Beschluss
7 B 3154/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0123.7B3154.96.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 9. Juli 1996 gegen die Ordnungs-verfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 1996 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird (zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts) für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf 4.250,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 9. Juli 1996 gegen die Ordnungs-verfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 1996 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird (zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts) für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf 4.250,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, den angefochtenen Beschluß zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 9. Juli 1996 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 1996 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist begründet. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 1996 zwar aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung allein rechtfertigt jedoch nicht, ihre sofortige Vollziehung anzuordnen. Das Gesetz verlangt in § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse, das das vom Gesetz vorgegebene Interesse an der Erhaltung des Suspensiveffektes eines Widerspruches (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) überwiegt. Dazu reicht regelmäßig das Interesse, das den Erlaß des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigt, nicht aus. Vielmehr muß das die sofortige Vollziehung rechtfertigende Interesse gerade darauf gerichtet sein, daß die von der Behörde getroffene Maßnahme bereits vor Abschluß des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. November 1988 - 7 B 2677/88 -, Eildienst StNW 1989, 285 = StGRat 1989, 246; Beschluß vom 13. September 1990 - 7 B 2151/90 -, Beschluß vom 6. Juni 1994 - 7 B 1083/94 -. Für Ordnungsverfügungen, die die Beseitigung von Bausubstanz fordern, ist anerkannt, daß angesichts der gewichtigen Auswirkungen eines solchen Eingriffs das Interesse des Ordnungspflichtigen an der Erhaltung des Suspensiveffektes regelmäßig das öffentliche Interesse an der Sofortigkeit der Beseitigung der Bausubstanz oder der baulichen Anlage überwiegt. Das hinter dieser Bewertung stehende Gebot effektiven Rechtsschutzes muß nur insoweit zurücktreten, als es um die Abwendung schwerwiegender, konkreter Gefahren geht. Ein derartiger gewichtiger Gefahrentatbestand, der es rechtfertigen könnte, auch eine Maßnahme sofort zu vollziehen, die mit weitgehenden, nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schäden für den Ordnungspflichtigen verbunden sind, kann in dem Umstand, daß ein Bauwerk oder eine bauliche Anlage formell und materiell illegal ist, in der Regel nicht erblickt werden. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. November 1988 - 7 B 2677/88 - aaO, Beschluß vom 13. September 1990 - 7 B 2151/90 -, Beschluß vom 6. Juni 1994 - 7 B 1083/94 -. Die Ordnungsverfügung vom 2. Juli 1996 begründet eine Verpflichtung der Antragsteller zur Beseitigung einer Geländeanschüttung in näher beschriebenen Dimensionen; die Beseitigung würde erhebliche Kosten verursachen, nämlich bereits nach Vortrag des Antragsgegners bis etwa 6.500,-- DM. Ob die Beseitigungskosten erheblich sind, beurteilt sich abgesehen von ihrer absoluten Höhe und von der Frage der individuellen wirtschaftlichen Potenz des Ordnungspflichtigen, namentlich danach, in welchem Verhältnis die Kosten der dem Pflichtigen auferlegten Maßnahme zu der Beeinträchtigung stehen, die durch die Ordnungsverfügung beseitigt werden soll. Die Geländeanschüttung von etwa 25 m³ (Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 14. Januar 1997) beeinträchtigt die Nachbarn der Antragsteller im rückwärtigen Grundstücksbereich des Flurstücks 121 insoweit, als sie dort mit Einsichtsmöglichkeiten zu rechnen haben, die ohne Anschüttung so nicht bestünden. Angesichts der Dimensionen der Anschüttung (25 m³) ist die in der gesteigerten Einsichtsmöglichkeit liegende Beeinträchtigung der Nachbarn zwar nicht unbedeutend; gemessen hieran sind die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Kosten jedoch derart erheblich, daß den Nachbarn zugemutet werden kann, die Beeinträchtigung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen. Hinzu kommt ein weiters: Der Antragsgegner hat mehr als zwei Jahre, nachdem er von dem ordnungswidrigen Zustand Kenntnis erlangt hatte, zugewartet, bevor er nach vergeblichen Versuchen, auf andere Weise rechtsverträgliche Zustände herzustellen, mit der Ordnungsverfügung vom 2. Juli 1996 Zwangsmaßnahmen vorbereitet hat. Diese Zeitspanne verdeutlicht, daß die Rechtsbeeinträchtigung ein Vorgehen im Wege der sofortigen Vollziehung jedenfalls nicht nahelegt. Schließlich läßt sich nach Aktenlage nicht ausschließen, daß für den Antragsgegner eine Einverständniserklärung der Eigentümer der Parzelle 121 mit der Geländeanschüttung auf dem Grundstück der Antragsteller für die Frage nicht ohne Belang sein könnte, ob er weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergreift oder nicht; eine solche Einverständniserklärung halten die Antragsteller ausweislich der Beschwerdebegründung jedenfalls für möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des Oberverwaltungsgerichts bei baurechtlichen Beseitigungsanordnungen neben den Beseitigungskosten einschließlich der Kosten der Entsorgung des zu beseitigenden Materials der Wertverlust und der Jahreswert entzogener Nutzungsmöglichkeiten in die Streitwertbestimmung einzustellen. Hinsichtlich der Abbruch- und Entsorgungskosten geht der Senat von einem Betrag in der Größenordnung von 6.500,-- DM aus. Die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 10. Januar 1997 überreichte Kostenaufstellung geht insoweit unzutreffend davon aus, daß nicht nur die Abbruchkosten, sondern auch die Wiedererrichtungskosten das Kosteninteresse mitbestimmen würden. Ferner ist der Jahresnutzwert insofern zu berücksichtigen, als im abzuböschenden Grundstücksbereich die Grundstücksnutzung nicht vergleichbar möglich wäre, wie auf einem nicht abgeböschten Grundstück. Nutzwert und Abbruchkosten zusammen ergeben den Streitwertbetrag von 8.000,-- DM, der um die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes auf 8.500,-- DM zu erhöhen ist; für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist von der Hälfte dieses Wertes auszugehen.