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Beschluss

25 A 977/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0704.25A977.94.00
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Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 1993 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß nach § 130 a VwGO. Denn er hält die Berufung der Beklagten mit dem sinngemäßen Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Der Kläger hat Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Das zweitinstanzliche Vorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, sind in der Person des Klägers die in § 8 Abs. 1 RuStAG vom 22. Juli 1913, RGBl. 583, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1993, BGBl. I 1062, normierten Voraussetzungen erfüllt und ist das nach der vorgenannten Vorschrift bestehende behördliche Ermessen im Falle des Klägers derart reduziert, daß seinem Einbürgerungsbegehren zwingend zu entsprechen ist. Soweit in diesem Zusammenhang die Lebensverhältnisse des Klägers im Bundesgebiet in Rede stehen, haben sich diese seit Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens in einer seine Einbürgerung gebietenden Weise weiter verfestigt. Er ist inzwischen 60 Jahre alt, so daß in seiner Person das allgemeine Interesse daran, Ausländer im fortgeschrittenen Lebensalter nicht ständig von der staatlichen Gemeinschaft auszuschließen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 52.87 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 35, S. 31, in besonderer Weise zum Tragen kommt. Hinzu tritt ein nunmehr fast 18-jähriger ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet (seit Oktober 1979). Soweit in der Aufenthaltsdauer das Maß der Hinwendung des Klägers zu Deutschland zum Ausdruck kommt, verdient - dem in § 89 Abs. 2 AuslG vom 9. Juli 1990, BGBl. I 1354, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Oktober 1994, BGBl. I 3186, angelegten Rechtsgedanken entsprechend - ergänzend Berücksichtigung, daß jener sich vor seiner Rückkehr in den Iran im Mai 1970 bereits 12 1/2 Jahre (seit November 1957) im Bundesgebiet aufgehalten (von August 1967 bis Mai 1970 im Wechsel mit Aufenthalten in Teheran) und in dieser Zeit seine gesamte tertiäre Ausbildung - Bergbaustudium nebst anschließender Promotion - absolviert hatte. Daraus ergibt sich, daß der Kläger nunmehr insgesamt rund 30 Jahre und damit die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht hat. Er ist ferner seit nunmehr über 17 Jahren (seit März 1980) mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. In Wirklichkeit reichen die familiären Bindungen der Ehepartner noch weit in die Zeit vor der Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten zurück. Sie hatten nämlich bereits im Dezember 1964 vor einem Notar in Köln einen Ehevertrag nach Art. 1119 des iranischen Zivilgesetzbuches abgeschlossen. Vgl. dazu Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, S. 10, 26. Auch wenn zugrundegelegt wird, daß jener Ehevertrag frühestens mit der damals erst noch beabsichtigten Eheschließung Wirksamkeit entfalten konnte, so erweist er doch, daß die familiäre Verbundenheit des Klägers zum Bundesgebiet in der Gestalt der Beziehung zu seiner deutschen Ehefrau bis in die Zeit seines hiesigen Studiums zurückgeht und daher nunmehr seit über 30 Jahren währt. Der Kläger hat sich schließlich hinreichend lange und nachhaltig um die Entlassung aus seiner iranischen Staatsangehörigkeit bemüht. Daß derartige Bemühungen iranischer Einbürgerungsbewerber zumutbar sind und zum Erfolg führen können, davon geht der Senat in ständiger Rechtsprechung aus. Vgl. Urteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2570/94 -, S. 11 ff.; Urteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2571/94 -, S. 17 ff.; Urteil vom 16. Dezember 1996 - 25 A 2179/94 -, S. 22 ff. Hieran wird ohne Einschränkungen festgehalten. Der Kläger hat sich indes hinreichend lange um die Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit bemüht. Er hat sich erstmals am 14. August 1986 mit seinem Entlassungsbegehren an die