Beschluss
17 B 1588/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0421.17B1588.96.00
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Tenor
Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. März 1996 wird bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. März 1996 wird bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt bzw. angeordnet. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. März 1996 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weiterverfolgt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit fällt nämlich die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen zugunsten des Antragstellers aus. Denn die Ermessensausübung durch den Antragsgegner begegnet rechtlichen Bedenken, denen allerdings im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Rechnung getragen werden kann. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist hier der Fall, da die in Rede stehende Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Hinblick auf seine damalige, inzwischen aufgelöste eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner türkischen Ehefrau erteilt worden war. Ausweislich der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner erkannt, daß ihm hinsichtlich der Befristungsentscheidung Ermessen eingeräumt ist. Die Ausübung des Ermessens unterliegt innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO gerichtlicher Nachprüfung. Hierbei ist der gegenwärtige Sach- und Erkenntnisstand zugrundezulegen, da eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren noch aussteht. Der Antragsgegner hat bei seiner Ermessensentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, daß im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 27. Februar 1996 - 1 C 41.93 -, InfAuslR 1996, 294 = DVBl. 1996, 1253 = NVwZ 1997, 189, davon auszugehen sein dürfte, daß nicht nur im - dort entschiedenen - Fall einer homosexuellen sondern auch in demjenigen einer eheähnlichen heterosexuellen Lebensgemeinschaft die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege gemäß §§ 7 und 15 AuslG in Betracht kommt. In beiden Fällen dürfte davon auszugehen sein, daß die §§ 17 ff. AuslG nicht als Negativregelung entgegenstehen, da weder die homo- noch die eheähnliche heterosexuelle Lebensgemeinschaft durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird, was jedoch spezifisches Merkmal des Anwendungsbereichs der §§ 17 ff. AuslG ist. Vgl. Beschluß des Senats vom 26. November 1996 - 17 B 2110/96 -. Der Antragsgegner hat zwar, wie der Sachverhaltsschilderung der angefochtenen Ordnungsverfügung zu entnehmen ist, gesehen, daß der Antragsteller mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin zusammenlebt. In der nachfolgenden Begründung seiner Entscheidung ist er jedoch auf diesen Umstand nicht weiter eingegangen. Die vom Antragsgegner im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretene Auffassung, wegen der vom Antragsteller beabsichtigten neuen Eheschließung bestehe kein Anlaß, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet länger hinzunehmen, da die Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehe, kommt zwar als ein Kriterium im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung in Betracht. Vorliegend genügt sie jedoch nicht den an eine ausreichende Ermessensbetätigung zu stellenden Anforderungen, da nicht erkennbar ist, daß dem Antragsgegner bei seinen Überlegungen überhaupt bewußt war, daß für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege besteht. Dieser Gesichtspunkt wird nunmehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu würdigen sein. Ein besonderes öffentliches Interesse daran, daß der Antragsteller schon vor Abschluß des - ergebnisoffenen - Widerspruchsverfahrens das Bundesgebiet verläßt, ist nicht ersichtlich. Anlaß für die Gewährung weitergehenden Rechtsschutzes besteht nicht. Es liegt kein Grund vor, der es rechtfertigen würde, die Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung bis zum Eintritt ihrer Bestandskraft auszusetzen. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß dem Antragsteller derzeit ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.