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Urteil

25 A 975/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:1216.25A975.94.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Dezember 1993 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Dezember 1993 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wurde 1964 in W. /Schweiz geboren. Aufgrund der schweizer Staatsangehörigkeit ihres Vaters ist sie schweizer Staatsangehörige. Die Mutter der Klägerin ist (auch) deutsche Staatsangehörige. Die 1963 geschlossene Ehe der Eltern wurde 1969 geschieden; der Mutter wurde bei der Scheidung das Sorgerecht für die Klägerin übertragen. Im Oktober 1980 beantragte die Mutter für die seit 1966 als schweizer Staatsangehörige in B. gemeldete Klägerin bei der Beklagten (damals: Oberstadtdirektor der Stadt B. ) die Ausstellung eines Reisepasses. Auf der hierüber angelegten Paßantragskarte wurde unter der Rubrik "Staatsangehörigkeit" "deutsch" eingetragen. Auf der Rückseite findet sich in der Spalte "Vermerke des Meldeamtes" die unter dem 10. November 1980 vorgenommene Eintragung, die Klägerin sei seit Jahren mit Hauptwohnsitz in B. gemeldet. Der am 20. Oktober 1980 ausgestellte Paß wurde der Klägerin am 10. November 1980 ausgehändigt und im Jahr 1987 bis zum 20. Oktober 1990 verlängert. Im Jahre 1989 wurde er anläßlich eines Antrags der Klägerin auf Ausstellung eines Personalausweises ohne Belehrung über mögliche Rechtsbehelfe eingezogen und im September 1990 vernichtet. Letzteres teilte die Beklagte der Klägerin auf deren Bitte um Aushändigung ihres Reisepasses mit Schreiben vom 11. Oktober 1990 mit. Auf den hiergegen am 18. Oktober 1990 eingelegten Widerspruch der Klägerin hin begründete die Beklagte die Paßeinziehung mit Schreiben vom 9. November 1990 wie folgt: Die Paßausstellung sei rechtswidrig gewesen, da der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht geführt worden sei. Denn die Meldekartei weise sie nur als schweizer Staatsangehörige aus. Darüber hinaus lägen weder behördliche Mitteilungen noch solche der Klägerin über eine Einbürgerung oder einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung vor; entsprechende Vorgänge existierten auch nach Auskunft der zuständigen Staatsangehörigkeitsstelle nicht. Hierauf führte die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs sowie ihres Antrags auf Ausstellung eines neuen Reisepasses aus: Sie sei deutsche Staatsangehörige, weil ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin das in Art. 3 RuStAÄndG 1974 eingeräumte Recht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung aufgrund entsprechender Antragstellung im November 1975, mithin binnen der am 31. Dezember 1977 abgelaufenen Erklärungsfrist ausgeübt habe. Das Formular sei von ihrer Mutter selbst ausgefüllt und dem mit der Familie befreundeten ehemaligen Stadtdirektor der Stadt B. - Herrn D. - übergeben worden, der diesen Antrag nach eigenen Angaben noch im November 1975 der Behörde übergeben habe. Das Verfahren sei auch mit der Ausstellung der Erwerbsurkunde beendet worden, die ihrer Mutter selbst von Herrn D. übergeben und nach deren Erinnerung hellblau gewesen sei. Dieser Erklärungserwerb sei offensichtlich auch Grundlage der Paßausstellung im Jahre 1980 gewesen, da davon auszugehen sei, daß die Paßbehörde die Voraussetzungen für die Ausstellung und Aushändigung des Passes geprüft habe. Die Paßausstellung erweise sich damit als wichtiges Indiz dafür, daß der geschilderte Erklärungserwerb stattgefunden habe. Darüber hinaus existierten Zeugen dafür, daß die Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abgegeben worden und eine entsprechende Urkunde vorhanden gewesen sei. Im übrigen könne die frühere Haushälterin der Großmutter der Klägerin bestätigen, daß sie seinerzeit mehrfach angewiesen worden sei, alle möglichen Unterlagen zu vernichten. Die Großmutter, bei der die Urkunde aufbewahrt worden sei, habe offenbar mit zunehmendem Alter die Dinge nicht mehr hinreichend übersehen und nicht nach wichtigen und unwichtigen Papieren unterschieden. Dies mache es plausibel, daß die Urkunde