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Beschluss

22 A 4029/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0910.22A4029.96.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1994 wird auch im übrigen aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1994 wird auch im übrigen aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e: Die Berufung hat Erfolg. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht nur teilweise stattgegeben, denn auch die im Berufungsverfahren allein noch streitige Anordnung des Benutzungszwangs gegen die Klägerin durch den Bescheid vom 24. Januar 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1994 ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Einer Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage unterliegt nach § 5 Abs.2 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt T. vom 18.12.1989 (EWS) allein der "Anschlußnehmer". Anschlußnehmer im Sinne dieser Vorschrift ist aber nur, wer auch der (satzungsrechtlichen) Anschlußpflicht unterliegt. Die Annahme, daß die in § 5 Abs. 2 EWS geregelte Benutzungspflicht nicht allein an das Vorhandensein eines Anschlusses anknüpft, sondern darüber hinaus das Vorliegen einer - ein Anschlußrecht voraussetzenden - Anschlußpflicht verlangt, ergibt sich sowohl aus der Systematik der Anschluß- und Benutzungsregelungen in § 5 EWS als auch aus der zur Anordnung einer Benutzungspflicht ermächtigenden Vorschrift des § 19 GO NW a.F.: Ebensowenig, wie eine Benutzungspflicht in § 5 Abs. 2 EWS Sinn machen würde, wenn der Angeschlossene sich der von ihm verlangten Überlassung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers mangels Anschlußverpflichtung jederzeit rechtmäßig dadurch entziehen kann, daß er den erfolgten Anschluß wieder rückgängig macht, kann von einem "öffentlichen Bedürfnis" i.S.d. § 19 GO NW a.F. für die Anordnung einer Benutzungspflicht die Rede sein, wenn ihr nicht zugleich auch eine Anschlußpflicht entspricht. Die Klägerin unterliegt jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 5 Abs.1 EWS mangels bestehenden Anschlußrechts gerade nicht einer satzungsrechtlichen Anschlußpflicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten ändert sich daran auch nichts durch die (nun von ihm ausdrücklich erklärte) Zulassung des Anschlusses gemäß § 3 Abs.1 Satz 3 EWS. Denn eine solche (Ermessens-)Zulassung macht den Grundstückseigentümer jedenfalls nicht zum Anschlußberechtigten im Sinne des § 5 Abs. 1 EWS, weil die Anschlußpflicht allein an das in §§ 2 Abs.1, 3 Abs.1 S. 1 u. 2 EWS definierte und näher umgrenzte normative Anschlußrecht anknüpft. Unabhängig davon ist die Ausübung des Benutzungszwangs gegenüber der Klägerin aber auch deshalb rechtswidrig, weil sie den tatsächlich vorhandenen Anschluß an die Abwasseranlage des Beklagten derzeit ohnehin zur Ableitung ihres Abwassers in der von dem Beklagten festgelegten Art und Weise nutzt und es damit an einem öffentlichen Interesse an der von dem Beklagten vorgenommenen hoheitlichen Regelung des Benutzungszwanges offensichtlich fehlt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß der Frage, ob der Klägerin - neben dem Anschluß an die gemeindliche Abwasseranlage - aus Gründen des Wasserrechts überhaupt eine andere Möglichkeit der Grundstücksentwässerung zur Verfügung steht, im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um das Bestehen einer satzungsrechtlichen Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage geht, keine Bedeutung zukommt. Zur Beseitigung etwaiger Mißstände bei der Grundstücksentwässerung bedarf es entgegen der Annahme des Beklagten nicht einer Erstreckung der Benutzungspflicht auf die Klägerin, sondern nur der Anwendung der einschlägigen wasserrechtlichen und/oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 der Zivilprozeßordnung. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs.1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat hat hierbei den von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag auf die Hälfte reduziert, weil im Berufungsverfahren nurmehr das Bestehen einer Benutzungspflicht Gegenstand des Verfahrens war.