OffeneUrteileSuche
Urteil

25 A 4720/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0224.25A4720.94.00
9mal zitiert
17Zitate
23Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 23 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. August 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. August 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die bundesweit tätige Klägerin, die ihren Sitz in N. hat und dort Mitglied der Industrie- und Handelskammer ist, stellt im Bezirk der Beklagten aufgrund eines 1987 geschlossenen Automatenaufstellvertrages mit einem Warenhausunternehmen in dessen Filialen münzbetriebene Sportgeräte, Unterhaltungsgeräte (Videogeräte), Kinderreitautomaten (Kiddyrides) und Geldspielgeräte auf. Sie steht mit der Beklagten seit Jahren wegen der Zahlung von Kammerbeiträgen in Briefkontakt. Mit Bescheid vom 31. August 1992 zog die Beklagte sie zu einem (endgültigen) Beitrag für das Beitragsjahr 1990 und für die Beitragsjahre 1991 und 1992 jeweils zu einer Vorauszahlung heran. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1992 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe "die Beiträge 1990 bis 1992 niedergeschlagen". Dem lag unter anderem die Mitteilung der Klägerin zugrunde, wonach ihr Umsatz im Kammerbezirk für das Geschäftsjahr 1992 mit voraussichtlich etwa 50.000,-- DM unter der "Befreiungsgrenze" liegen werde. Hiermit bezog sich die Klägerin auf ein Rundschreiben des Deutschen Industrie- und Handelstages (DIHT) an die Industrie- und Handelskammer aus dem Jahr 1977, mit dem diesen in Form einer "Anregung" nahegelegt wird, bei Erlaßanträgen auswärtiger Automatenaufsteller mit einem Jahresumsatz von bis zu 60.000,-- DM ein den Beitragserlaß rechtfertigendes Mißverhältnis zwischen Beitragsbelastung und Ertragslage anzunehmen. Im Rahmen des den Beitragsbescheid für das Jahr 1993 betreffenden Widerspruchsverfahrens teilte die Klägerin mit Schreiben vom 6. April 1993 mit, ihr Umsatz für das Jahr 1993 werde aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation voraussichtlich unter dem 1992 in der "Betriebsstätte X. " erzielten Ergebnis von rund 54.000,-- DM liegen, und bat, sie deshalb wie in den Vorjahren von Kammerbeiträgen freizustellen. Mit Bescheid vom 21. Februar 1994 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Kammerbeitrag für das Jahr 1991 in Höhe von 328,32 DM und zugleich im Wege der Vorausleistung zu einem Kammerbeitrag für das Jahr 1994 in Höhe von 429,39 DM heran. Dabei errechnete sich der Kammerbeitrag für das Jahr 1991 aus einem in der Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1991 (HS 1991) vorgesehenen Grundbeitrag der umlagepflichtigen Betriebe von 300,-- DM sowie einer Umlage in Höhe von 8 % des auf den Kammerbezirk entfallenden Zerlegungsanteil von 354,03 DM, wie er sich aus dem Bescheid für das Jahr 1991 über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags vom 18. Februar 1993 für die im Kammerbezirk der Beklagten liegenden Finanzämter X. und N. ergibt. Der Ermittlung der Vorauszahlung für das Jahr 1994 legte die Beklagte einen laut finanzamtlicher Mitteilung für das Jahr 1991 auf den Kammerbezirk entfallenden Gewerbeertrag von 5.877,-- DM zugrunde und ermittelte hieraus einen nach der Haushaltssatzung für das Jahr 1994 (HS 1994) für Gewerbebetriebe mit vollkaufmännischem Geschäftsbetrieb sowie einem kammerbezirksbezogenen Gewerbeertrag von bis zu 72.000,-- DM anzusetzenden Grundbeitrag von 400,-- DM und eine Umlage in Höhe von 0,5 % des Gewerbeertrags. Gegen diesen "Beitragsbescheid vom 21. Februar 1994 für die Jahre 1991 und 1994" legte die Klägerin am 7. März 1994 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Wie bereits im Schreiben vom 6. April 1993 erläutert, sei ihre Branche in besonders starkem Maße von der schlechten wirtschaftlichen Situation betroffen, was sich in laufend geringeren Einnahmen aus münzbetriebenen Geldspielautomaten im Kammerbezirk niederschlage. Zusätzlich aufgestellte Kinderreitautomaten könnten diese Umsatzeinbußen nicht auffangen, so daß sie weiterhin unterhalb der Befreiungsgrenze liege. Sie bitte daher darum, wie schon in den vergangenen Jahren von dem Kammerbeitrag freigestellt zu werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 1994 wies die Beklagte den "Widerspruch gegen den Beitragsbescheid 1994" zurück und führte zur Begründung aus: "Von den früher großzügig gemachten Befreiungen bzw. Erlassen von Beiträgen kann unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit aller Gewerbetreibenden in dem früher geübten Umfang nicht mehr Gebrauch gemacht werden. Gründe für einen Erlaß speziell Ihres Unternehmens aufgrund zu geringer Einkünfte vermochten wir nicht zu erkennen." Zur Begründung ihrer am 7. Mai 1994 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Sie wende sich unabhängig davon, ob die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid ausschließlich eine Entscheidung hinsichtlich