Urteil
6 A 3669/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0527.6A3669.96.00
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.00 geborene Kläger ist seit 00.00.00 Ruhestandsbeamter. Er ist seit 00.00.00 bei der W versichert und zwar nach Festkostentarifen (Tarif I und Tarif ZV), die pauschale behandlungstägliche Leistungen und die Erstattung von Sonderleistungen im Einzelfall vorsehen. Der Kläger stellte 0000 einen Antrag auf Umstellung der Festkostentarife in einen Quotentarif, nahm jedoch davon Abstand, weil die X einen Risikozuschlag von 20 % - damals 11,-- DM monatlich - forderte. Den vom Kläger im Jahre 0000 gestellten Antrag auf Abschluß eines beihilfekonformen Tarifs lehnte die X aufgrund der bestehenden Gesundheitsverhältnisse ab. Im Jahre 0000 wurde beim Kläger ein Diabetes mellitus festgestellt. Außerdem bestehen ein cortisonpflichtiges Asthma bronchiale sowie eine arterielle Durchblutungsstörung. Im November 0000 und Dezember 0000 wurden beim Kläger Zehen amputiert. Am 00.00.00 folgte die Amputation beider Unterschenkel. In der Zeit vom 00.00 bis 00.00.00 befand sich der Kläger in stationärer Anschlußheilbehandlung. Mit Schreiben vom 00.00 und 00.00.00 bat der Kläger um Mitteilung, welche Möglichkeiten das Beihilferecht vorsehe, um die in seinem Fall eingetretene Härte auszugleichen. Durch Bescheid vom 00.00.00 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 12 Abs. 4 Satz 1 der Beihilfenverordnung (BVO) ab, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt seien. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 12 Abs. 5 c BVO komme ebenfalls nicht in Betracht. Es liege kein besonderer Ausnahmefall vor, bei dem zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen, die den Beihilfeberechtigten ohne ein Verschulden träfen, der Bemessungssatz erhöht werden müsse, zumal der Kläger eine ausreichende Krankenversicherung habe. Mit seinem Widerspruch berief sich der Kläger auf § 12 Abs. 5 c BVO und führte zur Begründung aus, er rechne mit Behandlungskosten von etwa 50.000,-- bis 60.000,-- DM. Der Eigenanteil von 13.000,-- bis 15.000,-- DM bewirke eine untragbare finanzielle Not. Er sei seit 0000 verheiratet. Sein 16jähriger Sohn besuche eine weiterführende Schule. Für dessen Studium müsse er Rücklagen bilden. Das 0000 erworbene Einfamilienhaus sei noch stark belastet. Die X habe 0000 andere Versicherungsvarianten nicht angeboten. Im Zusammenhang mit der Beihilfe sei er optimal abgesichert gewesen. 0000 habe er von einem Antrag auf Umstellung des Tarifs Abstand genommen, weil ein Vertreter der X den Antrag als aussichtslos angesehen habe. Er sei seit November 0000 pflegebedürftig und müsse regelmäßig die Klinik aufsuchen. Seine Ehefrau beziehe als Altenpflegerin ein monatliches Grundgehalt von etwa 3.000,-- DM und habe zur Absicherung des Sohnes einen Sparvertrag sowie eine Lebensversicherung abgeschlossen. Wegen des seit Wochen andauernden Krankenhausaufenthalts seien die Finanzreserven erschöpft. Vor der Änderung des Beihilfebemessungssatzes zum 00.00.00 sei er nahezu zu 100 % abgesichert gewesen. Die Ehefrau des Klägers, die von ihm bevollmächtigt ist, anfallenden Schriftverkehr mit dem Landesamt zu führen, Anträge zu stellen, Bescheide in Empfang zu nehmen, Widersprüche zu erheben und die sich für den Kläger aus dem Verhältnis als Versorgungsempfänger ergebenden Pflichten wahrzunehmen, bat mit Schreiben vom 00.00.00 um den Erlaß eines Widerspruchsbescheides. Sie wies auf die bevorstehende Amputation hin. Mit Erlaß vom 00.00.00 lehnte das Ministerium für Schule und Weiterbildung eine generelle Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes ab, weil der Kläger keine ausreichende Vorsorge für den Krankheitsfall getroffen habe. Alsdann wies das Landesamt den Widerspruch durch Bescheid vom 00.00.00 zurück und bezog sich auf die Begründung des Erlasses vom 00.00.00. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid wurde am 00.00.00 als Einschreiben zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 00.00.00 bat die Ehefrau des Klägers um eine Verlängerung der Widerspruchsfrist. Sie wolle die Entscheidung, ob Klage erhoben werde, dem Kläger überlassen, der sich in einer Phase der Rekonvaleszenz befinde und mit einer derartigen Entscheidung überfordert wäre. Das Landesamt nahm zu dieser Eingabe mit Schreiben vom 00.00.00 dahingehend Stellung, eine Verlängerung der Klagefrist sei nicht möglich. Sofern die Klagefrist versäumt werde, könne das Verwaltungsgericht auf Antrag gemäß § 60 VwGO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichen. Der Kläger hat am 00.00.00 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, er sei im Anschluß an die Amputation der Unterschenkel am 00.00.00 weder physisch noch psychisch in der Lage gewesen, für die Einlegung eines fristgemäßen Rechtsmittels gegen den Widerspruchsbescheid