Urteil
8 A 1402/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1120.8A1402.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der im Jahre 1929 geborene Kläger erstrebt mit seiner Klage die Gewährung des (vollen) Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand sowie die Übernahme von Unterkunftskosten durch den Beklagten. Ausweislich des Bescheides des Versorgungsamtes K. vom 4. März 1992 ist der Kläger körperbehindert; der Grad der Behinderung beträgt insgesamt 100 %; er leidet u.a. an einer schweren Diabetes mellitus mit Insulinpflicht, an einer fortschreitenden diabetischen Neuropathie und arteriellen Verschlußleiden der Beine. Bis November 1986 wohnte er als Hauptmieter im Hause B. Straße 35 in B. -B. G. . Im Dezember 1986 zog er in die von Frau E. F. (geb. 1943) gemietete Nachbarwohnung im gleichen Hause (vgl. BA 3 Bl. 55). Seinen Lebensunterhalt bestritt er bereits zu diesem Zeitpunkt aus Sozialhilfemitteln. Bereits vorher hatten der Kläger und Frau F. am 21. August 1986 in T. -T. bach ein Hotelgrundstück zu einem Preis von 290.000,- DM gekauft (BA 7 Bl. 82 und BA 3 Bl. 54/3). Der Kläger und Frau F. wurden am 3. Oktober 1986 als Eigentümer mit je einem halben Anteil in das Grundbuch von T. bach beim Amtsgericht B. -K. eingetragen. Der Hotel-Restaurant-Betrieb wurde unter dem Namen von Frau F. geführt, jedoch aus wirtschaftlichen Gründen am 11. März 1987 rückwirkend zum 20. Februar 1987 bei der Verbandsgemeindeverwaltung T. -T. wieder abgemeldet (vgl. BA 3 Bl. 56 und BA 7 Bl. 82). Am 1. Mai 1987 bezogen der Kläger und Frau F. ein von ihnen angemietetes Einfamilienhaus in K. , Schneppenhohner Weg 12 (BA 3 Bl. 38, BA 7 Bl. 83). In K. erhielt der Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, wobei er gegenüber dem zuständigen Träger der Sozialhilfe angab, er lebe mit Frau F. nicht in eheähnlicher Gemeinschaft; die Beziehung sei rein geschäftlicher Natur. Vom 15. Dezember 1987 bis zum 14. August 1988 wohnten der Kläger und Frau F. gemeinsam in der von ihnen angemieteten Wohnung in K. 1, B. straße (vgl. BA 3 Bl. 38 und BA 7 Bl. 83). Anschließend bezogen der Kläger und Frau F. ein von ihnen angemietetes Einfamilienhaus in B. -B. , K. Straße (BA 3 Bl. 38/1 und BA 7 Bl. 83). Mit Wirkung ab 1. Januar 1992 schlossen der Kläger und Frau F. gemeinsam als Mieter einen "Mietvertrag" mit Herrn R. D. über das Hausgrundstück H. straße in S. (BA 5 Bl. 104-114). Nach der getroffenen Vereinbarung begann das Mietverhältnis am 1. Januar 1992 und endet am 31. Dezember 2007. Vor dem Einzug in dieses Haus wurden erhebliche Renovierungsarbeiten durchgeführt, die nach Angaben des Klägers allein von Frau F. finanziert wurden. Der Grundstückseigentümer und Vermieter verzichtete im Hinblick auf die von den Mietern vorgenommenen Instandsetzungsarbeiten für die Dauer des Mietverhältnisses auf den Mietzins (vgl. BA 3 Bl. 18 und 50). Am 4. Juni 1992 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, wobei er angab, er sei Ende April 1992 von B. aus in seine Wohnung in S. , H. straße 404, eingezogen; Vermieterin sei Frau E. F. (vgl. BA 3 Bl. 1/1 und 1R). Dabei legte er dem Beklagten einen schriftlichen "Wohnungs- Mietvertrag" vom 10. Mai 1992 vor, der ihn als Mieter und Frau F. als Vermieterin der Mieträume im Hause S. , H. straße mit einer Wohnfläche von 40 qm (bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, einer Diele, einer Toilette und einem Kellerraum) ausweist; nach dem Mietvertrag hat der Mieter eine monatliche Miete von 380,- DM sowie Kosten für Heizung in Höhe von 60,- DM und Wasser in Höhe von 15,- DM bezahlen; nach § 21 der Vereinbarung ist vor dem Einzug eine Kaution in bar von 500,- DM an den Vermieter zu entrichten (BA 3 Bl. 7 und 7R). In der von Frau F. unterzeichneten "Mietbescheinigung" vom 30. Juni 1992 wird angegeben, die seit 1. Juni 1992 bezugsfertige und ca. 40 qm große Wohnung sei leer vermietet und liege im Erdgeschoß (BA 3 Bl. 8). Der Beklagte gewährte dem Kläger für die Monate Juni und Juli 1992 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes für einen