RAr 104/93 -, JURIS. 2) Die streitbefangenen Bescheide sind auch ansonsten rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage dieser Bescheides ist § 90 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung des zum 1. April 1993 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) in Verbindung mit § 17 GTK in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. November 1993 und der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV NW S. 80). Die genannten Vorschriften einschließlich der des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK, nach der das nach Abs. 4 zu ermittelnde Einkommen um einen Betrag von 10 v.H. der Einkünfte zu erhöhen ist, wenn ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats bezieht und ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern ist, sind mit Verfassungsrecht vereinbar. Vgl. Urteil des Senats vom 25. September 1997, - 16 A 308/96 - (zur Veröffentlichung bestimmt). Im übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, daß er die Vereinbarkeit des § 17 GTK mit höherrangigem Recht nicht mehr in Frage stelle. b) Des weiteren war der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 17 Abs. 6 Satz 1 GTK auch befugt, die Kläger zu Elternbeiträgen heranzuziehen, obgleich deren Kind in dem streitbefangenen Zeitraum Januar bis Juli 1994 die Tageseinrichtung eines Träger der freien Jugendhilfe besucht hat. Zwar enthält § 90 SGB VIII keine Rechtsgrundlage dafür, daß der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Besuch einer von einem Träger der freien Jugendhilfe getragenen Tageseinrichtung für Kinder die Teilnahmebeiträge oder Gebühren festsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, und OVG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 1995 - Bf IV 9/94 -, HmbJVbl. 1995, 104 = NVwZ-RR 1996, 580. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem zu § 17 Abs. 1 und 3 GTK in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1991 (GV NW S. 380) - GTK a.F. - ergangenen Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 571/94 -, NWVBl. 1994, 381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15, darauf hingewiesen, daß die Gesetzgebungskompetenz für den Regelungsbereich - Tageseinrichtungen für Kinder - zu den Aufgaben d. Jugendhilfe zählt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) und im Ergebnis insgesamt einschließlich der hierauf bezogenen Kostenbeteiligungsregelungen der öffentlichen Fürsorge zuzurechnen und damit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72, 74 Nr. 7 GG ist. Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung enthält § 17 Abs. 6 Satz 1 GTK eine zulässige Ermächtigungsgrundlage, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe befugt, auch in den Fällen, in denen das jeweilige Kind die Tageseinrichtung eines Träger der freien Jugendhilfe besucht, Elternbeiträge zu erheben. Vgl. insoweit für das entsprechende Landesrecht OVG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 1995 - Bv IV 9/94 -, a.a.O.. c) Schließlich ist der Bescheid des Beklagten vom 19. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 1994 nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die Kläger bereits mit Bescheid vom 10. Dezember 1993 für die Monate Januar bis Juli 1994 zu Elternbeiträgen in Höhe von monatlich 140,-- DM herangezogen hatte. Rechtsgrundlage für die Änderung des vorausgegangenen Elternbeitragsbescheides vom 10. Dezember 1993 ist insoweit § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK. Danach ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung der maßgeblichen Einkommensverhältnisse neu festzusetzen. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die Fälle, in denen sich die nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GTK ermittelten Einkommensverhältnisse tatsächlich ändern. Darüber hinaus erfaßt § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK im Hinblick auf das uneingeschränkte Inkrafttreten des novellierten § 17 GTK zum 1. Januar 1994 und, um eine gleichheitswidrige Behandlung von Eltern auszuschließen, auch die Fälle, in denen wie im Fall der Kläger nicht tatsächliche Veränderungen in den Einkommensverhältnissen zu einem veränderten Elternbeitrag führen, sondern aufgrund der zum 1. Januar 1994 wirksam gewordenen (rechtlichen) Änderungen des § 17 GTK ein gegenüber der früheren Veranlagung abweichendes und zu einer veränderten Heranziehung führendes Einkommen zugrunde zu legen ist. Auch auf Grund der Bestimmung des § 48 SGB X sind die angefochtenen Bescheide nicht als rechtswidrig anzusehen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine rückwirkende Änderung ist nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zulässig. Nach § 28 Abs. 1 GTK gelten für das Verfahren zur Heranziehung von Elternbeiträgen die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) nur insoweit entsprechend, als das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder nichts anderes bestimmt. Für den Fall der Änderung der Einkommensverhältnisse enthält § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK jedoch eine abschließende Regelung, die über die Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X hinaus die rückwirkende Änderung von Elternbeitragsbescheiden vorsieht. Vgl. insoweit auch Voßhans, Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen, 1995, Rn. 68. Der Landesgesetzgeber hat mit der Neufassung des § 17 Abs. 5 GTK durch das Änderungsgesetz vom 30. November 1993 sicherstellen wollen, daß aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit Verbesserungen der Einkommensverhältnisse der Eltern gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung zeitnäher als bisher zu einem höheren Elternbeitrag führen. Vgl. LTDrucks. 11/5973, S. 17, Zu Absatz 5. Ob § 28 Abs. 1 GTK eine entsprechende Anwendung des § 48 SGB X auch im übrigen ausschließt, hat der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit nicht entscheiden müssen. Zumindest im Hinblick auf die Ausschlußfrist gemäß § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erscheint dies fraglich. Der rückwirkenden Änderung der vorausgegangenen Heranziehung durch die streitbefangenen Bescheide steht schließlich nicht ein verfassungsrechtlich gebotener Vertrauensschutz der Kläger entgegen, nicht mit höheren als mit den durch den Bescheid vom 10. Dezember 1993 für die Monate Januar bis Juli 1994 festgesetzten Elternbeiträgen belastet zu werden. Zwar kann auch ein nach seinem Tenor belastender Bescheid ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129 (133), aber ein etwaiges Vertrauen der Kläger wäre nicht schutzwürdig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts von dem Zeitpunkt ab nicht mehr schutzwürdig, in dem das Parlament eine Gesetzesänderung beschlossen hat. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. März 1971 - 2 BvL 3/68 -, BVerfGE 30, 272 (287). Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 30. November 1993 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder verabschiedet, und erst nach diesem Datum sind die Kläger mit Bescheid vom 10. Dezember 1993 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Rechtslage zum ersten Mal für die Monate Januar bis Juli 1994 zu Elternbeiträgen herangezogen worden. 3) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.