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Urteil

2 A 4245/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0317.2A4245.94.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger zu 1) und 2) sind Brüder. Bei den Klägerinnen zu 3) und 4) handelt es sich um die Ehefrau und das gemeinsame Kind des Klägers zu 2). Die Kläger reisten am 18. Juli 1992 aus Kasachstan aus, trafen am 20. Juli 1992 in der Aufnahmeeinrichtung der Beklagten in O. ein und beantragten dort am 23. Juli 1992 ihre Einbeziehung in das Verteilungsverfahren. Die Kläger zu 1) und 2) besaßen eine Übernahmegenehmigung vom 3. April 1990. In einem Aktenvermerk der Außenstelle O. des Bundesverwaltungsamtes vom 4. September 1992 wird u.a. ausgeführt, daß die Kläger bei ihrer Anhörung kein Wort Deutsch gesprochen und angegeben hätten, aus einer russisch- deutschen Mischehe zu stammen. Sie seien ausschließlich mit Russisch als Mutter- und Umgangssprache aufgewachsen. Im Elternhaus sei nie deutsch gesprochen worden. Mit jeweils an den Kläger zu 1) sowie die Kläger zu 2) bis 4) gerichteten Bescheiden vom 28. Juli 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Kläger ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß den Klägern zu 1) und 2) infolge eines prägenden Einflusses ihrer Mutter deutsche Volkstumselemente wie z.B. Sprache und Kultur und dementsprechend ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum übermittelt worden seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß der russische Vater der die Kläger zu 1) und 2) prägende Elternteil gewesen sei. Daher müsse die deutsche Volkszugehörigkeit der Kläger zu 1) und 2) verneint werden. Die Klägerin zu 3) sei nach beiden Elternteilen russische Volkszugehörige. Da die Voraussetzungen für die Anerkennung als Aussiedler nicht vorlägen, müsse der Antrag abgelehnt werden. Ausweislich eines Aktenvermerkes der Regierungsaufnahmestelle in H. , der vom Beauftragten des Beigeladenen in der Durchgangsstelle für Aussiedler in O. gegengezeichnet ist, sind die Kläger "als Anlehnungsfall übernommen" worden. Die Kläger verließen zusammen mit den registrierten Eltern der Kläger zu 1) und 2) die Aufnahmeeinrichtung der Beklagten in O. und wohnten zusammen bis Ende 1992 in O. und wohnen seit Januar 1993 in O. -V. . Am 10. August 1992 legten die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Juli 1992 ein. Mit am 2. März 1993 zugestellten Widerspruchsbescheiden vom 9. Februar 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zu 1) bzw. der Kläger zu 2) bis 4) "hinsichtlich der Einbeziehung in das Verteilungsverfahren" als unbegründet zurück und stellte fest, daß die Übernahmegenehmigungen bestehen blieben. Zur Begründung führte es jeweils im wesentlichen aus: Die Kläger zu 1) und 2) seien keine deutschen Volkszugehörigen. Bei ihrer Anhörung seien nicht einmal passive Kenntnisse der deutschen Sprache erkennbar gewesen. Angesichts ihrer sonstigen Erziehung seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Prägung der Kläger zu 1) und 2) im deutschen Volkstum hindeuteten. Der Widerspruch der Kläger zu 3) und 4) sei zurückzuweisen, da sie einen Anspruch auf Registrierung nur vom Kläger zu 2) ableiten könnten. Am 31. März 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Der Bescheid der Beklagten sei offensichtlich rechtswidrig, da eine weitere Prüfung der Volkszugehörigkeit im Registrierverfahren nach Erteilung der Aufnahmegenehmigung, die nach dem neuen Gesetz als Aufnahmebescheid gelte, nicht mehr stattfinde. Diejenigen, die eine Aufnahmegenehmigung besäßen, seien aufzunehmen. Die Prüfung der Volkszugehörigkeit erfolge ausschließlich von den unteren Verwaltungsbehörden der Länder. Im übrigen handele es sich bei den Klägern zu 1) und 2) auch um deutsche Volkszugehörige. Dies folge daraus, daß als Nationalität in ihren Inlandspässen "Deutscher" eingetragen sei. Damit hätten sie sich durch die entsprechende Ausübung ihres Wahlrechtes bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt. Daß sie die deutsche Sprache nicht beherrschten, könne ihnen deshalb nicht vorgeworfen werden. Die Kläger haben (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 28. Juli 1992 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Februar 1993 zu verpflichten, sie in das Verteilungsverfahren einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, in dessen Rubrum nur die Kläger zu 2) bis 4) aufgeführt sind, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, für das mit der Klage verfolgte