Beschluss
13 B 2312/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0214.13B2312.96.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 1. August 1996, durch die die Erlaubnis zum Betreiben der K. -Apotheke in M. widerrufen worden ist, zu Recht abgelehnt. In formeller Hinsicht bestehen - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, daß die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424. Dies ist hier der Fall. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der in Frage stehenden Verfügung bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an schnellstmöglicher Durchsetzung der für notwendig gehaltenen Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit fällt auch aus der Sicht des Senats zu Ungunsten des Antragstellers aus. Bei der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht überwiegendes dafür, daß der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis im Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren Bestand haben wird. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen - ApoG - in der in der angefochtenen Verfügung genannten Fassung ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke u. a. zu widerrufen, wenn der Betreffende nicht mehr die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, "wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen oder wenn er sich durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlungen gegen das Apothekengesetz, die Apothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwiesen hat" (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG). Nach diesen Kriterien rechtfertigt sich nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Annahme, daß der Antragsteller unzuverlässig ist. Die Beurteilung, ob jemand die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, erfordert eine Berücksichtigung des dem Apothekengesetz zugrunde liegenden Zwecks und seines Schutzbereichs sowie der durch gesetzliche Bestimmungen definierten Stellung des Apothekers. Ausgehend von der Erkenntnis, daß Arzneimittel keine gewöhnlichen Waren, sondern die wichtigsten Hilfsmittel der ärztlichen Kunst zur Heilung und Vorbeugung von Krankheiten und zur Linderung von Schmerzen sind, und daß dem Apotheker, dem vorrangig die geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zukommt, als besonderem, qualifiziertem Beruf des Gesundheitswesens eine große Verantwortung im Rahmen der öffentlichen Aufgabe der Arzneimittelversorgung obliegt, liegt dem Apothekengesetz das Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke" zugrunde, Vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 1964 - 1 BvL 17/61, 1 BvR 494/60, 128/61 -, BVerfGE 17, 232; BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 - 3 C 90.90 - Buchholz 418.20 Nr.27. Dieses Leitbild des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht auch in jüngeren Entscheidungen vgl. Beschluß vom 22. Mai 1996 -1 BvR 744/88, 60/89, 1519/91 -; Beschlüsse vom 20. August 1996 - 1 BvR 1743/88 -, 1 BvR 364/89 -; Beschlüsse vom 12. September 1996 - 1 BvR 1677/92 -, 1 BvR 461/92 - für verfassungsgemäß gehalten. Die Erfüllung der für die Volksgesundheit wichtigen öffentlichen Aufgaben durch den Apotheker hält der Gesetzgeber am besten dann für gewährleistet, wenn "die allseitige Verantwortung für den Betrieb der Apotheke in einer Hand liegt", wenn also der Apotheker, der für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben einzustehen hat, auch Eigentümer der Apotheke und auf den Betrieb einer Apotheke beschränkt ist. so BVerfG, Urteil vom 13. Februar 1964, a.a.O. Ausdruck dieses Leitbildes sind u. a. die in § 7 ApoG normierte Verpflichtung des selbständigen Apothekers zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung und die Regelung des § 3 Nr.5 ApoG, wonach die Erteilung einer - neuen - Erlaubnis eine bereits erteilte Erlaubnis zum Erlöschen bringt. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber klargestellt, daß ein Apotheker nur eine Apotheke als Erlaubnisinhaber betreiben darf, er ihr seine ganze Arbeitskraft zu widmen hat und für den Betrieb dieser Apotheke persönlich verantwortlich ist. Nach § 8 ApoG können mehrere Personen zusammen eine Apotheke nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Offenen Handelsgesellschaft betreiben und sind Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge, unzulässig. Das nach diesen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Verbot des Mehr- und Fremdbesitzes schließt die Errichtung von Apotheken aus bloßen Gründen der Kapitalanlage bzw. Kapitalnutzung aus und verhindert damit insbesondere die Bildung von sog. Apothekenketten. Andernfalls - d. h. bei einer auch nur grundsätzlichen Zulassung des Mehrbetriebes - wäre die Gefahr einer allmählich sich bildenden Konzentration im Apothekenwesen nicht auszuschließen, was den freiberuflichen Charakter des Apothekerstandes gefährden und wodurch der selbständige Apotheker mehr und mehr zurückgedrängt und die Zahl der angestellten Apotheker wachsen würde. Vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 1964, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11. März 1993, a.a.O., S.24; Rotta, Novellierung des Apothekenrechts: Aufbruch zu neuen Ufern?, NJW 1995, 755. Legt man diese Wertungen des Gesetzgebers und die hierauf basierenden gesetzlichen Regelungen insbesondere des Apothekengesetzes der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles zugrunde, so kann der Antragsteller nicht als zuverlässig im Sinne der angeführten Vorschriften angesehen werden. Denn aus dem vorliegenden Aktenmaterial ergibt sich auch nach Ansicht des Senats, daß der Antragsteller in der Vergangenheit nicht nur maßgeblich an Verstößen gegen apothekenrechtliche Bestimmungen beteiligt war und das Gebot der uneingeschränkten Verantwortlichkeit des selbständigen Apothekers für seine Apotheke mißachtet, sondern daß er in diesem Zusammenhang auch zielgerichtet an der Täuschung der beteiligten Behörden über die tatsächlich getroffenen Abmachungen mitgewirkt hat. Das vorliegende Aktenmaterial rechtfertigt zur Überzeugung des Senats den Schluß, daß der Antragsteller in den vergangenen Jahren ein Konzept (mit)erdacht und teilweise auch bereits verwirklicht hat, das ihm in hohem Maße eine nach den apothekenrechtlichen Vorschriften unzulässige Einwirkungsmöglichkeit auf andere Apothekenbetriebe und eine Beteiligung an deren wirtschaftlicher Entwicklung und deren wirtschaftlichem Erfolg eröffnete, sowie daß der Antragsteller zur Realisierung dieses Konzeptes auch vor Täuschungshandlungen gegenüber den Genehmigungsbehörden nicht zurückgeschreckt ist. Die diese Wertung rechtfertigenden Fakten sind sowohl in der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners als auch im Beschluß des Verwaltungsgerichts ausführlich dargestellt und bewertet worden; der Senat, der nach eigenem Studium der Akte diese Sicht teilt, nimmt hierauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Zu diesen Fakten gehören neben der Schaffung eines Vertragsgeflechts zwischen dem Antragsteller bzw. den ihm ebenfalls zuzurechnenden Firmen D. -M. und M. -C. und den beteiligten Apothekern, welches durch kurzfristige Mietverträge sowie Optionsverträge, Leasingverträge und Beraterverträge usw. im Ergebnis dazu führte, daß die formellen Erlaubnisinhaber in wesentlichen Punkten ihrer Berufsausübung nicht mehr eigenverantwortlich entscheiden konnten, insbesondere auch die Einräumung bestimmter "Garantie- bzw. Entnahmeansprüche" für einzelne Apotheker. Vor allem die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schreiben des Rechtsanwalts K. ab Dezember 1992 lassen die vom Antragsteller verfolgte Strategie einer wirtschaftlichen Steuerung anderer Apotheken deutlich erkennen. Bei einer Gesamtschau aller aus den Akten ersichtlichen Umstände und ihrer objektiven Würdigung rechtfertigt sich daher der vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht gezogene Schluß, daß es der Antragsteller darauf angelegt hat(te), apothekenrechtliche Bestimmungen zu unterlaufen. Das Verhalten des Antragstellers verstößt namentlich gegen §§ 7 und 8 ApoG. Inwieweit es auch strafrechtlich von Bedeutung ist, kann dabei für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren offenbleiben. Ergänzend weist der Senat - auch zu dem Beschwerdevorbringen - auf folgendes hin: Die Darstellung, der Antragsteller habe mit dem von Rechtsanwalt K. in seinem Schreiben vom 21. Dezember 1994 an Herrn L. in der Firma A. -N. -Z. -AG, F. , dargestellten Konzept einer Apothekenkette nichts zu tun, vielmehr habe es sich insoweit mehr oder minder um Gedankenspielereien des Rechtsanwalts K. bzw. um ein "anpreisendes Schreiben mit werbendem Charakter" gehandelt, hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht für unglaubhaft. Die Akten, vor allem die Schreiben des Rechtsanwalts K. selbst, belegen eindeutig nicht nur die zentrale Rolle des Antragstellers, sondern auch sein Wissen um und seine Einbindung in die im "Konzept" geschilderten Praktiken. Schon das Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 21. Dezember 1994 selbst sowie insbesondere die Tatsache seiner Übersendung an den Antragsteller sprechen gegen die nunmehrige Darstellung des Antragstellers. Die abschriftliche Übersendung eines an einen Mitarbeiter einer anderen Firma gerichteten Schreibens, in dem von einer "Knebelung der eingesetzten Apotheker - jedenfalls nach außen -" die Rede ist, an einen, wie der Antragsteller glauben machen will, unbeteiligten Dritten ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Dies gilt um so mehr, als schon im Schreiben von Rechtsanwalt K. vom 17. Dezember 1992 an den Antragsteller auf die Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen Außenverhältnis und Innenverhältnis hingewiesen worden ist. Die Formulierungen des Schreibens selbst lassen darüber hinaus nach ihrem objektiven Erklärungswert auch nicht ansatzweise erkennen, daß das geschilderte "Konzept der Apothekenkette" mit dem Antragsteller nichts zu tun haben sollte. Im übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß der Antragsteller offenbar auch schon zuvor die Idee einer aus mehreren Filialen bestehenden "Kette" gehabt und diese auch - zumindest zum Teil - umgesetzt hat. Einer in den vorliegenden Akten befindlichen internen Mitteilung der D. - L. , Geschäftsstelle B. , vom 16. Dezember 1991 ist nämlich zu entnehmen, daß dem Antragsteller bereits seit 1987 "der Gedanke einer Filialkette von ca. 20 Apotheken vorschweb(t)e, von denen 1991 6 Filialen realisiert waren". Dies sowie die detailliert beschriebene Vorgehensweise - u.a. Garantie eines Mindesteinkommens für die eingesetzten Apotheker, Aufteilung von Gewinnen im Verhältnis 2/3 Antragsteller, 1/3 Apotheker, kurzfristige Mietverträge, "um die Apotheker zu zwingen, erfolgreich zu arbeiten" - können nur auf Angaben des Antragstellers selbst beruhen; entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners daher nicht "ohne jeden sachlichen Belang", sondern so im Schreiben der D. -L. vom 16. Dezember 1991 enthalten. Ob das "Konzept" letztlich von Rechtsanwalt K. , vom Antragsteller oder von einem Dritten und für wen es entwickelt worden ist, ist dabei unerheblich. Maßgeblich ist allein, daß die entsprechenden Ausführungen von Rechtsanwalt K. und im Schreiben der D. -L. in einem eindeutigen Bezug zu den Aktivitäten des Antragstellers stehen und die auch vom Antragsteller nicht geleugneten zahlreichen Verträge mit den einzelnen Apothekern in einem entsprechenden Licht erscheinen lassen. Daß diese Verträge jeweils für sich genommen - wie die Beschwerde darzulegen versucht - die Entscheidungsfreiheit der beteiligten Apotheker "auf dem Papier" nicht übermäßig einengten und teilweise auch von anderen Firmen so oder ähnlich angeboten werden, mag daher durchaus unterstellt werden; in ihrer Kombination hingegen taten sie dies durchaus, wobei insbesondere die kurze Laufzeit der Mietverträge den Hebel bildete, der die beteiligten Apotheker - auch ohne daß dies vertraglich vereinbart werden mußte - zu entsprechendem "Wohlverhalten" zwang, wollten sie nicht der Früchte ihrer bisherigen Tätigkeit verlustig gehen. Wie umfassend Rechtsanwalt K. für den Antragsteller und die von diesem betriebenen Unternehmen tätig geworden ist, ergibt sich auch aus weiteren Umständen. So zeigen etwa die Schreiben in Sachen R. E. , daß eigentlich der Antragsteller und nicht Frau E. der maßgebliche Ansprechpartner für Rechtsanwalt K. war. Dies ging so weit, daß