des Beitragsjahres 1994 habe treffen wollen, gegen beide in dem Bescheid vom 21. Februar 1994 enthaltenen Beitragsfestsetzungen, also auch gegen die Festsetzung für das Beitragsjahr 1991, hinsichtlich derer jedenfalls die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage erfüllt seien. Die von ihr aufgestellten Kinderreitautomaten stellten aufgrund ihrer Integration in einen Fremdbetrieb - nämlich das Warenhausunternehmen - keine ihr zuzuordnende Betriebsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG dar. Entsprechendes sei von der Rechtsprechung für Gaststättenautomaten anerkannt. Gründe für eine abweichende Behandlung von Kinderreitautomaten seien nicht gegeben. Da diese nämlich nur in dem Rahmen nutzbar seien, in dem sie vom Personal eines Ladengeschäftes für die Kunden bereitgestellt würden, fehle es ebenso wie bei Gaststättenautomaten an der für die Annahme einer Betriebsstätte vorauszusetzenden Verfügungsgewalt des Automatenaufstellers über seine Automaten. Im übrigen sei sie als Kammermitglied an ihrem Unternehmenssitz N. aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Bundesverband der Warenautomatenaufsteller (BWA) der zwischen dem BWA und dem DIHT getroffenen und zuletzt 1994 vom DIHT bestätigten Vereinbarung zufolge von einer weiteren Kammermitgliedschaft befreit, weil ihr Jahresumsatz den in jener Vereinbarung festgelegten Grenzwert von 60.000,-- DM im Kammerbezirk der Beklagten nicht überschreite. Zumindest habe sich die Beklagte wegen ihrer der genannten Vereinbarung entsprechenden Verfahrensweise in der Vergangenheit auch hinsichtlich der hier streitigen Beitragsforderungen selbst gebunden. Darüber hinaus sei mit Rücksicht auf die Automatenaufstellern günstigere Praxis anderer Industrie- und Handelskammern ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. Februar 1994 und den Widerspruchsbescheid vom 22. April 1994 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Betriebsstätten-Eigenschaft eines Automaten zu bejahen sei, wenn er für den Fall seines Betriebs in Anwesenheit einer Aufsichtsperson als Betriebsstätte anzusehen sei. So verhalte es sich aber in bezug auf die von der Klägerin aufgestellten Automaten. Zudem fehle mit Rücksicht auf den Betrieb der Kinderreitautomaten auf öffentlichen Verkehrsflächen vor den Filialen und damit außerhalb der Räumlichkeiten des Vertragspartners der Klägerin gerade die für Gaststättenautomaten angenommene Integration in einen anderen Betrieb; vielmehr binde die Klägerin insoweit die Personaldienste ihres Vertragspartners in ihren eigenen Betrieb ein. Im übrigen würde die von der Klägerin vertretene Auffassung die systemwidrige Konsequenz haben, daß gewerbliche Tätigkeiten ohne einer bestimmten Rechtsperson zuzuordnende Betriebsstätte ausgeübt werden könnten. Der von der Klägerin begehrten Beitragsbefreiung stehe die vom Gesetzgeber gewollte und im IHKG umgesetzte Heranziehung aller Mitglieder entgegen. Eine hiervon abweichende, sie wirksam bindende Vereinbarung zwischen dem DIHT und dem BWA, auf die sich die Klägerin berufe, existiere nicht. Das Rundschreiben des DIHT aus dem Jahr 1977 sei bereits seinem Wortlaut nach nicht einmal eine offzielle Empfehlung, die - wie im Schreiben des DIHT aus dem Jahr 1994 ausdrücklich betont worden sei - einer rechtlichen Grundlage entbehre. Schließlich scheide auch der von der Klägerin gerügte Gleichheitsverstoß aus, weil in ihrem Kammerbezirk auch andere Betriebe mit einem Umsatz von weniger als 60.000,-- DM zu Beiträgen herangezogen würden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Klägerin am 25. August 1994 zugestelltem Urteil vom 12. August 1994 abgewiesen und eine Zulassung der Berufung abgelehnt. Auf die hiergegen am 14. September 1994 erhobene Beschwerde hat es die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung mit Beschluß vom 16. September 1994 unter Hinweis auf § 131 Abs. 2 Satz 2 VwGO wegen der Erstreckung des von dem angefochtenen Beitragsbescheid erfaßten Festsetzungszeitraums über mehr als ein Jahr aufgehoben. Die Klägerin hat am 29. September 1994 Berufung eingelegt und für den Fall einer Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung wegen der Nichtzulassung der Berufung in dem angefochtenen Urteil beantragt. In der Sache führt sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, ihre Zugriffsmöglichkeiten auf die von ihr aufgestellten Geräte blieben sogar hinter denjenigen zurück, die ein Aufsteller von Gaststättenautomaten habe, so daß im Wege des "erst-recht"- Schlusses eine Betriebsstätten-Eigenschaft von Kinderreitautomaten ausscheiden müsse. Wäre die von der Beklagten vertretene Auffassung richtig, würde dies zu einer existenzvernichtenden und sachwidrigen Beitragsbelastung und damit zur Behinderung ihrer wirtschaftlichen Expansion führen, da sie in diesem Fall aufgrund ihrer bundesweiten Automatenaufstellung von allen etwa 80 Industrie- und Handelskammern zu Beiträgen herangezogen