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Beschluss

3 B 2995/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0117.3B2995.94.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3842/94 ‑ VG Münster ‑ gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 5. Mai 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 1994 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.452,45 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3842/94 ‑ VG Münster ‑ gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 5. Mai 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 1994 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.452,45 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen vor, § 80 Abs. 5 und Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es bestehen jedenfalls unter dem Blickwinkel des § 133 BauGB ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheides. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Grundstück beitragspflichtig, wenn es der abzurechnenden Anbaustraße wegen bebaubar ist, d.h. unter anderem von ihr aus in einer Weise verkehrlich erreichbar ist, die den einschlägigen Bestimmungen des Bebauungsrechts, § 30 BauGB, und des Bauordnungsrechts, § 4 BauO NW genügt. Dazu muß bei Wohngrundstücken regelmäßig die Möglichkeit bestehen, mit privaten Kraftfahrzeugen und solchen des öffentlichen Versorgungs- und Rettungswesens auf der Fahrbahn der Anbaustraße bis zur Höhe des Grundstücks zu fahren und es von da aus zu betreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 ‑ 8 C 59.82 ‑, KStZ 1991, 132 (zu § 131 Abs. 1 BBauG). Grenzt das Grundstück nicht an die abzurechnende Anbaustraße (sog. Hinterliegergrundstück), muß das auch hier erforderliche Heranfahrenkönnen an die Grundstücksgrenze, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 ‑ 8 C 58.85 ‑, KStZ 1986, 211; Senatsurteil vom 31. Januar 1989 ‑ 3 A 922/87 ‑, KStZ 1990, 117, im Falle zwischenliegenden fremden Grundbesitzes durch eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt über diesen Grundbesitz vermittelt werden. Erst dann wird das Hinterliegergrundstück durch die Anbaustraße im Sinne von § 133 BauGB erschlossen und kommt umgekehrt die Erschließungswirkung der Anbaustraße dem Hinterliegergrundstück zugute. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Streitverfahren nach vorläufiger Erkenntnis aufgrund der bisherigen Aktenlage nicht gegeben: Das Grundstück des Antragstellers wird durch das vorgelagerte, zwischen ca. 2 m und 4 m breite, mit Bäumen und Sträuchern bepflanzte, im Eigentum der Stadt stehende und im Bebauungsplan Nr. 300 Bl. 2 als mit Leitungsrechten belastete (LE-)Fläche festgesetzte Flurstück Nr. 1479 von der ausgebauten und gewidmeten Anbaustraße „ C. “ getrennt. Das fremde Eigentum an dem trennenden Flurstück wirkt als rechtliches Zufahrts- und Zugangshindernis. Dabei macht es keinen Unterschied, daß die Stadt und nicht eine Privatperson Eigentümer des Flurstücks ist. Die Stadt darf ‑ wie jeder andere Eigentümer auch ‑ gemäß § 903 BGB mit dem Flurstück nach ihrem Belieben (unter Beachtung allerdings der Festsetzungen des Bebauungsplans) verfahren und muß eine Nutzung als Zuwegung für das Hinterliegergrundstück nicht eher dulden, als eine hierauf gerichtete Rechtsposition begründet worden ist. Das ist bisher nicht geschehen. Zwar hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juli 1994 mitgeteilt, es sei „bei vorgelagerten städtischen Grundstücken davon auszugehen, daß die Stadt die Eintragung einer Baulast zugunsten des Hinterliegers im Bedarfsfall nicht verweigern würde“; er hat diese Erklärung durch Schriftsatz im erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Liegenschaftsamtes vom 26. August 1994 wiederholt. Darin mag ein Angebot liegen, auf Wunsch des Antragstellers eine Zufahrtsbaulast zu übernehmen, was als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 56 Abs. 2 GO a.F. zu beurteilen ist und seinerzeit womöglich nicht näher konkretisiert werden konnte und mußte. Dieses Angebot hat der Antragsteller aber nicht angenommen. Die Erklärung der Stadt wäre nach vorläufiger Erkenntnis auch nicht geeignet gewesen, die künftige Eintragung einer (Zufahrts-)Baulast in das Baulastenverzeichnis sicherzustellen. Das folgt aus § 78 Abs. 3 BauO a.F. (= § 83 Abs. 3 BauO n.F.). Nach dieser Bestimmung ist der Verzicht auf eine Baulast zu erklären, wenn an ihr kein „öffentliches Interesse“ mehr besteht; dabei kann „öffentliches Interesse“ in diesem Sinne nach dem Zweck des Instituts der Baulast, Hindernisse für ein Bauvorhaben auszuräumen, nur ein baurechtlich relevantes Interesse