alleinstehenden Haushaltsvorstand zuzüglich eines Mehrbedarfszuschlages wegen Alters gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a.F., einer Krankenkostzulage gemäß § 23 Abs. 4 Nr. 2 BSHG in Höhe von 163,- DM sowie einen Krankenkassenbeitrag in Höhe von 170,- DM (Juni 1992) bzw. 194,- DM (Juli 1992). Am 24. Juni 1992 führte ein Bediensteter des Beklagten beim Kläger einen Hausbesuch durch. Dabei wurde festgestellt, daß das vom Kläger bewohnte, neben dem Schlafzimmer von Frau F. im ersten Stock gelegene Zimmer eine Grundfläche von ca. 8 qm aufwies; neben diesen beiden Räumen verfügt das Haus nach den getroffenen Feststellungen im Erdgeschoß über ein Wohnzimmer, über eine Küche mit Eßzimmer und ein B. . Mit Ausnahme des Badezimmers hatte keiner der Räume eine Tür. Der Kläger erklärte ausweislich des aus Anlaß des Hausbesuches erstellten Aktenvermerkes, neben seinem Zimmer benutze er noch das Wohnzimmer und die Küche des Hauses. Mit Schreiben vom 2. Juli 1992 begehrte der Kläger vom Beklagten die Gewährung der "Mieten für Juni und Juli 92 einschließlich der Kaution" (BA 3 Bl. 30). Durch Schreiben des Straßenverkehrsamtes des R. -S. -Kreises vom 21. Juli 1992 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, daß auf den Kläger seit dem 10. März 1992 ein Pkw der Marke Mercedes Benz 280 S (Erstzulassung 11. Juli 1977) mit dem amtlichen Kennzeichen zugelassen war (BA 3 Bl. 59). Nach zuvor erfolgter Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 1992 den "Antrag vom 4.6.1992 auf Sozialhilfe ab dem 1.7.1992" mit der Begründung ab, der Kläger lebe mit Frau E. F. in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne von § 122 BSHG; Frau F. sei offensichtlich in der Lage, den Lebensbedarf des Klägers sicherzustellen (BA 3 Bl. 61). Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 1992 Widerspruch ein und machte geltend, er lebe mit Frau F. in keiner eheähnlichen Gemeinschaft; wie sich aus den beigefügten Verdienstbescheinigungen ergebe, sei Frau F. zudem nicht in der Lage, auch ihn zu unterhalten. Außerdem begehrte der Kläger beim Verwaltungsgericht K. die Weitergewährung von Sozialhilfe sowie die Übernahme von Unterkunftskosten im Wege der einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht im Verfahren 18 L 1539/92 mit Beschluß vom 12. August 1992 ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluß vom 2. Oktober 1992 zurück (Az.: 8 B 3633/92). Mit Bescheid vom 15. Oktober 1992 teilte der Beklagte daraufhin dem Kläger mit, unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 12. August 1992 und des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1992 ändere er den Bescheid vom 27. Juli 1992 ab; aufgrund der vorgelegten Nachweise über das Einkommen und die finanziellen Belastungen von Frau E. F. gehe er davon aus, daß Frau F. keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Klägers zur Verfügung stellen könne; das von Frau F. erzielte monatliche Einkommen von 1.188,33 DM liege nur 33,20 DM über ihrem sozialhilferechtlichen Bedarf. Da Frau F. nachgewiesenermaßen die Generalkosten des Haushalts trage und die wirtschaftlich Stärkere sei, stehe dem Kläger bei der Berechnung seines Sozialhilfebedarfs nur der Regelsatz eines Haushaltsangehörigen zu. Daraus ergebe sich ein monatlicher Sozialhilfeanspruch ab 1. Juli 1992 in Höhe von 844,40 DM (Regelsatz Haushaltsangehörige: 407,- DM; Mehrbedarf wegen Alters 81,40 DM; Krankenkostzulage 162,- DM und Krankenkassenbeitrag 194,- DM) (BA 6 Bl. 7-9). Unterkunftskosten könnten nicht übernommen werden, da der Kläger aufgrund des mit dem Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages mietkostenfrei wohne. Später vorgelegte schriftliche "Mietverträge" mit Frau F. seien als Scheingeschäfte gemäß § 117 BGB nichtig. Dagegen legte der Kläger am 20. Oktober 1992 Widerspruch ein. Am 13. Oktober 1992 hat der Kläger im vorliegenden Verfahren Klage erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten zu verpflichten, an ihn "über die freiwillig gezahlte Sozialhilfe von monatlich 650,40 DM hinaus weitere 84,60 