werden könne, ohne daß ihr eine über die Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer N. hinausgehende Gegenleistung zukomme. Schließlich sei die Beklagte an den Beschluß der Vollversammlung des DIHT vom 24. Oktober 1996 gebunden, der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des DIHT von allen Kammern zu beachten sei und empfehle, bei Gewerbetreibenden ohne vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb, deren Gewinn im Jahr der Veranlagung 3.000,-- DM nicht überschreite und/oder deren Umsatz nicht mehr als 32.500,-- DM betrage, von einer Beitragserhebung im Wege des Billigkeitserlasses abzusehen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge für die Jahre 1991 und 1994 zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie zusätzlich zu ihrem bisherigen Vorbringen aus: Die Betriebsstätten-Eigenschaft der klägerischen Kinderreitautomaten ergebe sich bereits daraus, daß für sie im Kammerbezirk der Beklagten ein Zerlegungsanteil ausgewiesen sei, was nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG und Abschnitt 110 Abs. 1 Satz 1 GewStR zwingend eine Betriebsstätte voraussetze. Gegen diese Feststellung einer auswärtigen Betriebsstätte und die daraus folgende Zerlegung könne sich die Klägerin nur im Finanzrechtsweg wehren. Sie, die Beklagte, sei hingegen an diese finanzamtlichen Feststellungen gebunden, möge es sich um die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages oder des daraus folgenden Zerlegungsanteils handeln. Die finanzamtliche Feststellung einer Betriebsstätte gelte auch im Kammerrecht, weil § 2 Abs. 1 IHKG den steuerlichen Betriebsstättenbegriff des früheren § 16 des Steueranpassungsgesetzes bzw. der heutigen §§ 12, 13 AO übernehme. Ein Ausschluß der Betriebsstätten- Eigenschaft von rechtlich und tatsächlich in einen anderen Gewerbebetrieb integrierten Automaten, auf die ein Zerlegungsanteil entfalle, widerspreche außerdem dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da der betreffende Automatenaufsteller mangels Berücksichtigungsfähigkeit des Zerlegungsanteils in einem anderen Kammerbezirk weniger Kammerbeiträge leisten müsse als ein vergleichbares sonstiges Unternehmen mit dem gleichen Gewerbesteuermeßbetrag oder Gewerbeertrag. Dem lasse sich nicht das Fehlen eines die Beitragspflicht rechtfertigenden Vorteils aus der Kammertätigkeit entgegenhalten. Denn unabhängig davon, daß ein solcher Vorteil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur generell und sehr mittelbar zu sein brauche und darüber hinaus bereits wegen ihrer gesamtwirtschaftlichen Interessenwahrnehmung zu bejahen sei, komme die Kritik der jeweiligen Kammer an zu hohen Hebesätzen für die gemeindliche Gewerbesteuer sowie deren Bemühungen bei der Errichtung von Fußgängerzonen und für eine gesteigerte Anliegernutzung, wie sie zur Aufstellung von Kinderreitautomaten vor den Geschäftslokalen notwendig sei, auch der Klägerin zugute, so daß deren Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht auch materiell gerechtfertigt sei. Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides stehe ferner nicht die Niederschlagung des Beitrags für das Jahr 1991 entgegen, da dieser sich auf die mit Bescheid vom 31. August 1992 für das Beitragsjahr 1991 erhobene Vorauszahlung bezogen habe, die von der späteren endgültigen Beitragsfestsetzung in dem hier angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 1994 zu unterscheiden sei. Auch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Rundschreiben des DIHT aus dem Jahr 1977 und eine entsprechende Beitragspraxis anderer Kammern berufen, weil gerade sie, die Beklagte, diesen Anregungen nicht gefolgt sei. Insbesondere habe sich die Rechtslage aufgrund der Novellierung des IHKG vom 21. Dezember 1992 für den Beitragszeitraum ab 1994 dadurch wesentlich geändert, daß nunmehr aufgrund der in § 3 Abs. 3 IHKG bestimmten Beitragspflicht aller Kammerzugehörigen der früheren großzügigeren Verfahrensweise betreffend den Erlaß oder die Niederschlagung von Kammerbeiträgen die Grundlage entzogen sei. Ohnehin komme ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf Fortsetzung der bisherigen Handhabung nicht in Betracht, weil ein Erlaßantrag jeweils selbständig unter Berücksichtigung der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Umstände zu prüfen sei und eine positive Entscheidung dementsprechend keine Bindungswirkung für künftige Anträge entfalten könne. Im übrigen habe die Klägerin mit dem bloßen Hinweis auf die schlechte Wirtschaftslage der letzten Jahre und ihre Mitgliedschaft in mehreren Industrie- und Handelskammern keine den Beitragserlaß rechtfertigenden Umstände im Sinne einer gerade sie aus individuellen Gründen unbillig treffenden Härte geltend gemacht. Entsprechendes gelte mit Rücksicht auf die von der Klägerin selbst genannten Ertragszahlen auch in Bezug auf die Empfehlung der Vollversammlung des DIHT vom 24. Oktober 1996, so daß die Frage nach