Urteil
10 A 1670/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0623.10A1670.94.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer der Häuser . Gemäß der Bauerlaubnis vom 19. Mai 1897 wurden diese Häuser von dem Sohn des Urgroßvaters der Kläger als "Amtshaus und Amtspolizei, Sergeanten Wohnung" errichtet. Im Haupthaus befanden sich im Erdgeschoß Amtsräume, darüber die Wohnung für den Amtsleiter mit Dienstboten- und Gastzimmer im Dachgeschoß. Der rückwärtige Anbau hatte im Keller Arrestzellen, in dem darüberliegenden Geschoß weitere Amtsräume. Im Jahre 1901 wurde der Anbau erweitert. Die Gebäude wurden dem damals selbständigen Amt vermietet und entsprechend der Bauerlaubnis genutzt. Nach der Eingemeindung des Amtes in die Stadt im Jahre 1908 wurden die Gebäude umgebaut und als Wohnungen genutzt. Im Jahre 1931 wurden im Sockelgeschoß des Anbaus vier Garagen eingerichtet. Nach Angaben der Kläger stehen die Gebäude wegen ihres schlechten Erhaltungszustandes seit Mitte der 70-er Jahre leer. Nach Einholung des Benehmens des Beigeladenen zur beabsichtigten Eintragung der Gebäude in die Liste der Baudenkmäler der Stadt hörte der Beklagte die damalige Eigentümerin mit Schreiben vom 20. März 1986 hierzu an. Diese widersprach der beabsichtigten Eintragung. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens nahm der Beigeladene - nach ausführlicher Beschreibung der Objekte - zu deren Denkmalwert unter dem 24. Januar 1989 wie folgt Stellung: "Die Anlage ist bedeutend für die Stadt und für das ehemalige Amt , weil es als Zeugnis für die ehemalige Unabhängigkeit steht. Das damalige Interesse der Bürger am repräsentativen Zeichen für die Verwaltung ihrer Gemeinde zeigt sich in der Erstellung des Gebäudes auf Kosten eines Privatmannes, der die Räume teils kostenlos und teils gegen Miete zur Verfügung stellte. Darüberhinaus ist es aber auch bedeutend für die Geschichte des Menschen, denn hier ist ein in seinen wesentlichen Teilen unverändertes Verwaltungsgebäude mit seinen Nebengebäuden erhalten geblieben. Es präsentiert sich hier ein typisches Beispiel eines kleinen Verwaltungskomplexes mit seinen noch gut ablesbaren Funktionen, deren Wertigkeit sich in den Fassaden widerspiegelt. Der funktionale Aufbau mit den im Erdgeschoß liegenden Amtsräumen und der Wohnung des Amtsleiters im Obergeschoß sowie die optische Abgrenzung des Amtshauses mit seinen repräsentativen Fassaden gegenüber dem schlichteren Sergeantenhaus und dem einfachen Gefängnis und Verwaltungstrakt ist deutlich zu spüren. Für die Erhaltung und Nutzung der Anlage sprechen von daher wissenschaftlich-baugeschichtliche, aber auch künstlerische Gründe. Die Lage im Zentrum von Baukau an der Bismarckstraße spricht zudem für einen Erhalt aus städtebaulichen Gründen. Aufgrund der wenigen noch erhaltenen Gemeindebauten dieser Zeit und Art ist die Unterschutzstellung nötig, um einen weiteren Verfall dieser, in der Substanz noch intakten Anlage zu verhindern." Nach vorläufiger Unterschutzstellung der Objekte im Juni 1989 beantragten die Kläger im Oktober 1989 - mittlerweile war das Grundstückseigentum auf sie übergegangen - die Erteilung einer Abbruchgenehmigung für die leerstehenden Häuser. Dies lehnte der Beklagte ab und teilte den Klägern durch Bescheid vom 29. Dezember 1989 mit, daß das Amtshaus mit Gefängnis, nebenstehendem Wohngebäude und Einfriedung am selben Tage in die Denkmalliste der Stadt eingetragen worden sei. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Verlauf der Beigeladene unter dem 27. November 1990 nochmals zum Denkmalwert der Objekte Stellung nahm, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil sie nicht erkennen ließen, welcher Schutzgrund des § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz gegeben sei. Die unter Schutz gestellten Objekte seien auch nicht denkmalfähig. Es lägen weder baugeschichtliche noch städtebauliche noch künstlerische Gründe für eine Unterschutzstellung vor. Hinzu komme, daß die technische Erhaltungsfähigkeit der Gebäude bis heute nicht gutachtlich abgesichert sei. Jedenfalls seien Wiederherstellungs- und Umbaumaßnahmen in einem Umfang erforderlich, daß die Gebäude danach keinen dokumentarischen Wert mehr hätten. Selbst wenn die Gebäude erhalten werden könnten, sei eine sinnvolle Nutzung angesichts einer Raumhöhe von 4,30 m im Haupthaus nicht möglich. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 18. Januar 1991 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide bezogen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung eines Ortstermins und hierauf bezogener gutachtlicher Stellungnahme des Beigeladenen vom 21. Januar 1994 durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt, die sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend wie folgt begründen: Die unter Denkmalschutz gestellten Gebäude seien von einer Privatperson als reine Mietshäuser errichtet worden. Der Umstand, daß sie für wenige Jahre als Amtsgebäude bzw. Wohnung des Sergeanten genutzt worden seien, verleihe ihnen keine Denkmalwürdigkeit. Im übrigen könne heute niemand mehr sagen, in welchem Zustand sich die Räume des Erdgeschosses des Hauptgebäudes und des Anbaus im Jahre 1908/1909, als die Nutzung der Büroräume aufgegeben worden sei, befunden hätten. Damals seien die Amtsräume zu Wohnräumen umgebaut worden. Das Verwaltungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob es nicht ausreiche, die Fassade des Gebäudes unter Denkmalschutz zu stellen. Bejahe man dies, stelle sich allerdings die Frage der Nutzung der Räume, da diese bei einer Höhe von 4,30 m heute nicht mehr gefragt seien. Die Gebäude befänden sich im übrigen in einem derart schlechten Gesamtzustand, daß ihre Substanz als abgängig zu beurteilen sei. Dies gelte umsomehr, nachdem ein Brand in dem Gebäude gelegt worden sei. Insoweit werde angeregt, die Bausubstanz durch einen Bausachverständigen auf ihre weitere Verwendbarkeit begutachten zu lassen. Stellungnahmen des Beigeladenen reichten nicht aus, da dieser quasi als Partei zu betrachten sei. Ihnen, den Klägern, sei es weder zuzumuten, den auf zwei bis drei Millionen Deutsche Mark geschätzten Wiederherstellungsbedarf der Gebäude aufzubringen noch das Eigentum an dem Grundstück gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz aufzugeben. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, tritt dem angefochtenen Urteil bei, meint aber, daß auch die von dem Verwaltungsgericht abgelehnten städtebaulichen Gründe für die Denkmalwürdigkeit der unter Schutz gestellten Objekte sprächen. Eine aus Anlaß eines Brandschadens im Haupthaus durchgeführte Besichtigung vom 2. April 1996 habe ergeben, daß der Brandschaden die Statik nicht beeinträchtige und daher für den Denkmalwert unerheblich sei. Im übrigen habe die Besichtigung bestätigt, daß die Bausubstanz keineswegs abgängig sei. Zwar stelle das Gebäude außen und insbesondere innen ein Zeugnis extremer Verwahrlosung dar, doch sei die Konstruktion offensichtlich noch in Ordnung. Der Berichterstatter hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf den Inhalt der hierüber gefertigten Niederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der von dem Kläger überreichten Fotos Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Eintragung in die Denkmalliste, den Klägern mitgeteilt durch Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 18. Januar 1991, ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Eintragung der Gebäude nebst Einfriedungsmauer in die Denkmalliste der Stadt ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DSchG sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen stellen die fraglichen Objekte ein Baudenkmal dar. Das Verwaltungsgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung im einzelnen zutreffend ausgeführt, daß die unter Denkmalschutz gestellten Objekte bedeutend für die Geschichte des Menschen sowie für Städte und Siedlungen sind und daß insoweit Erhaltungs- und Nutzungsgründe, nämlich solche wissenschaftlicher (baugeschichtlicher) und künstlerischer Art gegeben sind. Der Senat nimmt auf diese Ausführungen, die sich wesentlich auf die gutachtlichen Stellungnahmen des Beigeladenen vom 24. Januar 1989 und 27. November 1990 stützen, Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Ob ein Erhaltungsinteresse auch aus städtebaulicher Sicht gegeben ist - so die vom Verwaltungsgericht abweichende Auffassung des Beigeladenen - kann der Senat offenlassen, da bereits die genannten Erhaltungsgründe den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG ausfüllen. Die oben in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Berufungsvorbringen der Kläger nicht entkräftet: Soweit die Kläger meinen, die unter Schutz gestellten Objekte seien nicht "bedeutend" im Sinne des § 2 DSchG, weil sie nicht in Verbindung mit bestimmten Ereignissen stünden, die "besonders bemerkenswert" seien, liegt dem offensichtlich eine fehlerhafte Vorstellung von dem Tatbestandsmerkmal "bedeutend" zugrunde. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts wird das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" nicht lediglich durch "herausragende", auch dem Laien in seiner denkmalrechtlichen Bedeutung unmittelbar einsichtige Objekte erfüllt; der Bedeutungsgehalt kann sich vielmehr auch zunächst nur einem Kreis entsprechend fachkundiger Personen erschließen. Vgl. aus jüngerer Zeit etwa Senatsurteile vom 9. September 1994 - 10 A 1616/90 - und vom 29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -; ferner Urteile vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 - und vom 22. November 1994 - 11 A 4179/93 -. Fehl geht auch der Einwand der Kläger, die denkmalrechtliche Bedeutung der Gebäude und der Grundstückseinfriedigung sei deshalb zu verneinen, weil die Baulichkeiten ursprünglich als Mietshäuser konzipiert gewesen seien und die vorübergehende Verwendung für Zwecke einer Amtsverwaltung mehr oder weniger Produkt einer Zufallsentwicklung gewesen sei. Diese Sicht läßt sich mit den dem Senat vorliegenden Bauunterlagen nicht in Einklang bringen. Ausweislich der Bauerlaubnis vom 19. Mai 1897 bezog diese sich ausdrücklich auf die Errichtung eines Amtshauses, einer Amtspolizei und einer Sergeantenwohnung. Ordnet man den Vorgang der Erteilung der Bauerlaubnis in die zeitgeschichtlichen Zusammenhänge ein - im Jahre 1897 wurden der angrenzenden Gemeinde die Stadtrechte verliehen - deutet alles darauf hin, daß die Errichtung eines repräsentativen Amtsgebäudes in dem damals selbständigen Amt als äußeres Zeichen des Willens zur Bewahrung kommunaler Selbständigkeit verstanden wurde. Die streitbefangenen Objekte sind denn auch entsprechend der Bauerlaubnis bis 1907, d. h. bis zur Eingemeindung des Amtes in die Stadt , für Zwecke der Amtsverwaltung genutzt worden. Sie legen daher Zeugnis ab für die funktionale und räumliche Organisation einer kleinen Amtsverwaltung in der damaligen Zeit. Zugleich erschließt sich daraus ohne weiteres die Erkenntnis, daß die streitbefangenen Objekte geeignet sind, die Entstehungsgeschichte der heutigen Stadt hinsichtlich eines Teilbereichs anschaulich zu dokumentieren. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Kläger auch insoweit, als sie dem Verwaltungsgericht vorwerfen, es habe sich nicht mit der Frage befaßt, ob eine Unterschutzstellung der Fassade des Haupthauses ausreichend sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts scheidet die isolierte Unterschutzstellung der Fassade eines Gebäudes in aller Regel aus, wenn die Bausubstanz aus der Zeit der Errichtung des Gebäudes im übrigen im wesentlichen noch erhalten und der typische Funktionszusammenhang zwischen der Fassade und den übrigen Teilen des Gebäudes noch gegeben ist. Vgl. OVG NW, Urteile vom 21. Dezember 1995 - 10 A 1891/93 -, 29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -, 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, 22. März 1995 - 7 A 829/91 - und 29. Mai 1995 - 7 A 2391/93 -. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Trotz erheblicher Mängel im Erhaltungszustand der Gebäude, auf die in anderem Zusammenhang noch näher einzugehen sein wird, ist der Funktionszusammenhang sowohl innerhalb des jeweiligen Einzelgebäudes als auch innerhalb der Gesamtheit der Gebäude nach wie vor erkennbar. Die in den Verwaltungsakten befindlichen Baupläne, die Auskunft über den Verwendungszweck jedes einzelnen Raums der Gebäude geben, lassen sich, wie auch die von dem Berichterstatter des Senats durchgeführte Ortsbesichtigung ergeben hat, anhand der tatsächlichen Gegebenheiten noch heute weitgehend nachvollziehen. Unerheblich für die Denkmaleigenschaft der Gebäude ist, daß sie nach Beendigung der Selbständigkeit des Amtes im Jahre 1909 einer Wohnnutzung zugeführt worden sind. Die im Zusammenhang damit vorgenommenen baulichen Änderungen erschöpften sich im wesentlichen darin, daß einige - nichttragende - Trennwände gezogen, Türdurchbrüche geschaffen und der Anbau des Haupthauses um ein Stockwerk erhöht wurden. Diese sich aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bauzeichnung ergebenden Änderungen beeinträchtigen den Aussagegehalt und damit den Denkmalwert der von dem Beklagten unter Schutz gestellten Gebäude nicht. Das gilt auch und erst recht für den Umbau im Jahre 1931, bei dem ausweislich der vorliegenden Bauzeichnung die ehemalige Sammelzelle und die Wachstube im Kellergeschoß des Anbaus in eine Kraftfahrzeughalle (mir vier Garagen) umgenutzt wurden. Abgesehen davon, daß die baulichen Änderungen auch insoweit gering waren, beziehen sie sich ihrer räumlichen Ausdehnung nach nur auf einen untergeordneten Teil des Anbaus des Haupthauses. Entgegen der Auffassung der Kläger wird der Denkmalwert der in die Denkmalliste eingetragenen Objekte nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie teilweise erheblich verwahrlost sind. Dies trifft insbesondere auf den Innenbereich des Haupthauses zu. Die Mängel erreichen jedoch nicht die Qualität, den Gebäuden ihren Denkmalwert zu nehmen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten die die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmale und damit den historischen Dokumentationswert schwerwiegend beeinträchtigen würde und dadurch die Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, nicht mehr gewährleistet wäre. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt läßt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Vgl. OVG NW, Urteile vom 21. Dezember 1995 - 10 A 1891/93 -, 3. Dezember 1990 - 7 A 2043/88 -, 6. Februar 1996 - 11 A 840/94 -, und 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -. Die im vorliegenden Fall festzustellenden baulichen Mängel sind zwar erheblich, erreichen aber nicht das Ausmaß, daß bei ihrer Behebung die Identität des Gebäudes mitsamt dem Denkmalwert verloren ginge. Bei dieser Einschätzung stützt der Senat sich wesentlich auf die gutachtlichen Stellungnahmen des Beigeladenen vom 21. Januar 1994 und 6. Mai 1996. Dabei ist vorab klarzustellen, daß den gutachtlichen Stellungnahmen des Beigeladenen - anders als die Kläger meinen - nicht der Charakter eines Parteigutachtens zukommt. Wie sich aus § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG ergibt, gehört die Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu den Aufgaben der Denkmalpflegeämter. Die den Landschaftsverbänden zugeordnete Aufgabe der Gutachtenerstattung