Begehren der Kläger auf Einbeziehung in das Verteilungsverfahren fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Gegen diesen ihnen am 18. Juli 1994 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 17. August 1994 die vorliegende Berufung eingelegt. Zu deren Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Der Spätaussiedler und sein Ehegatte und Abkömmling hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme in einem Bundesland. Da das Bundesland nur aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes verpflichtet werden könne, die Spätaussiedler aufzunehmen, hätten sie, die Kläger, einen Anspruch auf Aufnahme und auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsamt. Dieser Anspruch ergebe sich auch daraus, daß das Bundesverwaltungsamt nicht mehr befugt sei, die Spätaussiedlereigenschaft bei der Aufnahme zu prüfen. Das Verwaltungsgericht verkenne, daß es sich bei der Verteilung auf die Länder und bei der Aufnahme durch ein Bundesland nicht um die Vergabe von Wohnraum bzw. um die Gewährung von Unterkunft in Aussiedlerwohnheimen handele, sondern um einen gesetzlich geregelten Anspruch, der den Vorgang der Einreise "im Wege des Aufnahmeverfahrens" abschließe. Im übrigen hätten sie auch noch einen Anspruch auf Unterbringung in einem Übergangswohnheim. Durch das Verhalten der Beklagten seien sie gezwungen worden, teuren Wohnraum anzumieten. Dadurch werde ihr Integrationsprozeß erheblich erschwert. Die Kläger beantragen, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Juli 1992 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Februar 1993 zu verpflichten, sie in das Verteilungsverfahren einzubeziehen, hilfsweise, festzustellen, daß die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Das Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG regele nur die Verpflichtung der Länder, die Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen mit Wohnraum zu versorgen. Einen weitergehenden Regelungsgehalt habe die Vorschrift nicht. Sie betreffe insbesondere nicht die Aufnahme im Sinne des Art. 116 GG zum Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen. Bei dem Registrierschein handele es sich lediglich um eine Dokumentation der Verteilungsentscheidung, der keine eigenständige Bedeutung zukomme und für deren Ausstellung auch keine gesetzliche Grundlage bestehe. Für eine vorgezogene vorläufige Klärung der deutschen Volkszugehörigkeit im Rahmen des Verteilungsverfahrens bestehe deshalb kein Rechtsschutzinteresse, zumal die Ausstellung von Vertriebenenausweisen an die Kläger nach Auskunft des Landratsamtes N. zwischenzeitlich abgelehnt worden und damit die Entscheidungsbefugnis der Beklagten entfallen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klage unzulässig ist. Der Senat geht davon aus, daß auch das Verfahren des Klägers zu 1) in erster Instanz abgeschlossen und Berufung auch für diesen Kläger eingelegt worden ist. Die Klage ist auch für den Kläger zu 1) erhoben worden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Klageschrift, wonach die Mutter der Kläger zu 1) und 2) die Klage "wegen der abgelehnten Söhne: B. H. und S. H. " erhoben hat, sondern auch daraus, daß zum Klageverfahren sowohl der Widerspruchsbescheid für den Kläger zu 1) als auch der Widerspruchsbescheid für die Kläger zu 2) bis 4) eingereicht worden sind. Der angefochtene Gerichtsbescheid hat das Verfahren aller Kläger zum Abschluß gebracht. Er steht einem Vollendurteil gleich. Dafür, daß das Verwaltungsgericht nicht über den gesamten Streitgegenstand, sondern nur hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) im Wege eines Teilurteils im Sinne des § 110 VwGO entscheiden wollte, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Weder aus dem Gerichtsbescheid selbst noch aus den sich aus den Gerichtsakten ergebenden Begleitumständen läßt sich entnehmen, daß das Verwaltungsgericht vorab nur über die Klage der Kläger zu 2) bis 4) entscheiden und sich die Entscheidung über das Begehren des Klägers zu 1) vorbehalten wollte. Denn es hat die Kläger weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen differenziert beurteilt und auch eine abschließende Kostenentscheidung ohne Vorbehalt für einen endgültigen Ausspruch über die Kosten in einer Schlußentscheidung getroffen. In diesem Fall eines "verdeckten", "unbewußten" oder "unbeabsichtigten" Teilurteils handelt es sich jedoch tatsächlich um ein Vollendurteil, das die Instanz abschließt. Nur über den Weg des zulässigen Rechtsmittels gegen dieses