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Beschluss

7 B 1980/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0919.7B1980.97.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungs-verfahren auf 3.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Zulassungs-verfahren auf 3.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO auch in Bezug auf Beschlüsse nach § 80 Abs. 7 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Aus den Darlegungen der Antragsgegner folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die angefochtene Baugenehmigung vom 9. Oktober 1996 nach Eintragung der von den Eheleuten L. übernommenen Baulast in das Baulastenverzeichnis gemäß § 78 BauO NW nicht mehr gegen die Abstandflächenbestimmung des § 6 BauO NW verstößt. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller führt die Übernahme der Abstandfläche gemäß §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 7 BauO NW für einen Teil des als Garage mit Abstellraum genehmigten Vorhabens dazu, daß dieser Teil des Gebäudes nicht mehr auf das in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW geregelte Längenmaß der Grenzbebauung mit Garagen anzurechnen ist. Dies folgt aus der Systematik und aus dem Sinn und Zweck der Abstandflächenregelung, weil der von der Baulast erfaßte Gebäudeteil nicht mehr als Grenzbebauung im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NW in Betracht kommt. Als Grenzbebauung in diesem Zusammenhang kommt nur eine solche Bebauung in Betracht, die deshalb der speziellen gesetzlichen Ausnahme bedarf, weil sie ansonsten der allgemeinen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW unterfallen würde und somit unmittelbar an der Nachbargrenze nicht errichtet werden dürfte. Dann muß auf den Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 11 BauO NW zurückgegriffen werden, um das vom Gesetzgeber gewollte Unterstellen von Fahrzeugen zur Entlastung des öffentlichen Straßenraums auch in der Abstandfläche zu ermöglichen. Ergibt sich jedoch bereits aus anderen vorgreiflichen Regelungen die Zulässigkeit der Durchführung des betreffenden Bauvorhabens ohne Einhaltung eines Grenzabstands, ist schon aus systematischen Gründen ein Rückgriff auf den Privilegierungstatbestand nicht mehr erforderlich und dieser folglich auch nicht mehr anzuwenden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. Mai 1997 - 7 A 3412/95 -, S. 8 und 9 Urteilsabdruck. Eine solche vorgreifliche Vorschrift enthält § 7 BauO NW, der eine Ausnahme von § 6 Abs. 2 Satz 1 unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 BauO NW steht somit fest, daß das Vorhaben abstandrechtlich zulässig ist und mithin nicht auf die oben erwähnte Privilegierung angewiesen ist. Der Nachbar kann dadurch, daß die abstandsrechtliche Zulässigkeit auf diesem Wege herbeigeführt wird, nicht in seinen Rechten verletzt sein. Im Abstandflächenrecht entspricht es der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, daß bei der Berechnung von zulässigen Höchstmaßen, etwa bei der Beschränkung des Schmalseitenprivilegs auf eine Länge von 16 m (vgl. § 6 Abs. 6 BauO NW), diejenigen Wandteile außer Betracht bleiben, die eine besondere Privilegierung nicht benötigen, weil sie für sich betrachtet abstandflächenrechtlich unbedenklich sind. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 17. Juli 1992 - 7 B 2871/92 -; Urteil vom 18. Dezember 1987 - 10 A 1952/85 -, BRS 48 Nr. 98. Die Beschwerde ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Aus den oben genannten Gründen ist die Rechtsfrage gemäß der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres zu beantworten, so daß es der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nicht bedarf. Der vorliegende Antrag gibt daher keine Veranlassung zur Prüfung, ob der Auffassung zu folgen sein wird, wonach eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nur dann erfolgen könne, wenn es sich bei der aufgeworfenen Grundsatzfrage um eine spezifische Frage des vorläufigen Rechtsschutzes handele, - Vgl. OVG NW, z.B. Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 - und der Zulassungsgrund aus diesem Grund nicht vorlag. Im übrigen wird gemäß §§ 124a Abs. 2 Satz 2, 146 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz VwGO von einer weiteren Begründung abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.