Beschluss
8 E 438/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0619.8E438.97.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtentscheidung des am 6. September 1996 gestellten Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren 2 K 5766/96 ist unstatthaft. Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO ist gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht gegeben. Aus dieser Vorschrift und aus dem Fehlen weiterer die Beschwerde eröffnender Vorschriften ist abzuleiten, daß im Verwaltungsprozeßrecht ebenso wie gegen bloße verfahrensbegleitende Verfügungen (vgl. § 146 Abs. 2) gegen die gerichtliche Untätigkeit als solche eine Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen, Beschluß vom 10. Oktober 1984 - 2 B 96/83 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1984, 992 f., sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom 4. Juni 1996 - 8 E 1345/95 - und vom 29. Januar 1997 - 8 E 1143/96 -. Soweit der Kläger in der bisherigen Nichtentscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen Bewilligungsantrag eine (stillschweigende) Versagung der Prozeßkostenhilfe sieht, dürfte es an der Statthaftigkeit der Beschwerde schon deshalb fehlen, weil nach § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, den Beteiligten die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren der Prozeßkostenhilfe nur noch nach vorheriger Zulassung zusteht; ein Zulassungsantrag, der auch eine Darlegung von Zulassungsgründen entsprechend § 124 Abs. 2 VwGO n.F. hätte beinhalten müssen, ist vom anwaltlich vertretenen Kläger nicht gestellt worden. Eine Auslegung der Beschwerde als Zulassungsantrag kommt nicht in Betracht und könnte mangels Darlegung von Zulassungsgründen auch nicht zum Erfolg führen. Unabhängig davon hält der Senat auch in Würdigung der vom Kläger angezogenen Rechtsprechung, vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluß vom 16. Januar 1992 - 7 W 3/91 -, Anwaltsblatt 1993, 299 f., daran fest, daß jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden die Nichtentscheidung über einen Prozeßkostenhilfeantrag nicht als Ablehnung des Antrages gedeutet werden kann. Abgesehen davon, daß die Anerkennung des Rechtsinstituts stillschweigender Gerichtsentscheidungen schon grundsätzlichen Bedenken ausgesetzt ist, weil sie - zum Beispiel wegen des zu fingierenden Zeitpunktes der Nicht"entscheidung" und des Laufs von Rechtsmittelfristen - dem Gebot der Klarheit gerichtlicher Entscheidungen kraß widerspräche, vgl. OVG Bremen, Beschluß vom 10. Oktober 1984 - 2 B 96/83 -, a.a.O., und OVG NW, Beschlüsse vom 4. Juni 1996 - 8 E 1345/95 - und vom 29. Januar 1997 - 8 E 1143/96 -, fehlt es vorliegend mit Blick auf die jedenfalls in Anwaltskreisen bekannte - und dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in Bezug auf die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichtes nochmals verdeutlichte - hohe Belastung der Verwaltungsgerichte, auf die damit zusammenhängende Gepflogenheit, die auch an den Erfolgsaussichten der Klage ausgerichtete und daher mit der Sichtung oft umfangreicher Verwaltungsvorgänge verbundene Entscheidung über Prozeßkostenhilfebegehren zur Vermeidung von Doppelarbeit in die zeitliche Nähe der Terminierung zu legen, und den nach alledem nicht ungewöhnlich langen Zeitraum von knapp acht Monaten seit der Antragstellung an greifbaren Anhaltspunkten dafür, die Untätigkeit des Gerichts als faktische Ablehnung des Hilfegesuchs zu bewerten. Ob schließlich die prozessuale Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Fällen anzuerkennen ist, in denen die Untätigkeit des Gerichts einer Rechtsschutzverweigerung und damit einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gleichkommt, offengelassen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 11. August 1977 - Nr. 102 VI 77 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1978, 212 f., und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. Januar 1984 - 5 S 183/84 -, NJW 1984, 993; bejahend Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung (Kommentar), 10. Auf- lage, Rn. 16 zu § 146, sowie zum Teil die obergerichtliche Rechtsprechung in Zivilsachen, vgl. die Nachweise im Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Mai 1989 - 2 UF 24/89 -, NJW- Rechtsprechungs-Report 1989, 1022 f., kann dahinstehen, weil aus denselben Gründen, die im konkreten Fall der Annahme einer faktischen Prozeßkostenhilfeversagung entgegenstehen, auch eine den Justizgewährungsanspruch verletzende Rechtsschutzverweigerung ausscheidet. Eine den weithin anzutreffenden Gepflogenheiten der Verwaltungsgerichts-barkeit entsprechende Entscheidungsverzögerung kann insoweit nicht genügen. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 4. Juni 1996 - 8 E 1345/95 - und vom 29. Januar 1997 - 8 E 1143/96 -. Besonderheiten, die im zu betrachtenden Einzelfall eine über die genannten Gepflogenheiten hinausgehende Sachbearbeitung hätten gebieten können, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.