Urteil
3 A 4257/92
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0825.3A4257.92.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks , Gemarkung , Flur , Flur- stück , welches mit seiner südlichen Grundstücksgrenze an die .straße grenzt. Eine westliche Teilstrecke der heutigen straße von et- wa 275 m Länge war früher Teilstrecke der ehemaligen Kreis- straße . Von dieser zweigte nach Nordosten der Weg, eine im Außenbereich gelegene Gemeindeverbindungs- straße, ab, auf dessen Trasse nunmehr die östliche Teilstrecke der straße verläuft, deren Abrechnung den Gegenstanddes vorliegenden Verfahrens bildet. Die ehemalige Kreisstraße wurde in den Jahren 1937/1938 im Zuge des Baus der Autobahn an der Einmündung des Weges abgebunden. Die verbleibende Reststrecke, die westliche Teilstrecke der heutigen straße, war bereits zu Beginn der 60-erJahre angebaut; 1960 wurde die vorhandene Fahrbahn verbreitert und wurden beiderseitige Gehwege angelegt. Noch im Jahre 1960 wurden die Gehwegkosten im Wege der Kostenstpaltung nach damals geltendem Recht mit den Anliegern abgerechnet. Entlang der östlichen Teilstrecke der straße fand ein Anbau ab Ende der 60-er Jahre statt. Der Straßenausbau in diesem Bereich erfolgte in den Jahren 1967 bis 1982, wobei im Jahre 1982 der südliche Gehweg und der Grünstreifen an der südlichen Straßenseite angelegt wurden. Am 21. Juli 1988 entschied die Stadt , die straße im Wege der Kostenspaltungabzurechnen, weil der Grunderwerb noch nicht vollständig getätigt worden war und die Freilegungskosten noch nicht ermittelt werden konnten. Da die Straßenfläche nicht von einem Bebauungsplan erfaßt wird, holte der Beklagte zum erfolgten Straßenaus- bau eine Zustimmung des Regierungspräsidenten ein, diemit Verfügung vom 7. Juni 1990 erteilt wurde. Mit Bescheid vom 15. Februar 1991 zog der Beklagte den Kläger zu einem Teilerschließungsbeitrag in Höhe von 3.411,72 DM für die erstmalige Herstellung der Teileinrichungen Fahrbahn, Gehweg, Parkflächen, Verkehrsgrün, Entwässerung und Beleuchtung der _straße im - östlichen - Bereich von der Südwest- grenze der Straßenparzelle 543 bis zur Straße her- an. Den hiergegen vom Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau am 1. März 1991 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 1991 zurück. Die vom Kläger am 21. Mai 1991 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf das verwiesen wird, abgewiesen, nachdem der Beklagte während des Klageverfahrens eine weitere Zustimmung des Regierungspräsidenten vom 4. September 1992 hinsichtlich einer kurzen Teilstrecke der - straße im Anschluß an die westliche Teilstrecke -eingeholt und den Teilerschließungsbeitrag zum 1. Oktober 1992 fällig gestellt hatte. Hinsichtlich einer von der Ehefrau des Klägers gemeinsam mit diesem gegen die streitgegenständlichen Bescheide erhobenen Klage wurde das Verfahren aufgrund einer in der mündlichen Verhandlung erklärten Klagerücknahme eingestellt. Gegen das ihnen am 23. November 1992 zugestellte Urteil haben der Kläger und seine Ehefrau am 22. Dezember 1992 Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren der Ehefrau ist nach Rücknahme der Berufung mit Beschlüssen vom 22. August 1997 abgetrennt und sodann eingestellt worden. Der Kläger macht geltend: Sein Grundstück werde von der straße nicht erschlossen. Einem Heranfahren an das Grundstück von der Straße stehe der mit alten Bäumen bestand Grünstreifen entgegen, der zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg der straße vor seinem Grundstück in einer Breite vonca. 2,50 m angelegt sei. Ein Überfahren dieses Streifens sei nach dem Inhalt der Widmung der Straße erst nach einer Befestigung zulässig. Wegen der anderweitigen Erschließung seines Grundstücks habe er, der Kläger, auch keinen Anspruch auf eine Zufahrtnahme von der straße. Im übrigen bestehe zwischen Fahrbahn und Gehweg ein Niveauunterschied, der einer Zufahrtnahme entgegenstehe, da die erforderliche Rampe den Gehweg beeinträchtige und den Grünstreifen zerstöre. Im übrigen sei die Straße so schmal, daß auf der nördlichen Straßenseite nicht geparkt werden könne und, sollte dies versucht werden, mit Sicherheit ein Parkverbot angeordnet werden würde. Der Bauvorbescheid vom 6. Juli 1993, in dem die Errichtung einer Garage mit einer Zufahrt von der straße für zulässig erklärt worden sei, sei rechtswidrig. Die abgerechnete Erschließungsmaßnahme sei nur für die südlichen Anlieger der Straße erforderlich gewesen, die sämtlich über Zufahrten zur Straße verfügten und auch im Zuge der Baumaßnahmen angehört worden seien. Der