Sorge zu tragen. Er habe erst einmal lernen müssen, mit Beinprothesen zu gehen. Außerdem sei er kurz vor der Amputation beider Unterschenkel an einer Blutvergiftung erkrankt gewesen, weshalb noch während der Anschlußheilbehandlung umfangreiche internistische Maßnahmen erforderlich gewesen seien. Es verstehe sich von selbst, daß die Amputation beider Unterschenkel darüber hinaus auch eine enorme psychische Belastung darstelle. Schwere Depressionen seien die Folge des schwerwiegenden Eingriffs gewesen. Die Vollmacht, die er seiner Ehefrau erteilt habe, schließe nicht die Klageerhebung ein. Darüber hinaus habe das Landesamt zu der Verfristung beigetragen, weil es in dem Schreiben vom 00.00.00 ganz allgemein auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung hingewiesen habe. In einem Aktenvermerk auf dem Schreiben seiner Ehefrau vom 00.00.00 finde sich demgegenüber der Hinweis, eine Heilung der Fristvernäumnis nach § 60 VwGO sei zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich; die Entscheidung, ob vor Fristablauf Klage erhoben werde, sei dringend anzuraten. Der Kläger hat beantragt, 1. ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren, 2. den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes vom 00.00.00 und 00.00.00 zu verpflichten, den Beihilfebemessungssatz in seinem Fall gemäß § 12 BVO auf 80 % zu erhöhen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, dem Kläger könne wegen der Versäumung der Klagefrist nicht Wiedereinsetzung gewährt werden. Er habe noch vor dem operativen Eingriff Vorsorge für den Fall treffen müssen, daß in der vorliegenden Sache der Widerspruchsbescheid zugestellt werde. Im übrigen habe der Kläger auch nach Zustellung des Widerspruchsbescheides noch eine Weisung zur Klageerhebung erteilen können. Der Kläger hat gegen den am 00.00.00 zugestellten Gerichtsbescheid am 00.00.00 Berufung eingelegt. Er macht geltend, der dramatische Krankheitsverlauf sei bereits bei Erlaß des Ausgangsbescheides vom 00.00.00 in vollem Gange gewesen. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, über den weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens Anordnungen zu treffen. Im übrigen hätte von ihm auch nicht erwartet werden können, bereits bei Erhalt des Bescheides vom 00.00.00 alle weiteren verfahrensrechtlichen Schritte im voraus zu planen. Der Kläger trägt im einzelnen zum Krankheitsverlauf seit 0000 vor und weist insbesondere darauf hin, daß er unter dem Einfluß stärkster Schmerzmittel gestanden habe. Die angefochtenen Bescheide seien verfahrensfehlerhaft und widersprüchlich. Abgesehen von diesen nicht heilbaren Mängeln könne er nach § 12 Abs. 4 und 5 BVO eine Erhöhung des Bemessungssatzes beanspruchen. Er sei bis zur Änderung der Bemessungssätze mit Wirkung vom 00.00.00 ausreichend versichert gewesen. Im Jahre 0000 habe er eine Umstellung der Versicherung ablehnen dürfen, weil der Risikozuschlag nicht berechtigt gewesen sei. Die Begründung der Bescheide sei nicht auf den vorliegenden Einzelfall bezogen. Das Ministerium sei nicht einwandfrei beteiligt worden. Es habe erst nachträglich - beschränkt auf § 12 Abs. 4 BVO - Stellung bezogen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und hält den Vorwurf, er habe zur Fristüberschreitung beigetragen, für nicht berechtigt. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligen ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat läßt es dahingestellt, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 60 VwGO), weil die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben kann. Der Kläger kann nicht beanspruchen, daß der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes vom 00.00.00 und 00.00.00 verpflichtet wird, den Beihilfebemessungssatz in seinem Fall auf 80 % zu erhöhen. Der im Fall des Klägers maßgebende Beihilfebemessungssatz folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 BVO in der Fassung der 11. Änderungsverordnung vom 7. Mai 1993 (GV NW 260). Danach beträgt der Bemessungssatz für Aufwendungen, die für den Empfänger von Versorgungsbezügen entstanden sind, der als solcher beihilfeberechtigt ist, 70 %. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BVO scheitert daran, daß der Kläger nicht für bestimmte Krankheiten von den Leistungen der Versicherung ausgeschlossen ist oder in seinem Fall die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind. Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht im Hinblick auf die allein in Betracht kommende Ermächtigung des § 12 Abs. 5 c BVO ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO). Danach können in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind, im Einzelfall die Bemessungssätze erhöht werden. Das noch im Vorverfahren und damit im Ergebnis verfahrensrechtlich unbedenklich vom Landesamt beteiligte Ministerium für Schule und Weiterbildung hat im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Ausnahme zutreffend mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei seit Jahren unzureichend versichert. § 12 Abs. 5 c BVO erfaßt bei Anlegung des strengsten Maßstabes derartige Sachverhalte nicht. Die Vorschriften der BVO beruhen auf der Erwägung, daß den Beamten für Krankheitsfälle eine angemessene Selbstvorsorge durch den freiwilligen Abschluß einer Krankenversicherung zugemutet werden kann, daß es Versicherungsmöglichkeiten für alle in Betracht kommenden, nicht ganz ungewöhnlichen Krankheitsfälle zu regelmäßig zumutbaren Bedingungen gibt und daß deshalb die Beihilfe des Dienstherrn nur ergänzend den Teil der durch Krankheit verursachten Aufwendungen annähernd zu decken braucht, den eine den Beamten zumutbare Versicherung regelmäßig nicht deckt. In welcher Weise der Beamte diese Selbstvorsorge trifft, ist ihm überlassen. Er kann hohe Beitragsleistungen erbringen, um jedes Risiko auszuschließen, oder niedrige Beiträge wählen, die seine Selbstbeteiligung erhöhen, oder schließlich von dem Abschluß einer Krankenversicherung ganz absehen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 19.79 -, Amtliche Sammlung Band 60, 212 (220). Der Beamte, der sich aus Gründen der Beitragsersparnis für eine unzureichende Krankenversicherung entscheidet oder vom Abschluß einer Krankenversicherung Abstand nimmt, kann nicht beanspruchen, daß ihn der Dienstherr von den Risiken seiner Entscheidung freistellt und letzlich gegenüber den Beamten wirtschaftlich begünstigt, die für eine ausreichende Krankenversicherung Vorsorge getroffen haben und dafür jahrelang höhere Beiträge aufwenden mußten und weiterhin aufwenden müssen. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, daß die bei Abschluß des Krankenversicherungsvertrages mit Wirkung vom 00.00.00 gewählten Tarife eine damals übliche und angemessene ergänzende Absicherung im Krankheitsfall boten. Der Kläger muß es sich aber zurechnen lassen, daß er im Laufe der Zeit die rechtzeitige Anpassung des Versicherungsschutzes versäumt hat. Der Festkostentarif barg von vornherein das Risiko, daß bei steigenden Aufwendungen im jeweiligen Krankheitsfall und einem prozentualen Beihilfebemessungssatz Deckungslücken auftreten konnten. Dies hat auch der Kläger erkannt, als er sich 0000 entschloß, die Krankenversicherung auf einen Quotentarif umzustellen. Im Hinblick auf § 12 Abs. 5 c BVO ist es entscheidend, daß der Kläger eine ihm zumutbare Gelegenheit verstreichen ließ, sich beihilfekonform zu versichern und den Eintritt der wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu vermeiden, die ihn jetzt treffen. Ob der von der X geforderte Risikozuschlag wegen einer seinerzeit bestehenden Vorerkrankung berechtigt war, ist unerheblich, weil der Kläger keine gerichtliche Klärung im Verhältnis zur X gesucht hat. In beihilferechtlicher Hinsicht kommt es darauf an, daß der geforderte Risikozuschlag (20 %) den Kläger nicht unzumutbar belastete. Vgl. in diesem Sinn bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 1967 - BVerwG VI C 18.67 -, Amtliche Sammlung Band 27, 48 (51). Die weitere Entwicklung der Verhältnisse ist ohne Belang. Weil der Kläger im Jahre 0000 die Gelegenheit zu einer beihilfekonformen Versicherung nicht genutzt hat, ist es seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen, daß ein Versicherungsvertreter im Jahre 0000 einen Änderungsantrag als aussichtslos angesehen und die X später - im Jahre 0000 - wegen weiterer Erkrankungen eine Umstellung des Tarifs abgelehnt hat. Wenn der Kläger im Jahre 0000 unter Inkaufnahme eines zumutbaren Risikozuschlags einen Quotentarif gewählt hätte, wäre im Jahre 0000 nicht dadurch eine dem gegenwärtigen Zustand vergleichbare Deckungslücke entstanden, daß durch die 11. Änderungsverordnung vom 7. Mai 1993 der bis dahin geltende Bemessungssatz bei stationärer Krankenhausbehandllung (80 %) an den allgemein bestimmten Bemessungssatz - im Falle des Klägers 70 % - angepaßt worden ist. Soweit Tariferhöhungen durch Änderungen der Beihilfebemessungssätze veranlaßt werden, haben die Dienstherren von Bund und Ländern in Abstimmung mit den privaten Krankenversicherungsunternehmen erreicht, daß Tarife insbesondere dann unter Verzicht auf Wartezeiten und Risikoprüfung gewechselt werden können, wenn Änderungen des Beihilfebemessungssatzes eine Erhöhung des Krankenversicherungsschutzes nahelegen. Vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/C IV 2 Nr. 57 (Seite 205) = BVerwGE 83, 89. Wenn der Kläger seit 0000 für eine beihilfekonforme Versicherung bei der X Sorge getragen hätte, hätte die X mit Wirkung vom 00.00.00 die wegen der Änderung der Bemessungssätze erforderliche Anpassung nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes verweigern oder weitere Risikozuschläge fordern können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.