DM Sozialhilfe monatlich" sowie "ab dem Monat Juli 1992 für die Kosten seiner Unterkunft monatlich 455,- DM zu zahlen". Während des Klageverfahrens wurden am 24. November 1992 ein Pkw der Marke Golf GTI (Erstzulassung Mai 1982) mit dem amtlichen Kennzeichen SU-MC 78, der nach den Angaben des Klägers dem in O. bach lebenden Sohn E. A. , dem Sohn von Frau F. , gehörte und von diesem genutzt wurde (BA 8 Bl. 199), und am 10. August 1993 ein Pkw der Marke VW Golf (Erstzulassung September 1990) mit dem amtlichen Kennzeichen auf den Kläger zugelassen. Ebenfalls während des Klageverfahrens hat der Kläger beim Verwaltungsgericht K. drei weitere Verfahren mit dem Ziel eingeleitet, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand sowie der Übernahme von Unterkunftskosten unter dem Aktenzeichen 18 L 2027/92 (BA 6), 18 L 309/93 (8 B 1112/93 OVG NW; BA 7) und 18 L 700/93 (8 B 1111/93, BA 4) zu verpflichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 1993 (BA 8 Bl. 162 ff.) wies der Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises nach Anhörung sozial erfahrener Personen sinngemäß die gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 1992 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Oktober 1992 gerichteten Widersprüche des Klägers vom 29. Juli 1992 und 20. Oktober 1992 zurück. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1993 zu verpflichten, ihm über die gezahlten Beträge hinaus für den Zeitraum vom 1. August 1992 bis zum 30. April 1993 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zu bewilligen sowie für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 30. April 1993 Unterkunftskosten in Höhe von 455,- DM monatlich zu übernehmen. Im übrigen hat er die Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich im wesentlichen auf die Darlegungen im Änderungsbescheid vom 15. Oktober 1992 und die Gründe des Widerspruchsbescheides bezogen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 18. Januar 1995 zugestellte Urteil hat er am 8. Februar 1995 Berufung eingelegt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Er und Frau F. lebten nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie unterhielten getrennte Haushalte. In der Vergangenheit habe Frau F. lediglich mal für ihn gewaschen, wenn er auf ihren Hund aufgepaßt habe. Wegen der bestehenden Mietrückstände habe er bereits seine Möbel an Frau F. verkaufen müssen. Darüber hinaus habe er sich bei seinem Bruder Geld leihen müssen, um die aufgelaufenen Mietrückstände zu begleichen. Aus dem Umstand, daß er und Frau F. sich seit mehreren Jahren kennen, könne nicht auf das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden. Er und Frau F. seien zwar zeitweise Miteigentümer eines Hotelgrundstücks gewesen; dies habe aber allein dazu gedient, ihn von der Sozialhilfe unabhängig zu machen. Nach dem Scheitern dieses gemeinsamen Projektes sei man zusammengezogen, jedoch allein aus dem Grund, um die gemeinsamen Mietkosten zu senken. Frau F. sei immer Hauptmieterin, er, der Kläger, sei stets Untermieter gewesen. Der mit dem Vermieter Dichardt abgeschlossene Mietvertrag vom 1. Januar 1992 sei auf dessen Wunsch sowohl von Frau F. als auch von ihm unterschrieben worden. Nach ca. zwei bis drei Monaten sei das Mietverhältnis zwischen ihm und dem Vermieter aufgelöst worden; seitdem sei Frau F. die alleinige Hauptmieterin. Frau F. habe ca. 70.000,- DM zur Renovierung des angemieteten Hauses aufgewendet. Zwar sei er Halter des Pkw's Mercedes Benz 280S mit dem amtlichen Kennzeichen und auch des VW Golfs gewesen. Beide Fahrzeuge hätten jedoch stets im Eigentum von Frau F. gestanden; sie habe auch die Kraftfahrzeugsteuer sowie die Versicherungsprämien und die Benzinkosten bezahlt. Er, der Kläger, sei lediglich als Halter der Fahrzeuge aufgetreten, da er über einen günstigen Schadensfreiheitsrabatt verfügt habe und diesen Vorteil Frau F. habe zukommen lassen wollen. Soweit der Beklagte behauptet habe, er habe noch einen weiteren Pkw der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen BN-TD 285 zeitweise