Beschluss
7 B 209/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0217.7B209.97.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzulehnen, ist begründet. Der Antrag ist unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, "die angebrachten Siegelmarken ... zu entfernen". Insoweit ist der Antragsteller schon nicht beschwert, weil - wie die Beteiligten auf Nachfrage des Senats übereinstimmend bestätigt haben - die Baustelle zu keiner Zeit versiegelt war. Im übrigen ist der Antrag unbegründet. Die angefochtene, auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW gestützte Stillegungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Nach der genannten Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Voraussetzungen liegen hier in dem von der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Umfang vor. Sie ist tragend mit der formell illegalen Errichtung des gesamten Bauvorhabens des Antragstellers begründet worden. Dies begegnet insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Die Baumaßnahme des Antragstellers ist insgesamt nicht von der erteilten Baugenehmigung vom 4. März 1996 gedeckt und damit formell baurechtswidrig, weil die Bauausführung - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - hinsichtlich der Dachform von den genehmigten Bauvorlagen abweicht. Eine Baugenehmigung nach § 75 BauO NW rechtfertigt die Errichtung eines Baukörpers nur in dem von ihr gesteckten Rahmen, weil Regelungsgegenstand der Genehmigung das einheitliche Ganze ist und sie auf einer Prüfung aller baurechtlich erheblichen Fragen einheitlich für das gesamte zur Genehmigung gestellte Vorhaben beruht. Weicht der Bauherr von der Baugenehmigung ab, ist somit die ganze Anlage formell illegal, wenn die Abweichung nicht ausnahmsweise einen rechtlich abtrennbaren Teil der Genehmigung betrifft. Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Februas. 1987 - 10 A 29/87 -, BRS 47 Nr. 193 sowie vom 20. Februas. 1995 - 7 A 57/93 -. Letzteres ist hier nicht der Fall, so daß das Vorhaben insgesamt formell illegal ist. Der Antragsteller als Bauherr hat die Errichtung eines Einfamilienhauses als eines konzeptionell als Einheit zu begreifendes Vorhaben zur Genehmigung gestellt. Vom Inhalt der erteilten Genehmigung ist der Antragsteller bei der Bauausführung unstreitig abgewichen, indem er statt des genehmigten Einfamilienhauses mit Satteldach eines mit Krüppelwalmdach errichten läßt. Diese nach außen deutlich in Erscheinung tretende Abweichung betrifft keinen im o.g. Sinne abtrennbaren Teil der Baugenehmigung, denn die für das geplante Gebäude erteilte Genehmigung kann nicht gedanklich aufgeteilt werden in mehrere Baugenehmigungen jeweils für das Dach und den übrigen Baukörper, weil jeder Teilbereich technisch nicht ohne den anderen existieren kann und die durch die Baugenehmigung bewirkte Sanktionierung des Objekts auf der Grundlage des Existierens aller Teilbereiche in der beantragten Form erfolgt und nur auf dieser Grundlage wirksam ist. Da die Abweichung aufgrund Art und Umfang den Rahmen dessen verläßt, was noch als durch die Baugenehmigung mit abgedeckt angesehen werden kann, ist es ermessensgerecht, die weitere Ausführung des formell illegalen Bauvorhabens einstweilen zu unterbinden. Das öffentliche Interesse an der Effektivität des bauaufsichtlichen Verfahrens, das in der Begründung der Anordnung der Sofortvollziehung im einzelnen zutreffend ausgelegt ist, rechtfertigt die sofortige Vollziehung der offensichtlich rechtmäßigen Stillegungsverfügung. Jeder weitere Baufortschritt verfestigt den formell baurechtswidrigen Zustand und fordert deshalb eine umgehende Durchsetzung der behördlichen Anordnung auch dann, wenn die Dachabdeckung als solche bereits fertiggestellt ist. Wenn der Antragsteller sein Vorhaben abweichend von der ihm erteilten Baugenehmigung errichten will, so ist es seine Sache, eine von der ursprünglichen abweichende Genehmigung zu beantragen und ggf. gerichtlich zu erstreiten; eigenmächtiges Handeln ist insoweit jedenfalls nicht gerechtfertigt. Das für den Fall einer Nichtbeachtung der Ordnungsverfügung angedrohte Zwangsgeld begegnet nach Grund und Höhe ebenfalls keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.