der Verbindlichkeit dieses Beschlusses und den von ihm erfaßten Beitragszeiträumen dahinstehen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Berufung. Die Berufungsfrist ist nicht versäumt, weil wegen der Unrichtigkeit der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung die (mit der Einlegung der Berufung am 29. September 1994 gewahrte) Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO galt. Wie nämlich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 16. September 1994 zutreffend ausgeführt hat, lag die Notwendigkeit einer Berufungszulassung gemäß § 131 Abs. 2 VwGO a.F. nicht vor, weil der angefochtene Beitragsbescheid einen Festsetzungszeitraum von mehr als einem Jahr erfaßt und damit die Ausnahme des § 131 Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F. eingreift. Vgl. zu dem insoweit gleichlautenden Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 EntlastG: BVerwG, Beschluß vom 13. April 1984 - 4 B 2.84 -, NVwZ 1984, 790 (791). Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Dabei hat es zunächst zutreffend nicht nur die Anfechtung des Heranziehungsbescheides vom 21. Februar 1994, sondern - wie sich aus der Erörterung eines Erlaßanspruchs der Klägerin in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (s. S. 6 des Urteilsabdrucks) ergibt - auch die (hilfsweise) Verpflichtung der Beklagten zu einem Erlaß der festgesetzten Beitragsforderung als Klagegegenstand angesehen. Denn die Klage war erkennbar auch gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten hinsichtlich eines Beitragserlasses gerichtet, wie sie ausweislich der hierzu im Widerspruchsbescheid vom 22. April 1994 enthaltenen Ausführungen getroffen worden ist, nachdem die Klägerin mit der im Widerspruchsschreiben vom 3. März 1994 formulierten Bitte, sie "von den IHK-Beiträgen freizustellen", sinngemäß zugleich einen Erlaßantrag gestellt hatte. Dies folgt daraus, daß die Klägerin bereits mit der Klageschrift ebenso wie im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens stets parallel zu den gegen die Kammerzugehörigkeit vorgebrachten Einwänden unter dem Gesichtspunkt einer "Befreiung von der Beitragspflicht" Tatsachen und rechtliche Argumente vorgetragen hat, die zumindest in erster Linie für die Prüfung des im vorangegangenen Verwaltungsverfahren von der Beklagten abgelehnten Beitragserlasses von Bedeutung sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Klageschrift allein enthaltenen Anfechtungsantrag. Denn das Gericht ist gemäß § 88 VwGO an die Fassung der Anträge nicht gebunden, wenn sich - wie hier - unter Berücksichtigung des gesamten Parteivorbringens ergibt, daß ein von dem Antragswortlaut nicht erfaßtes Rechtsschutzziel verfolgt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 (149 f.) sowie Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 42.78 -, NVwZ 1982, 103. Um ein solches, von dem Anfechtungsbegehren zu trennendes Rechtsschutzziel handelt es sich aber bei der gerichtlichen Prüfung eines Erlaßanspruchs der Klägerin, weil die Entscheidung über den in § 9 Abs. 2 der Beitragsordnung vom 15. April 1969 (BO 1969) bzw. § 10 Abs. 2 der Beitragsordnung vom 7. Dezember 1993 (BO 1993) geregelten Beitragserlaß eine von der Beitragsfestsetzung unabhängige, aufgrund eines selbständigen Verwaltungsverfahrens zu treffende Regelung darstellt, vgl. zur erforderlichen Trennung zwischen der gegen eine Beitragsfestsetzung gerichteten Anfechtungsklage einerseits und dem im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgenden Erlaßbegehren andererseits: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 -, BVerwGE 69, 227 (237 f.); ebenso für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG Hamburg, Beschluß vom 3. März 1992 - Bs VI 10/92 -, NVwZ-RR 1993, 53 (54), deren rechtliche Überprüfung zudem angesichts des in den Beitragsordnungen der Beklagten jeweils vorausgesetzten Vorliegens einer "unbilligen Härte" anderen Kriterien als die vorausgehende Beitragsfestsetzung unterliegt. Vgl. zur notwendigen Differenzierung zwischen Festsetzungs- und Erlaßverfahren bezüglich IHK-Beiträgen: BayVGH, Urteil vom 11. März 1976 - 190 VI 74 -, GewArch 1976, 192 (193). Die Klage, mit der die Klägerin sich gegen beide in dem angegriffenen Bescheid vom 21. Februar 1994 zusammengefaßten Beitragsfestsetzungen wendet und mit dem Hilfsantrag den Erlaß dieser Beitragsforderung erstrebt, ist insgesamt zulässig. Insbesondere steht der Annahme einer sich auf beide Beitragsforderungen erstreckenden Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, daß fraglich erscheint, ob mit dem Widerspruchsbescheid vom 22. April 1994 auch in bezug auf das Beitragsjahr 1991 das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren abschließend durchgeführt worden ist. Denn die Klage wäre insoweit jedenfalls als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, weil über den mit Schreiben vom 3. März 1994 ausdrücklich auch bezüglich des