Urteil kann die Sache auch (noch) hinsichtlich des nicht durch das Urteil entschiedenen Begehrens einer Sachentscheidung zugeführt werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 529.93 -, BVerwGE 95, 269. Die Kläger verfolgen ihr Begehren zu Recht mit einer Verpflichtungsklage. Denn sie erstreben mit dem gestellten Klageantrag den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes, nämlich die Entscheidung der Beklagten, sie in das Verteilungsverfahren nach § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesvertriebenengesetz vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) - BVFG - einzubeziehen. Diese Entscheidung wird nach der Verwaltungspraxis der Beklagten durch die Erteilung oder Versagung des sogenannten Registrierscheins getroffen. Vgl. jeweils die Nummern 1 zu Abs. 5 bzw. 6 der Vorläufigen Richtlinie der Beklagten zu § 8 BVFG. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, denn diese Entscheidung regelt mit Außenwirkung, ob und in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Verteilungsbewerber Aufnahme findet, insbesondere ob und gegen welches Land dem Verteilungsbewerber ein Anspruch auf Aufnahme zusteht. Vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand Januar 1997, B 2 § 8 Anm. 2 c). Die Klage ist jedoch unzulässig, weil für das von den Klägern verfolgte Klagebegehren auf Erteilung eines Registrierscheins nach deren Wohnsitznahme in Bayern und der Ablehnung ihrer Anträge auf Ausstellung von Vertriebenenausweisen (jedenfalls) kein Rechtschutzbedürfnis mehr besteht. Sachurteilsvoraussetzung für jede verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage ist, daß der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlaß des begehrten Verwaltungsaktes hat. Dieses fehlt u.a. grundsätzlich dann, wenn die Hauptsache sich erledigt hat und die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei nennenswerte rechtliche oder tatsächliche Vorteile (mehr) bringen kann. Vgl. Kopp, VwGO, 10. Auflage, Vorbemerkung vor § 40 Rdn. 31 und 34; Redeker-von Oertzen, VwGO, 11. Auflage, § 42 Rdn. 29. Dies ist hier jedoch der Fall. Dadurch, daß die Kläger in Bayern - im Wege der Aufnahme als "Anlehnungsfall" - Wohnsitz genommen haben und dort seit dem Verlassen der Aufnahmestelle für Aussiedler in O. wohnen, hat sich die Hauptsache der auf Erteilung eines Registrierscheins gerichteten Verpflichtungsklage erledigt, da dieser Bescheid den Klägern keinen rechtlichen und tatsächlichen Nutzen mehr bringen kann. Rechtsgrundlage für das Verteilungsverfahren und damit auch für die Erteilung eines Registrierscheins ist die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Vorschrift des § 8 BVFG, die die bisherige Regelung in § 2 Abs. 1 der durch Art. 8 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2094) - KfbG - zum 1. Januar 1993 außer Kraft gesetzten Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 übernimmt. Vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, BT- Drucksache 12/3212, Seiten 24 und 27 zu § 8 BVFG; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 20. Dezember 1993 - 22 A 1259/93 - und Urteil vom 27. Juli 1994 - 2 A 945/93 -. Auch Inhalt und Umfang der durch den Registrierschein getroffenen Regelungen ergibt sich aus § 8 BVFG. Nach § 8 Abs. 1 BVFG nehmen die Länder die Verteilungsbewerber auf. Welches Land aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung den einzelnen Verteilungsbewerber aufzunehmen hat, legt das Bundesverwaltungsamt nach einem bestimmten Schlüssel nach Maßgabe des § 8 Abs. 3, 4 und 6 BVFG fest. Die danach zu treffende Entscheidung über die Verteilung des Bewerbers auf ein bestimmtes Land zur dortigen Aufnahme erfolgt durch die Erteilung des Registrierscheins. Der Registrierschein gewährleistet mit der Einhaltung der vorgesehenen Schlüsselzahlen zum einen, daß auf jedes Land nur so viele Bewerber verteilt werden, wie vom Gesetzgeber entsprechend dem jeweiligen Leistungsvermögen des Landes vorgesehen sind. Er sichert darüber hinaus aber auch die Stellung des Verteilungsbewerbers nach dessen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, indem er das Recht zur Aufnahme in einem bestimmten Land begründet. Denn mit der in § 8 Abs. 1 BVFG ausdrücklich normierten Aufnahmeverpflichtung der Länder geht einher ein Aufnahmeanspruch des Verteilungsbewerbers in Form eines subjektiven Rechtes auf Aufnahme. Vgl. von Schenckendorff, a.a.O., B 2 § 8 Anm. 4. Inhalt und Umfang dieses Aufnahmeanspruchs ergeben sich mangels einer konkreten gesetzlichen Regelung aus Sinn und Zweck des Verteilungsverfahrens. Inhalt und Systematik der Vorschriften über das Verteilungsverfahren ist zu entnehmen, daß dadurch eine erste Versorgung des aus dem Herkunftsgebiet Ausgereisten mit dem Lebensnotwendigen in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt werden soll. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 3 BVFG. Danach werden die Verteilungsbewerber unmittelbar nach ihrer Ankunft, aber nur bis zur Erteilung des Registrierscheins von der Beklagten "untergebracht", wobei unter Unterbringung im Sinne dieser Vorschrift die nach den Umständen erforderlichen ortsgebundenen Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, also vor allem die unmittelbare Versorgung der Verteilungsbewerber mit Nahrung, Kleidung, ärztlicher Hilfe, Unterkunft u.ä. zu verstehen sind. Diese Sicherung muß nach der Verteilung durch das jeweilige Land erfolgen. Aus der Existenz des Verteilungsverfahrens ist darüber hinaus ersichtlich, daß der Gesetzgeber die Aufgabe einer ersten Versorgung der Verteilungsbewerber nach der Einreise nicht der Beklagten, sondern entsprechend der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen den Ländern auferlegt hat. Das bedeutet, daß die Erstversorgung der Verteilungsbewerber maßgeblich durch die Länder erfolgt, d.h. diese verpflichtet sind, die Verteilungsbewerber nach der Erteilung des Registrierscheins in ihren eigenen Einrichtungen aufzunehmen und (weiter) zu versorgen. Dementsprechend richtet sich der Aufnahmeanspruch des Verteilungsbewerbers im Rahmen des Verteilungsverfahrens in erster Linie auf die Bereitstellung und Gewährung seiner Erstversorgung durch das jeweils festgelegte aufnehmende Land. Darüber hinaus besteht das Recht des Bewerbers, daß bei der Festlegung des aufnehmenden Landes seine individuellen Wünsche, insbesondere seine persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden, soweit dadurch die Einhaltung der von § 8 Abs. 3 BVFG vorgeschriebenen Länderquoten nicht berührt wird (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 BVFG). Maßgebliche Kriterien für die Festlegung des aufnehmenden Landes sind in diesem Zusammenhang vor allem die familiären Bindungen des Verteilungsbewerbers bzw. der Nachweis eines konkreten Arbeitsverhältnisses. Vgl. Nummer 3 zu Abs. 4 der Vorläufigen Richtlinie der Beklagten zu § 8 BVFG. Weitergehende Rechte des Verteilungsbewerbers bestehen im Verteilungsverfahren nicht und werden durch den Registrierschein auch nicht begründet. Ihm kommt insbesondere keine rechtliche Bindungswirkung hinsichtlich der Frage zu, ob der Verteilungsbewerber den rechtlichen Status erwirbt, Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - zu sein. Zwar ist danach Deutscher im Sinne des Grundgesetzes auch, wer als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 "Aufnahme" gefunden hat. Dementsprechend ist auch der Spätaussiedler nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG Deutscher im Sinne des Grundgesetzes. Darüber hinaus sieht § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG vor, daß auch sein nichtdeutscher Ehegatte und seine Abkömmlinge unter den dort geregelten Voraussetzungen diese Rechtsstellung mit der Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland erwerben. Die Aufnahme im Sinne dieser Vorschriften setzt jedoch nicht voraus, daß dem Betroffenen (auch) ein Registrierschein erteilt worden ist. Denn der Inhalt der Begriffe Aufnahme in § 8 BVFG einerseits und in Art. 116 Abs. 1 GG iVm § 4 Abs. 3 BVFG andererseits ist nicht identisch. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 BVFG stellt lediglich klar, daß Spätaussiedler und deren nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge unmittelbar aufgrund der Regelung in Art. 116 Abs. 1 GG Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, wenn sie im Wege des Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und damit hier im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme gefunden haben. Vgl. von Schenckendorff, a.a.O., B 2 § 4 Anm. 11. Denn das Aufnahmeverfahren nach den §§ 26 ff BVFG ist, weil es sich (nunmehr) auf alle durch Art. 116 Abs. 1 GG betroffenen Personen bezieht, als abschließend anzusehen mit der Folge, daß anders als nach bisherigem Recht eine andere Aufnahme als die nach den §§ 26 ff BVFG etwa im Wege der Erteilung eines Registrierscheins nicht mehr zu erfolgen hat bzw. erfolgen kann und diese Aufnahme zudem für einen mit einem Aufnahmebescheid Eingereisten zum