Urteil
7a D 86/94.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0213.7A.D86.94NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan SP 90 Blatt 1 der Antragsgegnerin, der am 1. Dezember 1992 als Satzung beschlossen wurde. Die Antragstellerin ist als Rechtsnachfolgerin ihrer Eltern Eigentümerin des mit einem Wohnhaus (L Straße 7) bebauten Grundstücks Gemarkung S , Flur 23, Flurstück 94. Im Laufe des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist das Eigentum auf die Antragstellerin übertragen worden. Das Grundstück liegt an der Südostseite der L Straße zwischen den Einmündungen der jeweils von Südosten auf die L Straße zuführenden K straße und der Straße Am Landgraben. Die L Straße beschreibt vor dem Wohnhaus der Antragstellerin eine Kurve, an deren Innenseite das Grundstück der Antragstellerin liegt. Dem Wohnhaus ist derzeit zur L Straße hin ein rund 10 bis 15 m tiefer Vorgarten vorgelagert, in dem sich u.a. eine Gruppe von drei Birken und eine dichte Hecke befinden. Nach den in der Begründung des strittigen Bebauungsplans dargelegten planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin soll der Plan die überwiegend bereits vorhandene Bebauung erfassen und noch mögliche Neu- oder Anbauten in städtebaulich sinnvoller Form integrieren; ferner soll eine neue Abgrenzung der Straßenverkehrsflächen vorgenommen werden, die sich im Bereich der L Straße durch zum Teil schon durchgeführte und zum Teil noch vorzunehmende Umbaumaßnahmen verändern. Bereits 1989 hatte der Rat der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan SP 90 Blatt 1 beschlossen, der einen größeren Bereich als der im vorliegenden Verfahren strittige Bebauungsplan erfaßte und gleichfalls eine Veränderung der Straßenverkehrsflächen insbesondere im Bereich des Grundeigentums der Antragstellerin vorsah. Dieser Bebauungsplan aus dem Jahr 1989 ist durch - rechtskräftiges - Urteil des Senats vom 17. Dezember 1990 (7a NE 69/89) für nichtig erklärt worden. Die Antragsgegnerin leitete daraufhin ein neues Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ein, das zum Erlaß des hier strittigen Plans führte. Der strittige Bebauungsplan erfaßt einen Bereich, der beiderseits der L Straße zwischen der Bundesbahnstrecke - G im Südwesten und der Hauptstraße (Bundesstraße B 8) im Nordosten liegt, wobei der Bebauungsplan lediglich zwischen der K straße und der H straße das südöstlich der L Straße gelegene Gelände nicht miterfaßt, sondern hier mit den neu festgesetzten Straßenverkehrsflächen endet. Der Bebauungsplan setzt insbesondere neue Straßenverkehrsflächen im Bereich der L Straße fest, die deutlich über die vorhandenen Straßenflächen hinaus in die angrenzenden Vorgärten hineingreifen und gleichzeitig im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin, gegenüber dem von Westen her die Wernerstraße spitzwinklig in die L Straße einmündet, eine Abflachung der dort vorhandenen Kurve mit einem Innenradius von R = 70 m bewirken sollen. Folge dieser Ausweisung ist, daß der dem Wohnhaus der Antragstellerin zur L Straße hin vorgelagerte Vorgarten um rund die Hälfte seiner derzeitigen Tiefe verkürzt werden soll, so daß die Verkehrsflächen der L Straße bis ca. 5-6 m an das Wohnhaus heranrücken. Des weiteren setzt der Bebauungsplan für den nordwestlich der L Straße neben der H straße gelegenen Bereich Mischgebiete mit zwei- bzw. dreigeschossiger Bebauung fest. Im übrigen sind die nicht als Straßenverkehrsflächen ausgewiesenen Bereiche als allgemeine Wohngebiete mit maximal zweigeschossiger Bebauung, einer Grundflächenzahl von 0,4, offener Bauweise sowie einer vorgeschriebenen Satteldachbebauung mit 30 bis 45 Grad ausgewiesen. Unterschiede bestehen lediglich insoweit, als für die einzelnen Wohngebiete unterschiedliche Höhenfestsetzungen (maximale Gebäudehöhe bzw. Traufhöhe) getroffen sind. Innerhalb der Wohngebiete setzt der Bebauungsplan Baugrenzen fest, die insbesondere in dem auch das Grundstück der Antragstellerin erfassenden Bereich, der von den Straßen Am L graben, L Straße und K straße umgrenzt wird, dazu führen, daß vorhandene Gebäude ganz oder teilweise außerhalb der festgesetzten Baugrenzen liegen. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten Regelungen über die Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen, die Mindestgröße der Wohnbaugrundstücke, die Bepflanzung nicht überbauter Grundstücksflächen, die Begrünung von Fassaden, die Festlegung der Bezugspunkte für die Gebäudehöhen sowie zum passiven Schallschutz. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 26. Februar 1991 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Es fand am 5. März 1992 eine vorgezogene Bürgeranhörung statt. Der Rat der Antragsgegnerin nahm am 17. März 1992 das Ergebnis der Bürgeranhörung zur Kenntnis und beschloß, den Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begründung offenzulegen. Die am 14. Mai 1992 bekanntgemachte Offenlegung fand vom 25. Mai bis 26. Juni 1992 statt. Mit Schreiben vom 22. Juni 1992 erhoben die Eltern der Antragstellerin Einwendungen. Sie machten insbesondere geltend, es werde ein unverhältnismäßig breiter Vorgartenstreifen ihres Grundstücks für Straßenbauzwecke in Anspruch genommen. Der Vorgartenbereich ihres Grundstücks habe eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für die Abmilderung von Immissionseinwirkungen. Der gegenwärtige Straßenverlauf schirme Verkehr und Verkehrslärm noch relativ erträglich von ihrem Hause ab, so daß bei erheblicher Reduzierung des Vorgartens der natürliche Schutz vor Immissionslärm, Abgasen und sonstigen Beeinträchtigungen entfalle. Dieser Schutz sei umso wichtiger, je mehr aufgrund des Ausbaus der L Straße von einer Zunahme der Verkehrsbelastung ausgegangen werden müsse. Es bestünden auch grundsätzliche Bedenken gegen den Straßenausbau. Im Falle einer Begradigung erhalte die L Straße noch mehr den Charakter einer "Rennstrecke". In der Vergangenheit sei es bereits "dieserhalb" zu Unfällen gekommen. Im Bereich des "Knicks" der L Straße sei es vorteilhaft, gewisse Unbequemlichkeiten für den Verkehr in Kauf zu nehmen. Es sei auch vertretbar, den Kurvenbereich der L Straße in Richtung auf das ihrem Grundstück schräg gegenüberliegende unbebaute Grundstück zu verlagern. Es könne auch nicht eingesehen werden, daß die Straße in dem hier fraglichen Bereich eine Breite in den nach der gegenwärtigen Konzeption vorgesehenen Dimensionen aufweisen müsse. In seiner Sitzung vom 1. Dezember 1992 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den im Offenlegungsverfahren vorgetragenen Einwendungen und Bedenken. Die Einwendungen der Eltern der Antragstellerin wies er insbesondere mit der Erwägung zurück, ursprünglich sei entlang des Grundstücks der Antragstellerin ein Radius von R = 80 m vorgesehen gewesen. Dieser sei auf R = 70 m reduziert worden. Eine weitere Reduzierung komme nach Angaben des Fachamtes nicht in Betracht, da der Radius im Zusammenhang mit den angrenzenden Entwurfselementen harmonisieren müsse. Es verbleibe nach der Straßenbaumaßnahme noch ein verhältnismäßig breiter Vorgarten, auf dem eine intensive Bepflanzung und Begrünung vorgenommen werden könne. Es sei zwar nicht zu bestreiten, daß künftig ein höheres Verkehrsaufkommen auf der L Straße zu erwarten sei, da für den Ortskernbereich S eine Entlastungsschleife geplant sei, die über die L Straße zum L Kreisel führen solle. Die Planungen dürften jedoch im Bereich des Schwerlastverkehrs eine Entlastung für die Anlieger an der L Straße mit sich bringen. Eine Reduzierung der Fahrbahnbreite oder des Bürgersteigbereichs komme nicht in Betracht, wenn für die Zukunft ein sicherer Verkehrsablauf gewährleistet sein solle. Nach der Niederschrift über diese Ratssitzung beauftragte der Rat die Verwaltung, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, daß der Innenradius der Kurve zwischen der Straße "Am L graben" und der K straße von 80 m auf 70 m reduziert werde; ferner wurde die Begründung zum Bebauungsplan dahingehend korrigiert, daß aufgezeigt wurde, daß entlang der westlichen Seite der L Straße ein kombinierter Rad-Gehweg angelegt werden solle. Nach der Behandlung der Anregungen und Bedenken beschloß der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung, die textlichen Festsetzungen als Satzung und die Begründung, die aufgrund von Anregungen und Bedenken geringfügig geändert wurde. Mit Schreiben vom 4. Januar 1993 wurde der Bebauungsplan dem Regierungspräsidenten angezeigt. Dieser teilte mit Schreiben vom 19. März 1993 mit, eine Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht, wenn die Vergrößerung der Vorgartenflächen wegen Reduzierung des Radius auf 70 m in der Planzeichnung nachgetragen werde. Mit Schreiben vom 20. April 1993 teilte der Stadtdirektor der Antragsgegnerin dem Regierungspräsidenten daraufhin mit, da die Übernahme des neuen Radius zeichnerisch kaum nachvollziehbar sei - sie wirke sich im Millimeter-Bereich aus -, sei Übereinkunft erzielt worden, daß der neue Radius lediglich schriftlich (in roter Farbe) im Plan kenntlich gemacht werde. Der Regierungspräsident teilte daraufhin mit Schreiben vom 8. Juni 1993 mit, unter Aufhebung seiner Verfügung vom 19. März 1993 werde eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde daraufhin am 13. Juli 1993 im Amtsblatt für die Stadt T bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthält u.a. einen Hinweis auf die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem BauGB. Am 2. Februar 1993 beschloß der Rat der Antragsgegnerin ferner Gestaltungsvorschriften zum Bebauungsplan als Satzung (§ 81 BauO NW). Die Eltern der Antragstellerin haben am 23. Juni 1994 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, der Bebauungsplan sei schon deshalb unwirksam, weil er fehlerhaft ausgefertigt worden sei. Ein durchgreifender Verfahrensmangel liege ferner darin, daß die Bekanntmachung über die Offenlegung des Plans irreführend gewesen sei; die Formulierungen in der Bekanntmachung hätten den Eindruck erweckt, als könnten Anregungen und Bedenken - auch soweit sie