Beitragsjahres 1991 erhobenen Widerspruch der Klägerin sowie ihren Erlaßantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden wäre. Darüber hinaus war die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Bezug auf den erstmals im Widerspruchsbescheid vom 22. April 1994 beschiedenen Erlaßantrag der Klägerin gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, weil in der Ablehnung auch eines Erlaßanspruchs der Klägerin eine zusätzliche Beschwer i.S.v. § 79 Abs. 2 VwGO gegenüber der mit dem Ausgangsbescheid erfolgten Beitragsheranziehung zu sehen ist, für die die in § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO a.F. (vgl. nunmehr die Neufassung von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO durch Art. 1 Nr. 8 b) des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I, Seite 1626) geregelte Ausnahme von dem Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens bei erstmaliger Beschwer eines Dritten durch einen Widerspruchsbescheid entsprechend gilt, vgl. Kopp, Kommentar zur VwGO, 10. Aufl. 1994, § 68 Rdnr. 21. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 21. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1994 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlagen des angefochtenen Beitragsbescheides sind die HS 1991 und HS 1994 der Beklagten, deren für Beitragsfestsetzungen aus Bemessungsjahren vor dem 1. Januar 1994 geltende BO 1969 und deren für die Folgezeit geltende BO 1993 sowie die §§ 2 Abs. 1, 3 Absätze 2 und 3 IHKG, wobei auf die Beitragserhebung für das Jahr 1991 gemäß § 13 a Abs. 2 IHKG in der Fassung vom 21. Dezember 1992 - n.F. - (BGBl. I, 2133) das IHKG in seiner Fassung vom 14. Dezember 1976 - a.F. - (BGBl. I, 3341) Anwendung findet und für die Beitragserhebung für das Jahr 1994 das IHKG n.F. gilt. Die Beitragspflicht der Klägerin beruht auf den jeweils in § 1 der genannten Beitragsordnungen in Bezug genommenen (und bei der Novellierung im Jahr 1992 unverändert gebliebenen) §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG. Nach der letztgenannten Vorschrift werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht. Die Klägerin ist entgegen ihrer Auffassung (jedenfalls) in dem von dem angefochtenen Beitragsbescheid erfaßten Erhebungszeitraum Kammerzugehörige im Sinne der in § 2 Abs. 1 IHKG enthaltenen Definition gewesen, weil sie als GmbH eine gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG kraft Rechtsform zur Gewerbesteuer veranlagte juristische Person des privaten Rechts (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG) ist, welche in den Jahren 1991 und 1994 im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte unterhalten hat. Letzteres ergibt sich - unabhängig davon, welche Automaten der Klägerin im einzelnen im Kammerbezirk aufgestellt waren und unter welchen zeitlichen und räumlichen Umständen sie genutzt werden konnten - bereits aus den die Klägerin betreffenden Bescheiden für 1991 und 1994 über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages. Voraussetzung für eine solche Zerlegung ist nämlich gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Bezirk einer Gemeinde, in der eine gewerbliche Tätigkeit stattfindet, wobei sich die Beurteilung, ob eine solche Betriebsstätte gegeben ist, nach § 12 AO richtet, vgl. Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 9. Aufl., Stand: November 1996, § 28 Anm. 1 und 2. Aufgrund der der Klägerin gegenüber ergangenen Zerlegungsbescheide steht bestandskräftig fest, daß in den zum Kammerbezirk der Beklagten gehörenden Gemeinden X. und N. in den Jahren 1991 und 1994 Betriebsstätten der Klägerin vorhanden waren. Dies folgt daraus, daß ein Zerlegungsbescheid im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG gemäß dem nach § 185 AO entsprechend anzuwendenden § 184 Abs. 1 Satz 2 AO die Entscheidung über die sachliche Steuerpflicht enthält, die wiederum in der Feststellung des Steuergegenstandes besteht; Steuergegenstand ist aber bei der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG die Betriebsstätte. Vgl. VG Köln, Urteil vom 2. August 1984 - 1 K 4179/83 -, S. 8 ff. des Urteilsabdrucks; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, 16. Aufl., Stand: Dezember 1996, § 184 Rdnrn. 