Beschluss
8 A 2917/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0703.8A2917.97.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung gegen Endurteile nur zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Beschluß. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nur aus den dort genannten Gründen zuzulassen. In dem Antrag auf Zulassung der Berufung sind gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO hinreichenden Darlegung der von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe. Die Darlegung eines Zulassungsgrundes setzt voraus, daß der Antragsteller unmißverständlich und zweifelsfrei kundtut, auf welchen Zulassungsgrund er sich beruft, und daß er näher ausführt, warum dieser Zulassungsgrund seiner Auffassung nach vorliegt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 20. März 1997 - 8 B 334/97 -. Den danach an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellenden Anforderungen wird das Vorbringen des anwaltlich vertretenen Klägers in der Antragsschrift nicht gerecht, weil es weder einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe bezeichnet noch eine eindeutige Zuordnung zu einem der gesetzlichen Zulassungsgründe ermöglicht. Schon aus diesem Grunde fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für die Zulassung der Berufung. Selbst wenn man davon ausginge, daß der anwaltlich vertretene Kläger mit seiner Antragsschrift der Sache nach eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör gerügt und damit einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht hätte, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung, denn die Darlegungen genügen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Im Falle der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muß der Antragsteller darlegen, welche Feststellungen mit der Rüge angegriffen werden, zu welchen konkreten Feststellungen die Vorinstanz ihm keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt hat und was er dazu vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 20. März 1997 - 8 B 334/97 -. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in seiner Antragsschrift nicht, weil er nicht nachvollziehbar dargelegt hat, welche Feststellungen des Verwaltungsgerichts er mit seiner Rüge angreifen will, zu welchen Feststellungen das Verwaltungsgericht keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt hat und was er an entscheidungserheblichen Umständen vorgetragen hätte, wenn er dazu Gelegenheit bekommen hätte. Selbst wenn man davon ausginge, daß der Kläger in seiner Antragsschrift der Sache nach den Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht rügen und damit ebenfalls einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen will, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung, denn die Darlegungen des Klägers genügen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung ist nur dann dargelegt, wenn angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz, nach deren materiell-rechtlicher Ansicht, eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel dafür in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 16. April 1997 - 8 B 679/97 -, im Anschluß an Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 27. Februar 1997 - 5 B 16.97 - m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dies hat der Kläger in seiner Antragsschrift nicht im einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Er wendet sich mit seinen Ausführungen lediglich gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht, ohne verfahrensrechtlich erhebliche Rügen hiergegen vorzubringen. Mit diesen Ausführungen verkennt der anwaltlich vertretene Kläger den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung und der Begründung der Berufung selbst. Dem Kläger kann nicht eine weitere Erklärungsfrist "zur Verfeinerung des Vorbringens" gewährt werden. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften des § 124a Abs. 1 Satz 1 und des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt sich, daß die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils darzulegen sind. Bei dieser mithin auch für die Begründung des Zulassungsantrages geltenden Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die als solche nicht vom Gericht verlängert werden kann. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, über die Zulassung der Berufung bzw. der Beschwerde. Während § 124a Abs. 1 VwGO und § 146 Abs. 5 VwGO vorsehen, daß der Antrag auf Zulassung der Berufung bzw. der Beschwerde innerhalb der dort bestimmten Frist von einem Monat bzw. zwei Wochen gestellt und begründet werden muß, ermöglicht es § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO, daß die Frist für die Begründung einer zugelassenen Berufung auf Antrag verlängert werden kann. Aus dem Fehlen einer vergleichbaren Regelung in § 124a Abs. 1 VwGO bzw. in § 146 Abs. 5 VwGO folgt, daß die in den vorgenannten Vorschriften bestimmte Frist für die Stellung und Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung bzw. Beschwerde nicht verlängert werden kann. Vgl. zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 1961 - VIII B 122/60 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1961, 1083, und vom 25. August 1969 - VIII B 34.68 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 32, 357. Demgemäß können nach Ablauf der in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils dargelegte Gründe im Antragsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Mai 1997 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).