schriftlich vorgebracht werden - nur innerhalb der in der Bekanntmachung aufgeführten Dienstzeiten angebracht werden. Der Bebauungsplan sei ferner im Bereich ihres Grundeigentums nicht eindeutig, er gebe jedenfalls den Willen des Rates nicht wieder. Ziel der Änderung des Radius von 80 m auf 70 m sei eine Minderung der Inanspruchnahme gewesen. Aus den unterschiedlichen Ermittlungen über den Umfang der Inanspruchnahme folge jedoch eine Flächendifferenz von ca. 30 qm; eine solche "Interpretationstoleranz" sei nicht mehr tolerabel für einen Bebauungsplan, mit dessen Hilfe erforderlichenfalls Enteignungsansprüche der Gemeinde durchgesetzt werden sollten. Fehlerhaft sei der Plan ferner, weil er vorhandene Gebäude im Bereich des südöstlich der L Straße bzw. südwestlich der K straße ausgewiesenen Wohngebiets ganz bzw. teilweise als nicht überbaubar überplane. Es könne nicht Sinn eines Bebauungsplans sein, eine gegebene Bebauung durch völliges Negieren planerisch ins Unrecht zu setzen und insoweit zentrale Belange der betroffenen Eigentümer nachhaltig auf den bloßen Bestandsschutz zu beschränken. Ferner sei der Plan auch insoweit unbestimmt, als im nördlichen Bereich des Plangebiets die Abgrenzungen zwischen den Bereichen mit unterschiedlichen Höhen der Gebäude nicht hinreichend genau festgelegt seien. Hinsichtlich der Inanspruchnahme ihres Vorgartens gehe es ihnen insbesondere um den Erhalt der drei Birken. Diese Inanspruchnahme könne durch Verschiebung der Straße nach Westen vermieden werden. Desweiteren seien die vorgesehenen Breiten der Gehwege bzw. des Geh- und Radwegs nicht aus Verkehrssicherheitsgründen unbedingt notwendig, wie bereits die Realisierung von geringer dimensionierten Geh- und Radwegen im weiteren Umfeld zeigten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragstellerin erklärt, sie führe als Rechtsnachfolgerin ihrer Eltern das Verfahren weiter. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. SP 90 Blatt 1 der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluß vom 1. Dezember 1992) für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie weist insbesondere darauf hin, daß der Plan hinreichend bestimmt sei. Soweit bei der Berechnung der Inanspruchnahme von Vorgartenflächen der Antragstellerin unterschiedliche Maße ermittelt worden seien, sei bei der Berechnung von 70 qm der betreffende Ingenieur von einem falschen Ausgangspunkt ausgegangen. Soweit durch den Bebauungsplan vorhandene Gebäude auf den Bestandsschutz gesetzt worden seien, handele es sich teilweise um Gebäude, die nicht wohngenutzt seien. Hier verhindere die Planung eine Umnutzung zu Wohnzwecken. Darüber hinaus bewirke die Planung langfristig jedenfalls den Wegfall der außerhalb der Baugrenzen gelegenen Bebauung. Dies sei im Hinblick auf das Planungsziel, diesen Innenbereich zu durchgrünen und von einer Hinterlandbebauung freizuhalten, sachgerecht. Schließlich komme eine weitere Reduzierung der Entwurfselemente für den geplanten Ausbau der L Straße nicht in Betracht; gerade bei dem Trassenstück vor dem Grundstück der Antragstellerin habe es sich wegen des bisher fehlenden Ausbaus auch für den nicht motorisierten Verkehr und wegen der unübersichtlichen Verkehrslage um einen Gefahrenbereich insbesondere für Fußgänger und Radfahrer gehandelt. Planerisches Ziel sei es vor allem auch, für diesen Personenkreis das Straßenstück weitgehend zu entschärfen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne sowie der von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbilder ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) - 6. VwGOÄndG - erhalten hat, kann den Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb einer näher bestimmten Frist jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber hinaus auch Behörden. Auf diese gemäß Art. 11 6. VwGOÄndG am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren abzustellen, obwohl die Eltern der Antragstellerin als deren Rechtsvorgänger den Normenkontrollantrag bereits vor dem 1. Januar 1997 gestellt haben und damit noch zu einer Zeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis bereits dann gegeben war, wenn die antragstellende Person durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber bereits) einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hatte. Der Wortlaut des Art. 11 6. VwGOÄndG ergibt, daß über die Antragsbefugnis - als einer Zulässigkeitsvoraussetzung gerichtlicher Sachprüfung, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein muß - in bereits anhängigen Verfahren nunmehr nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung zu befinden ist, die er durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung erhalten hat. Eine abweichende Regelung, die fordern würde, in vor dem 1. Januar 1997 eingeleiteten Verfahren auf § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. abzustellen, sehen die Überleitungsvorschriften des Art. 10 6. VwGOÄndG nicht vor. Vielmehr verdeutlichen die Überleitungsvorschriften, daß der Gesetzgeber die Antragsbefugnis auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung anhängige Verfahren an die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. knüpfen wollte. Denn er hat in Art. 10 Abs. 4 6. VwGOÄndG ausdrücklich eine Überleitungsregelung für § 47 Abs. 2 VwGO n.F. getroffen, jedoch nur insoweit, als es um die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. bestimmte Frist für die Antragstellung geht. Der Gesetzgeber hat sich demnach mit der Frage befaßt, ob § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ab Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung gelten sollte, und für die Neuregelung der Antragsbefugnis dennoch keine Übergangsbestimmung vorgesehen. Die sich aus dem Wortlaut des Art. 1 Nr. 2a i.V.m. Art. 11 6. VwGOÄndG ergebende Neuregelung der Antragsbefugnis auch für bereits anhängige Verfahren entspricht allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, wonach Änderungen des Verfahrensrechts mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfassen. Vgl.: BVerfG, Urteil vom 25. Juni 1968 - 2 BvR 251/63 -, BVerfGE 24, 33 (55); Beschluß vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 (98); BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1962 - I C 145.58 -, BVerwGE 15, 48 (50). Art. 1 Nr. 2a i.V.m. Art. 11 6. VwGOÄndG steht mit Verfassungsrecht in Übereinstimmung. Eine Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes des intertemporalen Prozeßrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt, ist für Rechtsmittelverfahren in Betracht zu ziehen, da das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Vertrauensschutzprinzip die Rechtsmittelsicherheit gebieten kann. Vgl.: BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 -, BVerfGE 87, 48 (64). Das Vertrauensschutzprinzip gebietet es jedoch nicht, die Voraussetzungen der Antragsbefugnis für anhängige Normenkontrollverfahren unverändert zu lassen. Das Normenkontrollverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem eine erstinstanzliche Entscheidung zur Überprüfung stünde. Auch ist ein Vertrauen auf die Ungültigkeit des Bebauungsplans als formell bestehender Rechtsnorm in aller Regel nicht geschützt. Vgl.: BVerfG, Beschluß vom 15. November 1967 - 2 BvL 7, 20, 22/64 -, BVerfGE 22, 330 (348); BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80 -, NJW 1983, 215 = BRS 39 Nr. 30; BVerwG, Beschluß vom 13. April 1983 - 4 N 1.82 -, BRS 40 Nr. 25. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier ersichtlich nicht gegeben. Aber auch ein etwaiges Vertrauen darin, nicht mit den Kosten des Normenkontrollverfahrens belastet zu werden, fordert von Verfassungs wegen keine Überleitungsvorschrift. Das Kosteninteresse wird von den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung zur Kostenverteilung angemessen erfaßt. Entfällt die Zulässigkeit des Antrags infolge der gesetzlichen Neuregelung, führt dies zu seiner Erledigung. In Konsequenz einer dieser Rechtslage tragenden übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (und damit auch der Erfolgsaussichten des Antrages) zu entscheiden. Das Normenkontrollverfahren ist auch nicht (im bisherigen Umfange) erforderlich, um ausreichenden Rechtsschutz zu gewährleisten. Abgesehen davon, daß bei einer Rechtsverletzung, die nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Eröffnung eines Rechtsweges zwingt, die Antragsbefugnis auch für das Normenkontrollverfahren weiterhin bestehen bleibt, steht dem von den Festsetzungen eines Bebauungsplans in rechtlich geschützten Interessen Betroffenen weiterhin der Individualrechtsschutz offen, in dem die Wirksamkeit des Bebauungsplanes inzident zu prüfen sein kann. Im Hinblick auf die gegen die Auswirkungen eines Bebauungsplans gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten ist das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Vgl.: BVerfG, Beschluß vom 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 -, BVerfGE 31, 364 (370). Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. erforderlichen Voraussetzungen der Antragsbefugnis sind im vorliegenden Verfahren gegeben. Die Antragstellerin (bzw. ihre Rechtsvorgänger) hat geltend gemacht, daß sie durch den strittigen Bebauungsplan bzw. dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt wird. Ein Bebauungsplan führt zu einer Rechtsverletzung, wenn er subjektive Rechte des von seinen Festsetzungen Betroffenen verletzt. Während das Gesetz mit dem Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bewußt weiter öffnete als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung, - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30 -, greift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den Maßstab der Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die Klagebefugnis entscheidend ist. Die sich aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtslage entspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien bestätigt wird. Die bisher weitgefaßte Antragsbefugnis sollte an die Regelung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO angepaßt werden. Vgl.: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Druchsache 13/3993 S. 9, 10. Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers auswirken können. Vgl.: OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -. Daran kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. Der Bebauungsplan überplant Teilflächen des Grundeigentums der Antragstellerin als Straßenverkehrsfläche. Er ist damit, sofern keine einvernehmliche Einigung über die Abtretung der für den Ausbau der L Straße benötigten Fläche zustandekommt, ggf. Grundlage für eine Enteignung der Antragstellerin. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die seitens der Antragstellerin angeführten formellen Bedenken greifen nicht durch. Der strittige Bebauungsplan ist nicht fehlerhaft ausgefertigt. Durch die Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt werden, daß der Inhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlußorgans übereinstimmt, - vgl.: BVerwG, Beschluß vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 - UPR 1996, 311 = BauR 1996, 670 -, wobei das Bundesrecht ungeregelt läßt, welche Anforderungen an eine solche Ausfertigung zu stellen sind. So bereits: BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1989 - 4 NB 10.89 -, BRS 49 Nr. 25 und vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, BRS 52 Nr. 32. Für das hiernach allein maßgebliche Landesrecht ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, daß es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, mithin des zuständigen Beschlußorgans der Gemeinde - gemeinsam mit einem Ratsmitglied - zeitlich nach dem Ratsbeschluß und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, daß der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Vgl.: OVG NW, Urteile vom 10. Juli 1991 - 7a NE 63/90 - und vom 18. Dezember 1991 - 7a NE 77/90 -, NWVBl. 1992, 357. Soweit der Senat in jenen Entscheidungen aufgrund des dort gegebenen Sachverhalts keinen Anlaß hatte, näher auszuführen, ob auch eine Unterzeichnung durch den Bürgermeister allein als hinreichende Ausfertigung anzusehen ist, wird dies hiermit klargestellt. Entscheidend für die Ausfertigung eines im Regelfall aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bestehenden Bebauungsplans, der nicht im Wortlaut bekanntzumachen, wohl aber zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist (§ 12 Satz 2 BauGB), ist die Herstellung einer Originalurkunde, hinsichtlich der dokumentiert wird, daß sie den Inhalt der vom Rat beschlossenen Festsetzungen zutreffend wiedergibt. Eine solche Dokumentation kann auch durch den Bürgermeister allein erfolgen. Er ist als Vorsitzender und Vertreter des Rates hinreichend legitimiert, den Inhalt des vom Rat Beschlossenen zu dokumentieren und seine Authentizität zu bestätigen. Vgl. zur Frage der Ausfertigung durch den Gemeindedirektor auch: OVG NW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -. Einen solchen Vermerk enthält die dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Ausfertigung des Bebauungsplans. Auf ihr hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin unter dem 21. Dezember 1992 bestätigt, daß "dieser Bebauungsplan" vom Rat der Stadt T am 1. Dezember 1992 als Satzung beschlossen wurde. Die Rüge, die Bekanntmachung vom 14. Mai 1992 bezüglich der Offenlegung des Plans vom 25. Mai bis 26. Juni 1992 sei zumindest irreführend gewesen, geht fehl. Wenn in jener Bekanntmachung die Rede davon ist, Anregungen und Bedenken könnten "während der Auslegungsfrist" schriftlich vorgebracht oder zur Niederschrift bei der vorbezeichneten Stelle erklärt werden, bezieht sich das Wort Auslegungsfrist bei verständiger Würdigung - selbstverständlich - auf den gesamten angeführten Zeitraum vom 25. Mai bis einschließlich 26. Juni 1992. Dem seitens der Antragstellerin vorgetragenen Verständnis wäre - wenn überhaupt - allenfalls dann näher zu treten, wenn anstelle des Wortes "Auslegungsfrist" das Wort "Offenlegungszeiten" oder ein ähnliches Wort gewählt worden wäre. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob diese vorgetragene Rüge gemäß § 215 BauGB überhaupt beachtlich ist. Ob in Planaufstellungsverfahren deshalb gegen § 3 Abs. 3 BauGB verstoßen wurde, weil gemäß dem vor dem Satzungsbeschluß gefaßten Beschluß des Rates der Stadt T vom 1. Dezember 1992 der Bebauungsplan dahingehend geändert wurde, "daß der Innenradius der Kurve zwischen der Straße Am L graben und der K straße von 80 m auf 70 m reduziert wird", ohne daß insoweit ein erneutes Offenlegungsverfahren bzw. zumindest ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren durchgeführt wurde, kann letztlich dahinstehen. Sollten hierdurch die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger verletzt worden sein, wäre ein entsprechender Mangel des Planaufstellungsverfahrens jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, weil dieser Mangel nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltendgemacht worden ist. Einer solchen schriftlichen