Beschluss
7 B 2769/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1219.7B2769.96.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu 1/6.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu 1/6. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt grundsätzlich das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Das gilt auch für Rechtsmittel des Beigeladenen. Allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Verfahrens (vgl. § 63 Nr. 3 VwGO) reicht für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht aus. Aus seiner Stellung als Beteiligter ergibt sich zwar allgemein seine Legitimation zur Einlegung einer Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO). Mit dieser allgemeinen Legitimation ist aber noch nichts darüber gesagt, ob eine bestimmte Entscheidung den Rechtsmittelführer belastet und deshalb seiner Anfechtung unterliegt. Dasselbe gilt für die Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung, die mit der Stellung als Beteiligter des Verfahrens verknüpft ist. Auch in dieser Bindung an die Entscheidung liegt eine Beschwer nur dann, wenn die Entscheidung zumindest rechtlich geschützte Interessen berührt, also nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist. Wird jemand zu einem Verfahren beigeladen, obgleich "seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung" nicht "berührt werden" (vgl. § 65 Abs. 1 VwGO), so kann ihn zwangsläufig die mit welchem Inhalt auch immer ergehende Entscheidung nicht in einer irgendwie beachtlichen Weise beschweren. Das muß zur Unzulässigkeit eines dennoch eingelegten Rechtsmittels des zu Unrecht Beigeladenen führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1969 - IV C 83.66 -, BVerwGE 31, 233; OVG NW, Beschluß vom 6. Dezember 1996 - 10 E 1155/96 -. Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts berührt die Beigeladenen in rechtlich geschützten Interessen. Zwar ist Streitgegenstand des Verfahrens die Vollziehungsanordnung zur Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 1996, die selbst eine die Beigeladenen begünstigende Regelung trifft. Auch gegenüber den Beigeladenen ist die Vollziehbarkeit dieser Ordnungsverfügung jedoch von rechtlichem Interesse, da sie gemäß § 80a Abs. 2, Abs. 3 VwGO einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung des Gerichts darüber haben, ob zu ihren Gunsten die sofortige Vollziehung der die Antragstellerin belastenden Ordnungsverfügung anzuordnen ist. Der für eine dahingehende Erwägung des Gerichts vorausgesetzte Antrag ist zumindest konkludent vom Antrag der Beigeladenen erfaßt, den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abzulehnen, sofern nicht ohnehin bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Ermessensentscheidung auf die Belange der Beigeladenen als rechtlich geschützten Belangen mit abzustellen ist. Vorausgesetzt ist bei alledem allerdings, daß der Antragsgegner mit der Ordnungsverfügung auch Belange der Beigeladenen schützen wollte, wofür das bisherige Verfahren nachhaltig spricht, wenngleich die Beigeladenen in der Ordnungsverfügung keine ausdrückliche Erwähnung gefunden haben. Die demnach zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzulehnen, ist jedoch unbegründet. Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 1996 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, ist begründet, da das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowohl das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 7. August 1996 überwiegt (vgl. § 80 Abs. 5 VwGO). Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung kann allerdings nicht festgestellt werden, daß die der Antragstellerin mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 7. August 1996 auferlegte Einstellung der Verarbeitung nicht naturbelassenen Holzes rechtmäßig ist. In der Ordnungsverfügung ist bereits nicht ausgeführt, was der Antragsgegner unter naturbelassenem Holz versteht. Sollte der Antragsgegner dem Wortlaut gemäß der Antragstellerin nur die Verarbeitung unbearbeiteten Holzes zugestehen wollen, bedeutete dies der Sache nach eine Beschränkung der Baugenehmigung vom 4. November 1991, wie sie etwa durch (teilweise) Rücknahme nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts in Betracht zu ziehen gewesen sein könnte, oder aber das Verlangen nachträglicher Anforderungen an die bauliche Anlage nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 87 BauO NW. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner gestützt auf die danach in Betracht zu ziehenden Eingriffsgrundlagen hätte vorgehen wollen, ergeben sich aus der Ordnungsverfügung jedoch nicht. Ob der Tenor der Ordnungsverfügung zu Ziffer 1 über seinen Wortlaut hinaus auslegungsfähig ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Selbst wenn der Begriff des naturbelassenen Holzes so verstanden werden könnte, daß "im wesentlichen" Holz gemeint sein soll, das nur mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war - und für die dahingehende Auslegung des Verwaltungsgerichts spricht immerhin die vom Antragsgegner in der Begründung zur Ordnungsverfügung in Bezug genommene Baugenehmigung vom 4. November 1991 -, bedürfte näherer Prüfung, ob die Ordnungsverfügung mit diesem Regelungsziel den Anforderungen hinreichender Bestimmtheit genügt. Insbesondere muß der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob der Umfang "kontaminierter" Holzanteile, die bei der Zerkleinerung von Altholz auftreten, näherer Bestimmung bedurft hätte. Schließlich begegnet die Ordnungsverfügung zu Ziffer 1 Bedenken hinsichtlich der Frage fehlerfreier Ermessensausübung; es kann insoweit auf das vom Verwaltungsgericht Ausgeführte zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Nachteile, die es ungeachtet der bestehenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung zu ihrer Ziffer 1 rechtfertigen würden, die Ordnungsverfügung vom 7. August 1996 zu Ziffer 1 sofort zu vollstrecken, sind nicht überwiegend wahrscheinlich, so daß der Senat mit dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin für geboten hält. Auf Holzstaubbelastungen der Umgebung des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin kommt es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht an, weil Ziffer 1 der Ordnungsverfügung auf die Entstehung (und etwaige Verbreitung) von Holzstaub ohne Einfluß ist. Es ist nicht erkennbar, daß die Holzstaubverbreitung in meßbarem Ausmaß davon abhängen könnte, ob "kontaminiertes" oder naturbelassenes Holz von der Antragstellerin verarbeitet wird. Auch die Beigeladenen behaupten dies nicht substantiiert, sondern beschränken sich auf eine Vermutung, wonach es sich nicht ausschließen lasse, daß sich das Emissionsverhalten der Anlage ändere, wenn neben unbelastetem Altholz auch imprägnierte und kunststoffbeschichtete Stoffe eingesetzt werden (Seite 6 Abs. 3 des Schriftsatzes vom 9. Dezember 1996). Ob der Antragsgegner zu über die Ordnungsverfügung vom 7. August 1996 hinausgehenden, auf die wirksame Hinderung einer Holzstaubausbreitung gerichteten Anordnungen gehalten sein könnte, steht entgegen der Annahme der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren, dessen Streitgegenstand durch den Regelungsgehalt der Ordnungsverfügung vom 7. August 1994 begrenzt wird, nicht zur Entscheidung des Senats. Es bestehen auch keine hinreichenden, die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigenden Erkenntnisse, aus denen auf eine gesundheitsgefährdende Konzentration des nach Darlegung der Beigeladenen vom Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Holzstaubs außerhalb des Betriebsgeländes geschlossen werden könnte. Die von den Beigeladenen zu den Akten des Antragsgegners gereichte Untersuchung (Untersuchungsbericht der chemischen Laboratorien L. GbR vom 26. Juni 1996) verhält sich zwar dazu, daß die eine untersuchte Holzstaubprobe 0,56 mg/kg PCP und 0,31 mg/kg Lindan aufgewiesen hat. Der Untersuchungsbericht verhält sich jedoch nicht zu einer Verknüpfung zwischen der Holzstaubprobe und dem Betrieb der Antragstellerin. Wenn dieser Bezug auch, die Angaben der Beigeladenen unterstellt, naheliegt und zusätzlich berücksichtigt wird, daß die Beigeladenen davon berichten, daß in der Umgebung des Betriebs der Antragstellerin Arbeitende über Juckreize klagen, mag dies zwar dafür sprechen, daß die Betriebsführung der Antragstellerin weiterer Prüfung unterzogen wird; dies kann jedoch aufgrund des nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz laufenden Verfahrens im übrigen ohnehin erwartet werden, aber auch deshalb, weil die Ordnungsverfügung vom 7. August 1996 selbst im anhängigen Hauptsacheverfahren zur Überprüfung ansteht. Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung ist jedoch nicht gerechtfertigt, und zwar letztlich ausschlaggebend deshalb nicht, weil das Staatliche Umweltamt L. eine weit gründlichere Untersuchung (sechs Holzstaubproben) im Juni 1996 vorgenommen hat, als dies den Beigeladenen möglich war. Das Staatliche Umweltamt L. hat in Kenntnis der Untersuchungsergebnisse dann später gegenüber dem Verwaltungsgericht ausweislich der Vermerke vom 2. September 1996 und 10. September 1996, deren Inhalt den Beteiligten zur Kenntnis gegeben wurde, dargelegt, daß derzeit keine Gesundheitsgefährdung anzunehmen sei. Daß die Angaben des Staatlichen Umweltamtes L. nicht unter Berücksichtigung des vollen Sachstandes, wie er derzeit ermittelt ist, und unter verantwortungsvoller Würdigung der betroffenen Belange erfolgt ist, wird auch von den Beigeladenen nicht substantiiert dargelegt. Die Ordnungsverfügung ist in ihren Ziffern 2 bis 4 hingegen offensichtlich rechtswidrig; ihre sofortige Vollziehung kommt aus diesem Grunde auch insoweit nicht in Betracht. Ungeachtet der Fragen der Erforderlichkeit und Bestimmtheit der der Antragstellerin aufgegebenen Art der Betriebsführung, der Frage, ob mit der Ordnungsverfügung über die Betriebsführung hinaus von der Antragstellerin etwa auch die Errichtung baulicher Anlagen verlangt werden soll, ist die Ordnungsverfügung auch bei dem Antragsgegner günstigster Auslegung jedenfalls unverhältnismäßig. Die Ordnungsverfügung setzt der Sache nach einen genehmigten Betrieb, in dem naturbelassenes Holz zerkleinert wird, voraus, an den nachträgliche Anforderungen gestellt werden; dies ist ohne Bestimmung verhältnismäßiger Fristen nicht gerechtfertigt. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung wiederherzustellen war, bleibt für eine Vollstreckung der Ordnungsverfügung derzeit kein Raum; die Anordnung des Widerspruchs hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung war daher auszusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.