Beschluss
8 B 483/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0721.8B483.97.00
5Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte. G r ü n d e : Über die Beschwerde kann ungeachtet des nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten am 14. April 1997 eingetretenen Todes der (früheren) Antragstellerin zu 1. entschieden werden. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist durch den Tod der früheren Antragstellerin nicht eingetreten. Zwar bestimmt § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm § 239 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO), daß im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Wiederaufnahme durch den Rechtsnachfolger eintritt. Von dieser Regelung sieht § 173 VwGO iVm § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO jedoch u.a. eine Ausnahme für den Fall vor, daß bei Tod einer Prozeßpartei eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten stattfand. In einem solchen Fall besteht keine Notwendigkeit für eine Unterbrechung des Verfahrens, da eine derartige Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkt (§ 173 VwGO iVm § 86 Halbsatz 1 ZPO), vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 25. Juli 1985 - 8 A 2924/83 -; Beschluß vom 13. Juni 1994 - 8 A 3200/92 - m.w.N.. Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt des Todes der frühreren Antragstellerin gegeben. Die am 12. Oktober 1929 geborene Antragstellerin hatte mit schriftlicher Prozeßvollmacht vom 27. August 1996 ihre Prozeßbevollmächtigten zu dieser Prozeßführung ermächtigt. Diese Prozeßvollmacht, zu deren Abgabe sie ihrerseits nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beteiligten ihren Ehemann ermächtigt hatte, erstreckte sich ausdrücklich auf alle Instanzen. Einer Fortsetzung dieses Verfahrens steht auch nicht der Umstand entgegen, daß die nunmehr das Verfahren betreibende Partei - der oder die Rechtsnachfolger der verstorbenen früheren Antragstellerin - bislang jedenfalls unbekannt ist. Ein gerichtliches Verfahren kann auch namens der unbekannten Erben einer bestimmten Person durch einen von dem Erblasser bestellten Prozeßbevollmächtigten betrieben werden, vgl. OVG NW, Beschluß vom 13. Juni 1994 - 8 A 3200/92 - m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, u.a. BGH, Urteil vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 -, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 325 ZPO Nr. 10 m.w.N.. Der Fortführung des Verfahrens steht ebensowenig im Wege, daß keine Vollmacht des oder der jetzt klagenden (bislang unbekannten) Erben der (verstorbenen) Antragstellerin vorliegt. Eines solchen Vollmachtsnachweises bedarf es nach § 173 VwGO iVm § 86 Halbsatz 2 ZPO nicht, weil es weder zu einer Unterbrechung noch zu einer Aussetzung des Verfahrens gekommen ist. Wird nämlich ein Aussetzungsantrag nach § 173 VwGO iVm § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nicht von einem der danach Berechtigten gestellt, so setzt sich der Prozeß trotz des eingetretenen Todes einer Partei fort, ohne daß es hierzu einer besonderen Anzeige bedarf, vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Juli 1985, aaO., m.w.N.; Beschluß vom 13. Juni 1994 - 8 A 3200/92 -. Die Prozeßbevollmächtigten der verstorbenen Antragstellerin haben keinen Aussetzungsantrag gestellt, sondern vielmehr gegen eine Fortsetzung des Verfahrens keine Bedenken erhoben. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 1997 haben sie ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihre Vollmacht ungeachtet des Todes der Antragstellerin weiter fortbesteht. Die durch Beschluß des Senats vom 25. April 1997 zugelassene Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen Antrag, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Januar 1997 (irrtümlich im Beschluß bezeichnet "1995") zu ändern und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzulehnen, hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung voraus, daß der geltend gemachte Hilfeanspruch (der sogenannte Anordnungsanspruch) und der besondere Grund für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (der sogenannte Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Im vorliegenden Falle fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, daß ihnen für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1996 gemäß § 2 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074), im folgenden: F. 1993, die geltend gemachten Ansprüche - über die aufgrund der Bescheide vom 4. November 1996 und 29. November 1996 gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG hinaus - zustehen. Denn es ist nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich, daß sowohl der Bescheid des Antragsgegners vom 4. November 1996 (für den Hilfezeitraum ab 1. November 1996) als auch der Bescheid vom 29. November 1996 (für die Zeit ab 1. Dezember 1996) bestandskräftig geworden ist, so daß der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung für den hier allein noch streitbefangenen Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1996 nicht mehr in Betracht kommt. Zwar haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller die Aushändigung der Bescheide vom 4. November und 29. November 1996 bestritten und geltend gemacht, die Bescheide seien ihnen nicht (wirksam) zugegangen. Nach der dem Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen Prüfung sprechen jedoch gewichtige Umstände für die Richtigkeit des Vorbringens des