nördliche Gehweg sei nicht verändert worden. Die Anlieger der Straße hätten von der Maßnahme keinen Vorteil. Selbst wenn man von einem Erschlossensein des Grundstücks ausgehe, sei der Beitrag zu hoch, weil eine bauliche Nutzung der Gartenflächen nicht möglich sei. Die eventuelle Erschließungswirkung betreffe im übrigen allenfalls die südlich liegende Gartenfläche. Die Anlage sei zu großzügig angelegt worden und entspreche ihrem Charakter nach nicht der Bebauung der Grundstücke an der Straße , bei der es sich um sozia-len Wohnungsbau gehandelt habe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. Februar 1991 und den Widerspruchsbescheid vom 18. April 1991 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und macht unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend: Der Grünstreifen stehe einem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks nicht entgegen. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe die Auslegung bayerischen Rechts für die nordrhein-westfälische Rechtslage habe das Bundesverwaltungsgericht eine Auslegung gebilligt, daß die Widmung der Straße einem überfahren eines zur Straße gehörenden Geländestreifens nicht entgegenstehe. Nach neuerer Rechtsprechung sei es für das Erschlossensein eines Grundstücks ausreichend, wenn auf der Fahrbahn bis etwa in Höhe des Grundstücks gefahren und es von da ab betreten werden könne. Das klägerische Grundstück sei im übrigen im Gartenbereich mit einer Garage bebaubar. Dem Kläger sei auf seinen Antrag mit Datum vom 6. Juli 1993 ein Bauvorbescheid für die Errichtung einer Garage im Gartenbereich erteilt und die Anlegung einer Zufahrt von der straße in Aussicht gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 1991 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18. April 1991 sind nicht rechtswidrig und der Kläger wird hierdurch nicht in Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und bemerkt in Würdigung des Berufungsvorbringens sowie - hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Erschlossensein des klägerischen Grundstücks im Sinne der §§ 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BauGB - klarstellend folgendes: Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, ein Grundstück werde von einer Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen und unterliege der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB, sobald die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt seien, von denen das bundesrechtliche Bebauungsrecht und das landesrechtliche Bauordnungsrecht die Bebaubarkeit des Grundstücks abhängig machten, wobei das Bebauungsrecht regelmäßig und mangels abweichender Umstände auch im vorliegenden Fall eine Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen dergestalt genügen lasse, daß auf der Fahrbahn der Anbaustraße bis zur Höhe des Anliegergrundstücks gefahren und es von da aus - gegebenenfalls über einen zur Straße gehörenden Geh- und/oder Radweg - betreten werden kann, entspricht dies der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG, Urteil .vom 1. März 1991 - 8 C 49.89 -, BVerwGE 88, 70 (78 f.) in ausdrücklicher Abweichung von seinem vom Kläger zitierten Urteil vom 20. August 1986 - 8 C 58.85 -, KStZ 1986, 211 (212) - und des erkennenden Senats, vgl. Urteil vom 15. November 1996 - 3 A 1364/91 -, Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (OVG RSE),'5'3 131, 133 BBauG/BauGB, Erschlossensein, S. 1 f. Keinen Bedenken unterliegt ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, das klägerische Grundstück sei trotz des zwischen der Fahrbahn und dem nördlichen Gehweg der abgerechneten Teilstrecke der straße angelegten, begrünten und in wechselndemAbstand mit Bäumen bestandenen Grünstreifens von etwa 2,50 m Breite von der straße erschlossen im Sinne des § 131BauGB. Auf das Vorhandensein eines tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisses für die Erreichbarkeit eines Grundstücks kommt es für die Erfüllung des § 131 Abs. 1 BauGB nämlich nicht an, sofern dieses Hindernis unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts für ausräumbar zu halten ist, BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 8 C 58.85 -, KStZ 1986, 211 (212); Ur- teil des Snats vom 6. Juli 1995 - 3 A 222/92 -, OVG RSE §05 131, 133BBauG/BauGB Erschlossensein, S. 2. Dies ist hier zu bejahen: Der Grünstreifen ist nicht durch Bebauungsplan oder auf andere Weise festgesetzt. Er darf mithin, wie nach dem Plan, der Grundlage für die Zustimmung des Regierungspräsidenten vom 7. Juni 1990 war, auf der nördlichen Straßenseite des hier