gefahren, treffe dies nicht zu; er habe dieses Fahrzeug lediglich einmal im Hof vor der Garage von Frau F. weggefahren, damit Frau F. mit ihrem eigenen Fahrzeug die Garage habe verlassen können. Wem der Pkw gehöre, sei ihm nicht bekannt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1993 zu verpflichten, ihm über die gezahlten Beträge hinaus für die Zeit vom 1. August 1992 bis zum 30. April 1993 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand sowie Unterkunftskosten in Höhe von 455,- DM für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. April 1993 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Der Senat hat durch den Berichterstatter am 10. Juli 1996 Beweis erhoben über die Beziehungen des Klägers zu Frau E. F. und über die Anmietung des Hausgrundstücks in S. , H. straße 404, durch Vernehmung von Frau E. F. und des Herrn R. D. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10. Juli 1996 Bezug genommen. Der Kläger und der Beklagte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahrne 18 L 1539/92 VG K. (8 B 3633/92 OVG NW), 18 L 2027/92 VG K. , 18 L 509/93 VG K. (8 B 1112/93 OVG NW) und 18 L 700/93 (8 B 1111/93 OVG NW) sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, daß ihm über die gezahlten Beträge hinaus für den Zeitraum vom 1. August 1992 bis zum 30. April 1993 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand sowie für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. April 1993 Unterkunftskosten in Höhe von 455,- DM monatlich gewährt werden. Die geltend gemachten Ansprüche scheitern bereits daran, daß zwischen dem Kläger und der Zeugin E. F. jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 30. April 1993 eine eheähnliche Gemeinschaft bestand, so daß sie gemäß § 122 Satz 1 BSHG hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht bessergestellt werden durften als Ehegatten. Hiernach sind entsprechend der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG für nicht getrenntlebende Ehegatten getroffenen Regelung auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft Einkommen und Vermögen des Partners des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Hilfe zum Lebensunterhalt ist demnach insoweit zu versagen, als das Einkommen des einen Partners der eheähnlichen Gemeinschaft geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit des anderen zu beseitigen. Grund für die in § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG getroffene Regelung ist, was das Verhältnis des Hilfesuchenden zu seinem Ehegatten angeht, das Vorhandensein einer ihre Beziehung prägenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Daran ist die Auslegung des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft auszurichten, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, in: Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band 46, S. 1 ff., 2. Mit dem Begriff "eheähnlich" hat der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist damit eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau gemeint, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE Band 87, S. 234, 264; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, aaO., S. 3. Dabei müssen die Bindungen der Partner so eng sein, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann; zwischen ihnen muß also eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehen. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, daß sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrenntlebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar, vgl. BVerfG, aaO., S. 265; BVerwG, aaO., S. 4. Nach der Beweisaufnahme und den weiteren sich aus dem Akteninhalt ergebenden Umständen ist der Senat der Überzeugung, daß jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum sowohl eine Wohngemeinschaft als auch eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin F. bestanden und daß auch die weiteren dargelegten Voraussetzungen für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG erfüllt waren. Für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft ist