nicht mehr auffindbar sei. Unabhängig hiervon habe sie, die Klägerin, anläßlich der Paßeinziehung mit ihrem Protest und dem Hinweis auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit die erforderliche Erwerbserklärung nachgeholt. Dies sei auch binnen der in Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 eröffneten sechsmonatigen Nachfrist geschehen, weil sie bis zur Paßeinziehung darauf habe vertrauen dürfen, daß sie aufgrund einer frist- und formgerechten Erwerbserklärung ihrer Mutter bereits deutsche Staatsangehörige sei, und deshalb ohne Verschulden an einer früheren Erwerbserklärung gehindert gewesen sei. Soweit sie diese nachgeholte Erwerbserklärung nicht ausdrücklich und schriftlich abgegeben habe, sei dies unbeachtlich, weil sie auf derartige Erfordernisse entgegen der in § 25 VwVfG statuierten behördlichen Beratungs- und Auskunftspflicht nicht hingewiesen worden sei. Von der Beklagten durchgeführte Ermittlungen ergaben, daß sich weder in den Unterlagen des Melderegisters noch in den beim Standesamt geführten Personenstandsurkunden oder -registern noch bei der Staatsangehörigkeitsstelle Hinweise auf eine deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin fanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1991 wies der Regierungspräsident K. den Widerspruch der Klägerin zurück, ohne zu dem erneuten Paßantrag der Klägerin Stellung zu nehmen. Zur Begründung führte er aus: Es müsse davon ausgegangen werden, daß innerhalb der dreijährigen Erklärungsfrist keine Erwerbserklärung abgegeben worden sei, weil weder bei ihm als für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständigen Behörde noch bei der Beklagten entsprechende Aktenvorgänge existierten und bei dieser Sachlage der erforderliche Nachweis des Staatsangehörigkeitserwerbs nur durch Vorlage der hierüber ausgestellten Urkunde geführt werden könne; dementsprechend seien die angebotenen Zeugenaussagen unbeachtlich. Eine Nachholung der Erklärung innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 scheide ebenfalls aus, weil die Klägerin angesichts der behaupteten Abgabe der Erklärung im Jahr 1975 durch ihre Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin nicht schuldhaft gehindert gewesen sei, die Erklärungsfrist einzuhalten. Mit der am 21. November 1991 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Ausstellung eines neuen Passes verfolgt und zusätzlich zur Begründung vorgetragen: Ihre Mutter habe die Urkunde über die Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit selbst gesehen; dies müsse wohl Weihnachten 1976 gewesen sein. Selbst wenn aber davon auszugehen sein sollte, daß die Erklärung nicht nachweisbar fristgerecht abgegeben worden sei, so habe sie die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls aufgrund der entsprechenden Erklärung anläßlich der Paßeinziehung im Jahre 1989 erworben. Ein ihr zurechenbares Verschulden ihrer Mutter hinsichtlich der fristgerechten Abgabe der Erwerbserklärung, das nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid einer 1989 abgegebenen Erwerbserklärung entgegenstehe, scheide schon deshalb aus, weil ihre Mutter die Erwerbserklärung im Jahre 1975 tatsächlich abgegeben habe. Die konkludente und mündlich abgegebene, später schriftlich wiederholte Erklärung im Jahr 1989 müsse auch deshalb als ausreichend angesehen werden, weil mit Art. 3 RuStAÄndG 1974 ein zuvor verfassungswidrig versagter Staatsangehörigkeitserwerb habe ermöglicht werden sollen und dieser Umstand dessen großzügige Auslegung gebiete. Nachdem die Klägerin im Mai 1992 ihren Hauptwohnsitz nach T. verlegt und ihren B. Wohnsitz in einen Nebenwohnsitz umgewandelt hatte, hat sie ihre Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt und beantragt, festzustellen, daß die Weigerung der Beklagten, ihr einen Reisepaß zu erteilen, rechtswidrig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat über die Frage, ob die Klägerin durch ihre Mutter eine Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 abgegeben hat, durch Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin Beweis erhoben und auf dieser Grundlage