Schreiben, welche die einzuschlagende Strategie betrafen, zunächst dem Antragsteller und lediglich in Abschrift Frau E. zugeleitet wurden. Auch in den Angelegenheiten anderer Apotheker und Apothekerinnen ist der Antragsteller von Rechtsanwalt K. direkt angeschrieben worden (so beispielsweise durch Schreiben vom 5. Oktober 1992 bezüglich der Apotheke im r. , I. , durch Schreiben vom 17. Dezember 1992 in der Angelegenheit S. K. , durch Schreiben vom 3. November 1993 wegen eines Vertrages mit der Apothekerin D. P. und durch Schreiben vom 23. August 1994 bezüglich der Apothekerin K. wegen eines "Treuepasses", in dem im übrigen darum gebeten wird, "sämtliche beteiligten Apotheker zu unterrichten"). Außerdem sind dem Antragsteller von Rechtsanwalt K. offensichtlich routinemäßig Durchschriften von Schriftsätzen an oder in Angelegenheiten anderer Apotheker(innen) übersandt worden (so beispielsweise eines Schreibens vom 2. Februar 1994 an Frau E. und vom 4. Juli 1994 an den Anwaltskollegen K. in dem die Apothekenbetriebserlaubnis der Frau E. betreffenden gerichtlichen Verfahren). Daß auch und gerade die Täuschung der Genehmigungsbehörden über die tatsächlich abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Verträge nicht nur einen zentralen Bestandteil des Konzepts darstellte, sondern daß dies auch dem Antragsteller bekannt war und mit dessen Billigung geschehen sollte bzw. geschah, ergibt sich ebenfalls eindeutig aus dem Schriftwechsel zwischen ihm und Rechtsanwalt K. . So heißt es bereits in dem genannten Schreiben vom 17. Dezember 1992 an den Antragsteller, es sei zu unterscheiden zwischen "a) dem Außenverhältnis d. h. den Unterlagen, die wir der Bezirksregierung vorlegen, und b) den Verträgen, die tatsächlich abgeschlossen worden sind". In dem Schreiben vom 4. Juli 1994 an Rechtsanwalt K. in der Sache E. , von dem der Antragsteller - wie ausgeführt - Kopie erhalten hat, ist die Formulierung enthalten, daß "ein Mietvertrag mit möglichst wenig Inhalt" zwischen dem Eigentümer und der Apothekerin abgeschlossen und in einem Begleitschreiben vereinbart werden solle, daß keine der Parteien Rechte aus diesem Mietvertrag herleiten werde; der Genehmigungsbehörde werde dann "nur dieser Mietvertrag, der noch nicht mal das Papier wert ist, auf dem er geschrieben steht, vorgelegt". In diese Richtung, daß den Genehmigungsbehörden "Scheinverträge" bzw. nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden sollten, deutet auch das bereits genannte Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 3. November 1993 an den Antragsteller bezüglich des Vertrages mit der Apothekerin P. hin, in dem der Entwurf eines Verzichts auf eine im Mietvertrag eingeräumte Option zur Verlängerung des Mietverhältnisses enthalten ist und das die Formulierung enthält, daß "dieses Schreiben selbstverständlich der Genehmigungsbehörde nicht vorgelegt" und vom Antragsteller nur zu den Akten genommen werden solle. In einem Schreiben von Rechtsanwalt K. vom 2. August 1995 an die Firma M. , D. , wird ausgeführt, daß, wenn in einem Mietvertrag eine Regelung enthalten sei, "die die Genehmigungsbehörde stört, ... die Regelung 'auf dem Papier' zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde zur Hand gestrichen" werde, "im Innenverhältnis" aber die Regelung "selbstverständlich aufrechterhalten" bleibe. Aus den zitierten Schreiben ergibt sich ferner auch eindeutig, daß diese Vorgehensweise deshalb gewählt wurde, weil anderenfalls - d. h. bei Offenlegung der tatsächlich maßgeblichen Verträge - nicht mit einer Erlaubniserteilung durch die zuständigen Behörden gerechnet werden konnte. So heißt es etwa in dem vorstehend zitierten Schreiben vom 2. August 1995 wörtlich, "bedauerlicherweise zwingen die Genehmigungsbehörden derzeit zu derartigen 'Spitzfindigkeiten'". Und in dem ebenfalls bereits erwähnten Schreiben vom 4. Juli 1994 wird die entsprechende Vorgehensweise damit begründet, daß von den Genehmigungsbehörden "völlig unbegründet" an den Bestimmungen des Hauptmietvertrages "herumgemäkelt" werde und es vollkommen aussichtslos sei, auf der Grundlage der tatsächlich bestehenden Verträge erneut den Antrag auf Betriebserlaubnis zu stellen, weshalb die Vorlage von Scheinverträgen erfolgen solle. Nach den vorliegenden Unterlagen muß auch davon ausgegangen werden, daß es - sowohl was die Verwirklichung des Konzepts als auch insbesondere die hiermit im Zusammenhang stehenden Täuschungshandlungen gegenüber Behörden anbelangt - nicht bei Absichtserklärungen und "Strategiepapieren" geblieben ist. Daß den Genehmigungsbehörden Scheinverträge vorgelegt worden sind, ergibt sich exemplarisch aus dem die Apothekerin E. betreffenden Verfahren wegen Erteilung bzw. Rücknahme der Apothekenbetriebserlaubnis (vgl. Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 17. Juni 1994 - 5 B 738/94 - und vom 11. Januar 1996 - 13 B 3276/95 -). In diesem Verfahren hatte, wie bereits dargelegt, Rechtsanwalt K. in seinem Schreiben vom 4. Juli 1994 vorgeschlagen, daß unmittelbar zwischen dem Eigentümer und der Apothekerin (E. ) ein Mietvertrag abgeschlossen und zugleich in einem der Genehmigungsbehörde nicht vorzulegenden Begleitschreiben vereinbart werden sollte, daß keine der Parteien Rechte aus diesem Mietvertrag herleite; ein entsprechender Mietvertragsentwurf ist unter dem 11. Juli 1994 von Rechtsanwalt K. an Rechtsanwalt K. übersandt worden. Dieser hat in seinem Schreiben vom 12. Juli 1994 an die E. M. den Vorschlag aufgegriffen und den entsprechenden Vertragsentwurf weitergeleitet. In einem auf den 13. Juli 1994 datierten Zusatzvertrag, an dem außer der Eigentümerin des Objekts, in dem die Apotheke durch Frau E. betrieben werden sollte, der Firma E. -M. und der Apothekerin E. auch die Firma M. -C. - V. GmbH - und damit der Antragsteller als deren Geschäftsführer - beteiligt waren, ist sodann - wie von Rechtsanwalt K. vorgeschlagen - vereinbart worden, daß der Abschluß des Mietvertrages zwischen der Eigentümerin und der Apothekerin E. "nur pro forma erfolgt" sei "und keiner der beiden Vertragschließenden aus dem Mietvertrag Rechte oder Pflichten herleiten" könne, sowie, daß es bei den bereits bestehenden Vertragsverhältnissen einschließlich bestehender Unter(unter-)mietverträge verbleibe. Die Verfahrensweise, den Genehmigungsbehörden bei der Beantragung von Apothekenbetriebserlaubnissen ein falsches oder unvollständiges Vertragswerk vorzulegen, läßt sich zudem ableiten aus den Absprachen zwischen dem Antragsteller und den Mietinteressenten im Zusammenhang mit den jeweils geschlossenen Mietverträgen. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, daß in mehreren Fällen die betroffenen Mieter in einer Erklärung gegenüber dem Antragsteller auf eine an sich nach dem Mietvertrag bestehende Option zur Verlängerung des Mietverhältnisses verzichtet haben, wobei diese Option - wie sich etwa aus dem bereits erwähnten Schreiben von Rechtsanwalt K. an den Antragsteller vom 3. November 1993 in der Sache der Apothekerin P. ergibt - den Genehmigungsbehörden "selbstverständlich" nicht vorgelegt werden sollte. Den genannten und weiteren Schreiben ist auch zu entnehmen, daß diese Verfahrensweise deshalb gewählt wurde, weil anderenfalls wegen der dann gegebenen kürzeren Laufzeit der Mietverträge nicht mit einer Erlaubniserteilung gerechnet werden konnte. Weitere Fälle dieser Art enthalten auch die Vernehmungsprotokolle der Staatsanwaltschaft. So hat etwa der Apotheker G. , D. , bei seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft B. erklärt, der Antragsteller habe von ihm erwartet, daß er auf einem Zettel auf die Verlängerung der Mietzeit verzichte. Die Apothekerin S. , L. , und der Apotheker T. , O. , haben bei ihren staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen am 7. bzw. 14. Dezember 1995 bekundet, eine entsprechende Verzichtserklärung unterschrieben zu haben. Auch die Apothekerin W. , D. , hat bei ihrer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft am 15. November 1995 angegeben, dem Antragsteller einen - mit der Verzichtserklärung des Apothekers T. von Januar 1994 vergleichbaren - Optionsverzicht wegen Verlängerung der Mietzeit unterschrieben zu haben. Der Senat hält diese Aussage wegen ihrer Übereinstimmung mit den sonstigen angeführten Erkenntnissen für glaubhaft, obwohl sich diese Apothekerin nur zum Schein auf