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Beschluss

24 A 576/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0617.24A576.94.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren ist abzulehnen, weil die Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, "unter Abänderung der Bewilligung der pauschalierten Bekleidungsbeihilfe für das zweite Halbjahr 1990 und des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1991 der Klägerin zu 1. eine weitere pauschalierte Bekleidungshilfe von 85,00 DM, der Klägerin zu 2. eine weitere pauschalierte Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 160,00 DM und dem Kläger zu 3. eine weitere pauschalierte Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 35,00 DM zu gewähren", keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §§ 114 ZPO i. V. m. § 166 VwGO bietet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfaßt der notwendige Lebensunterhalt insbesondere auch die Kleidung. Lediglich die Beschaffung von Wäsche von geringem Anschaffungswert und die Instandsetzung von Kleidung und Schuhen wird durch die Regelsätze für die laufenden Leistungen nach §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung) vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) abgegolten. Einen Anspruch auf Gewährung von pauschalen Bekleidungshilfen sieht das BSHG in der für den streitigen Zeitraum 1. Februar bis 30. November 1991 maßgebenden Fassung nicht vor; es verweist den Hilfesuchenden grundsätzlich auf einmalige, an der Besonderheit des Einzelfalls ausgerichtete Leistungen (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 , § 3 Abs. 1 BSHG). Die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1991 noch nicht bestehende, erst ab 27. Juni 1993 geltende Neufassung des § 21 BSHG, die in Abs. 1 b den Erlaß einer Rechtsverordnung über u. a. die Pauschalierung einmaliger Leistungen vorsieht, (vgl. Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993, BGBl. I S. 944) hat im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. Jedenfalls für die Zeit vor dem 27. Juni 1993 hat ein Hilfesuchender keinen Rechtsanspruch auf Pauschalierung einmaliger Sozialhilfeleistungen oder auf Gewährung einer Pauschale in einer bestimmten Höhe gehabt. Allerdings ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß ein Sozialhilfeträger bei der Bemessung der im Einzelfall zu gewährenden Hilfe auf Pauschalierungen zurückgreifen darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat es bei einer Feuerungsbeihilfe, vgl. Urteil vom 22. April 1970 - V C 98.69 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 35, 178 = FEVS 17, 321, und ferner auch bei der Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe, vgl. Urteil vom 12. April 1984 - 5 C 95.80 -, FEVS 33, 441 (452), für zulässig gehalten, daß die Behörde bei der Ermittlung des Bedarfs und der Festsetzung der Hilfe von einem pauschalierten Sockelbetrag ausgeht, der jeweils nach den in Betracht kommenden Bedarfsmerkmalen ermittelt und differenzierend festgelegt wird, sofern für die Festlegung des Sockelbetrages ausreichende Erfahrungswerte vorliegen. Verweist der Sozialhilfeträger bei der Geltendmachung eines konkreten Bedarfs abschließend auf die Entgegennahme der Pauschale, so wird das angerufene Verwaltungsgericht zu überprüfen haben, ob die Pauschale zur Deckung des konkret bestehenden Bedarfs ausreicht und ob die Pauschale sachgerecht und mit der nötigen Sorgfalt ermittelt worden ist. Jedenfalls dann, wenn der Sozialhilfeträger - wie hier der Beklagte - dem Hilfesuchenden ein Wahlrecht zwischen der Entgegennahme der von ihm festgesetzten Pauschale und der Geltendmachung des konkret bestehenden Bedarfs beläßt, besteht für eine entsprechende gerichtliche Überprüfung kein Anlaß. Die Bewilligung des Pauschalbetrages ist in diesen Fällen ein Angebot, das angenommen werden kann, aber nicht angenommen werden muß. Sieht sich der Hilfeempfänger nicht in der Lage, seinen konkreten Bedarf mit den angebotenen Pauschalbeträgen zu decken, ist er auf die Möglichkeit der Stellung von Anträgen auf Bewilligung von Beihilfen für einzelne benötigte Gegenstände zu verweisen. Soweit es um Kleidung geht, kann jeweils hinsichtlich des einzelnen begehrten Gegenstandes geprüft werden, ob ein Bedarf besteht. Ebenso für einen Zeitraum nach Inkrafttreten des § 21 b BSHG, jedoch vor Erlaß der dazu vorgesehenen Rechtsverordnung: VG Köln, Urteil vom 29. Februar 1996 - 5 K 5058/94 -, info also 1996, 205. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).