Zeitpunkt der Verteilung bereits abgeschlossen ist. Vgl. von Schenckendorff, a.a.O., B 2 § 8 Anm. 3 b) und § 26 Anm. 1. Der Begriff der Aufnahme in § 8 BVFG bezeichnet demgegenüber lediglich die oben beschriebenen Leistungen der ortsgebundenen Erstversorgung der Länder. Alle anderen Rechte und Vergünstigungen für Spätaussiedler und ihrer im Wege des Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG eingereisten nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge sind unabhängig von einer Aufnahme im Sinne des § 8 BVFG zu gewähren mit der Folge, daß sogar ein Verzicht auf die Aufnahme durch ein Land im Rahmen des Verteilungsverfahrens keine Auswirkungen auf diese Rechte und Ansprüche hat. Vgl. von Schenckendorff, a.a.O., B 2 § 8 Anm. 3 b). Der Registrierschein enthält ferner - ebenso wie der Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG - auch keine für andere Stellen und Behörden verbindliche rechtliche Regelung der Frage des Status eines Verteilungsbewerbers als Spätaussiedler. Diese Frage wird - vorläufig - lediglich im Rahmen des Aufnahmeverfahrens durch die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG und letztlich verbindlich im Rahmen der Erteilung eines Vertriebenenausweises bzw. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG entschieden. Vgl. für den Aufnahmebescheid: OVG NW, Urteil vom 23. März 1995 - 2 A 4117/94 -, für die Verteilungsentscheidung zu altem Recht im Hinblick auf einen Vertriebenenausweis: Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 26. Mai 1987 - 9 B 157.87 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 Nr. 51 und vom 25. April 1988 - 9 B 30.88 -, Buchholz a.a.O. Nr. 55. Dagegen ist bei der Entscheidung über einen Verteilungsantrag eines Verteilungsbewerbers nach § 8 BVFG, der im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist, nicht nochmals zu prüfen, ob der Verteilungsbewerber die Voraussetzungen als Aussiedler bzw. Spätaussiedler erfüllt. Diese Prüfung durch die Beklagte hat im Aufnahmeverfahren stattgefunden. Im Rahmen des Verteilungsverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob der Verteilungsbewerber im Wege des Aufnahmeverfahrens, d.h. mit einem Aufnahmebescheid eingereist ist, oder ob er zum Personenkreis des § 8 Abs. 2 BVFG gehört. Vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Aussiedleraufnahmegesetzes, BT- Drucksache 11/6937, Seite 6 zu § 26 Abs. 2 BVFG; insoweit mißverständlich der Bericht der Abgeordneten Koschyk, Hämmerle und Lüder in Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu den Beratungen des Entwurfs des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, BT- Drucksache 12/3597, Seite 54 zu § 8 BVFG. Entsprechendes gilt für diejenigen Verteilungsbewerber, die - wie der Kläger zu 1) - nicht mit einem Aufnahmebescheid, sondern mit einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten Übernahmegenehmigung zum Zwecke der Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, da diejenigen Personen, die im Besitz einer solchen Übernahmegenehmigung das Vertreibungsgebiet nach dem Tage des Inkrafttretens des Aussiedleraufnahmegesetzes verlassen bzw. verlassen haben, den mit einem Aufnahmebescheid aussiedelnden Personen gemäß § 105 c Abs. 1 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die hier auf die vor dem 1. Januar 1993 eingereisten Kläger gemäß § 100 Abs. 1 BVFG Anwendung findet, grundsätzlich gleichzustellen sind. Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Dezember 1995 - 2 A 4116/94 -. Hiervon ausgehend ist festzustellen, daß ein berechtigtes Interesse des Verteilungsbewerbers an der Verteilung und der Erteilung eines Registrierscheins jedenfalls dann nicht mehr besteht, wenn eine Erstversorgung nicht mehr erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn er auf eine vorläufige Unterbringung im Sinne des § 8 Abs. 1 BVFG nicht mehr angewiesen ist, etwa weil seine Unterbringung anderweitig gesichert ist. Ob etwas anderes gilt, wenn die Aufnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 BVFG durch ein bestimmtes Bundesland möglicherweise mit weiteren Vergünstigungen für den Verteilungsbewerber verbunden ist (vgl. etwa den Anspruch auf bevorzugte Versorgung mit öffentlich gefördertem Wohnraum nach den §§ 1, 7 des Landesaufnahmegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1972), kann hier offenbleiben. Denn die Kläger hätten gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 BVFG nicht in Nordrhein-Westfalen, sondern in Bayern aufgenommen werden