Urteil
13 A 3461/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0414.13A3461.96.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin und beantragte unter dem 23. Juni 1995 beim Beklagten seine Zulassung zur Vornahme von Gelbfieber-Schutzimpfungen, da sich seine Patienten wegen der nächsten Impfstellen in M. bzw. D. über weite Entfernungen, schlechte Verkehrsanbindung und Parkraumprobleme beklagten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Oktober 1995 mit der Begründung ab, die Gelbfieber-Impfstellen unterhaltenden Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in D. und O. gewährleisteten ein ausreichendes Infektionsvorsorgeangebot auch für den Bereich W. . Auch auf den weiteren Hinweis des Klägers, last-minute-Reisende wünschten oft eine Impfung durch ihn und würden keinen weiten Weg für eine Impfung auf sich nehmen, hielt der Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 1995 seine ablehnende Entscheidung aufrecht. Der Kläger hat am 16. Januar 1996 Klage erhoben, mit der er die Bedeutung der Gelbfieber-Impfung dargelegt und sinngemäß beantragt hat, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Oktober 1995/22. Dezember 1995 zu verpflichten, ihn zur Vornahme von Gelbfieber-Impfungen zuzulassen, sowie hilfsweise, "das Gericht möge beschließen, daß die Vorschriften über die Gelbfieber-Impfstellen seuchenhygienisch kontraproduktiv sind, und die Impfung in Zukunft durch alle impfenden Ärzte zu vollziehen ist". Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid vom 23. Mai 1996 abgewiesen. Gegen den ihm am 12. Juni 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. Juli 1996 Berufung eingelegt. Er trägt vor: Durch die Ablehnung seiner Zulassung zur Gelbfieber-Impfung sei er in seiner ärztlichen Tätigkeit beeinträchtigt und in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte habe seine persönliche und fachliche Eignung zur Gelbfieber- Impfung zugestanden. Es liege auch ein nachgewiesener Bedarf vor. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 25. Oktober 1995 und 22. Dezember 1995 zu verpflichten, ihn zur Vornahme von Gelbfieber-Impfungen zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Die Zulassung von Gelbfieber-Impfstellen ergebe sich aus den - auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten - Internationalen Gesundheitsvorschriften. Veröffentlichte Zulassungsvoraussetzungen gebe es insoweit zwar nicht, tatsächlich würden aber folgende Kriterien gefordert: Fundierte tropenmedizinsche Kenntnisse des Antragstellers, seine ständige Erreichbarkeit bei Komplikationen, gesicherte qualifizierte Vertretung des Antragstellers und Bedarf an Gelbfieber-Impfungen im Einzugsbereich. Über die vorhandenen 64 Impfstellen im Lande hinaus würden weitere Zulassungen nur bei nachgewiesenem Bedarf ausgesprochen. Der Bedarf in Nordrhein-Westfalen sei rückläufig. Bei einem nur geringen Impfstoffverbrauch könne es zu Überalterungen und damit zu Wirksamkeitsverlusten kommen. Dies zu verhindern, habe der jeweilige Ratifikationsstaat international die Verantwortung übernommen, so daß auch vorzugsweise staatliche Einrichtungen als Gelbfieber- Impfstellen zugelassen würden. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie das auch in der Berufung formuliert Begehren erfaßt, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Ministerium, ihn zur Vornahme von Gelbfieber-Impfungen zuzulassen. Der Senat versteht dieses Begehren des Klägers dahin, daß er eine öffentlich-rechtliche Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 iVm. dem dazu erlassenen Gesetz vom 1. Juli 1971, BGBl. II 865, iVm. dem Runderlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 29. Oktober 1984, MBl NW 1643, erstrebt, so daß er Gelbfieber-Impfungen vornehmen und darüber eine international anerkannte Bescheinigung ausstellen darf. Die Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle durch die Gesundheitsverwaltung des jeweiligen Hoheitsgebietes und deren Bescheinigung ist nach Art. 73 Abs. 4 der Internationalen Gesundheitsvorschriften Voraussetzung dafür, eine ein Gelbfieber-Infektionsgebiet bereisende Personen einreiserechtlich in der in den Internationalen Gesundheitsvorschriften vereinbarten Weise behandeln zu können. Die durch das o. g. Transformationsgesetz in nationales Recht übergeleiteten Internationalen Gesundheitsvorschriften sind ihrem Charakter nach zwischenstaatliche Vereinbarungen, deren alleiniger Zweck der Schutz der Allgemeinheit vor Gelbfieber-Infektionen durch den internationalen Reiseverkehr ist und die im übrigen dem jeweiligen Vertragsstaat überlassen, im Rahmen seines Organisationsermessens die Art und Weise der Gewährleistung eines geordneten und zuverlässigen Impfwesens im Sinne der Vereinbarung zu regeln und die Impfstellen "zuzulassen". Demgemäß lassen sich weder den Internationalen Gesundheitsvorschriften noch dem zugehörigen Transformationsgesetz ausdrückliche oder sinngemäße Regelungen entnehmen, die einer Privatperson, wie dem Kläger, einen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Zulassung einer Gelbfieber-Impfstelle vermitteln könnten. So auch Bay. VGH, Urteil vom 19. Juni 1980 - Nr. 134 XI 76 - und BVerwG, Beschluß vom 21. Mai 1981 - 3 B 87.80 -. Die Erteilung der Zulassung steht somit im Ermessen der Gesundheitsbehörde. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch oder einen Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens durch den Beklagten auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten herleiten. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob sich ein Kläger in Fällen, in denen, wie hier, ein ein subjektiv-öffentliches Recht gewährender Rechtssatz fehlt und die Behörde in seinem Einzelfall von ihrer ständig geübten Verwaltungspraxis abweicht, überhaupt auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen kann. Vgl. insoweit verneinend BVerwG, Beschluß vom 2. Juli 1979 - 7 B 139.79 -, DÖV 1979, 911; BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV C 49.68 -, BVerwGE 39, 235; ähnlich OVG NW, Beschluß vom 28. November 1990 - 17 B 23316/90 -, DVBl. 1991, 27 (nur LS). Denn die vom Kläger angegriffenen Bescheide des Beklagten sind ermessensfehlerfrei. Die im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1996 dargelegten Kriterien für die Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle sind nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf sachlichen Erwägungen, tragen dem Anliegen der Internationalen Gesundheitsvorschriften Rechnung und erweisen sich weder für die Bewerber um eine Impfstelle noch für die Impfpatienten als unzumutbar. Es ist ferner nicht erkennbar, daß der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit von seinen praktizierten Kriterien abgewichen ist. Seinen hier zu beurteilenden Ablehnungsbescheid hat der Beklagte entscheidend darauf gestützt, daß eine Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle für einen niedergelassenen Arzt nur ausnahmsweise in Betracht komme, wenn in der Region keine solche Impfstelle bestehe oder der Bedarf durch Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht hinreichend gedeckt sei, was hier nicht der Fall sei, und daß kein flächendeckendes, sondern nur bedarfsgerechtes Angebot an Gelbfieber-Impfstellen im Vordergrund stehe. Diese Erwägungen verhalten sich im Rahmen seiner mit o. a. Schriftsatz dargelegten Kriterien. Sie tragen einerseits der Tatsache Rechnung, daß nach den internationalen Vereinbarungen der jeweilige Hoheitsträger den übrigen Vertragspartnern zur Gewährleistung eines geordneten und zuverlässigen Impfwesens im Sinne der Vereinbarung verpflichtet ist, was es rechtfertigt, die Installierung der Impfstellen und ihre Beaufsichtigung zur staatlichen Aufgabe zu machen. Andererseits tragen sie der Erkenntnis Rechnung, daß ein lediglich am Bedarf orientiertes System der Impfstellen die Aufsicht erleichtert und vor allem der Gefahr der Überalterung der vorzuhaltenden Impfstoffe entgegenwirkt. Im konkreten Fall hat sich der Beklagte zu Recht darauf bezogen, daß für die Region W. ein Bedarf an Gelbfieber-Impfstellen nicht bestehe, die Region vielmehr hinreichend von den Impfstellen in D. und O. versorgt werden könne und daß im übrigen, wie er mit seinem Schriftsatz vom 14. Oktober 1996 in zulässiger Weise nachgeschoben hat, die Nachfrage nach Gelbfieber-Impfungen im Lande Nordrhein-Westfalen ohnehin rückläufig sei. Diese Erwägungen des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die genannten Impfstellen, zu denen in der Umgebung von W. auch noch diejenigen in M. , K. und B. hinzukommen, sind mit dem PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei realistischer Betrachtung von W. aus problemlos zu erreichen. Daß sie überlastet wären oder sich dort unzumutbare Wartezeiten ergäben, ist weder vom Kläger vorgetragen noch erkennbar. Die im wesentlichen auf Bequemlichkeit zurückzuführenden Klagen einiger Patienten des Klägers, es gäbe in der "näheren Umgebung" von W. keine Impfstellen, sind daher unbeachtlich. Mag auch der Bürger einen Anspruch auf Bereitstellung einer bürgernahen medizinischen Grundversorgung und ein niedergelassener Arzt ein anzuerkennendes Interesse an Teilnahme an einem solchen Versorgungssystem haben, so folgt daraus jedenfalls kein Recht des Arztes auf Mitwirkung auch an der die allgemeine medizinische Grundversorgung überschreitenden Einrichtung des Infektionsschutzes für den internationalen Reiseverkehr. So gesehen ist dem Kläger durch die Ablehnung seiner Bewerbung um Zulassung einer Gelbfieber-Impfstelle auch keine Ungleichbehandlung widerfahren, so daß eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nicht besteht.