Antragsgegners, daß der Bescheid des Antragsgegners vom 4. November 1996 am 4. November 1996 und der Bescheid des Antragsgegners vom 29. November 1996 am 29. November 1996 - jeweils mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen - den Antragstellern wirksam bekanntgegeben worden sind, so daß bei beiden Bescheiden die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO von einem Monat jeweils an dem Tage der Bekanntgabe begann und am 4. (Mittwoch) bzw. 30. Dezember 1996 (Montag) ablief. Wenn und soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften nicht eine bestimmte Form der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes vorgeschrieben ist, ist die Entscheidung über die Form der Bekanntgabe gemäß § 9 SGB X grundsätzlich dem Ermessen der Behörde überlassen. Die Bekanntgabe kann danach u.a. durch Aushändigung des Bescheides erfolgen. Die Behörde muß in entsprechender Anwendung des § 130 BGB lediglich die Form wählen, die dem Adressaten oder sonstigen Betroffenen bzw. deren Vertreter oder Bevollmächtigten hinreichende und angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme gibt. Im Falle der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz reicht es für eine wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes über die erfolgte Bewilligung von Leistungen für einen bestimmten Leistungszeitraum jedenfalls aus, wenn der Bescheid dem Adressaten persönlich oder dessen Vertreter ausgehändigt wird. Für die Richtigkeit des Vorbringens des Antragsgegners, daß die genannten Bescheide jeweils am 4. November 1996 bzw. am 29. November 1996 den Antragstellern wirksam bekanntgegeben worden sind, spricht zunächst, daß sich auf den bei den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindlichen Durchschriften beider Bescheide jeweils eine handschriftlich gefertigte Unterschrift befindet, deren Schriftbild mit der Unterschrift des Antragstellers zu 2., wie sie sich aus der vorgelegten Prozeßbevollmacht vom 27. August 1996 und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 23. August 1996 ergibt, deutliche Ähnlichkeiten aufweist. Offenkundig ist die (nicht schriftkundige) Antragstellerin bei der Entgegennahme der Bescheide und der bewilligten Sozialhilfebeträge durch ihren Ehemann, den Antragsteller zu 2.), vertreten worden, ähnlich wie dies etwa auch bei der Leistung der Unterschrift unter der Prozeßvollmacht geschah. Dem darauf konkret bezogenen Vorbringen des Antragsgegners, daß die Bescheide für die einzelnen Monate jeweils manuell gefertigt und den Antragstellern "durch Unterschrift ausgehändigt" wurden (vgl. u.a. Schriftsätze vom 4. April 1997 und vom 23. Juni 1997), sind die anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Schließlich spricht für die Richtigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Antragsgegners, daß die anwaltlich vertretenen Antragsteller jedenfalls mit Schriftsatz vom 28. Januar 1997 (Bl. 42a GA) den Eingang der vom Antragsgegner mit den genannten Bescheiden bewilligten und ihnen am gleichen Tage ausgezahlten Beträge nicht in Abrede gestellt haben und demzufolge hinsichtlich des Leistungszeitraumes bis einschließlich Januar 1997 in Höhe der gezahlten Beträge von 3.866,- DM das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Dementsprechend haben die Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller in ihrem an das Verwaltungsgericht Köln gerichteten Schriftsatz vom 28. Januar 1997 "weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Sozialhilfe nach BSHG, hilfsweise nach § 2 AsylbLG" geltend gemacht und dementsprechende Leistungen über die aufgrund der ergangenen Bescheide bewilligten Leistungen hinaus beansprucht. Damit haben sie letztlich die erfolgte Leistungsgewährung und damit konkludent die Bekanntgabe der diesen Leistungen zugrundeliegenden Verwaltungsakte bestätigt. Der Umstand, daß der Antragsteller und die zwischenzeitlich verstorbene Antragstellerin offenbar der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist insoweit ohne Belang (§ 19 Abs. 1 SGB X). Es ist nicht ersichtlich, daß die Antragsteller gegen die durch den Antragsgegner getroffenen Verwaltungsakte über die Gewährung von Leistungen für die Monate November und Dezember 1996 Widerspruch eingelegt hätten. Sie machen dies auch selbst nicht geltend, nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. Februar 1997 darauf hingewiesen hatte. Angesichts dessen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß die vom Antragsgegner in den genannten Verwaltungsakten vom 4. November und 29. November 1996 getroffenen Entscheidungen über die von den Antragstellern geltend gemachten Hilfeansprüche für die Monate November und Dezember 1996 bestandskräftig geworden sind und daß damit den Antragstellern für die genannten Leistungszeiträume keine über die bewilligten Leistungen hinausgehenden Leistungsansprüche nach § 2 AsylbLG mehr zustehen. Angesichts dessen kommt es im vorliegenden Verfahren nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten in erster Linie streitige Frage an, ob die Antragsteller im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG eine Duldung erhalten hatten, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstanden, die sie nicht zu vertreten hatten, vgl. dazu u.a. OVG NW, Beschluß vom 16. Mai 1997 - 8 B 194/97 - und Beschluß vom 25. Juni 1997 - 8 B 332/97 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 173 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.