2a bis 2c. Die in den Zerlegungsbescheiden enthaltene Entscheidung über das Vorliegen einer Betriebsstätte der Klägerin ist nicht mehr angreifbar. Denn bei dem Zerlegungsbescheid handelt es sich um einen Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO, vgl. Tipke/Kruse, aaO, § 171 Rdnr. 30 b; Boeker in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung, 10. Aufl., Stand: Dezember 1996, § 185 Rdnr. 7; Lenski/ Steinberg, aaO, § 28 Rdnr. 6.2, der ebenso wie ein Steuermeßbescheid nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 AO selbständig angefochten werden muß, vgl. Lenski/Steinberg, aaO, § 28 Rdnr. 6.3; Tipke/Kruse, aaO, § 171 Rdnr. 30 a. Das Steuermeßbetrags- und das Zerlegungsverfahren bilden Ausnahmen von dem in § 157 Abs. 2 AO aufgestellten Grundsatz, daß die Besteuerungsgrundlagen nur einen unselbständigen Teil der Steuerfestsetzung bilden. Vgl. Tipke/Kruse, aaO, § 184 Rdnr. 1; Boeker in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, aaO, § 184 Rdnr. 5. Da eine Anfechtung der Zerlegungsbescheide nicht erfolgt ist, durfte die Beklagte von der darin enthaltenen Entscheidung hinsichtlich der Betriebsstätten-Eigenschaft der von der Klägerin aufgestellten Automaten nicht abweichen. Diese Bindung an die finanzamtlichen Feststellungen findet ihre Rechtfertigung darin, daß das IHKG den steuerlichen Betriebsstätten-Begriff einschließlich der gewerbesteuerlichen Zerlegung übernimmt, mit der Folge, daß sich das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG nach dem Betriebsstättenbegriff des Steuerrechts, wie er in § 12 AO definiert ist, beurteilt, vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1996 - 25 A 4116/93 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks; OVG NW, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 A 403/91 -, S. 7 des Urteilsabdrucks; VG Saarland, Urteil vom 22. Dezember 1995 - 6 K 398/94 -, GewArch 1996, 334; Frentzel/Jäkel/ Junge, Kommentar zum IHKG, 5. Aufl. 1991, S. 140 m.w.N.; zur Maßgeblichkeit des dem § 12 AO vorangegangenen § 16 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes für die Definition der Betriebsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG auch schon BVerwG, Urteil vom 2. September 1963 - I C 20.63 -, BVerwGE 16, 295 (297). Das IHKG hat sich bei der räumlichen Anknüpfung konsequent dem gewerbesteuerrechtlichen System angeschlossen, um einen verwaltungsmäßig einfach zu handhabenden Maßstab für die Beitragsveranlagung zu gewinnen. Vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, aaO. Hiervon ausgehend sprechen bereits praktische Erwägungen dafür, daß die Industrie- und Handelskammer die Feststellungen des Finanzamtes hinsichtlich des Vorliegens einer Betriebsstätte nicht mehr selbständig zu prüfen hat. Denn die Heranziehung der Gewerbesteuermeßbescheide des Finanzamtes dient zumindest auch der Vereinfachung und Entlastung des Verfahrens und entspricht deshalb dem im IHKG zum Ausdruck gebrachten Anliegen, den Aufwand der Kammer niedrig und damit die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder gering zu halten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juli 1985 - 14 S 2419/83 -, GewArch 1985, 368 (370); VG Saarland, Urteil vom 22. Dezember 1995 - 6 K 398/94 -, aaO. Unabhängig hiervon würde es aber im Hinblick auf die für die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG vorausgesetzte Veranlagung zur Gewerbesteuer - vgl. zur insoweit anzunehmenden bindenden Wirkung der finanzamtlichen Festsetzung eines Steuermeßbetrages: OVG NW, Urteil vom 18. Dezember 1979 - II A 193/78 -, S. 8 f. des Urteilsabdrucks; Frentzel/Jäkel/Junge, aaO, S. 128 ff. (130) - sowie im Hinblick auf den zur Ermittlung der Umlage nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG a.F. bzw. § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG n.F. vorgesehenen Rückgriff auf die finanzamtlichen Gewerbesteuermeßbescheide - allgemein zur Bindungswirkung des Gewerbesteuermeßbescheides im Rahmen der Umlagenberechnung: Hess. VGH, Urteil vom 15. Oktober 1986 - 5 UE 236/84 -, GewArch 1987, 395; speziell zur entsprechenden Verbindlichkeit des Zerlegungsbescheides: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 1994 - 11 A 11508/93 -, GewArch 1994, 415 (416); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juli 1985 - 14 S 2419/83 -, aaO; Frentzel/Jäkel/Junge, aaO, S. 143 - einen mit dieser engen sachlichen Verknüpfung zwischen dem Gewerbesteuerrecht und dem IHK-Beitragsrecht nicht zu vereinbarenden Wertungswiderspruch bedeuten, wenn bei einer gewerbesteuerrechtlich feststehenden Einordnung als Betriebsstätte noch Raum für eine hiervon abweichende Beurteilung der Betriebsstätteneigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG bliebe. Es ist darüber hinaus kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb die im Gesetz im Zusammenhang mit der Umlagenberechnung bindende Wirkung des Zerlegungsbescheides in bezug auf die darin ebenfalls enthaltene Feststellung des Steuergegenstandes "Betriebsstätte" nicht gelten sollte. An die bestandskräftige Feststellung der sachlichen Steuerpflicht ist schließlich auch das erkennende Gericht gebunden. Vgl. BayVGH, Urteil vom 11. März 1976 - 190 VI 74 -, aaO. Der Beitragspflicht der Klägerin läßt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, es fehle an einem ihr durch die Tätigkeit der Beklagten vermittelten Vorteil, weil ihre Belange insoweit ausreichend durch die Industrie- und Handelskammer an ihrem Gesellschaftssitz wahrgenommen würden. Denn ein die Beitragspflicht rechtfertigender Vorteil ist schon deshalb in bezug auf jeden Kammerbezirk gegeben, in dem eine Betriebsstätte unterhalten wird, weil - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - in diesem Fall in wesentlichen weitreichenderem Umfang als bei Zuständigkeit nur einer Industrie- und Handelskammer auf die für die jeweilige Betriebsstätte bedeutsamen, spezifisch regionalen Bedingungen der wirtschaftlichen Betätigung im Interesse der jeweiligen Kammerzugehörigen Einfluß genommen werden kann. Ob hingegen der Inhaber mehrerer Betriebsstätten in verschiedenen Kammerbezirken ein Interesse an mehrfacher Betreuung oder Mitarbeit in mehreren Vollversammlungen hat, ist angesichts der gesetzlich bestimmten Zwangsmitgliedschaft unerheblich. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 1994 - 11 A 11508/93 -, aaO. Der angefochtene Beitragsbescheid ist auch in bezug auf die Höhe der darin enthaltenen Beitragsfestsetzung nicht zu beanstanden: Die Ermittlung des für das Jahr 1991 errechneten Beitrags von 328,32 DM steht in Einklang mit § 2 Abs. 1 und § 5 BO 1969 sowie den Nrn. 2a) und 2b) HS 1991. Insbesondere ist die Klägerin zu Recht als umlagepflichtiger Betrieb i.S.v. Nr. 2a) HS 1991 eingestuft und deshalb nicht mit dem reduzierten Grundbeitrag der nicht umlagepflichtigen Betriebe i.S.v. Nr. 2c) HS 1991 veranlagt worden. Denn mit der letztgenannten Bestimmung wird die in § 2 Abs. 3 BO 1969, § 3 Abs. 4 Satz 1, Halbsätze 1 und 2 IHKG a.F. getroffene Regelung umgesetzt, derzufolge für "Kammerzugehörige, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert", der Grundbeitrag die Hälfte des vollen Grundbeitrags nicht übersteigen darf; daß die Klägerin zu jenem Personenkreis gehört, ist aber nicht geltend gemacht und im übrigen mit Rücksicht auf die aus ihrer Rechtsform folgende Eigenschaft als "Vollkaufmann" auch ausgeschlossen, vgl. VG Koblenz, Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 1994 - 3 K 3875/94 -, GewArch 1996, 284. Dementsprechend ist die Beklagte bei der Beitragsforderung für das Jahr 1994, deren Erhebung als Vorauszahlung ihre rechtliche Grundlage in § 7 BO 1993, Nr. V HS 1994 findet, hinsichtlich der Ermittlung des Grundbeitrags zu Recht davon ausgegangen, daß auf die Klägerin Nr. II 2b) HS 1994 Anwendung findet, der für Gewerbetreibende mit vollkaufmännischem Geschäftsbetrieb mit einem (kammerbezirksbezogenen) Gewerbeertrag bzw. Gewinn von 0,-- DM bis 72.000,-- DM gilt; die Umlageberechnung steht ebenfalls in Einklang mit den Bestimmungen der BO 1993 und der HS 1994 (vgl. § 5 BO 1993, Nr. III und V HS 1994). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für die Beitragshöhe maßgeblichen Bestimmungen ergeben sich auch nicht daraus, daß die Klägerin unter Hinweis auf die Art ihrer gewerblichen Tätigkeit und die damit verbundene potentielle Mitgliedschaft in allen Industrie- und Handelskammern des Bundesgebiets die existenzvernichtende Wirkung einer entsprechenden Beitragsbelastung rügt und damit sinngemäß die Unverhältnismäßigkeit der Höhe des von ihr erhobenen (vollen) Grundbeitrags geltend macht. Zum einen ist anerkannt, daß auch von Kammerzugehörigen mit Betriebsstätten in mehreren Kammerbezirken und demzufolge mehrfacher Kammermitgliedschaft jedenfalls dann jeweils ein einheitlicher Grundbetrag ohne Bindung an den im Steuermeßbescheid ausgewiesenen Zerlegungsanteil erhoben werden darf, wenn - wie hier - das jeweilige Satzungsrecht ausreichende Möglichkeiten vorsieht, aus der mehrfachen Heranziehung zu Grundbeiträgen resultierenden besonderen Härten - etwa durch Erlaß, Stundung oder Niederschlagung - zu begegnen, vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. September 1995 - 1 B 137.94 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 24. Zum anderen ist angesichts der von der Klägerin genannten Zahlen etwa für das Jahr 1991 bei einem auf den Kammerbezirk der Beklagten entfallenden (und nach Angaben der Klägerin keine außerordentlichen Erträge enthaltenden) Gewerbeertrag von rund 7.000,-- DM die existenzvernichtende Wirkung eines Kammerbeitrages von 328,32 DM nicht nachvollziehbar dargelegt; überträgt man diese Verhältnisse auf Betriebsstätten in anderen Kammerbezirken, so wird deutlich, daß selbst bei einer Heranziehung der Klägerin zu einem Grundbeitrag zu allen 83 Industrie- und Handelskammern eine Existenzgefährdung nicht erkennbar ist. Vgl. zur fehlenden Existenzgefährdung durch bundesweite IHK-Zugehörigkeit bei anzunehmender entsprechender Gewinnerzielung: OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 12. Januar 1994 - 11 A 11508/93 -, aaO. Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides steht schließlich auch nicht die Mitteilung der Beklagten vom 27. Oktober 1992 über die Niederschlagung des Beitrags (unter anderem) für das Jahr 1991 entgegen. Dies gilt unabhängig davon, daß es sich bei der Niederschlagung nach § 9 Abs. 3 BO 1969, wonach Beiträge niedergeschlagen werden können, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Mißverhältnis zur Beitragsschuld stehen, nicht um eine dem Beitragsschuldner gegenüber verbindliche Regelung, sondern lediglich um einen innerbehördlichen Akt handelt, wie dies für die ähnlich lautenden Bestimmungen des § 261 AO und des § 32 Abs. 2 GemHVO, denen § 9 Abs. 3 BO 1969 nachgebildet ist, allgemein anerkannt ist, vgl. Tipke/Kruse, aaO, § 261 Rdnr. 2 und 6; Koch/Scholtz, Kommentar zur Abgabenordnung, 4. Aufl. 1993, § 261 Rdnr. 5; Klein/Orlopp, Kommentar zur Abgabenordnung, 5. Aufl. 1995, § 261 Anm. 2; Kühn/Kutter/Hofmann, Kommentar zur Abgabenordnung, 15. Aufl. 1987, § 261 Anm. 2; Scheel/Steub, Gemeindehaushaltsrecht Nordrhein- Westfalen, 4. Aufl. 1981, § 32 GemHVO Anm. 2 Denn die Niederschlagung bezog sich erkennbar auf die vorangegangene Beitragsfestsetzung durch den Heranziehungsbescheid vom 31. August 1992, mit dem die Klägerin für das Jahr 1991 lediglich zu einer Vorauszahlung herangezogen worden ist; eine solche Vorauszahlungsanforderung ist aber ein gegenüber der mit dem hier angefochtenen Beitragsbescheid vom 21. Februar 1994 erfolgten endgültigen Beitragsfestsetzung rechtlich selbständiger Verwaltungsakt, dessen Schicksal deshalb ohnehin die Rechtmäßigkeit einer endgültigen Beitragsfestsetzung nicht zu berühren vermag, vgl. zur rechtlichen Unabhängigkeit von endgültigem Beitragsbescheid und Vorausleistungsbescheid: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar Loseblatt- Sammlung Stand: Oktober 1996, § 8 KAG Rdnr. 146 f. Die Mitteilung der Beklagten vom 27. Oktober 1992 kann auch nicht dem Einwand zum Erfolg zu verhelfen, die Beklagte verletze durch ein von dem Schreiben abweichendes Verhalten den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)und damit zugleich eine schutzwürdige Vertrauensposition der Klägerin. Zunächst mußte die geschäftserfahrene und nach eigenen Angaben zudem steuerlich beratene Klägerin schon aufgrund der zeitlichen Abfolge von Beitragsfestsetzung und Niederschlagungsmitteilung erkennen, daß das Mitteilungsschreiben lediglich die im Beitragsbescheid vom 31. August 1992 festgesetzten Beitragsforderungen betraf. Unabhängig hiervon war für die Klägerin aber aus den genannten Gründen auch erkennbar, daß die in § 9 Abs. 3 BO 1969 aufgeführten Voraussetzungen einer Niederschlagung, wie sie die Beklagte dem Wortlaut des in Rede stehenden Schreibens nach vorgenommen hatte, in bezug auf sie nicht gegeben waren. Hieraus folgt, daß ihr etwaiges Vertrauen auf die Fortsetzung dieser Niederschlagungspraxis der Beklagten jedenfalls nicht schutzwürdig war. Insoweit ist nämlich keine bevorzugte Behandlung der Klägerin gegenüber dem durch einen Verwaltungsakt Begünstigten gerechtfertigt, der sich gemäß dem über § 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG und § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG zur Anwendung kommenden § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO nicht auf Vertrauen berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Darüber hinaus ist aber auch weder dargetan noch erkennbar, daß die Klägerin im Vertrauen darauf, daß die Niederschlagung als Erlaß oder ähnliche Maßnahme aufzufassen sei, nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hat, wie es weitere Voraussetzung für eine Hinderung der Beklagten an der Geltendmachung ihrer Abgabenforderung (gewesen) wäre, vgl. Tipke/Kruse, aaO, § 261 Rdnr. 6; Koch/Scholtz, aaO, § 261 Rdnr. 7; Kühn/ Kutter/Hofmann, aaO, § 261 Anm. 2; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, aaO, § 261 Rdnr. 14. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf einen Erlaß hat, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Wie sich aus den Ausführungen zur Existenzgefährdung der Beitragsfestsetzung ergibt, liegt eine "unbillige Härte" im Sinne von § 9 Abs. 2 BO 1969 bzw. § 10 Abs. 2 BO 1992 nicht vor, wie sie Voraussetzung für einen Beitragserlaß ist. Daß die Klägerin sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf etwaige Vereinbarungen zwischen dem DIHT und dem BWA oder die von ihr vorgelegten Schreiben des DIHT aus den Jahren 1977 und 1994 berufen kann, ist bereits in dem angefochtenen Urteil (S. 5 f. des Urteilsabdrucks) zutreffend dargelegt, so daß hierauf gemäß § 130 b VwGO Bezug genommen wird. Auch das insoweit nunmehr auf den Beschluß der Vollversammlung des DIHT vom 24. Oktober 1996 gestützte Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn unabhängig von der Verbindlichkeit dieses Beschlusses für die Erlaßpraxis der Beklagten liegen jedenfalls die darin aufgeführten Voraussetzungen im Falle der Klägerin nicht vor, weil diese - wie oben ausgeführt - schon nicht zu den Gewerbetreibenden ohne vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb gehört und darüber hinaus aufgrund der im Verlauf des Verfahrens von ihr selbst genannten Ertrags- bzw. Umsatzzahlen auch das Unterschreiten der in dem Beschluß genannten Grenzbeträge von 3.000,-- DM Gewinn "und/oder" 32.500,-- DM Umsatz nicht glaubhaft gemacht ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.