bezieht sich demgemäß auch auf Fragen der Konservierung und Restaurierung von Denkmälern (vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 3 DSchG NW). Es gehört daher zum sachlichen Aufgabenbereich der Denkmalpflegeämter, Darstellungen zum Erhaltungszustand und zu Art und Umfang der Erhaltungsfähigkeit von Denkmälern zu erarbeiten. Vgl. OVG NW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 - , BauR 1992, 617, und 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -; Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., 1989, § 22 Rdnr. 25. Ergänzend bestimmt § 22 Abs. 4 DSchG, daß die Denkmalpflegeämter bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden und berechtigt sind, ihre Gutachten an diejenigen Personen, Behörden und sonstigen Stellen (also auch Gerichte) zu übermitteln, die ein berechtigtes Interesse nachweisen. Diese gesetzliche Regelung - insbesondere die ausdrücklich normierte fachliche Weisungsfreiheit der Denkmalpflegeämter - läßt deren Gutachten grundsätzlich geeignet erscheinen, Grundlage für gerichtliche Entscheidungen zu sein. Etwas anderes gilt im Einzelfall lediglich dann, wenn etwa Zweifel an der fachlichen Kompetenz oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen, wenn er von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht oder wenn seine Ausführungen nicht schlüssig oder in sich widersprüchlich sind. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 - und 12. November 1992 - 10 A 838/90 -. Derartige Mängel sind aber hier weder von dem Kläger dargetan noch sonst ersichtlich. Der Senat folgt daher den erwähnten gutachtlichen Stellungnahmen des Beigeladenen, zumal der durch den Berichterstatter durchgeführte Ortstermin, dessen Ergebnis er dem Sanat vermittelt hat, keine abweichenden Erkenntnisse erbracht hat. Nach der Stellungnahme vom 21. Januar 1994 sind u. a. die Holzbalkendecken über dem ersten Obergeschoß des Haupthauses in mehreren Räumen eingestürzt. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die Deckenbalken großenteils verfault sind. Der Senat hat jedoch keinen Anlaß, an den Angaben des Beigeladenen zu zweifeln, daß die Holzbalkendecken nicht der Aussteifung des Gebäudes dienen und daher für die Standsicherheit des Hauses belanglos sind. Dies hat im übrigen der in dem zweitinstanzlichen Ortstermin anwesende Statiker des Beklagten bestätigt. Ausweislich der genannten Stellungnahme erhält das Gebäude seine Standfestigkeit durch massive, tragende Innen- und Außenwände sowie die über dem Keller und Erdgeschoß vorhandenen Decken aus Stahlträgern mit Betonfüllung. In diesem statischen Gefüge sind nach wie vor keine Verformungen oder Risse zu erkennen (vgl. gutachtliche Stellungnahme des Beigeladenen vom 6. Mai 1996). Die noch in der Stellungnahme vom 21. Januar 1994 erwähnten Feuchteschäden im Außenmauerwerk, die auf Undichtigkeiten im Dach zurückzuführen waren, ließen sich, nachdem die Undichtigkeiten bereits vor längerer Zeit abgestellt worden sind, bei dem Ortstermin bereits nicht mehr ausmachen. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß ein wesentlicher Teil der der Witterung ausgesetzten Bausubstanz abgängig wäre. Die Brandschäden im Haupthaus und Anbau haben nach den gutachtlichen Stellungnahmen des Beigeladenen ebenfalls keine nachteiligen Auswirkungen auf die Standsicherheit des Gebäudes. Im Haupthaus sind durch den Brand lediglich "Türbekleidungen angegriffen", während im Anbau einige "Fußbodenbretter zerstört und die zugehörigen Lagerhölzer angegriffen" worden sind. Von der Richtigkeit der weiteren Feststellung, daß die darunterliegende "Primärkonstruktion der Decke" bestehend aus Stahlträgern mit Betonverfüllung "nicht beschädigt" worden sei, hat der Berichterstatter sich im Rahmen des Ortstermins überzeugen können. Den Schlußfolgerungen des Beigeladenen, daß die