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Beschluss

6 E 225/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0624.6E225.97.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 36.303,02 DM festgesetzt. In dem unter dem Aktenzeichen 1 K 2569/97 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geführten Verfahren ging es dem Kläger, der als Kriminalhauptkommissar ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bekleidet, um den Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, daß ihm nicht zum 00.00.00 ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO übertragen worden ist. Sein Schadensersatzbegehren hat der Kläger dahingehend konkretisiert, den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er zum 00.00.00 zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) befördert worden. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat ist in seiner bisherigen Streitwertpraxis in vergleichbaren Fällen nach § 17 Abs. 3 und 4 GKG verfahren und hat an dieser Praxis auch nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (KostRÄndG 1994) vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1325, ber. 2591 und 3471) festgehalten. Nach erneuter Prüfung hat sich der Senat der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, das § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG in der Fassung der KostRÄndg 1994 - eine Bestimmung, die unmittelbar Klagen auf Beförderung betreffe - auf Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener oder verspäteter Beförderung entsprechend anwendet. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14. Mai 1996 - 2 B 73.96 -, NVwZ-RR 1997, 41; OVG NW, Beschluß vom 2. Mai 1997 - 6 E 225/97 -. Der Senat läßt sich von der Überlegung leiten, daß § 17 Abs. 3 und 4 GKG Fälle der vorliegenden Art ebenfalls nicht unmittelbar betrifft und die vom Gesetzgeber vorgenommene Bewertung des Erfüllungsinteresses in § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG das Interesse bei einem Schadensersatzbegehren angemessen zum Ausdruck bringt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nicht allein um eine Besoldungsdifferenz, sondern - wie im vorliegenden Fall - darum geht, in jeder Hinsicht - z.B. im Hinblick auf das Beförderungsdienstalter und mögliche Nachteile nach § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - so gestellt zu werden, als wäre eine Beförderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt vorgenommen worden. Daß der Verzögerungszeitraum im Einzelfall nur wenige Monate ausmacht und nach der bisherigen Streitwertpraxis ein deutlich niedrigerer Streitwert maßgebend wäre, ist im Interesse einer gleichmäßigen und voraussehbaren Handhabung des § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.