der Klage stattgegeben. Wegen des Ergebnisses der Beweisnahme wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 20. Januar 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Februar 1994 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine innerhalb der dreijährigen Erklärungsfrist abgegebene Erklärung sei nicht nachgewiesen, weil die Klägerin die entsprechende Urkunde nicht habe vorlegen können und keinerlei Verwaltungsvorgänge über einen derartigen Erklärungserwerb hätten aufgefunden werden können. Letzteres sei deshalb von besonderer Bedeutung, weil es keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, daß bei zwei beteiligten Behörden - nämlich bei ihr sowie bei der Bezirksregierung K. - die Unterlagen eines bestimmten Verwaltungsverfahrens abhanden gekommen sein könnten. Vielmehr sei die für die Bearbeitung von Erklärungserwerbsverfahren nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 zuständige Bezirksregierung verpflichtet, entsprechende Unterlagen aufzubewahren; auch bei ihr als der die Erwerbsurkunde im Regelfall aushändigenden Behörde werde die von der Bezirksregierung übersandte Durchschrift der Erwerbsurkunde unbegrenzt lange aufbewahrt. Des weiteren spreche gegen den behaupteten Erklärungserwerb, daß ihr als zuständiger Meldebehörde im Falle der Klägerin keine Mitteilung über eine Statusänderung zugegangen sei, obwohl dies stets von der Staatsangehörigkeitsbehörde veranlaßt werde. Schließlich lasse sich auch aus der Ausstellung eines Reisepasses für die Klägerin nicht ableiten, daß bei der Bearbeitung des Paßantrags eine Erwerbsurkunde vorgelegen habe, weil für die Prüfung der Staatsangehörigkeit ausschließlich auf den entsprechenden Eintrag im Melderegister zurückgegriffen werde; hierbei sei im Falle der Klägerin lediglich übersehen worden, daß im Melderegister die Schlüsselziffer 158 für die schweizerische Staatsangehörigkeit eingetragen gewesen sei. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Es sei kaum anzunehmen, daß der Klägerin ein deutscher Reisepaß ohne Vorlage der Staatsangehörigkeitsurkunde ausgestellt worden sei, zumal sich aus der von ihr offensichtlich bei der ursprünglichen Paßausstellung vorgelegten Geburtsurkunde ergebe, daß sie in der Schweiz geboren und ihr Vater schweizer Staatsangehöriger sei. Zur Frage der Abgabe einer Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 für die Klägerin hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1996 Beweis erhoben durch Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für die Fortführung der ursprünglichen Verpflichtungsklage als Fortsetzungsfeststellungklage vor: Die auf Ausstellung eines neuen Reisepasses gerichtete Klage war in der Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, dieses Verpflichtungsbegehren hat sich durch Verlegung des Hauptwohnsitzes der Klägerin von B. nach T. und den damit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten erledigt, und die Klägerin hat unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Weigerung der Beklagten, ihr einen neuen Reisepaß auszustellen, rechtswidrig war, vgl. zur gleichgelagerten Problematik bei umzugsbedingter Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Einbürgerungsprozeß: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1987 - 1 C 32.84 -, NJW 1987, 2179. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist, wie es gemäß §§ 1 Abs. 3, 6 Abs. 2 PaßG Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist; die grundsätzlich mögliche Alternative der Eigenschaft eines Statusdeutschen kommt im vorliegenden Fall offensichtlich nicht in Betracht. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Erwerbstatbestandes richten sich ausschließlich nach der im Zeitpunkt der Geburt geltenden Rechtslage, ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Oktober 1996 - 25 A 2169/95 - m.w.N., mit der Folge, daß auf die Klägerin § 4 RuStAG in der bis zum 1. Januar 1975 geltenden Fassung Anwendung findet. Danach konnte ein ehelich geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur von seinem Vater ableiten. Es kann auch nicht angenommen werden, daß die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 erworben hat. Nach dieser Vorschrift ist den nach dem 31. März 1953 und vor dem Inkrafttreten des RuStAÄndG 1974 am 1. Januar 1975 geborenen ehelichen Kindern deutscher Mütter die Möglichkeit eingeräumt, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung vom Zeitpunkt ihrer Abgabe an zu erwerben. Eine solche rechtswirksame Optionserklärung im Sinne des Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist für die Klägerin nicht rechtzeitig abgegeben worden. 1. Der Senat konnte nicht zu der Überzeugung gelangen, daß die Klägerin aufgrund einer von ihrer Mutter für sie abgegebenen Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wie es nach ihrem Vortrag im Jahr 1975 oder 1976 geschehen sein soll. Zunächst gibt es insoweit keinen unmittelbaren Beweis für die "Entgegennahme der schriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde", wie es gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 Wirksamkeitsvoraussetzung eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung ist. Bei der damals für die Klägerin zuständig gewesenen Einbürgerungsbehörde - das war gemäß Art. 3 Abs. 8 RuStAÄndG 1974 i.V.m. § 17 des 1. StAngRegG sowie gemäß § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen in der damals geltenden Fassung vom 7. Februar 1958 (GV. NW. 47) die Bezirksregierung K. (damals: Regierungspräsident K. ) - ist weder eine auf dem hierfür vorgesehenen Formular abgegebene Erklärung noch sind überhaupt Akten oder irgendwelche Unterlagen betreffend einen Erklärungserwerb auffindbar; zudem läßt sich aufgrund des Todes des Herrn D. im Jahr 1985 der Zugang einer ihm zwecks Weiterleitung übergebenen Erklärung bei der Bezirksregierung K. auch nicht durch dessen Zeugenaussage nachweisen. Entsprechende andere Beweismöglichkeiten sind weder dargetan noch ersichtlich. Es liegen darüber hinaus auch keine Hilfstatsachen vor, aus denen unmittelbar auf den Eingang einer die Klägerin betreffenden Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 bei der Bezirksregierung K. geschlossen werden könnte. Eine Urkunde, wie sie gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RuStAÄndG 1974 von dieser Behörde zum Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit auszufertigen gewesen wäre, kann von der Klägerin nicht vorgelegt werden. Abschriften dieser Urkunde bzw. von sonstigen, die Aushändigung der Urkunde an den Erklärungsberechtigten betreffenden behördlichen Schreiben, wie sie üblicherweise bei der die Aushändigung der Urkunde im Regelfall vornehmenden Gemeindeverwaltung - das war im Falle der Klägerin die Beklagte - aufbewahrt werden, sind ebenfalls nicht vorhanden. Ferner fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte als zuständige Meldebehörde von der Bezirksregierung K. über eine Statusänderung bei der Klägerin unterrichtet worden ist; denn andernfalls hätte das bei der Beklagten geführte Melderegister die Klägerin (auch) als deutsche Staatsangehörige ausweisen müssen. Es ist nämlich entsprechend dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten davon auszugehen, daß bei Statusänderungen eine Rückkoppelung zwischen Staatsangehörigkeitsbehörde und Meldebehörde stattfindet, weil andernfalls die von der Melderegistereintragung abhängigen behördlichen Aufgaben etwa im Bereich des Paß- und Ausweisrechts sowie des Wahlrechts nicht ordnungsgemäß erfüllt werden könnten. Schließlich handelt es sich bei dem der Klägerin 1980 ausgestellten Reisepaß nicht um ein zuverlässiges Indiz für die Abgabe der in Rede stehenden Erwerbserklärung. Die Beklagte hat nämlich nachvollziehbar dargelegt, daß die Frage der deutschen Staatsangehörigkeit des Paßbewerbers anhand der Eintragung im Melderegister geprüft wird und weshalb diese Eintragung bei der Bearbeitung des Paßantrags der Klägerin übersehen worden sein kann. Ein solcher Fehler liegt angesichts der Verwendung von Schlüsselziffern für die verschiedenen Staatsangehörigkeiten im Rahmen des durchaus Möglichen. Im übrigen ist keineswegs auszuschließen, daß bei der Bearbeitung des Paßantrags eines