iranische Botschaft in Bonn gewandt. Seine letzte Aktivität in dieser Sache ist sein Schreiben an die iranische Botschaft vom 29. Mai 1990, durch welches er sich wegen seines Entlassungsantrages zum wiederholten Male in Erinnerung gebracht hat. Legt man zugrunde, daß auf das letztgenannte Schreiben mit einer Antwort noch innerhalb von drei Monaten gerechnet werden konnte, so haben sich die Entlassungsbemühungen des Klägers über einen Zeitraum von rund vier Jahren erstreckt. Ein solcher Zeitraum ist nicht mehr derart kurz bemessen, daß weitere Anstrengungen als noch erfolgversprechend ohne weiteres verlangt werden können. Auch wenn man als Beginn jenes Zeitraums das Datum der Einreichung des vollständigen formgerechten Antrages bei der Botschaft (November 1986) zugrundelegt, so überschreitet der bis August 1990 verstrichene Zeitraum erheblich den 2-Jahres-Zeitraum, welcher nach den einschlägigen ministeriellen Erlassen als generell zumutbar betrachtet wird. Vgl. Nr. 3.2 der vorläufigen Ausführungsbestimmungen des Bundesministers des Innern vom 11. Oktober 1990 zu §§ 85, 86 AuslG, InfAuslR 1991, 15, 16; Nr. 3.2 des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. November 1993 - I A 3/13-12.10 -. Der Kläger hat sich im vorgenannten Zeitraum auch nachhaltig um seine Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit bemüht. Er hat sämtliche formellen und sonstigen prozeduralen Anforderungen der staatlichen iranischen Seite erfüllt. Alle seine Eingaben bei der iranischen Botschaft hat er in G. abgefaßt. Er hat am 7. November 1986 einen formgerechten Entlassungsantrag eingereicht, den er am 18. November 1986 mit der Nachreichung einer beglaubigten Kopie seines letzten Hochschulzeugnisses vervollständigt hat. Der Forderung nach persönlichem Erscheinen ist der Kläger am 14. November 1986 durch seinen Besuch bei der Botschaft nachgekommen. In der Folgezeit hat er nicht weniger als 11 Erinnerungsschreiben, zuletzt dasjenige vom 29. Mai 1990, abgefaßt. Einzige Reaktion war zwischenzeitlich ein kurzes Schreiben der Botschaft vom 10. Februar 1988 mit der Bitte um ein Ferngespräch, welches dann fünf Tage später stattfand und in welchem der Kläger gebeten wurde, von weiteren Eingaben abzusehen und die Benachrichtigung durch die Botschaft abzuwarten. Sämtliche Schreiben des Klägers waren von ausgesuchter Höflichkeit. Noch im Schreiben vom 8. März 1989 bat er darum, ihn von etwaigen Mängeln der von ihm eingereichten Unterlagen zu unterrichten. Im Schreiben vom 20. Juli 1989 verwies er auf den gerade zu Ende gegangenen Krieg mit dem Irak und gab der staatlichen iranischen Seite damit die Möglichkeit, trotz der bereits festzustellenden erheblichen Verzögerung das Gesicht zu wahren und dem Entlassungsverfahren endlich Fortgang zu geben. Die dargestellten Bemühungen des Klägers sind erwiesen. Zweifel daran, daß der vom Kläger vorgelegte Schriftverkehr wirklich stattgefunden hat, bestehen nicht. Fast alle Schreiben hat der Kläger per Einschreiben abgesandt; die dazugehörigen Einlieferungsscheine befinden sich im Original oder in Kopie bei den Akten. Damit allein ist zwar nicht belegt, daß die Sendungen tatsächlich den aus den Akten ersichtlichen Inhalt hatten. Doch liegen zwei Schreiben der iranischen Botschaft vor, welche sich auf vorherige Eingaben des Klägers beziehen: Zum einen das Schreiben vom 25. September 1986, durch welches der Kläger über die von ihm beizubringenden Unterlagen unterrichtet wurde, zum anderen die Nachricht vom 10. Februar 1988 mit der Bitte um telefonische Kontaktaufnahme. Bedenken gegen die Echtheit der beiden Schreiben bestehen nicht. Im Gegenteil erweisen die vom Kläger vorgelegten, sich auf das Schreiben vom 25. September 1986 beziehenden Schriftstücke, daß dieses Schreiben tatsächlich von der Botschaft stammt. Der Kläger hat nämlich im Schreiben vom 29. September 1986, durch welches er den Empfang des Schreibens vom 25. September 1986 einschließlich der beiliegenden Formulare dankend bestätigte, darauf aufmerksam gemacht, daß jenes Schreiben insofern unvollständig war, als die letzten