zunächst von Bedeutung, daß der Hilfesuchende und seine Partnerin in derselben abgeschlossenen Wohneinheit wohnen, d.h. in einer Wohneinheit, die nach der baulichen Konzeption darauf angelegt ist, von einer Wohngemeinschaft (Familie) bewohnt zu werden. Da allerdings auch in einer an sich von den baulichen Voraussetzungen her als Einheit konzipierten Wohnung ein getrenntes Wohnen zweier Parteien möglich ist, ist zusätzlich erforderlich, daß keine strikte Trennung der Wohnbereiche des Hilfesuchenden und seiner Partnerin vereinbart und eingehalten wird, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 10. Dezember 1980 - 8 A 2207/78 -. Dagegen spricht es nicht gegen das Vorliegen einer Wohngemeinschaft, daß jedem Partner ein Raum zu seiner ausschließlichen Benutzung vorbehalten ist, da dies auch in einer Ehe vorkommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1977 -V C 62.75 -, aaO., S. 282. Dabei ist für eine umfassende Tatsachenprüfung zu berücksichtigen, daß bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft - sie kämpfen von der Sache her gemeinsam um die höhere Sozialhilfe - besondere Vorsicht angebracht ist. Dies gilt vor allem dann, wenn die Partner einerseits - in zunehmender Erkenntnis dessen, worauf es ankommt - bei Fortschreiten des Verfahrens mehr und mehr die absolute Trennung des Wohnens (und Wirtschaftens) behaupten und wenn andererseits aus einem früheren Stadium des Verfahrens entscheidungserhebliche tatsächliche Umstände bekannt sind, die für das Bestehen einer Wohngemeinschaft sprechen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1977, aaO., S. 283; OVG NW, Beschluß vom 11. Mai 1994 - 8 B 963/94 -. Im dargelegten Sinne bestand zwischen dem Kläger und der Zeugin E. F. jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum eine Wohngemeinschaft. Beide bewohnten (und bewohnen) das Einfamilienhaus in S. , H. straße 404. Dieses Hausgrundstück hatten sie jedenfalls zunächst gemeinsam durch schriftlichen Mietvertrag ab 1. Januar 1992 von dem Zeugen R. D. gemietet. Nach diesem Mietvertrag, den der Kläger mit Schriftsatz vom 25. September 1992 im Verfahren 8 B 3633/92 zu den Gerichtsakten gereicht hat (vgl. BA 5 Bl. 104 bis 114), befand sich das vom Kläger und von der Zeugin F. auf dem gemieteten Hausgrundstück gelegene Wohngebäude bei Anmietung in einem unbewohnbaren und stark reparaturbedürftigen Zustand; die Mieter verpflichteten sich vor Bezug, auf eigene Kosten sämtliche für die Herstellung der Bewohnbarkeit erforderlichen Instandsetzungsarbeiten durchzuführen und waren berechtigt, schon vor Abschluß der Instandsetzung "das Haus", also nicht jeweils getrennte Wohnbereiche, zu beziehen (vgl. § 1 Ziffer 2 des Mietvertrages). Eine Aufteilung der einzelnen Wohnräume oder gar eine strikte Trennung von Wohnbereichen war in dem Mietvertrag gerade nicht vorgesehen. Dies ergibt sich auch aus den Bekundungen des am 10. Juli 1996 als Zeugen vernommenen Vermieters R. D. . Der Zeuge D. hat ausdrücklich bekundet, daß das Hausgrundstück mit dem darauf befindlichen Wohnhaus (nebst Anbau) mit Wirkung ab 1. Januar 1992 an den Kläger und die Zeugin F. gemeinsam vermietet wurde, ohne daß eine Aufteilung der Räume auf die beiden Mieter vereinbart wurde. Der Umstand, daß der Kläger im Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialhilfeleistungen dem Beklagten Anfang Juni 1992 einen neuen, nunmehr von ihm und der Zeugin F. unter dem 10. Mai 1992 unterzeichneten "Wohnungs-Mietvertrag" vorlegte, in dem die Zeugin F. als Vermieterin und er selbst als Mieter von einzelnen im Hause S. , H. straße 404, gelegenen Räumen ("ein Zimmer, eine Küche, eine Diele, eine Toilette mit Dusche, ein Kellerraum") mit einer Wohnfläche von 40 qm angegeben wird, gibt zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Der Senat hat bereits in seinem im Verfahren 8 B 3633/92 ergangenen Beschluß vom 2. Oktober 1992 darauf hingewiesen, daß angesichts des ursprünglich zwischen dem Kläger und der Zeugin F. einerseits sowie dem Zeugen D. als Vermieter andererseits mit Wirkung ab 1. Januar 1992 