deutschsprachigen, seit 14 Jahren mit Hauptwohnsitz in B. gemeldeten und im Paßantrag mit der Staatsangehörigkeit "deutsch" ausgewiesenen Paßbewerbers, der den auch unter deutschen Staatsangehörigen verbreiteten Namen "M. " trägt, eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ernsthaft in Betracht gezogen und auch deshalb der Abgleich mit dem Melderegister nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen wurde. Eine Erklärung könnte das behördliche Versehen außerdem darin finden, daß die Mutter damals gleichzeitig einen Paß sowohl für sich als auch für die Klägerin beantragt hat und daraufhin wegen der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kein Augenmerk auf abweichende staatsangehörigkeitsrechtliche Verhältnisse bei der Klägerin gerichtet wurde. Als einziger greifbarer Anknüpfungspunkt für die Annahme, daß die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von ihrer Mutter abgegebene Erklärung erworben hat, bleibt mithin die Aussage der Mutter, die entsprechende Urkunde gesehen zu haben. Der Senat hat jedoch aufgrund deren Vernehmung als Zeugin nicht die Überzeugung gewinnen können, daß ungeachtet des Fehlens jedweder sonst üblicher Nachweise für die Durchführung eines Erklärungserwerbsverfahrens eine solche, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin ausweisende Urkunde vorhanden gewesen ist. Die Aussage der Zeugin war nämlich in mehreren Punkten nicht widerspruchsfrei und hinsichtlich wesentlicher Details nicht so genau, prägnant und stimmig, daß ein hiervon in entscheidungserheblicher Hinsicht abweichender Geschehensablauf ausgeschlossen erscheint. So konnte die Zeugin keine Angaben zum Inhalt des von ihr selbst ausgefüllten Erklärungsvordrucks machen. Darüber hinaus handelte es sich bei dem Erklärungsformular nicht - wie von der Zeugin angegeben - um mehrere mit Durchschlag auszufüllende Seiten, sondern um einen beidseitig beschrifteten Vordruck. Unklarheiten verbleiben auch hinsichtlich der Frage, wer Herrn D. welche Unterlagen zum Zwecke des Erklärungserwerbs nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 übergeben hat. Denn abgesehen davon, daß die Zeugin zunächst unterschiedliche Aussagen hinsichtlich der Übergabe des ausgefüllten Erklärungsvordrucks gemacht hat und sich insoweit auf Vorhalt korrigieren mußte, ist ihre Angabe, nicht sie, sondern ihre Mutter habe den Erklärungsvordruck um eventuell beizufügende Unterlagen ergänzt, nicht plausibel. Denn hierbei muß es sich um Dokumente - wie etwa die Geburtsurkunde der Klägerin und das die Zeugin betreffende Ehescheidungsurteil - gehandelt haben, über die nach Angaben der Zeugin deren Mutter nicht verfügt hat. Widersprüchlich ist ferner die Angabe der Zeugin, ihre Mutter habe ihr in einem Brief bereits vor dem Weihnachtsfest 1976 mitgeteilt, daß die Klägerin deutsche Staatsangehörige sei, während sie später angab, sich vorstellen zu können, daß ihre Mutter sie am 23./24. Dezember 1976 mit der Urkunde überrascht habe. Beide Angaben stimmen im übrigen nicht überein mit der Schilderung im Schriftsatz der Klägerin vom 4. Januar 1991, wonach die Urkunde der Zeugin persönlich von Herrn D. ausgehändigt worden sein soll. Berücksichtigt man ferner, daß der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin von der Zeugin selbst als Angelegenheit bezeichnet worden ist, die damals nicht im Mittelpunkt ihres Interesses stand und in der sie nach ihren Schilderungen nach dem Ausfüllen des Erklärungsvordrucks auch nicht mehr initiativ geworden ist, so erscheint bereits angesichts des hierdurch dokumentierten sehr eingeschränkten Engagements der Zeugin nicht ausgeschlossen, daß ihre Erinnerung an Gegenstand und Inhalt der zu Weihnachten 1976 gesehenen Urkunde nicht zuverlässig ist. Hinzu kommt, daß die Zeugin die Urkunde nach eigenen Angaben nur ein einziges Mal gesehen und bei dieser Gelegenheit nicht einmal in Händen gehabt, geschweige denn gelesen hat. Der in diesem Zusammenhang auf Nachfrage der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegebenen Ergänzung, den Namen der Klägerin auf der Urkunde erkannt zu haben, kann mit