müssen, da ihre Familie ebenfalls dort wohnt. Zudem haben sie selbst auch nicht etwa eine andere Verteilung geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, daß in Bayern Inhabern eines Registrierscheins weitergehende Ansprüche nach bayrischem Landesrecht zustehen, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Danach kann ein schützenswertes Interesse der Kläger an der Durchführung des vorliegenden Klageverfahrens nicht (mehr) festgestellt werden. Denn sie sind auf eine Erstversorgung durch die Beklagte bzw. im Wege der Aufnahme in die Verteilung durch ein Land nicht mehr angewiesen, weil sie die Aufnahmestelle für Aussiedler in O. verlassen und anderweitig Unterkunft und Versorgung gefunden haben. Daß sie eine "teure" Wohnung gemietet haben, rechtfertigt keine für sie günstigere Feststellung. Denn insoweit ist unabhängig von der Art und Größe der Wohnung entscheidend, daß sie zur Sicherung einer menschenwürdigen Lebensführung auf eine vorläufige Unterbringung in einer Bundes- oder Landeseinrichtung offensichtlich nicht mehr angewiesen sind und sie auch ernstlich nicht tatsächlich erstreben. Schließlich vermag auch eine - denkbare - faktische Präjudizwirkung des Registrierscheins für die Erteilung eines Vertriebenenausweises bzw. einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG oder die Gewährung von sonstigen Rechten und Vergünstigungen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erteilung eines solchen Bescheides nicht zu begründen. Denn die an Recht und Gesetz gebundenen unteren Verwaltungsbehörden sind bei der Entscheidung über den Antrag eines Spätaussiedlers oder dessen mit einem Aufnahmebescheid eingereisten Ehegatten oder Abkömmling auf Erteilung eines Vertriebenenausweises oder einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG oder auf die Gewährung von sonstigen Rechten und Vergünstigungen wie etwa auch der bevorzugten Zuteilung einer Sozialwohnung gehalten und in jedem Fall verpflichtet, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft des Antragstellers in eigener Zuständigkeit vollständig zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene am Verteilungsverfahren teilgenommen und/oder einen Registrierschein bekommen hat, weil dem Registrierschein - wie oben dargestellt - präjudizielle Rechtswirkungen vor allem in Bezug auf die Ausstellung eines Vertriebenenausweises oder einer Bescheinigung nach § 15 BVFG nicht zukommt. Gleiches gilt für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 62 a des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG -. Voraussetzung für die Gewährung dieser Eingliederungshilfe ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht die Erteilung eines Registrierscheins, sondern die Eigenschaft als "Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG". Solange diese Eigenschaft nicht durch die Ausstellung eines Vertriebenenausweises oder die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung rechtsverbindlich festgestellt ist, hat gegebenenfalls die zuständige Behörde in eigener Kompetenz zu prüfen, ob diese Voraussetzungen zur Gewährung der Eingliederungshilfe vorliegen, und zwar auch bzw. erst recht dann, wenn ein Registrierschein nicht erteilt worden ist. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist ebenfalls unzulässig. Ihr mangelt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Die damit von den Klägern verfolgte Absicht, gegen die Beklagte wegen des ihnen angeblich entstandenen Schadens eine Amtshaftungsklage zu erheben, begründet ein derartiges Interesse nicht. Denn das Verfahren auf Erteilung eines Registrierscheins hatte sich bereits vor Erhebung der Verpflichtungsklage wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses erledigt. Daß die Kläger am 31. März 1993 nicht mehr auf die damit erstrebte Erstversorgung angewiesen waren, ergibt sich daraus, daß sie zu diesem Zeitpunkt schon einen selbständigen Wohnsitz in Bayern genommen hatten. In diesem Fall hätte es den Klägern oblegen, wegen des von ihnen erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozeß auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Sie hätten wegen einer den geltend zu machenden Schadensersatzanspruch betreffenden Vorfrage nicht einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht beginnen dürfen, da es einen Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" Richter nicht gibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, NJW 1989, 2486. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.