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Beschluss

7 B 548/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0318.7B548.97.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde ist unzulässig. Die am 6. März 1997 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 26. Februar 1997 zugestellten Beschluß über die Aussetzung der Vollziehung bedarf nach § 146 Abs. 4 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG - VwGO n.F. - der Zulassung. Die Verfahrensbeteiligten sind hierüber in einer den Anforderungen entsprechenden Rechtsmittelbelehrung informiert worden. Ein hiernach erforderlicher Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde ist nicht gestellt worden und kann wegen Ablaufs der zweiwöchigen Antragsfrist nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO n.F. auch nicht mehr fristgerecht nachgeholt werden. Wegen ihres eindeutigen Wortlauts kann die vom rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin ausdrücklich eingelegte Beschwerde auch nicht als Zulassungsantrag ausgelegt werden. Eine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Beschwerde in das zulässige Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Beschwerde kommt zumindest bei anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern - wie hier - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ebenfalls nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1994 - 9 B 374.94 -, DVBl 1994, 1409. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.