Verhandlungen mit dem Antragsteller über den Erwerb einer Apotheke eingelassen hat und ihr seitens der Apothekerkammer Nordrhein eine Geldzuwendung gemacht sowie Hilfe bei der Einbürgerungsangelegenheit ihres Lebenspartners zugesagt worden ist. Der Senat ist auch davon überzeugt, daß es hinsichtlich der Beteiligung des Antragstellers am Gewinn von Apotheken nicht bei "Gedankenspielereien" geblieben ist, sondern daß es tatsächlich zu Abschöpfungen von Gewinnen anderer Apotheken durch ihn gekommen ist. So ist in den Aussagen der Apotheker G. , M. , K. , S. , S. , T. , T. und W. die Rede von festen, vom Antragsteller versprochenen jährlichen Einkommensbeträgen, die ab einem zahlenmäßig jeweils festgelegten höheren Umsatz um einen bestimmten Betrag steigen sollten. Die Zeugenaussagen lassen auch erkennen, daß im Falle eines höheren als des bei den Vereinbarungen angenommenen Umsatzes der Apotheke der entsprechende Gewinn vom Antragsteller beansprucht wurde. Den die Apotheker H. , B. O. und N. , L. , betreffenden Unterlagen ist zu entnehmen, daß zwischen ihnen und dem Antragsteller eine entsprechende Handhabung praktiziert worden ist. Besonders deutlich wird dies im Schreiben des Apothekers N. an das Steuerberaterbüro V. in P. vom 30. Juni 1994, in dem dieser unter Bezugnahme auf ein Gespräch u. a. mit dem Antragsteller auf für die Jahre 1990 bis 1994 in bestimmter Höhe vereinbarte Entnahmeansprüche hingewiesen hat, wobei sich der "Entnahmeanspruch" ab 1994 wie folgt zusammensetze:" DM 100.000,-- + 8 % des Umsatzes über 1,5 Mio.". Daß die Abschöpfung von Gewinnen u.a. über höhere Mietzahlungen als die ursprünglich vereinbarten erfolgen sollte, ergibt sich ebenfalls beispielhaft aus den Aussagen der Apotheker G. , K. , S. und T. bei der Staatsanwaltschaft B. . Sie haben übereinstimmend bekundet, sie seien davon ausgegangen bzw. es sei ihnen vom Antragsteller erklärt worden, daß bei einem von einer angenommenen Zahl nach oben abweichenden Umsatz eine höhere Miete zu zahlen sei. Daß dies tatsächlich vom Antragsteller auch so gehandhabt worden ist, läßt sich exemplarisch an den vom Apotheker H. an den Antragsteller geleisteten Mietzahlungen belegen. Nach den Unterlagen, die der für die Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis an diesen Apotheker zuständigen Behörde vorgelegt worden sind, sollte die Miete ursprünglich monatlich 3.577,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer betragen; in einer gemeinsam vom Antragsteller und Apotheker H. unterzeichneten Erklärung vom 28. März 1989 wurde der Genehmigungsbehörde zusätzlich bestätigt, daß "der Mietzins für vier Jahre fest" sei. Gleichwohl hat der Antragsteller, wie eine entsprechende Rechnung vom 15. April 1992 ausweist, ab Oktober 1991 eine Monatsmiete von 6.237,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt und erhalten. Die Begründung des Antragstellers für die - um etwa ¾ des ursprünglich vereinbarten Betrages - höhere Miete, es sei eine weitere Arztpraxis im Umfeld der H. -Apotheke hinzugekommen, ist im Hinblick auf die ausdrücklich vereinbarte Mietpreisbindung und das Fehlen entsprechender Anpassungsklauseln nicht überzeugend. Im übrigen würde auch der vom Antragsteller behauptete Anlaß für die Erhöhung der Miete ebenso wie die aus den vorliegenden Unterlagen ersichtliche (vorübergehende) Minderung der Miete in anderen Fällen, wenn der Umsatz einer Apotheke niedriger ausfiel als erwartet, einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 ApoG darstellen, da auch in diesem Falle die Miete umsatzorientiert bemessen worden wäre. In Wirklichkeit dürfte aber gerade in diesen Vorgängen die infolge der Einbindung in das Vertragsgeflecht fehlende Entscheidungsfreiheit und tatsächlich gegebene wirtschaftliche Unselbständigkeit der betreffenden Apotheker zum Ausdruck kommen. Die mit Wissen des Antragstellers begangenen und - jedenfalls auch - auf sein Betreiben zurückgehenden Verstöße gegen apothekenrechtliche Bestimmungen sowie insbesondere auch die in diesem Zusammenhang vorgenommene vorsätzliche Täuschung der Behörden über die tatsächlich bestehenden rechtlichen Abmachungen machen den Antragsteller unzuverlässig im Sinne