Rüge bedurfte es hier, weil bei der Inkraftsetzung des Bebauungsplans gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist. Auch die Rügen mangelnder Bestimmtheit des Plans gehen fehl. Soweit für die Baugebiete nordwestlich der L Straße und nördlich der W straße unterschiedliche Nutzungsausweisungen sowie unterschiedliche Festsetzungen bezüglich der maximalen Gebäudehöhe und der Traufhöhe getroffen worden sind, sind die hierfür maßgeblichen Bereiche eindeutig durch sog. Perlschnüre (Zeichen 15.14 der Anlage zur Planzeichenverordnung 1990) gegeneinander abgegrenzt. Der Umstand, daß die Spitzen der Pfeile, die für die einzelnen Nutzungsausweisungen maßgeblich sind, jeweils im Bereich überbaubarer Grundstücksflächen enden, bedeutet keineswegs, daß die Nutzungsausweisungen jeweils nur für die überbaubaren Grundstücksflächen getroffen worden sind, in denen sich die entsprechenden Pfeilspitzen befinden; selbstverständlich beziehen sich die durch Pfeile bestimmten Bereichen des Plans zugeordneten Nutzungsausweisungen jeweils auf den gesamten Bereich, in der sich die Pfeilspitze befindet und der gegenüber anderen baulich nutzbaren Bereichen durch die sog. Perlschnur abgegrenzt ist. Auch bezüglich der Festsetzung der neuen Straßenbegrenzungslinie im Bereich des Grundeigentums der Antragstellerin liegt keine Unbestimmtheit vor. Die Grenze zwischen der Wohngebietsausweisung und der Straßenverkehrsfläche und damit auch die Grenze der Fläche, die aus dem Grundeigentum der Antragstellerin ggf. enteignet werden kann, ist in der Planurkunde durch eine ca. 1 mm breite, in der Legende eindeutig als "Straßenbegrenzungslinie" definierte Linie hinreichend deutlich festgelegt. Daß bei einer Detailberechnung der durch solch eine Linie begrenzten Fläche auch bei dem hier gewählten, für Bebauungspläne sachgerechten Maßstab von 1:500 geringfügige Differenzen auftreten können, ist zwangsläufige Folge davon, daß ein Bebauungsplan die künftigen Nutzungsgrenzen in der Örtlichkeit nicht zentimetergenau festlegen kann. Die seitens der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger dargestellte Diskrepanz bei den Flächenermittlungen von rund 30 qm ist, wie die Antragsgegnerin plausibel dargelegt hat, Folge eines fehlerhaften Ansatzes des berechnenden Ingenieurs; ein solcher Rechenfehler wäre im übrigen auch unbeachtlich, da allein auf das abzustellen ist, was die als Satzung beschlossene Planurkunde mit den ihr stets immanenten zeichnerischen Ungenauigkeiten hinreichend eindeutig festlegt. Soweit der künftige Verlauf der Grenze zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der Straßenverkehrsfläche zusätzlich durch die Angabe R = 70 - in Korrektur der früheren Eintragung R = 80 - gekennzeichnet ist, folgt auch hieraus keine Unbestimmtheit. Die Angabe dieses Maßes des Radius des Kreisbogens im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin legt für die Umsetzung der zulässigerweise mit einer kräftigen Linie festgelegten Straßenbegrenzungslinie lediglich fest, daß im Bereich der - zulässigen - Toleranzen für die exakte Übertragung der Festsetzung in die Örtlichkeit der für die Antragstellerin günstigere Radius von 70 m zu wählen ist. Einer Überarbeitung der verbindlichen Festlegung der Grenze durch die Straßenbegrenzungslinie bedurfte es nicht, weil der Unterschied zwischen den Radien R = 70 und R = 80 sich, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben an den Regierungspräsidenten vom 20. April 1993 zutreffend ausgeführt hatte, nur im Millimeter-Bereich auswirkt. Auch in materieller Hinsicht ist der strittige Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrundeliegen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Mißgriffen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1. Von einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine Rede sein. Soweit der Bebauungsplan bereits vorhandene Bebauung erfaßt und noch mögliche Neu- oder Anbauten "städtebaulich sinnvoll" in die vorhandenen Strukturen integrieren soll, liegt ein hinreichendes planerisches Konzept der Antragsgegnerin vor. Nichts anderes gilt auch für den beabsichtigten Ausbau der L Straße, die nach den Ausführungen auf Seite 4 f. der Begründung zum Bebauungsplan bereits überörtliche Hauptverkehrsstraße ist und mit ihrer neuen Ausgestaltung in ein Gesamtkonzept zur Entlastung des S Ortskerns eingebunden werden soll. Daß die L Straße mit ihrem bestehenden Ausbauzustand dieser ihr von der Antragsgegnerin zulässigerweise zugedachten Funktion im Gesamtverkehrsnetz der Stadt nicht gerecht wird, liegt geradezu auf der Hand und wird durch die seitens der Antragstellerin bzw. ihrer Eltern vorgelegten Lichtbilder eindrucksvoll bestätigt. Eine Straße, die eine über die bloße Erschließung der anliegenden Grundstücke hinausgehende Sammel- und Verbindungsfunktion hat und dabei zugleich auch Fußgängern und Radfahrern als sicherer Verkehrsweg dienen soll, kann vernünftigerweise nicht in einem Zustand belassen werden, wie er hier mit einer engen, unübersichtlichen