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Beschluss

9 A 3502/97.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0812.9A3502.97A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Der auch im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger ist durch die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts nicht gehindert gewesen, sich zu dem Gesichtspunkt der Observierung der iranischen Bibliothek an der Ruhruniversität B. durch iranische Sicherheitskräfte Gehör zu verschaffen. Den Prozeßbevollmächtigten des Klägers war im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung, an der sie durch Rechtsanwalt W. teilgenommen haben, aus einer Reihe von Zulassungsverfahren die ständige Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Frage der asyl- bzw. abschiebungsrechtlichen Relevanz einer exilpolitischen Tätigkeit und die in diesem Rahmen maßgebende Fragen des Bekanntwerdens der jeweiligen Tätigkeit gut vertraut. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 31. Januar 1996 - 9 A 931/95.A -, vom 29. Mai 1996 - 9 A 5922/95.A -, vom 4. Juni 1996 - 9 A 6620/95.A -, vom 11. Juli 1996 - 9 A 3020/96.A -, vom 9. Dezember 1996 - 9 A 5993/96.A - und vom 13. Februar 1997 - 9 A 625/97.A -. Hiernach reicht nicht jede exilpolitische Tätigkeit aus, sondern es ist darauf abzustellen, ob der jeweilige Asylbewerber nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation aufgetreten ist. Vgl. etwa Beschluß vom 13. Februar 1997 a.a.O. m.w.N. Hierbei handelt es sich im Kern um den gleichen rechtlichen Ansatz, den auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seinem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 31. Oktober 1996 - 19 BA 94.33.4447 -, InfAuslR 1997, S. 134, 138, zugrundegelegt hat. Daß das Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung von der Rechtsprechung des Berufungsgerichts in der Vergangenheit abgewichen ist, hat der Kläger nicht dargelegt und ist dem Senat auch sonst nicht bekannt. Somit mußte sich dem Kläger spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ohne Kenntnis des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufdrängen, daß, wollte er über seine offenkundig schlichten, nicht herausgehobenen Besuche von Veranstaltungen der iranischen Bibliothek an der Ruhruniversität B. Abschiebungsschutz erreichen, er zu der Oberservierung dieser Veranstaltungen und der bisherigen Einschätzung des Berufungsgerichts abweichenden Erfassung auch aller Besucher dieser Veranstaltungen durch die iranischen Sicherheitskräfte hätte vortragen und gegebenenfalls hierzu einen Beweisantrag stellen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).