sein, vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Oktober 1994 ‑ 4 B 175.94 ‑, NVwZ 1995, 377; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juni 1985 ‑ 6 A 54/84 ‑, KStZ 1986, 76 („aufgedrängte Baulast“); Hahn in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: April 1996, § 78 Rn. 5, 6, 8 und 10. Es liegt nahe, § 78 Abs. 3 BauO a.F. zu entnehmen, daß unter gleichen Voraussetzungen schon die konstitutive Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis unterbleiben muß. Das dürfte sich vorliegend auch beitragsrechtlich auswirken: Der Antragsteller hat kein baurechtlich relevantes Interesse an der ihm angebotenen Zufahrtsbaulast, weil er den auf seinem Grundstück vorhandenen Baubestand über eine Zufahrt an die angrenzende N.---straße angebunden hat und nach Lage der Akten weder Bedarf für dessen (Zweit-)Erschließung durch eine andere Straße gegeben noch eine Bebauung weiterer Grundstücksflächen mit Ausrichtung zur Anbaustraße „ C. “ in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Das Baulastangebot ist mithin ein solches „auf Vorrat“, es hat weder aktuelle baurechtliche Bedeutung noch besteht mehr als die theoretische Möglichkeit einer künftigen baurechtlichen Bedeutung. Das Angebot ist vielmehr allein Ausdruck des Interesses des Antragsgegners daran, den Konsequenzen des § 133 BauGB zu entgehen, daß jedenfalls bis zur Begründung einer Zufahrtsbaulast, ggf. auch eines hierauf gerichteten, jederzeit realisierbaren Anspruchs, vom Antragsteller kein Erschließungsbeitrag für die abgerechnete Anbaustraße erhoben werden kann und die Stadt in diesem Umfang die Vorfinanzierung übernehmen muß. Dieses Interesse ist jedoch kein baurechtlich relevantes, sondern ausschließlich beitragsrechtlich motiviert. Der Antragsgegner hält es demgegenüber bereits für ausreichend, daß das Erschließungshindernis „fremdes Eigentum“ aufgrund der von ihm abgegebenen Erklärungen im Bedarfsfall ausräumbar ist. Eine solche Sichtweise, welche die Ausräumbarkeit eines Erschließungshindernisses genügen läßt, trifft jedoch allenfalls im Rahmen von § 131 BauGB zu. Die vom Antragsgegner im Vorfeld der Veranlagung beigezogenen und in einem Vermerk (Beiakte 1 Bl. 14) festgehaltenen Entscheidungen, nämlich das Senatsurteil vom 31. Januar 1989 ‑ 3 A 922/87 ‑, aaO, und das Urteil des BVerwG vom 29. Mai 1991 ‑ 8 C 67.89 ‑, KStZ 1991, 191, ergeben nichts anderes. Denn sie sind zu Fallkonstellationen mit Besonderheiten ergangen (Beitragserhebung für ein Anliegergrundstück, Eigentümeridentität bezüglich Hinterlieger- und Anliegergrundstück, Erschließungshindernis auf dem veranlagten Grundstück oder im Straßenraum), die der vorliegende Streitfall nicht aufweist. Die Interessenlage, welcher der Gesetzgeber durch die Regelungen zum Erschlossenssein in § 131 und § 133 BauGB entsprechen wollte, vgl. Weyreuther, Der rechtliche Zusammenhang von Erschließung, Erschließungssicherung und Erschließungsbeitrag, DVBl 1970, 3 ff. (9), gibt für die vom Antragsgegner vertretene Auslegung ebenfalls nichts her. Der Antragsteller „verschließt“ sein Grundstück durch Ablehnung einer Vereinbarung mit der Stadt nicht, weil das im „fremden Eigentum“ begründete Erschließungshindernis außerhalb seines Rechtsbereiches besteht und eine Obliegenheit, unter den gegebenen Umständen an seiner Beseitigung mitzuwirken, mangels gesetzlicher Vorgaben nicht besteht. Soweit die Stadt den auf das Grundstück des Antragstellers entfallenden Erschließungsbeitrag zunächst vorfinanzieren muß und damit auf ‑ womöglich längere ‑ Zeit über ihren gesetzlichen Eigenanteil am Erschließungsaufwand (§ 129 BauGB) hinaus belastet wird, ist dies beitragsrechtlich hinzunehmen. Denn dies ist Folge einer Erschließungssituation, welche die Stadt durch ihre Bebauungsplanung selbst geschaffen bzw. bestehen gelassen hat, vgl. Weyreuther, Interessengegensätze im Erschlíeßungsbeitragsrecht, S. 533, in: Festschrift für Werner Ernst, München 1980. Sie hätte diese Erschließungssituation z.B. ändern und das Erschließungshindernis beseitigen können, indem sie das trennende Flurstück in die Anbaustraße (wieder-)einbezog, zu dieser Möglichkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1977 ‑ IV C 103.74 ‑, BRS 37 Nr. 97, und Beschluß vom 27. März 1995 ‑ 8 B 29.95 ‑; Weyreuther, Interessengegensätze, aaO, S. 519 ff. (533); eine Mitwirkung des Antragstellers wäre insoweit nicht nötig gewesen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die im bisherigen Verlauf des Verfahrens noch nicht angesprochene Frage einzugehen, ob die Gehwegflächen auf voller Länge der Anbaustraße merkmalsgerecht hergestellt worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.