Kurve und einer für Linienbus- und Lkw-Verkehr äußerst schmalen Fahrbahn ohne gesonderte Anlagen für Fußgänger und Radfahrer gegeben ist. Die zur Umsetzung dieser städtebaulich gerechtfertigten Zielsetzung getroffenen Festsetzungen sind von den für die Bauleitplanung maßgeblichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen, was auch seitens der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt wird, und wahren die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl.: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4, vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 und vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O. Die bezüglich des Ausbaus der L Straße getroffenen Festsetzungen, gegen die sich die Antragstellerin in erster Linie wendet, sind insbesondere auch mit ihren die Antragstellerin nachteilig treffenden Folgen fehlerfrei abgewogen. Eine Begradigung der vor dem Grundeigentum der Antragstellerin vorhandenen engen, unübersichtlichen Kurve war - wie bereits dargelegt - geboten. Dies wird bestätigt durch den eigenen Vortrag der Eltern der Antragstellerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 22. Juni 1992, wonach es "in der Vergangenheit...bereits zu Unfällen dieserhalb gekommen" sei, sowie durch das dem Senat seitens der Antragstellerin vorgelegte umfassende Lichtbildmaterial. Im Zuge einer Abflachung der Kurve unter Beseitigung des sichtbehindernden Aufwuchses in dem im Kurveninnenbereich gelegenen Vorgarten der Antragstellerin ist auch die Herstellung gesonderter Anlagen für den nicht-motorisierten Verkehr geboten. Daß bei einer Straße der hier vorliegenden Verkehrsbedeutung die gesamte Breite der Straße bis zu den Hecken der angrenzenden Grundstücke dem Fahrverkehr zur Verfügung steht, wie von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. September 1995 selbst betont wird, ist im Interesse der Verkehrssicherheit, insbesondere auch der im Verkehr besonders gefährdeten Fußgänger und Radfahrer, auf Dauer geradezu unvertretbar. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Rat der Antragsgegnerin - letztlich auch aus Rücksicht auf das Wohngrundstück der Antragstellerin - sich darauf beschränkt hat, die Kurve lediglich mit einem Radius von 70 m zu dimensionieren und bezüglich der Breite der Fahrbahn (6,5 m für den Begegnungsverkehr Bus/Bus), des Gehwegs und des ohnehin nur einseitig vorgesehenen Rad- und Gehwegs die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk noch vertretbaren Mindestmaße einzuhalten, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 1996 im einzelnen zutreffend näher ausgeführt hat. Daß bei dem bereits verwirklichten Straßenausbau an anderen Stellen auch diese Maße noch geringfügig unterschritten wurden, wie die Antragstellerin behauptet, gebietet es - sofern dieser Vortrag überhaupt zutrifft - keineswegs, im Interesse der Schonung von einigen Bäumen im Vorgarten der Antragstellerin, deren vorhandenes Astwerk bei einem geringfügig reduzierten Ausbau ohnehin in den Straßenraum hineinragen würde und zumindest teilweise beseitigt werden müßte, gerade im hier kritischen Kurvenbereich mit der spitzwinkligen Einmündung der Wernerstraße auf die Einhaltung der straßenbautechnischen Mindeststandards zu verzichten. Ebensowenig läßt sich eine zu einem Abwägungsmangel führende Fehlgewichtung der betroffenen Belange etwa daraus herleiten, daß die Achse der Lülsdorfer Straße nicht weiter nach Westen verschoben wurde. Eine solche Achsverschiebung hätte, wie sich auch ohne Detailplanung ohne weiteres aus den vorliegenden Plänen ablesen läßt, zur Folge, daß die Straßenachse bei einem Abrücken vom Grundstück der Antragstellerin zugleich - wenn auch in geringerem Maße - dichter auf das genau nördlich des Wohnhauses der Antragstellerin gelegene Wohnhaus L Straße 6 zurücken würde. Die hier gewählte Trassierung beläßt der Antragstellerin immerhin noch einen Vorgarten, der - bis zum Gehweg - mindestens 5 m tief ist, während sie dem Eigentümer des Hauses L Straße 6 zumutet, daß der Gehweg bis auf 2,5 m an sein Haus heranrückt. Bei diesen Gegebenheiten kann die Antragstellerin schlechterdings nicht eine Verbesserung ihrer Situation zu Lasten der Verkehrsteilnehmer und/oder anderer Grundeigentümer verlangen. Ein Abwägungsmangel liegt auch nicht etwa darin, daß der Rat der Antragsgegnerin insbesondere die Häuser K straße 65, 67, 69, 71 und 73 dergestalt überplant hat, daß sie - ganz oder teilweise - außerhalb der Baugrenzen des für sie festgesetzten allgemeinen Wohngebiets liegen. Ziel der Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksgrenzen ist es nach den diesbezüglichen Darlegungen auf Seite 4 der Begründung zum Bebauungsplan, durch die Baugrenzen solche überbaubaren Flächen festzulegen, die zur Straße hin Vorgartenbereiche beinhalten und auf den rückwärtigen Grundstücksflächen ausreichende Grünflächen zulassen. Daß die angeführten Häuser mit ihrem vorhandenen Bestand dieser Zielsetzung ganz oder teilweise zuwiderlaufen, läßt sich dem Plan ohne weiteres ablesen. Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Plangeber dies erkannt und auch berücksichtigt hat. Es ist auch keineswegs mit einer sachgerechten Abwägung unvereinbar, vorhandene Gebäude, die - wie die Häuser K straße 67 und 69 - bis in die von der Gemeinde vorgesehenen Verkehrsflächen hineinragen oder - wie die Häuser K straße 65, 71 und 73 - abweichend von der übrigen Baustruktur des betroffenen Wohngebiets weit in das Hintergelände hineinragen bzw. vollständig "in zweiter Reihe" liegen, auf den Bestandsschutz zu setzen. Damit werden, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 25. Juli 1995 zutreffend ausgeführt hat, Umwandlungen bzw. Ersatzbauten dieser nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde unerwünschten Bauwerke verhindert und zugleich werden jedenfalls langfristig, nämlich bei Abgang der bestandsgeschützten Bausubstanz, die in innerstädtischen Bereichen erhaltenswerten und nach dem Konzept der Gemeinde hier auch zu erhaltenden Freiflächen gesichert bzw. fortentwickelt. Schließlich liegt ein Abwägungsmangel auch nicht darin, daß der Rat der Antragsgegnerin - wie in dem 1989 abgeschlossenen Planverfahren, das Gegenstand des Verfahrens 7a NE 69/89 war - die Belange des Immissionsschutzes verkannt hätte. Der Lärmschutz gehört allerdings nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 7 BauGB zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange. Die Gemeinde hat sich unter diesem Blickwinkel Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß das Straßenbauvorhaben Maßnahmen des passiven Schallschutzes nach sich zieht. Dies folgt aus den §§ 50 und 41 BImSchG. Ihrer Befugnis, im Wege der Bauleitplanung Verkehrsinteressen unter Inkaufnahme von Lärmbeeinträchtigungen zu befriedigen, sind Grenzen gesetzt. Durch den Bau von Straßen dürfen grundsätzlich keine Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Die Gemeinde hat sich bei der Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszurichten. Das gilt auch im Bereich der Bauleitplanung. Die Gemeinde muß sich insbesondere unter dem Blickwinkel des § 41 Abs. 2 BImSchG vor Augen führen, welche Dimension der Konflikt hat, den sie auslöst, wenn sie eine Straße plant. Das Interesse, das sie daran hat, von der Festsetzung solcher Schutzvorkehrungen abzusehen, die mit unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen verbunden sind, ist in der Abwägung in einen Ausgleich mit dem gegenläufigen Interesse zu bringen, das die betroffenen Grundstücksnachbarn daran haben, vor erheblichen Lärmeinwirkungen bewahrt zu bleiben. Hat die Planung zur Folge, daß eine Vielzahl von Straßennachbarn Lärmbelästigungen ausgesetzt wird, für die kein physisch-realer Ausgleich vorgesehen ist, so hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend gewichtige Verkehrsbelange eine solche Lösung rechtfertigen. Bejaht sie dies, so muß sichergestellt sein, daß die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm bewahrt werden. Das gilt auch für bereits vorhandene Bebauung. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57 Nr. 2. Diesen höchstrichterlich geklärten Anforderungen wird die hier strittige Planungsentscheidung gerecht. Der Plangeber hat sich im dargelegten Sinne die Dimension des Immissionskonflikts, der durch den Ausbau der L Straße bewirkt wird, vor Augen geführt. Er hat seiner Planungsentscheidung eine dezidierte Prognose der Verkehrsimmissionen zugrundegelegt, die nach dem einschlägigen technischen Regelwerk erarbeitet wurde und gegen deren Ansätze Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Diese Prognose kommt zu dem Ergebnis, daß infolge des Ausbaus der L Straße bei verschiedenen Objekten mit einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu rechnen ist, die die Grenzwerte der 16. BImSchV überschreiten (Abschnitt 6.1 auf Seite 10 des Gutachtens vom 7. Mai 1991, das der Begründung zum Bebauungsplan als Anlage beigefügt ist). Daß sich der Rat der Antragsgegnerin im Hinblick auf die hier gegebene Situation dazu entschlossen hat, die Voraussetzungen für die Erstattung von Maßnahmen passiven Schallschutzes an bestimmten Objekten festzustellen (vgl. Seite 2 der Begründung zum Bebauungsplan i.V.m. Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans), ist nach Maßgabe der angeführten Voraussetzungen nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, daß das Überschreiten der Immissionsgrenzwerte als Folge des Ausbaus der L Straße durch Maßnahmen aktiven Schallschutzes schon deshalb nicht ausgeglichen werden kann, weil die L Straße zugleich der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient und gegenüber den Anliegergrundstücken nicht durch hohe Lärmschutzwände gleichsam abgeschottet werden kann. Dieser Verzicht auf einen physisch-realen Ausgleich ist auch durch hinreichend gewichtige Verkehrsbelange gerechtfertigt, wie aus den Darlegungen der Notwendigkeit des Ausbaus der L Straße auf Seite 4 der Begründung zum Bebauungsplan folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.