Blick auf die angeführten vorherigen Angaben der Zeugin kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Denn angesichts der unterbliebenen sofortigen Erwähnung des Namens der Klägerin bei der erbetenen Beschreibung der Urkunde und bei der erbetenen Herstellung eines Bezuges zwischen der Urkunde und der Klägerin liegt die Annahme nahe, daß es sich bei dem genannten Nachtrag eher um eine Schlußfolgerung als um die Wiedergabe einer unmittelbar eigenen Wahrnehmung handelt. Hiervon ausgehend erscheint nicht ausgeschlossen, daß die von der Mutter der Zeugin gezeigte Urkunde auch etwas anderes als einen die Klägerin betreffenden Erklärungserwerb im Sinne von Art. 3 RuStAÄndG 1974 zum Gegenstand gehabt hat, zumal die Zeugin von sich aus erwähnt und im Verlauf ihrer Vernehmung wiederholt hat, daß wahrscheinlich auch eine sie selbst betreffende staatsangehörigkeitsrechtliche Urkunde vorhanden gewesen und eventuell im Zusammenhang mit dem staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren der Klägerin vorzulegen gewesen sei. Diese Möglichkeit hält der Senat jedenfalls auch mit Rücksicht auf das verständliche Eigeninteresse der Zeugin an einem Klageerfolg sowie das bei der Vernehmung der Zeugin zutage getretene, die hier in Rede stehende statusrechtliche Angelegenheit offensichtlich mit erfassende konfliktbeladen gewesene Verhältnis zwischen ihr und ihrer Mutter für weitaus näherliegend als die sonst verbleibende Alternative, daß trotz ausdrücklicher behördlicher Aufbewahrungspflichten (vgl. Ausführungsanweisung zu Art. 3 RuStAÄndG vom 30. Dezember 1974, SMBl. NW 102) sowie staatsangehörigkeitsrechtlicher Mitteilungspflichten bei keiner der an einem Erklärungserwerbsverfahren beteiligten und hiervon zu unterrichtenden Behörden irgendein Hinweis auf die Abgabe einer derartigen Erklärung vorhanden ist. Da weitere Aufklärungsmöglichkeiten weder dargetan noch ersichtlich, insbesondere keine weiteren Zeugen benannt worden sind, die die in Rede stehende Urkunde selbst gesehen haben oder unmittelbar an dem ihr zugrundeliegenden Erklärungserwerbsverfahren beteiligt gewesen sein sollen, trägt die Klägerin entsprechend den auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden allgemeinen Grundsätzen als für die ihr günstigen Umstände darlegungs- und beweisbelastete Partei die Konsequenz der Nichterweislichkeit des behaupteten Erklärungserwerbs. Dieses Ergebnis entspricht auch einer im materiellen Sinne gerechten Risikoverteilung, weil die Ursache dafür, daß die Klägerin beweisfällig bleibt, in einem in ihrer Spähre liegenden schuldhaften Verhalten begründet ist. Denn der Nachweis des Erklärungserwerbs durch die hierfür vorgesehene und allein diesem Zweck dienende Urkunde scheitert daran, daß ihre Mutter als ihre damalige gesetzliche Vertreterin in vorwerfbarer Weise zur Beschaffung bzw. Sicherung einer solchen Urkunde veranlaßte Maßnahmen unterlassen hat. Es muß nämlich von einer 40-jährigen, akademisch gebildeten Frau, die sich Widrigkeiten zum Trotz als alleinerziehende Mutter im Ausland eine berufliche Existenz als Ärztin aufgebaut hat, erwartet werden, daß sie sich gegebenenfalls auch gegen den Widerstand der eigenen Mutter in der Weise um die statusrechtlichen Angelegenheiten ihrer minderjährigen Tochter kümmert, daß ein Beweisnotstand der hier vorliegenden Art nicht entsteht. 2. Die behaupteten Äußerungen der Klägerin anläßlich der Paßentziehung im Jahr 1989 begründen ebenfalls keinen Erklärungserwerb: Es ist schon fraglich, ob dem geltend gemachten Protest und dem Hinweis auf die deutsche Staatsangehörigkeit ein entsprechender Erklärungswert zukommt, da die Angabe, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben, einer Erklärung des Inhalts, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, nicht gleichsteht. Eine solche Erklärung wäre aber jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil es an der in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 ausdrücklich vorausgesetzten Schriftform fehlte. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die mündliche Erklärung sei später schriftlich nachgeholt worden, ist dies frühestens im Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 4. Januar 1991 geschehen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch ebenso wie bei der Paßeinziehung im Jahr 1989 die gemäß Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes (d.h.: mit Ablauf des 31. Dezember 1977) endende Regelfrist abgelaufen und auch eine etwaige Nachfrist im Sinne von Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 längst verstrichen. Eine solche Nachfrist, die sechs Monate ab Fortfall des unverschuldeten Hindernisses für eine fristgemäße Erklärung beträgt, wäre für die bei Ablauf der Regelfrist noch minderjährige Klägerin dann schon nicht eröffnet gewesen, wenn ihre Eltern als nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigte die Erklärung bewußt oder mangels Kenntnis von der Erwerbsmöglichkeit nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht abgegeben hätten. Denn eine solche Unkenntnis wäre ebenso wie das Absehen von der Erklärungsabgabe kein unverschuldetes Hindernis für eine fristgerechte Erklärung gewesen, weil den Eltern die deutsche Abstammung ihrer Tochter bekannt war, für sie als in der Schweiz lebende Personen ausreichende Möglichkeiten zur Einholung zuverlässiger Rechtsauskünfte hinsichtlich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse der Klägerin bestanden, ihnen insoweit erteilte Fehlinformationen nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich sind und der noch nicht volljährige Erklärungsberechtigte sich das Verschulden der für ihn nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten zurechnen lassen muß. Vgl. zu den vorstehenden (anläßlich der Klage dreier schweizer Staatsangehöriger entwickelten) Kriterien für die Verschuldensfrage im Rahmen von Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, NJW 1996, 1687. Aber selbst wenn man - insoweit der Zeugenaussage der Mutter der Klägerin folgend - annimmt, ihre Mutter habe von der Erklärungsmöglichkeit gewußt und dementsprechend das hierfür vorgesehene Formular ausgefüllt sowie Herrn D. übergeben, so läge spätestens seit Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Erklärungsfrist ein der Klägerin zurechenbares schuldhaftes Verhalten ihrer Mutter vor. Denn diese wäre spätestens kurz vor Fristablauf gehalten gewesen, sich unmittelbar bei der Behörde nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Da sie nämlich das Formular nicht selbst bei einer zur Entgegennahme zuständigen Stelle abgegeben und auch keine behördlichen Mitteilungen, insbesondere nicht den üblichen urkundlichen Nachweis über den Erklärungserwerb persönlich als alleinige Sorgeberechtigte für ihre minderjährige Tochter erhalten hatte, durfte sie nicht schuldlos davon auszugehen, daß das Erwerbsverfahren wirksam eingeleitet und ordnungsgemäß abgeschlossen worden war. Abgesehen hiervon wäre eine am 4. Januar 1991 nachgeholte schriftliche Erwerbserklärung aber auch deshalb außerhalb der sechsmonatigen Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 erfolgt, weil der Klägerin spätestens nach der Einziehung ihres Passes Zweifel daran kommen mußten, daß sie wirksam die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte, und sie demnach veranlaßt war, sich über ihre statusrechtliche Position und eventuelle Änderungsmöglichkeiten kundig zu machen. Daß sie hieran ohne Verschulden gehindert war, ist nicht ersichtlich. Ein solches Hindernis kann sie insbesondere nicht daraus herleiten, daß die Beklagte sie nicht auf das Schriftformerfordernis hingewiesen habe, weil die damals 25-jährige, ausweislich ihres beruflichen Werdegangs gebildete Klägerin gerade vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Nachweisschwierigkeiten hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit nicht ohne entsprechende Nachfrage schuldlos davon ausgehen durfte, daß eine so bedeutsame Angelegenheit wie der Erwerb einer Staatsangehörigkeit auf der Grundlage einer anläßlich der Behandlung paß- bzw. ausweisrechtlicher Angelegenheiten abgegebenen, mündlichen Erklärung erfolgen könne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.