abgeschlossenen schriftlichen Mietvertrages ohnehin vieles dafür spricht, daß es sich bei dem vom Kläger und der Zeugin F. unter dem 10. Mai 1992 vorgelegten neuen "Wohnungs-Mietvertrag" um einen Scheinvertrag handelt, der gemäß § 117 BGB nichtig ist. Diese Frage bedarf im vorliegenden Zusammenhang jedoch keiner weiteren Vertiefung und abschließenden Prüfung. Namentlich kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob der Kläger aufgrund der nach dem 1. Januar 1992 mit dem Zeugen D. als Vermieter und mit der Zeugin F. ergänzend getroffenen Vereinbarungen rechtlich nunmehr zur Zahlung eines Mietzinses an die Zeugin F. verpflichtet ist. Selbst wenn im hier maßgeblichen Zeitraum im Außenverhältnis nur noch die Zeugin F. Mieterin des Hausgrundstückes gewesen wäre, während der Kläger seinen Beitrag zur Bestreitung der Kosten im Innenverhältnis zur Zeugin F. zu leisten hatte, stünde dies dem Vorliegen einer Wohngemeinschaft zwischen ihm und der Zeugin F. in dem gemeinsam bewohnten Haus nicht entgegen. Denn außer der Tatsache, daß der Kläger und die Zeugin F. das Hausgrundstück mit dem darauf befindlichen Einfamilienwohnhaus zunächst gemeinsam mieteten, ohne daß eine strikte Abtrennung der Wohnbereiche vereinbart war, sprechen noch mehrere weitere Umstände für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft. Das Wohnhaus ist nach der baulichen Situation darauf angelegt, von einer Wohngemeinschaft, nicht aber von mehreren selbständigen Mietparteien bewohnt zu werden. Denn ausweislich des bei den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerks vom 29. Juni 1992 über einen am 24. Juni 1992 durch einen Bediensteten des Beklagten durchgeführten Hausbesuch weist das Wohnhaus eine Wohnfläche von insgesamt ca. 80 qm auf (BA 3 Bl. 28). Im Erdgeschoß befinden sich ein Wohnzimmer sowie ein Eßzimmer mit Küchenzeile und ein Badezimmer, im darüberliegenden Geschoß weitere zwei Zimmer. Nach den bei dem Hausbesuch am 24. Juni 1992 getroffenen Feststellungen verfügte zum damaligen Zeitpunkt - mit Ausnahme des Badezimmers - kein Raum des Hauses über eine Tür; es waren lediglich Vorhänge angebracht. Dies galt auch für die beiden Räume, die nach den während des Hausbesuches vom Kläger gemachten Angaben einerseits von ihm und andererseits von der Zeugin F. als Schlafräume benutzt wurden. Der Senat hat keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit der insoweit beim Hausbesuch getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu zweifeln, zumal der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens den diesbezüglichen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten ist; außerdem hat die Zeugin F. bei ihrer Vernehmung am 10. Juli 1996 nochmals ausdrücklich bestätigt, daß von Anfang an alle Räume des Hauses, abgesehen vom B. , keine Holztüren haben und daß stattdessen in den Türöffnungen von ihr Vorhänge angebracht worden sind. Der von ihr dafür bei ihrer Vernehmung am 10. Juli 1996 angegebene Grund macht deutlich, daß es sowohl ihr als auch dem Kläger gerade darum ging, eine strikte Trennung der Wohnbereiche zu vermeiden. Denn sie hat bekundet, daß die Wohnräume gerade deshalb keine Türen in dem von ihr und dem Kläger bewohnten Wohnhaus haben, weil sie und der Kläger dies "für sinnvoller und besser" halten, damit sie "höre, wenn Herr K. (= der Kläger) nachts laut redet oder seltsame Geräusche von sich gibt". Damit wird, wie die Zeugin weiter ausgeführt hat, es ihr erleichtert, sich gleich um den Kläger zu kümmern, wenn sie den Eindruck hat, "daß er wegen seiner Diabeteserkrankung Probleme hat". Diese Wohnsituation macht deutlich, daß sowohl der Kläger als auch die Zeugin F. entscheidenden Wert darauf gelegt haben und legen, daß es keine strikte Trennung von Wohnbereichen innerhalb des gemeinsam bewohnten Hauses gibt, sondern daß jeder unbehindert von Türen zumindest in (Hör-)Kontakt mit dem jeweils anderen bleibt. Dementsprechend sind auch die Wohnräume vom Flur nicht durch einen abschließbaren Korridor getrennt, sondern können von beiden Hausbewohnern vom Flur aus