Zeilen der Vorderseite und die Rückseite fehlten. Eine Notiz des Klägers vom 6. Oktober 1986 belegt, daß er bei der iranischen Botschaft in Bonn eine vollständige Kopie des Schreibens vom 25. September 1986 erhalten hat. Die beschriebene "Panne" bezüglich des Schreibens vom 25. September 1986 wirkt lebensnah; es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger, wenn er einen Schriftverkehr mit der Botschaft hätte fingieren wollen, einen derartigen Vorgang erfinden sollte. Auch im übrigen finden sich im vorliegenden Akteninhalt keine konkreten substantiierten Hinweise darauf, daß der schriftliche, fernmündliche und persönliche Kontakt des Klägers nicht in der Weise stattgefunden hat, wie er sich nach den von ihm beigebrachten Unterlagen darstellt. Allerdings können unter dem Gesichtspunkt nachhaltiger Bemühungen einem iranischen Einbürgerungsbewerber unter Umständen Anstrengungen abverlangt werden, die sich über einen noch längeren Zeitraum erstrecken, als er beim Kläger festzustellen ist. Solches setzt freilich Reaktionen der staatlichen iranischen Seite voraus, die zu erkennen geben, daß mit einem erfolgreichen Abschluß des Entlassungsverfahrens in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Letzteres ist auch für den Fall langjähriger ernsthafter Entlassungsbemühungen nicht auszuschließen. Aus der von der Beigeladenen im Berufungsverfahren 25 A 2179/94 überreichten Übersicht über Einbürgerungsfälle von Iranern aus der Zeit zwischen Ende 1994 und Ende 1996 - darauf haben sich Beigeladene und Beklagte auch im vorliegenden Verfahren bezogen - ergibt sich, daß in einigen Fällen auch Entlassungsbemühungen über einen Zeitraum von rund vier Jahren noch zum Erfolg geführt haben. In wenigen Fällen dauerte das Entlassungsverfahren noch länger; hier lagen allerdings offenbar Besonderheiten vor (Namensänderung, zögerliche Vervollständigung der Unterlagen). Ein iranischer Einbürgerungsbewerber darf somit, soll der Gesichtspunkt der Mehrstaatigkeit seinem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden, auch nach langjährigem Entlassungsverfahren seine Bemühungen nicht just in dem Moment abbrechen, in welchem das Verfahren in ein erfolgversprechendes Stadium getreten ist. Ein solcher oder vergleichbarer Fall liegt indes hier nicht vor. Das letzte Erinnerungsschreiben des Klägers vom 29. Mai 1990 ist vielmehr ohne jegliche Reaktion der staatlichen iranischen Seite geblieben. Die unter dem 9. April 1991 - über viereinhalb Jahre nach Einleitung des Entlassungsverfahrens durch den Kläger - ergangene Verbalnote der iranischen Botschaft ans Auswärtige Amt verpflichtete den Kläger nicht, seine Entlassungsbemühungen wieder aufzunehmen. Im Gegenteil gebietet die Verbalnote nach Wortwahl und Inhalt und mit Rücksicht auf die sonstigen hier festzustellenden Umstände die Schlußfolgerung, daß der Kläger seine Entlassung aus dem iranischen Staatsverband nicht erreichen kann. Dem vorliegenden Akteninhalt ist zu entnehmen, daß der Kläger sich in der Zeit von August 1986 bis Mai 1990 insgesamt 16-mal schriftlich, zweimal telefonisch und zweimal im Wege der persönlichen Vorsprache an die iranische Botschaft in Bonn gewandt hat. Sämtliche Eingaben des Klägers waren der Form nach höflich und der Sache nach von dem offensichtlichen Bestreben geprägt, den Anforderungen des iranischen Staates in vollem Umfang zu entsprechen. Wenn es in der Verbalnote gleichwohl heißt, daß "bei dieser Botschaft kein offizieller Antrag auf Entlassung aus dem iranischen Staatsverband" des Klägers vorliege, so ist dies nicht nur wahrheitswidrig, sondern muß im Verhältnis zum Kläger als staatliche Willkürmaßnahme bezeichnet werden. Durch die Verbalnote hat die staatliche iranische Seite unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die jahrelangen Bemühungen des Klägers als null und nichtig ansieht. Ein solches - den einzelnen zum Objekt staatlicher Willkür degradierendes - Verhalten ist einer ausdrücklichen Ablehnung gleichzusetzen. Unter diesen Umständen kann die in der Verbalnote ebenfalls enthaltene Bitte an das Auswärtige Amt, den Kläger zur persönlichen Vorsprache zu veranlassen, nur als der diplomatischen Rücksichtnahme geschuldet angesehen und im Verhältnis zum Kläger nicht ernstgenommen werden. Nach alledem steht dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 RuStAG zu. Er kann seine Einbürgerung auch von der Beklagten verlangen. Denn diese ist dafür zuständig. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen (StAngZustVO NW) vom 20. Juni 1989, GV NW 428, sind die Kreisordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im übrigen die Kreisordnungsbehörden zuständig für Einbürgerungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Im übrigen sind die Bezirksregierungen für Einbürgerungen zuständig, wie sich aus § 1 Abs. 2 StAngZustVO NW ergibt. Eine am Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StAngZustVO NW orientierte Auslegung spricht für ein personenbezogenes Verständnis der Vorschrift, bei dem die sachliche Zuständigkeit der dort bezeichneten Behörden immer dann gegeben ist, wenn die Einbürgerung aufgrund eines im konkreten Einzelfall in der Person des Einbürgerungsbewerbers gegebenen Einbürgerungsanspruchs erfolgt, und zwar auch dann, wenn als Anspruchsgrundlage eine Ermessensermächtigung wie § 8 Abs. 1 RuStAG eingreift, weil sich das Ermessen im Einzelfall - gegebenenfalls auch erst aufgrund des Zeitablaufs während des Einbürgerungsverfahrens - hin zu einem Einbürgerungsanspruch verdichtet hat. Als Alternative kommt ein auf die Anspruchsgrundlage bezogenes Verständnis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StAngZustVO NW in Betracht, wonach maßgebend für das Vorliegen einer Anspruchseinbürgerung ist, ob die den Einbürgerungsanspruch im Einzelfall tragende Anspruchsgrundlage ihrer abstrakten rechtlichen Struktur nach eine Anspruchsnorm ist. Vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2570/94 -, S. 25 ff. Letzteres ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vorzuziehen. Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit von Behörden dienen nicht nur der Abgrenzung ihrer Aufgabenbereiche. Sie zeigen zugleich auf, an welche Behörde der Bürger sich mit seinem Begehren wenden und - was im vorliegenden Zusammenhang wichtig ist - welche Behörde er im Streitfall klageweise in Anspruch nehmen muß. Es entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, Zuständigkeitsvorschriften so abzufassen und zu interpretieren, daß eine eindeutige Zuordnung von Bürgerbegehren und behördlicher Kompetenz erfolgt und eine Veränderung der Zuständigkeit während der Dauer eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens auch bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Möglichkeit vermieden, insbesondere die Kompetenzfrage nicht vom Ergebnis der Sachprüfung abhängig gemacht wird. Nur so ist gewährleistet, daß die effektive Durchsetzung bestehender Ansprüche nicht an unübersichtlichen Zuständigkeitsfragen scheitert. Mögen im Verwaltungsverfahren Zuständigkeitsveränderungen durch formlose Aktenabgabe zu bewältigen sein, so können jene doch selbst dort wegen des Wechsels der Sachbearbeitung mit empfindlichen Verzögerungen für den Bürger verbunden sein. Diese Lage verschärft sich im gerichtlichen Verfahren wegen der dort gebotenen Formstrenge und den Anforderungen rechtlichen Gehörs. Stellt sich dort heraus, daß die bisher tätig gewesene verklagte Behörde nicht zuständig ist, so ist ein Beklagtenwechsel herbeizuführen. Ergibt sich solches - was nicht selten der Fall sein wird - erst in der mündlichen Verhandlung, so ist eine Vertagung in der Regel unvermeidlich - zum Nachteil für den klagenden Bürger, der zu Recht eine schnelle gerichtliche Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Anspruch erwartet. Die vorgenannten Probleme stellen sich in aller Schärfe, wenn man der Interpretation der vorbezeichneten Zuständigkeitsbestimmung ein personenbezogenes Verständnis zugrundelegt. Beurteilt sich zum Beispiel das Einbürgerungsbegehren eines deutschverheirateten Ausländers nach § 8 RuStAG, so ist denkbar, daß zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens ein Fall der Ermessensreduzierung anzunehmen ist, dies aber in einem späteren Stadium des Verfahrens - etwa wegen der Scheidung der Ehe - wegfällt und zu einem noch späteren Zeitpunkt - etwa wegen der nunmehr festzustellenden Aufenthaltsdauer - wieder auflebt. Bei konsequenter Anwendung der personenbezogenen Interpretation würde die Zuständigkeit und damit die Beklagteneigenschaft jeweils zwischen der Kreisordnungsbehörde und der Bezirksregierung hin und her pendeln. Ist aus den vorgenannten Gründen die anspruchsbezogene Interpretation vorzuziehen, so bedeutet dies, daß für auf § 8 RuStAG gestützte Einbürgerungen immer die Bezirksregierungen zuständig sind, und zwar auch dann, wenn sich im Einzelfall das Ermessen zu einem Einbürgerungsanspruch verdichtet hat. Dagegen sind die Kreisordnungsbehörden zuständig für alle Einbürgerungen, die ihre Rechtsgrundlage in einer Bestimmung finden, die ihrer Struktur nach als Anspruchsnorm ausgestaltet ist. Daraus folgt zunächst, daß die Kreisordnungsbehörden für Einbürgerungen nach § 9 RuStAG zuständig sind. Liegen die dort normierten Voraussetzungen vor, so "soll" der Bewerber eingebürgert werden. Die Vorschrift räumt daher einen grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch ein. Das bedeutet, daß die Einbürgerung regelmäßig vorgenommen werden muß und nur in atypischen Fällen ausnahmsweise verweigert werden darf. Atypisch sind vornehmlich solche Sachverhalte, auf die ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung nach die Privilegierung des § 9 RuStAG nicht zielt, die aber von ihrem abstrakten Rahmen erfaßt werden. Das gilt vor allem für Mißbrauchsfälle, z.B. für sogenannte Scheinehen; entsprechendes kann in Betracht kommen, wenn die Ehe des Einbürgerungsbewerbers gescheitert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1981 - 1 C 185.79 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 12, S. 3; Urteil vom 16. Mai 1983 - 1 C 28.81 -, NJW 1984, 70, 71; Urteil vom 31. März 1987 - 1 C 29.84 -, Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 5, S. 17. Ob der Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 RuStAG erhebliche öffentliche Belange entgegenstehen, ist Gegenstand der Rechtsprüfung auf der Tatbestandsseite der Norm. Daraus folgt zugleich, daß es Sinn und Zweck der Vorschrift widerspricht, den grundsätzlichen Rechtsanspruch auszuschließen, wenn ein allenfalls als einfaches, nicht aber als erheblich zu wertendes öffentliches Interesse gegen die Einbürgerung spricht. Vgl. BVerwG, aaO. Können somit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 RuStAG nur atypische Lebenssachverhalte ausnahmsweise zu einer Verneinung des Einbürgerungsanspruchs führen, so erscheint es gerechtfertigt, insoweit mit der Kommentarliteratur von einem "Restermessen" zu sprechen. Vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 9 RuStAG RdNr. 3, 28 f. Ein derartiges "Restermessen" ist nicht geeignet, die Struktur der Vorschrift als Anspruchsnorm in Frage zu stellen. Im Ergebnis dasselbe gilt für Einbürgerungen nach dem 7. Abschnitt des Ausländergesetzes (§§ 85 - 91 AuslG). Die Einbürgerung junger Ausländer und diejenige von Ausländern mit langem Aufenthalt ist in §§ 85 Abs. 1, 86 Abs. 1 AuslG als strikter Anspruch ausgestaltet. Freilich kommen in Bezug auf einzelne dort normierte Anspruchsvoraussetzungen unter Umständen Ermessensentscheidungen in Betracht, nämlich wenn Sicherheitsbedenken bestehen (§§ 85 Abs. 2 Satz 2, 86 Abs. 3 AuslG), die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit lediglich an der Erfüllung der Wehrpflicht scheitert (§ 87 Abs. 2 AuslG), wenn darüber zu befinden ist, ob Straftaten außer Betracht bleiben können (§ 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG) und inwieweit die einem längeren Auslandsaufenthalt vorausgehenden Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet angerechnet werden (§ 89 Abs. 2 AuslG). Diese Ermessensentscheidungen sind der eigentlichen Einbürgerungsentscheidung vorgelagert und lassen deren Charakter als Vollzug einer Anspruchsnorm unberührt. Haben die