fraglichen Teilstücks sowohl vor dem Grund- stück straße 25 als auch vor dem Grundstück 36 bereits vor Entstehen der sachlichen Erschlie-ßungsbeitragspflichten geschehen, vom Beklagten ohne weiteres durchbrochen werden. Anhaltspunkte dafür, daß es bei Entstehen der Beitragspflichten als auf Dauer ausgeschlossen erscheinen mußte, daß für das Grundstück des Klägers im Bedarfsfall ebenfalls eine Grundstückszufahrt über den Grünstreifen würde errichtet werden, sind nicht ersichtlich. Auch das Gefälle im Bereich des Grünstreifens ist nach den von der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts im Ortstermin gefertigten Fotos nicht von einem solchen Ausmaß, daß die Anlegung einer Zufahrt zu dem Grundstück ausschiede. Daß das Grundstück des Klägers über eine weitere Erschließung durch die Straße verfügt, während die südlich an die straße angrenzenden Grundstücke allein durch diese Anbaustraße erschlossen sind, ändert entgegen der Ansicht des Klägers an dem Erschlossensein seines Grundstücks durch die abgerechnete Anbaustraße nichts. Ein Grundstück ist für jede Anbaustraße erschließungsbeitragspflichtig, durch die es erschlossen wird, weil jede dieser Straßen ihm, die jeweils ande-re(n) Erschließungsanlage(n) hinweggedacht, die Möglichkeit der Bebaubarkeit eröffnet. Allerdings hat die Gemeinde die Möglichkeit, einer solchen Mehrfacherschließung durch Einräumung einer Ermäßigung Rechnung zu tragen, wie dies im vorliegenden Fall auch geschehen ist. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß der Grünstreifen vor dem klägerischen Grundstück dessen Beitragspflicht gemäß 133 Abs. 1 BauGB nicht entgegensteht, ist nach dem Verfahrensstand der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz nicht zu beanstanden: Unzutreffend ist allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichts (und des Beklagten), die Existenz eines zur Straße gehörenden bepflanzten und nicht durchbrochenen Grünstreifens zwischen Fahrbahn und Anliegergrundstück stehe dessen Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB von vornherein nicht entgegen, weil dieser Grünstreifen kein beachtliches Hindernis für ein fußläufiges Erreichen des Grundstücks von der Fahrbahn der Straße aus darstelle. In den Kategorien des Straßenrechts ist ein solcher "Grünstreifen" als ein der Trennung der Verkehrsarten und der Gestaltung des Straßenraums dienender bepflanzter Trennstreifen i.S.d. § 2 Abs. 1 b) StrWG zu qualifizieren, vgl. hierzu Kodal/Krämer,. Straßenrecht, 5. Aufl. 1995, Kap. 6, Rdn, 9.21, S. 179. Ein überqueren dieses Streifens durch Fußgänger ohne entsprechende Befestigung wäre - auch vor dem Hintergrund der hiermit einhergehenden Beschädigung der Bepflanzung - mit dessen widmungsgemäßer Zweckbestimmung unvereinbar, vgl. Urteil des Senats vom 6. Juli 1995, a.a.O., S. 2 f.; Kodal/Krämer, a.a.O. und Kap. 7, Rdn. 15.5., S. 206 f. Damit aber steht der Erfüllung der oben genannten Erreich-barkeitsanforderungen des bundesrechtlichen Bebauungsrechts, das Anliegergrundstück von der Fahrbahn in Höhe des Grundstücks über trennende Straßenbestandteile wenigstens fußläufig erreichen zu können, ein - zwar behebbares, jedoch aktuell bestehendes - rechtliches Hindernis entgegen, welches die Entstehung der Beitragspflicht für das Grundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB - bis zu einer ausreichenden Befestigung - grundsätzlich hindert, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1986, a.a.O. S. 212; Urteil des Senats vom 6. Juli 1995, a.a.O., S. 2 f. Das vom Beklagten angeführte Urteil des BVerwG vom 12. Dezember 1986 - 8 C 9.86 -, NVwZ 1987, 420, besagt nichts Abweichendes, sondern betraf einen unbefestigten Geländestreifen als Straßenbestandteil; vgl. auch das zu-grundeliegende Berufungsurteil des Senats vom 27. September 1984 - 3 A 3208/83'-, UA S. 7 f. Abweichend von dem soeben dargestellten Grundsatz liegen im vorliegenden Fall jedoch Umstände vor, aufgrund derer eine Er-schließungsbeitragspflicht trotz des vor dem klägerischen Grundstück nach wie vor ununterbrochenen Grünstreifens entstanden ist, so daß eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht mehr verlangt werden kann: Als Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein der erforderliähen wegemäßigen Erreichbarkeit entgegenstehendes (ausräumbares) Hindernis die Entstehung der Beitragspflichten gemäß § 133 Abs. 1 BauGB hindert, ist in der Rechtsprechung der Fall anerkannt, daß es allein in der Hand des Grundstückseigentümers liegt, dieses Hindernis zu beseitigen, oder daß die Beseitigung allein an dessen