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Beschluss

25 A 5791/95.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0204.25A5791.95A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. August 1995 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. August 1995 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, unter welchen Umständen in der Türkei Kurden politischer Verfolgung ausgesetzt sind. Vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -; Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A und 25 A 5801/94.A -. Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlaß, einen weiteren Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichnete Frage anzunehmen. Die Verfahrensrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge verletzt nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Ablehnung sämtlicher Beweisanträge findet im Prozeßrecht ihre Stütze, weil die Kläger es an dem erforderlichen substantiierten, schlüssigen und insgesamt glaubhaften Vortrag haben fehlen lassen. In asylrechtlichen Streitverfahren besteht kein Anlaß zu weiterer Sachaufklärung, wenn der Asylbewerber die maßgeblichen Umstände nicht unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig schildert; in einer solchen Konstellation können selbst substantiierte Beweisanträge abgelehnt werden. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403, 1404; BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 C 405.89 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 212. Dies gilt nicht nur für Erstanträge, bei denen die maßgebenden vom Asylbewerber zu schildernden Umstände die Darlegung seiner guten Gründe für die ihm drohende politische Verfolgung - insbesondere die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse - umfassen, sondern auch für Folgeanträge nach § 71 AsylVfG, in deren erstem Verfahrensabschnitt der Asylbewerber schlüssig und glaubhaft darlegen muß, daß die Umstände des § 51 Abs. 1 VwVfG und deren Geeignetheit für eine günstigere Entscheidung vorliegen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. November 1991 - 2 BvR 1216/91 -, InfAuslR 1992, 122; Beschluß vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 229, 232; Beschluß vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, DVBl. 1994, 38; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 -, InfAuslR 1988, 120, 121; GK, § 71 AsylVfG, RdNr. 106. Daß die letztgenannten Voraussetzungen in bezug auf den Folgeantrag der Kläger zu 1. - 3. nicht erfüllt sind, hat das Verwaltungsgericht in dem die Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO ablehnenden Beschluß ausgeführt und im angefochtenen Urteil noch eingehender zutreffend begründet. Insbesondere hinsichtlich der Urkunde vom 25. März 1991 hätte es eines weiteren substantiierten Vortrags der Kläger zu 1. - 3. bedurft, da deren Inhalt offensichtlich kaum nachvollziehbar war und keinen Bezug gerade zu einer politischen Verfolgung erkennen ließ. Die erstmalige Vorlage des Schriftstücks (in Kopie) mit Schriftsatz vom 26. Juli 1995 beschränkt sich auf die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen der in dem Schriftsatz ebenfalls enthaltenen Zeugenbenennung und dem geltend gemachten Verfolgungsschicksal des Klägers zu 1., fügt demgegenüber den Inhalt des Schriftstückes vom 25. März 1991 aber nicht in den bisherigen Verfolgungsvortrag ein; dieses Defizit ist auch in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 1995 nicht behoben worden. Daß eine weitere Sachverhaltsaufklärung in bezug auf den Erstantrag der Klägerin zu 4. nach den vorstehenden Grundsätzen nicht angezeigt war, hat das Verwaltungsgericht im ablehnenden Beschluß vom 4. August 1995 und im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend ausgeführt. Angesichts der Bewertung des Verfolgungsvortrags der Kläger zu 1. - 3. als unglaubhaft in den vorausgegangenen Erstverfahren (Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 1991 - 9 K 11433/88 - und vom 18. Juni 1991 - 17 K 532/91.A -) und der Nichtdurchführung eines Folgeverfahrens drängte sich die Ablehnung der Beweisanträge der Klägerin zu 4. auf, da sie ein eigenes, vom Schicksal der übrigen Kläger unabhängiges Verfolgungsgeschehen nicht vorgetragen hatte, so daß es an jeglichen Anknüpfungspunkten für eine Anerkennung unter Sippenhaftgesichtspunkten oder nach § 26 AsylVfG mangelt. Im übrigen hat es die 1991 geborene Klägerin zu 4. an Ausführungen dazu fehlen lassen, daß ihr trotz ihres geringen Alters eine durch Sippenhaft begründete Verfolgung drohen kann; derartige Angaben zu einer ausnahmsweise besonders gefährdeten Situation wären aber angezeigt gewesen, da Sippenhaft bei Kindern in der Türkei regelmäßig erst bei älteren Abkömmlingen ab 13 Jahren in Betracht kommt. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A -. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag der Kläger zu 1. - 4. betreffend die Urkunde vom 25. März 1991 außerdem unter zutreffender Berufung auf eigene Sachkunde abgelehnt. Wenn ein Gericht offenlegt, woraus es seine Sachkunde bezieht, kann es entsprechende Beweisanträge im Einklang mit den in § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO und § 98 VwGO, § 412 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken ablehnen, ohne den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verletzen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 - InfAuslR 1993, 349; VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 13. Dezember 1994 - A 13 S 2638/94 -, InfAuslR 1995, 84; OVG NW, Beschluß vom 18. Mai 1994 - 25 A 3240/91.A -, NWVBl. 1994, 392. In der Begründung der Ablehnung des Beweisantrages hat das Verwaltungsgericht die Grundlagen seiner Sachkunde - insbesondere die unmittelbar zuvor in der mündlichen Verhandlung eingeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 7. Juli 1989 (an das Verwaltungsgericht Minden) und vom 30. April 1990 (an das Verwaltungsgericht Ansbach) - benannt. Wenn die anwaltlich vertretenen Kläger daraufhin von einer substantiierten Rüge der mangelnden Sachkunde und entsprechenden weiteren Beweisanträge absehen, verletzt die Unterlassung weiterer Sachaufklärung nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1987 - VI ZR 147/86 -, NJW 1987, 2300; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartman n, ZPO, 55. Auflage, Übersicht vor § 402, RdNr. 12. Die Ablehnung der Beweiserhebung über die Echtheit der Urkunde vom 25. März 1991 steht auch nicht den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1990 (2 BvR 2005/89, InfAuslR 1991, 89, 92) enthaltenen Grundsätzen entgegen. Zum einen ist die Klage vorliegend nicht als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden und zum anderen ist hier ein Fall der offensichtlichen Fälschung der Urkunde gegeben; es ist anerkannt, daß offensichtlich gefälschte Beweismittel bereits im ersten Verfahrensabschnitt des Folgeantragsverfahrens als unbeachtlich ausgeschieden werden können. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. November 1991 - 2 BvR 1216/91 -, InfAuslR 1992, 122. Abgesehen davon konnten die Beweisanträge der Kläger zu 1. - 3. als unerheblich abgelehnt werden, weil die Kläger das Einhalten der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht dargelegt hatten. Auch hinsichtlich der Urkunde vom 25. März 1991 läßt sich ein dementsprechender Vortrag nicht feststellen. Im übrigen war den Beweisanträgen der Kläger zu 1. - 3. aus weiteren Rechtsgründen nicht nachzukommen. Denn die Verwaltungsgerichte haben bei Asylfolgeanträgen, bei denen das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat, nicht in der Sache durchzuentscheiden, sondern nur über die Verpflichtung zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu befinden. Eine Beweiserhebung, die - wie im vorliegenden Fall - allenfalls im zweiten Verfahrensabschnitt des Folgeantragsverfahrens erfolgen kann, wird demgemäß nicht im gerichtlichen Verfahren durchgeführt; vielmehr hat das Verwaltungsgericht - bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 71 AsylVfG, 51 Absätze 1 - 3 VwVfG - das Bundesamt zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu verpflichten, in dessen Rahmen dann Urkunden auf Echtheit überprüft und weitergehende Sachaufklärungen betrieben werden können. OVG NW, Urteil vom 5. September 1995 - 5 A 4608/94.A -, AuAS 1995, 258. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).