OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 1487/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0822.8B1487.97.00
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus K. wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus K. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. G r ü n d e : 1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren liegen nicht vor. Denn die im Zulassungsverfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. 2. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den die Ablehnung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Mai 1997 ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Zulassung nicht vorliegen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts davon ausgegangen, daß der Antragsteller hinsichtlich der geltend gemachten Sozialhilfeleistungen für die Zeit vor dem Eingang des Antrages bei Gericht, also vor dem 12. Mai 1997, und nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung, also nach dem 31. Mai 1997, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hat(te), soweit sich dieses Begehren auf die Gewährung regelsatzmäßiger Leistungen und für die Zeit nach dem 31. Mai 1997 auf die Gewährung von Unterkunftskosten bezogen hat. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit das Verwaltungsgericht im übrigen die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches verneint hat. Denn gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 BSHG nachzukommen. Es ist davon auszugehen, daß dem Antragsteller durch den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Oktober 1996 in Verbindung mit dem Schreiben vom 17. Januar 1997 gemäß § 19 Abs. 2 BSHG Gelegenheit gegeben worden ist, gemeinnützige und zusätzliche Arbeit zu leisten und daß der Antragsteller diesem Angebot nicht nachgekommen ist. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß er im hier maßgeblichen Zeitraum berechtigt war, das ihm unterbreitete Angebot zur Leistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit abzulehnen. Allein sein Hinweis, er sei von Beruf Jurist, habe über fünf Jahre als Rechtsanwalt gearbeitet und sei nicht in der Lage, Straßen zu fegen und Anlagen zu reinigen, reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich bei den angebotenen Arbeitsgelegenheiten nicht um gemeinnützige oder zusätzliche Arbeit gehandelt hätte. Die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 2 BSHG sieht auch nicht vor, daß dem Hilfesuchenden nur solche Arbeitsgelegenheiten angeboten werden dürfen, die seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit und seinem erreichten Ausbildungsstand oder seinen individuellen Neigungen entsprechen. Anhaltspunkte dafür, daß die angebotene Tätigkeit (Einsatz im Bereich der Reinigung von Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen, Park- und Gartenanlagen, Straßenflächen, öffentlichen Plätzen, Fahrradwegen, Müllsammelstellen) als solche oder im Hinblick auf die Person des Antragstellers gegen Gesetze oder gar gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verstoßen würden, sind nicht ersichtlich. Diese Tätigkeiten sind ersichtlich von Nutzen für die Allgemeinheit und auch nicht im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen grundsätzlich unzumutbar. Ihre Ausübung ist ferner nicht nach allgemeiner Auffassung ehrenrührig oder gar erniedrigend, mag sie auch nicht jeder gerne ausführen. Eine gegenteilige Qualifizierung dieser Reinigungstätigkeiten würde letztlich auf eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung der Tätigkeiten zahlreicher Beschäftigter in den verschiedenen Bereichen z.B. der Gebäude- und Straßenreinigung sowie der Abfall-Entsorgung hinauslaufen. Es reicht insoweit nicht aus, daß sich der Antragsteller bei Ausführung der ihm angebotenen Tätigkeiten aus persönlichen Gründen in seiner Menschenwürde verletzt fühlt. Denn die einschlägigen sozialhilferechtlichen Regelungen, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, gehen davon aus, daß derjenige, der um Hilfe zum Lebensunterhalt nachsucht, gleichsam täglich darum bemüht sein muß, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken (§ 18 Abs. 1 BSHG). Dabei ist einem Hilfesuchenden dem Grundsatz nach jede Tätigkeit, die seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten nicht übersteigt, zumutbar, sofern ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit nicht wesentlich erschwert wird und sofern der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund nicht entgegensteht. Wie § 18 Abs. 3 Satz 5 BSHG ausdrücklich bestimmt, ist eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers nicht entspricht oder im Hinblick auf seine Ausbildung als weniger anspruchsvoll anzusehen ist oder weil die Arbeitsbedingungen ungünstiger als bei der bisherigen Beschäftigung des Hilfesuchenden sind. Unter die Selbsthilfemöglichkeiten und das Selbsthilfegebot (§ 2 Abs. 1 BSHG) fallen auch Aushilfstätigkeiten, Urlaubsvertretungen und Gelegenheitsarbeiten jeglicher Art, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg), Beschluß vom 29. August 1990 - Bs IV 326/90 -, FEVS 41, 417, 418 f.; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 8 A 2469/92 - m.w.N.; Beschluß vom 28. juni 1995 - 8 B 1000/95 - m.w.N.; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 14. Auflage 1993, § 2 Rdnr. 7. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der Zumutbarkeit einzelner Arten von Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 19 Abs. 2 BSHG. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß der Antragsgegner ihm gegenüber für den hier maßgeblichen Zeitraum ungeachtet der erfolgten Ablehnung der angebotenen Arbeitsgelegenheiten im Rahmen des Ermessens zur Gewährung der beanspruchten Sozialhilfeleistungen verpflichtet war. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß der Antragsteller Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht hätte, aus denen sich ergibt, daß jede andere Entscheidung als die Gewährung der beanspruchten Leistungen für den hier maßgeblichen Zeitraum rechtswidrig gewesen ist. Sein diesbezügliches Vorbringen reicht dazu nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.