Beschluss
9 A 1850/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0423.9A1850.97.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat insgesamt keinen Erfolg. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.d.F. des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626 - VwGO n.F. - geltend macht, fehlt es bereits an einer i.S.d. § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO n.F. hinreichenden Darlegung. Das Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie erläutern, erklären" oder näher auf etwas eingehen". Vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - VIII B 78.61 -, NJW 1962, 218 = BVerwGE 13, 90 ff. Die gesetzliche Pflicht zur Darlegung verlangt danach nicht nur die unmißverständliche und zweifelsfreie Bezeichnung der Zulassungsgründe, auf die sich die Klägerin beruft, sondern darüber hinaus nähere Ausführungen dazu, warum der jeweilige Zulassungsgrund im konkreten Fall als gegeben erachtet wird. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 20. März 1997 - 8 B 334/97 -. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO n.F. sind dann gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit des Urteils - hier des Gerichtsbescheides - sprechen, deutlich überwiegen. vgl. OVG NW, Beschluß vom 23. April 1997 - 9 B 436/97 - zu § 146 Abs. 4 VwGO n.F., der auf § 124 Abs. 2 VwGO n.F. Bezug nimmt. Aufgrund der der Klägerin nach § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO n.F. auch hinsichtlich der Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel" obliegenden Darlegungspflicht hat diese somit diejenigen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gesichtspunkte substantiiert vorzubringen, die nach ihrer Auffassung die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen sollen. Diesem Erfordernis hat die Klägerin nicht genügt. Soweit sie geltend macht, daß in ihrem Fall ein Verzicht auf die Durchführung der Bauzustandsbesichtigung gemäß § 82 Abs. 3 BauO NW in Betracht gekommen sei, verkennt sie, daß der - ausnahmsweise- in Betracht kommende Verzicht auf die Durchführung einer Bauzustandsbesichtigung gemäß der genannten Regelung im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht. Ist die Klägerin der Meinung, daß die Bauaufsichtsbehörde in ihrem Fall auf die Durchführung der Bauzustandsbesichtigung hätte verzichten müssen, so hat sie im einzelnen darzulegen, daß der Verzicht auf eine Bauzustandsbesichtigung nach den insoweit maßgebenden Grundsätze über eine Ermessensreduzierung auf Null zwingend geboten gewesen ist. Dies ist hier nicht erfolgt, da die Klägerin lediglich geltend gemacht hat, daß ein derartiger Verzicht in Betracht" komme, nicht aber begründet hat, daß nur der Verzicht auf die Durchführung der Bauzustandsbesichtigung als einzig ermessensgerechtes Verwaltungshandeln anzusehen gewesen sei. Eine eingehendere Darlegung hierzu wäre jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil es u.a. Zweck der Bauzustandsbesichtigung ist festzustellen, ob das tatsächlich ausgeführte Bauwerk dem genehmigten Vorhaben entspricht. Die Bauzustandsbesichtigung findet ihre innere Rechtfertigung somit nicht nur in der Verhinderung von Gefährdungen, wie sie die Klägerin offenbar im Auge hat, sondern und gerade in der Gewährleistung der Errichtung genehmigungskonformer Bauwerke. Daß gerade im vorliegenden Fall die Durchführung der Bauzustandsbesichtigung unter dem vorgenannten Gesichtspunkt ihre Berechtigung hatte, zeigt der Umstand, daß die Klägerin entgegen der ihr mit Bescheid vom 22. August 1996 erteilten Genehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage eine völlig andere und nicht genehmigte Werbeanlage an ihrem Betriebsgebäude angebracht hat. Soweit die Klägerin des weiteren die Nichtanwendung des § 65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NW rügt, ist nicht erkennbar, innerhalb welchen Zulassungsgrundes diese Ausführungen Bedeutung erlangen sollen. Geht man zu Gunsten der Klägerin davon aus, daß der Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NW im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel" erfolgen sollte, stellt dieser Hinweis die Richtigkeit des Gerichtsbescheides nicht in Frage. Nach der Erteilung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 22. August 1996 und der Anzeige der Klägerin über die abschließende Fertigstellung der Werbeanlage vom 24. August 1996 erfolgte die Bauzustandsbesichtigung am 25. September 1996 zur Feststellung, ob i.S.d. § 82 Abs. 1 BauO NW die genehmigte - und aufgrund ihrer flächenmäßigen Ausdehnung von ca. 15 qm auch genehmigungspflichtige - Werbeanlage fertiggestellt worden ist. Daß dabei festgestellt worden ist, daß nicht die genehmigte, sondern eine völlig andere Werbeanlage errichtet worden ist, läßt die materielle Berechtigung zur Durchführung der Bauzustandsbesichtigung nicht rückwirkend entfallen. Daher kann offen bleiben, ob, wie die Klägerin meint, die tatsächlich errichtete Werbeanlage baugenehmigungsfrei ist oder nicht, abgesehen davon, daß sich nach dem in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbild nicht aufdrängt, daß diese Werbeanlage die Flächenbegrenzung des § 65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NW einhält, und auch die Klägerin die Flächenausdehnung der Werbeanlage nicht im einzelnen angegeben hat. Soweit die Klägerin schließlich die Verletzung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO n.F.) durch Unterlassen der Durchführung eines Ortstermins geltend macht, greift dies nicht durch. Die Durchführung eines Ortstermins konnte ohne weiteres unterbleiben, da die materielle Berechtigung zur Durchführung der Bauzustandsbesichtigung und der sich daran anschließenden Gebührenerhebung, wie oben dargelegt, nicht von der konkreten Ausgestaltung der nicht genehmigten Werbeanlage abhängig gewesen ist. Die Rüge des fehlenden Fundstellennachweises läßt einen Bezug zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 VwGO n.F. nicht erkennen; im übrigen ist die Entscheidung so vollständig bezeichnet, daß von dem Berufungsgericht ein Abdruck angefordert werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.