Beschluss
13 A 2330/97.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0617.13A2330.97A.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) durch Ablehnung des Vertagungsantrags liegt nicht vor. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Ablehnung einer beantragten Terminsverlegung, die aus erheblichen Gründen im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO iVm § 173 VwGO geboten gewesen wäre, den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör verletzen kann, wenn diese hierdurch in der sachgemäßen Wahrnehmung ihrer Rechte beeinträchtigt wird, vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1990, NJW 1991, 2097; Beschluß vom 31. Mai 1990, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 45; Urteil vom 27. Februar 1992, NJW 1992, 2042. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits 1978 (Urteil vom 26. Mai 1978, Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 8) ausgeführt und dies später bekräftigt (Urteil vom 27. Februar 1992, aaO), die gesetzliche Anordnung, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden sei, regele zugleich den Inhalt des den Prozeßbeteiligten zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Stattfinden einer mündlichen Verhandlung habe seinen Rechtswert in sich. Es solle nicht nur dem Gericht die Wahrheitsfindung erleichtern, sondern darüber hinaus dadurch zur Befriedung beitragen, daß zwischen den Streitparteien und dem Gericht in persönlichem Kontakt der Streitstoff in unmittelbarer Rede und Gegenrede erörtert werden könne. Auch bei einer anwaltlich vertretenen Partei steht es daher keinesfalls in Belieben des Verwaltungsgerichts, ob es bei einer glaubhaft gemachten Verhinderung des persönlichen Erscheinens aus erheblichen Gründen einem Vertagungsantrag entspricht. Gerade im Asylprozeß wird es häufig auf die Ausführungen der klagenden Partei bzw. auf ihre persönliche Glaubwürdigkeit ankommen. Ob dies der Fall ist, muß das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsansicht und des bisherigen Sachvortrags des Asylbewerbers im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren beurteilen. Kommt danach eine Anerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz - ohne daß es auf weitere Ausführungen bzw. auf die Glaubwürdigkeit der Partei ankäme - aus Rechtsgründen nicht in Betracht, so ist die Ablehnung selbst dann nicht ermessensfehlerhaft und kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn das Vorliegen erheblicher Gründe im Sinne des § 227 ZPO tatsächlich glaubhaft und eine Verschleppungsabsicht nicht erkennbar ist. Allerdings steht es auch in diesem Falle im Ermessen des Verwaltungsgerichts und wird es der aufgezeigten Befriedungsfunktion der mündlichen Verhandlung oftmals eher entsprechen, wenn dem Vertagungsantrag entsprochen wird. Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht feststellbar. Denn die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt einen Sachverhalt vorgetragen, der auf eine politische Verfolgung ihrer Person hindeuten könnte. Selbst soweit die Klägerin vor dem Bundesamt im Widerspruch zu ihrem Vorbringen vor der Zentralen Anlaufstelle behauptet hat, die Polizei sei nach dem Fortgang ihres Mannes und ihrer Schwiegereltern regelmäßig gekommen und habe nach ihrem Mann gesucht, hat sie dem keine politische Motivation beigemessen, sondern im Gegenteil ausgeführt, dies sei nur ein Vorwand gewesen, um ihr nachzustellen. Von der Möglichkeit, sich im gerichtlichen Verfahren zu äußern, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Weder dem Vertagungsantrag noch dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung läßt sich im übrigen entnehmen, daß und ggf. welche ergänzenden Ausführungen die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch hätte persönlich vortragen wollen. Nach alledem ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin durch die Ablehnung des Vertagungsantrags in ihren Möglichkeiten beschränkt worden ist, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Mai 1990, aaO). Da die Klägerin - wie ausgeführt - bis heute nicht dargelegt hat, daß und ggf. was sie dem Verwaltungsgericht persönlich noch hätte vortragen wollen, kann sie sich auch schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Oktober 1984 - 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, 83). Ob dies auch deshalb gilt, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung und obwohl ihm bekannt war, daß das Gericht den Termin durchzuführen beabsichtigte, nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, kann danach offen bleiben, vgl. insoweit BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1995 - 2 BvR 611/95 -, NVwZ- Beil. 8/95, 57.