der dargelegten Vorschriften. Mit der Einbindung der Erlaubnisinhaber für Apothekenbetriebe seiner "Kette" in das geschilderte Vertragswerk hat der Antragsteller den Rahmen bloßer, nicht zu beanstandender Empfehlungen und Hilfen bei Existenzneugründungen oder Betriebsübernahmen bei weitem überschritten. Wenn es auch gemeinhin der eigenen Entscheidung des Einzelnen unterfällt, sich - aus welchen Gründen auch immer - in die wirtschaftliche Abhängigkeit eines anderen zu begeben, ist dies nach dem Grundkonzept des Apothekengesetzes, das auch für den Antragsteller verbindlich ist, für den Betreiber einer Apotheke gerade nicht zulässig. Offen bleiben kann dabei, ob der einen anderen Apotheker in eine wirtschaftliche Abhängigkeit bringende Dritte (hier der Antragsteller) dadurch selbst zum Betreiber oder Mitbetreiber der Apotheke wird. Jedenfalls ist ein Apotheker, der - wie der Antragsteller - das dem Apothekengesetz zugrunde liegende Leitbild des Apothekers und die verbindliche Grundkonzeption des Apothekengesetzes beharrlich mißachtet, zum Betreiben einer den Regelungen eben dieses Gesetzes unterfallenden Apotheke unzuverlässig, auch wenn dort bei Überprüfungen keine Mängel im eigentlichen pharmazeutischen Bereich festgestellt worden sind. Im übrigen sind bei einer derart ausgeprägten Neigung, sich aus wirtschaftlichem Eigennutz über apothekenrechtliche Bestimmungen und Prinzipien hinwegzusetzen, auch Verstöße des Antragstellers bei der eigentlichen pharmazeutischen Tätigkeit nicht auszuschließen. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers wird auch nicht durch dessen zwischenzeitliches Bemühen um eine "Korrektur" der bisher geschlossenen Verträge beseitigt, zumal dies offensichtlich auf den Druck des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bzw. des vorliegenden Verfahrens zurückzuführen ist. Die angefochtene Verfügung hält auch einer Überprüfung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stand, insbesondere verstößt der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der Betrieb einer Apotheke ist nur im Rahmen der entsprechenden Fachgesetze zulässig, die auf der Stufe der Berufsausübungsregelungen vgl. BVerfG, a.a.O. von dem Gemeinschaftsanliegen einer ordnungsgemäßen gefahrlosen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gedeckt sind. Aus der gesetzlichen Regelung, daß eine Apotheke nur bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen u. a. des § 2 ApoG betrieben werden darf, folgt im Umkehrschluß der Wille des Gesetzgebers, daß bei Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen das weitere Betreiben der Apotheke durch den Erlaubnisinhaber alsbald durch Widerruf der zugrunde liegenden Erlaubnis und deren sofortige Vollziehung einzustellen ist. Das bewußte Hinwegsetzen über die für den Betrieb von Apotheken maßgebenden Rechtsvorschriften rechtfertigt deshalb den Widerruf einer Apothekenbetriebserlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auch mit Blick auf Art. 12 GG. Gegenüber dem öffentlichen Interesse, daß Apotheken nur bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen betrieben werden, vorrangige Interessen des Antragstellers sind nicht gegeben. Das Fortbetreiben einer Apotheke, für die die notwendige Zuverlässigkeit des Apothekers nicht (mehr) bejaht werden kann, ist nicht schützenswert. Von den Wirkungen her ist der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis im Verhältnis zum Widerruf der Approbation als Apotheker zudem das mildere Mittel, so daß auch insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Daß der Antragsteller durch die Schließung seiner Apotheke in M. in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann, ist nicht auszuschließen; dies ist aber letztlich Folge seines eigenen Fehlverhaltens und kann daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung nicht verdrängen. Für den Antragsteller besteht im Grundsatz weiterhin eine berufliche Existenzmöglichkeit, da er - auch wenn dies angesichts der konkreten Umstände mit Schwierigkeiten verbunden sein kann - in unselbständiger Tätigkeit dem Apothekerberuf nachgehen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).