Brandschäden für den Denkmalwert unerheblich seien, tritt der Senat daher bei. Soweit Haustüren, Innentüren, Fenster, Treppen, Stuckrahmen und -ornamente sowie Kachel- und Dielenfußböden beschädigt sind, sind sie nach Darstellung des Beigeladenen in der gutachtlichen Stellungnahme vom 21. Januar 1994 reparabel, so daß auch diese Schäden nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft des Haupthauses führen. Ob alle diese Schäden bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung Ende 1989 bzw. bei Erlaß des Widerspruchsbescheides Anfang 1991 - auf den letztgenannten Zeitpunkt kommt es rechtlich an - vorlagen, kann offenbleiben. Der Einwand der Kläger, die Originalsubstanz könne nur noch zu 25 % erhalten bleiben, geht von ihren Vorstellungen eines Umbaus wegen weiterer Nutzung der Gebäude aus. Eine Beschränkung des Umbaus unter größtmöglicher Schonung der Substanz findet darin keinen Ausdruck. Ihre Ansicht, die Denkmaleigenschaft des Haupthauses scheitere daran, daß es wegen seiner Raumhöhe von 4,30 m nicht mehr genutzt werden könne, wobei eine Absenkung der Deckenhöhe wegen der Fassadengestaltung ausscheide, greift ebenfalls nicht durch. Ob die Räume für eine Wohnnutzung nach heutigen Maßstäben nicht mehr geeignet sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Immerhin sind viele Modelle einer Wohnnutzung auch mit abgehängten Decken unter Verwendung derartiger Fassaden nach Beratung mit der Denkmalpflege üblich. Auch bei Erhalt der Raumhöhe dürfte zumindest eine verwaltungsmäßige oder gewerbliche Nutzung möglich sein. Dies jedenfalls dann, wenn die Räume durch Entfernung der - nichttragenden, später eingebauten - Zwischenwände auf ihre ursprüngliche Größe gebracht werden und damit repräsentativen Charakter erhalten. Läßt sich damit aber eine Nutzungsmöglichkeit nicht von vornherein ausschließen, führt dies nicht zur Verneinung der Denkmalqualität des Gebäudes. Soweit die Kläger schließlich geltend machen, sie rechneten mit einem - unzumutbaren - Wiederherstellungsaufwand zwischen zwei und drei Millionen DM, vermag auch dies die angefochtene Entscheidung nicht als fehlerhaft erscheinen lassen, und zwar auch dann nicht, wenn sich diese Summen auf den Erhalt der Substanz beschränken und nicht weitergehende Umbauabsichten der Kläger umfassen sollten. Der Schutz von Baudenkmälern ist nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz zweistufig ausgestaltet. Es ist zu trennen zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalschutzes durch die Eintragung (§§ 3 ff. DSchG) und den Wirkungen des Denkmalschutzes (§§ 7 ff. DSchG). Auf der ersten Stufe findet eine derartige Interessenabwägung nicht statt. Hier ist allein die Denkmaleigenschaft ausschlaggebend. Steht fest, daß es sich um ein Denkmal handelt, so muß eine Eintragung erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG). Eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Unterschutzstellung findet erst im Rahmen der im Zusammenhang mit der Erhaltung und Instandsetzung (§ 7 DSchG), der Nutzung (§ 8 DSchG) und mit einem etwaigen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für eine Beseitigung, Veränderung oder Nutzungsänderung (§ 9 DSchG) erforderlich werdenden Entscheidungen statt. Die Anwendung dieser Vorschriften mit den in ihnen enthaltenen Zumutbarkeitsklauseln setzt eine rechtskräftige oder doch zumindest vollziehbare Eintragung in die Denkmalliste voraus. Vgl. OVG NW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, 3. Dezember 1990 - 7 A 2043/88 - und 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -. Daß die denkmalrechtliche Unterschutzstellung keine Enteignung darstellt, sondern lediglich Regelungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG trifft, hat der Senat bereits früher entschieden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.