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Beschluss

14 A 990/97.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0320.14A990.97A.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. G r ü n d e : Die von der Klägerin eingelegte Berufung war unter Berücksichtigung des Inhalts der Antragsschrift in das allein zulässige Rechtsmittel des Antrages auf Zulassung der Berufung umzudeuten. Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Die von ihr behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Insoweit macht sie zunächst geltend, daß im Hinblick auf ihr Recht aus § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO, sich von der Gerichtsakte und den dem Gericht vorgelegten Akten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen zu lassen, eine grundsätzliche Entscheidung erforderlich sei. Voraussetzungen und Umfang des Rechts auf Akteneinsicht als einem wesentlichen Teil der Parteiöffentlichkeit des Verfahrens, das der Verwirklichung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, sind jedoch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. November 1987 - 9 C 235/86 -, Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 = NJW 1988, 1280, und vom 10. Oktober 1989 - 9 B 268/89 -, NJW 1990, 1313, jeweils mit weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsverfahren insoweit zur weiteren Klärung der Rechte aus § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO beitragen könnte. Daraus folgt zugleich, daß die von der Klägerin gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO erhobene Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Verwaltungsgerichts nicht greift. Insoweit hat die Klägerin nämlich lediglich vorgetragen, daß der Rechtsstreit wegen der nach ihrer Auffassung grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von § 100 Abs. 2 VwGO ergeben, nicht dem Einzelrichter übertragen werden durfte, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO . Der Senat merkt an, daß die Grundsätzlichkeit der Frage auch nicht damit begründet werden kann, daß sich das Präsidium des Verwaltungsgerichts mit der Form der Parteieninformation über die in Asylverfahren auszuwertenden Quellen befaßt hat. Die Sicherstellung der Gewährung rechtlichen Gehörs ist vielmehr Sache der jeweils entscheidenden Richter. In Wahrheit rügt die Klägerin denn auch, daß mit der Ablehnung ihres Antrages, die vom Verwaltungsgericht in einer Liste zur Kenntnis gebrachten Erkenntnisse zur Frage der asylrechtlich relevanten Verfolgung in dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien ihrem Prozeßbevollmächtigten in gedruckter Fassung in seine Geschäftsräume zu überlassen, ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin hat aus § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO keinen entsprechenden Anspruch. Diese Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf die in § 100 Abs. 1 VwGO genannten Akten, nämlich die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten. Dazu gehören die vom Verwaltungsgericht in der vorgenannten Liste aufgeführten Erkenntnisse nicht. Diese sind keine Akten, sondern Bestandteil einer Sammlung von Erkenntnisquellen verschiedenster Herkunft, die als Informationsmaterial inzwischen bei jedem mit der Bearbeitung von Asylverfahren befaßten Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht angelegt worden sein dürfte und auch - jedenfalls z. T. - in elektronischen Datenbanken zugänglich und verfügbar ist. Dadurch, daß das Verwaltungsgericht einzelne Erkenntnisse aus einer solchen Sammlung vor der mündlichen Verhandlung in einer den Parteien zugeleiteten Liste bezeichnet hat, werden sie nicht in das Akteneinsichtsrecht gemäß § 100 VwGO einbezogen. Vgl. bereits VG Stuttgart, Urteil vom 21. Februar 1992 - 4 K 9984/91 -, JURIS. Die Bezeichnung der einzelnen Erkenntnisquelle ist vielmehr Bestandteil der Gewährung rechtlichen Gehörs, weil Tatsachen- und Beweisergebnisse vom Gericht nur dann verwertbar sind, wenn sie im einzelnen bezeichnet und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und die Parteien sich dazu äußern konnten. Nach Bezeichnung der in einem Verfahren möglicherweise zu verwertenden Erkenntnisse reicht es für die Gewährung rechtlichen Gehörs aus, wenn den Parteien eine Einsichtnahme möglich und zumutbar war. Anhaltspunkte dafür, daß dies hier nicht der Fall war, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auf die Einsichtsmöglichkeit hatte das Verwaltungsgericht die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich hingewiesen. Es ist nicht dargetan, daß für die - im übrigen am Standort des erkennenden Verwaltungsgerichts residierenden - Prozeßbevollmächtigten keine zumutbare Möglichkeit bestand, beim Verwaltungsgericht Einsicht in die dort vorliegenden Informationsquellen zu nehmen. Bei dieser Sachlage war auch nicht erforderlich, daß das Verwaltungsgericht die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Klägerin wegen der Verweigerung der Übersendung der Akten abwartete. Es stellt schließlich auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, daß der wegen der Kosten für die Fertigung von Ablichtungen gestellte Prozeßkostenhilfeantrag vom Verwaltungsgericht nicht beschieden worden ist; denn da die Einsichtnahme in die beim Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen zumutbar war, gehören die Auslagen für die Fertigung von Kopien nicht zu den der Prozeßkostenhilfe zugänglichen Kosten der Prozeßführung, sondern zu den allgemeinen Geschäftsunkosten im Sinne des § 25 Abs. 1 BRAGO, die mit den Gebühren entgolten werden. Soweit die Klägerin bemängelt, daß das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht diejenigen Erkenntnisse im einzelnen benennt, auf die es seine Würdigung bezüglich der Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Aktivitäten stützt, ist ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO nicht erkennbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist mit Gründen versehen. Diese sind auch nicht mangelhaft. Eine knappe Begründung ist unschädlich. Angesichts des Umstandes, daß in der den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugeleiteten Erkenntnisliste der Inhalt der jeweiligen Auskünfte, Gutachten und Stellungnahmen stichwortartig wiedergegeben ist, kann ohne weiteres nachvollzogen werden, auf welche "vorliegenden Auskünfte" sich das Gericht bei der Würdigung der Asylrelevanz exilpolitischer Aktivitäten gestützt hat. Im übrigen wendet sich die Klägerin lediglich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Das rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Dem Gesuch der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf Übersendung der dem erkennenden Gericht vorliegenden Informationen über die Lage im Kosovo in gedruckter Form und dem darauf bezogenen Prozeßkostenhilfegesuch war vor der Entscheidung des Senats schon deshalb nicht zu entsprechen, weil eine auf die Auswertung dieser Informationsquellen gestützte Ergänzung der Begründung des Zulassungsantrages wegen Ablaufs der Zwei-Wochen-Frist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylVfG nicht mehr abzuwarten war. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.