zumutbarer bisher verweigerter Mitwirkung scheitert, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157 (159 f.); Urteil vom 29. BVerwGE 88, 248 Mai 1991 (252 f.). - 8 C 67.89 -, Ihre Rechtfertigung findet diese Ausnahme in der Erwägung, daß es nicht im Belieben eines Anliegers stehen kann, darüber zu - entscheiden, ob sein Grundstück an der Verteilung des Erschließungsaufwandes für eine Anbaustraße teilnimmt und in der'weite-ren Folge der sachlichen Beitragspflicht unterliegt, vgl. BVerwG, Urteil. vom 26. Februar 1993, a.a.O., S. 160; Urteil vom 29. Mai 1991, a.a.O., S. 252 f. Hier besteht jedenfalls aufgrund des dem Kläger vom Beklagten erteilten Bauvorbescheids vom 6. Juli 1993 eine diesen Fallgruppen vergleichbare Konstellation, so daß mit der Wirksamkeit dieses Bescheides von einem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks auch im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB auszugehen ist: Der . Bauvorbescheid enthielt unter anderem die verbindliche Entscheidung des Beklagten über die Zulässigkeit der Errichtung einer Garage mit einer Zufahrt von der straße, wobei allein die nähere Ausgestaltung der Zufahrt - das "Wie" - dem Baugenehmigungsverfahren-vorbehalten blieb. Damit vermittelte der Bescheid dem Kläger einen - in den zeitlichen Grenzen des 66 Abs. 1 Bau() NW 1984 - jederzeit durch Vorlage genehmigungsfähiger Antragsunterlagen realisierbaren Anspruch auf Anlegung einer Zufahrt von der Erschließungsanlage, mit anderen Worten: die alleinige Verfügungsmacht des Klägers, das im undurchbrochenen Grünstreifen liegende Erreichbarkeitshindernis zu beseitigen. Anhaltspunkte dafür, daß die Erteilung des Bauvorbescheides rechtswidrig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Wie ausgeführt, stand der Durchbrechung des Grünstreifens zum Zweck der Schaffung von Grundstückszufahrten kein planungsrechtliches Hindernis entgegen. Auch die straßenrechtliche Widmung hinderte eine derartige Umgestaltung des Straßenausbaus nicht; mit dem Umbau und der Verkehrsübergabe durch den Beklagten wäre vielmehr (entsprechend § 6 Abs. 8 StrWG NW) der Widmungsinhalt entsprechend geändert worden. Dadurch, daß die Geltungsdauer des Bauvorbescheides gemäß § 66 Abs. 1 Bau() NW zwischenzeitlich abgelaufen sein dürfte, ist die Beitragspflicht des Klägers nicht wieder erloschen, da eine einmal entstandene Erschließungsbeitragspflicht von späteren Veränderungen der Erschließungssituation unberührt bleibt vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 24 Rdn. 16. Die vom Kläger gegen ein Parken auf der Fahrbahn der straße in Höhe seines Grundstück geltend gemachten straßenverkehrsrechtlichen Bedenken sind beitragsrechtlich ohne Gewicht, da derartige Einschränkungen - sollten sie bestehen eine gesicherte Erschließung des . Grundstücks im Sinne der §§ 30 ff. BauGB und damit die Erteilung einer Baugenehmigung gerade der betreffenden Erschließungsanlage wegen, mithin dessen Er-schlossensein im Sinne der §§ 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BauGB nicht in Frage stellen, zumal für Anlieger Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 StVO erteilt werden können und für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Polizei,. Müllabfuhr-Fahrzeuge und Postfahrzeuge die straßenverkehrsrechtlichen Park- und Halteverbote wegen der ihnen eingeräumten Sonderrechte nicht gelten (§ 35 StVO), vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 6. Juli 1995, a.a.O., S. 4 f. Bedenken gegen die Höhe des mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Teilerschließungsbeitrages sind nicht ersichtlich. Die vom Kläger insofern erhobenen Einwendungen greifen nicht durch: Von einer Erschließungsanlage erschlossene Grundstücke sind grundsätzlich mit ihrer vollen Fläche in die Verteilung einzubeziehen. Die Voraussetzungen für eine der hiervon anerkannten Ausnahmen liegen nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, nur eine nach bebauungsrechtlichen Kriterien exakt abzugrenzende Teilfläche des klägerischen Grundstücks werde von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Daß der Ausbau der Erschließungsanlage sich nicht innerhalb des durch § 129 Abs. 1 BauGB eingeräumten - weiten - Rahmens der Erforderlichkeit hält, ist ebenfalls nicht erkennbar. Schließlich fehlt es auch für die vom Kläger begehrte nachträgliche Erstattung bzw. Anrechnung von für die Erschließung dürch die Straße erbrachten Leistungen an einerRechtsgrundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwG() i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwG0).