Einbürgerungsbehörden daher nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen eine Ermessensentscheidung zu treffen, so bezieht sich diese jeweils nur auf den in Betracht zu ziehenden einzelnen Aspekt, ohne daß damit die Einbürgerungsentscheidung als ganze zur Ermessensentscheidung wird. Vgl. GK AuslR, § 85 RdNr. 11, § 86 RdNr. 3, § 88 RdNr. 25 (August 1986). Dies kann man sich an folgendem Beispiel vergegenwärtigen: Macht die Einbürgerungsbehörde von ihrem Anrechnungsermessen nach § 89 Abs. 2 AuslG zugunsten des Ausländers in der Weise Gebrauch, daß die Mindestaufenthaltsdauer nach § 86 Abs. 1 AuslG erreicht wird, und sind auch die übrigen in dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen erfüllt, dann ist die Einbürgerung zwingend auszusprechen. Sinn und Zweck der hier in Rede stehenden Zuständigkeitsnorm gebieten keine andere Sichtweise. Die Ermessensspielräume, welche §§ 85 ff. AuslG jeweils bezogen auf einzelne Aspekte einräumen, sind nach Art und Gewicht nicht jenem weiten Gestaltungsspielraum vergleichbar, den § 8 RuStAG eröffnet. Die Gründe, welche die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde für Einbürgerungen nach § 8 RuStAG rechtfertigen können - Komplexität der zu treffenden Entscheidung, Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis -, sind bei Einbürgerungen nach §§ 85 ff. AuslG nicht in gleichem Maße gegeben. Im übrigen sprechen auch hier die Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eindeutig dafür, für alle Einbürgerungen nach §§ 85 ff. AuslG eine einheitliche Behördenzuständigkeit vorzusehen, anstatt die Kompetenzfrage von Fall zu Fall zu lösen - mit allen Schwierigkeiten für das Verwaltungs- und insbesondere für das gerichtliche Verfahren, wie sie bereits oben beschrieben wurden. Eine echte Ermessensentscheidung ist freilich diejenige nach § 86 Abs. 2 AuslG über die Miteinbürgerung naher Angehöriger. Insofern handelt es sich indes lediglich um eine Annex-Entscheidung im Zusammenhang mit der Einbürgerung nach § 86 Abs. 1 AuslG, so daß die diesbezügliche Zuständigkeit auch maßgebend ist für die Miteinbürgerung. Zusammenfassend ist festzustellen, daß in Nordrhein- Westfalen zuständig sind - die Bezirksregierungen für Einbürgerungen nach § 8 RuStAG, - die Kreisordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im übrigen die Kreisordnungsbehörden für Einbürgerungen nach § 9 RuStAG und nach dem 7. Abschnitt des Ausländergesetzes (§§ 85 - 91 AuslG). Die Zuständigkeit für Einbürgerungen nach sonstigen Vorschriften bestimmt sich nach dem vorstehend entwickelten System von Ermessens- und Anspruchseinbürgerungen. Auch das vorstehende Ergebnis kann nicht vermeiden, daß sich für ein und denselben Einbürgerungsfall eine zweifache Behördenzuständigkeit ergeben kann, so etwa wenn ein Einbürgerungsbewerber, dessen Begehren sich zunächst nur nach § 8 RuStAG beurteilte, während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens in die Anspruchseinbürgerung nach § 86 Abs. 1 AuslG "hineinwächst". Der Senat sieht keine Möglichkeit, dieses unbefriedigende Ergebnis unter der Geltung des § 1 StAngZustVO NW mit den Mitteln richterlicher Norminterpretation zu vermeiden. Es ist vielmehr Sache des Normgebers, eine Lösung zu finden, die wohl am besten in der Festlegung einer einheitlichen Behördenzuständigkeit für alle Einbürgerungsfälle läge. Vgl. in diesem Zusammenhang: Vorschläge des Landkreistages NW für eine Verwaltungsstrukturreform, Eildienst Landkreistag 1997, 145, 178 f.; Abgeordneter Hammad, Plenarprotokoll vom 23. April 1997, LT-Prot. Nr. 12/54, Seite 4453; Innenminister Kniola, ebenda, Seite 4455. Im vorliegenden Fall ist die Einbürgerung, wie oben in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts dargelegt wurde, nach § 8 Abs. 1 RuStAG vorzunehmen. Dafür ist die beklagte Bezirksregierung zuständig. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Absätze 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Vgl. Nr. 41.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563, 566. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.