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Beschluss

8 A 5452/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0311.8A5452.96.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen dem Kläger zur Last.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen dem Kläger zur Last. G r ü n d e : Die gemäß Art. 10 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, iVm § 131 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686 (VwGO a.F.), zulässige Beschwerde des Klägers mit dem sinngemäßen Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. September 1996 zuzulassen, ist unbegründet. Gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO a.F. bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000,- DM nicht übersteigt, es sei denn, daß die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 131 Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F.). Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt im vorliegenden Verfahren weniger als 1.000,- DM und betrifft keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen, denn das Begehren des Klägers war darauf gerichtet, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises Lippe vom 31. Mai 1996 zu verpflichten, die Kosten eines Personalausweises in Höhe von 10,- DM aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. In einem Fall des § 131 Abs. 2 VwGO a.F. ist die Berufung nach Maßgabe des § 131 Abs. 3 VwGO a.F. in der Fassung von Art. 5 des 5. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993, BGBl. I S. 1442, nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger hat weder einen der genannten Gründe vorgetragen, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, noch ist ein solcher Grund ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Frage des materiellen oder formellen Rechts aufgeworfen wird und zu erwarten ist, daß die Entscheidung im angestrebten Berufungsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei sich die aufgeworfene Rechtsfrage nicht bereits ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen darf. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 31. Juli 1987 - 5 B 94.87 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) Gliederungsnummer 436.0, § 69 BSHG Nr. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 29. Januar 1997 - 8 A 6207/95 -. Daß diese Voraussetzungen hier vorlägen, wird mit der Beschwerde nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich im wesentlichen darin, daß er geltend macht, die Beklagte habe in seinem Einzelfall entweder keine Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises von ihm verlangen dürfen, wenn und solange er Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe, oder sie sei verpflichtet gewesen, diese Gebühren aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Mit diesem Vorbringen wird eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende rechtsgrundsätzliche Frage nicht aufgeworfen. Sollte das Vorbringen des Klägers mit Rücksicht auf die zahlreichen von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dahin zu verstehen sein, daß er eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung rügen will, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht vor. Eine Abweichung im Sinne des § 131 Abs. 3 Nr. 2 VwGO a.F. ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Dagegen kann mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall keine Abweichungsrüge begründet werden. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz, Gliederungsnummer 310 § 132 VwGO Nr. 302, und OVG NW, Beschluß vom 5. September 1995 - 8 A 434/94 -. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Soweit der Kläger in seiner Beschwerdebegründung vorträgt, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts von mehreren in der Beschwerdebegründung angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abweicht, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht, von welcher die angeführten Urteile tragenden Rechtsansicht das Verwaltungsgericht in seinem Urteil abgewichen sein soll. Auch der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Mit dieser Rüge wendet sich der Kläger in Wirklichkeit gegen die aus seiner Sicht unzutreffende Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, weil das Verwaltungsgericht in seinem Falle übersehen habe, daß die Beklagte nunmehr von Sozialhilfeempfängern keine Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises mehr verlange. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß, mit dem das angefochtene Urteil rechtskräftig wird, ist unanfechtbar (§ 131 Abs. 7 Satz 3 VwGO a.F., § 152 Abs. 1 VwGO in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze, aaO.).