ungehindert erreicht werden. Zudem haben der Kläger und die Zeugin E. F. weder in dem von ihnen unter dem 10. Mai 1992 unterzeichneten neuen "Wohnungs-Mietvertrag" noch sonst schriftlich eine genaue Aufteilung der Nutzungsberechtigung an den einzelnen Räumen schriftlich fixiert. In dem "Wohnungs-Mietvertrag" vom 10. Mai 1992, der den Kläger als Mieter und die Zeugin F. als Vermieterin ausweist, ist lediglich angegeben, "vermietet" würden "ein Zimmer, eine Küche, eine Diele, eine Toilette mit Dusche, ein Kellerraum". Dabei wird nicht angegeben, ob das "vermietete" Zimmer im Erdgeschoß oder im ersten Geschoß gelegen ist. Außerdem weichen die Angaben über die "vermieteten" Räume in diesem "Wohnungs-Mietvertrag" vom 10. Mai 1992 von den Angaben ab, die die Zeugin F. bei ihrer Vernehmung am 10. Juli 1996 gemacht hat. Nach ihren Bekundungen bewohnte der Kläger anfangs "nur das kleine Schlafzimmer in der ersten Etage" sowie "in der Parterre das Wohnzimmer, das er auch heute noch als Wohn- und Schlafzimmer benutzt"; "die Küche und das B. " wurden nach ihren Angaben vom Kläger und ihr "gemeinsam" genutzt, während der "heute als Eßzimmer genutzte Raum" damals ihr "Aufenthaltsraum" gewesen sei (Bl. 8 letzter Absatz der Niederschrift über die Beweisaufnahme vom 10. Juli 1996). Soweit man davon ausgeht, daß die Bekundungen der Zeugin F. im Beweisaufnahmetermin am 10. Juli 1996, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, der Wahrheit entsprechen, hätte der Kläger mithin - anders als im "Wohnungs-Mietvertrag" vom 10. Mai 1992 angegeben - damals nicht "ein Zimmer", sondern sowohl das "kleine Schlafzimmer in der ersten Etage" als auch "in der Parterre das Wohnzimmer" "bewohnt". Der Kläger hätte dann neben einem an ihn vermieteten Zimmer ausweislich der Bekundungen der Zeugin F. noch ein weiteres Zimmer "bewohnt", obwohl er dieses nicht von ihr "gemietet" hatte. Daraus ergibt sich jedenfalls, daß die Nutzung der Räume in dem angemieteten Haus zwischen der Zeugin F. und dem Kläger so flexibel gehandhabt wurde, daß sich von einer strikten Aufteilung der Wohnbereiche weder nach den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen noch nach der tatsächlichen Situation sprechen läßt. Sonstige konkrete Anhaltspunkte, die für ein getrenntes Wohnen in dem angemieteten Einfamilienhaus sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Die bloßen diesbezüglichen Behauptungen des Klägers reichen nicht aus. Angesichts dessen steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger und die Zeugin F. das angemietete Wohnhaus im hier maßgeblichen Zeitraum gemeinsam bewohnten und daß damit eine Wohngemeinschaft im dargelegten Sinne bestand. Der Kläger und die Zeugin F. lebten im hier maßgeblichen Zeitraum auch in einer Wirtschaftsgemeinschaft. Unter einer Wirtschaftsgemeinschaft ist die gemeinsame Erledigung der beide Partner gemeinsam betreffenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen. Ausreichend ist ein nach den äußeren Umständen erkennbares sozialtypisches Verhalten, wie es für zusammenlebende Ehegatten eigentümlich ist, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. März 1988 (zu § 137 Abs. 2a AFG a.F.) - 7 Rar 81/86 -, FEVS 38, 334; OVG NW, Beschluß vom 22. Juni 1992 - 8 B 2193/92 -; Beschluß vom 2. Oktober 1992 - 8 B 3633/92 -. Für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft im dargelegten Sinne spricht zunächst, daß der Kläger und Frau F. nach den Angaben des Klägers nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen seit Jahren nicht mehr über getrennte Wohnungen verfügen, sondern jeweils gemeinsam eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus anmieteten, um die für sie anfallenden Kosten im gemeinsamen Interesse relativ zu reduzieren. So schlossen sie gemeinsam am 21. August 1986 einen notariellen Kaufvertrag über ein Hotelgrundstück in T. - T. bach zu einem Kaufpreis von 290.000,- DM und verlegten ihren Wohnsitz nach T. -T. bach. Das Eigentum an dem Hotelgrundstück stand ausweislich der am 3. Oktober 1986 erfolgten Eintragung in das Grundbuch von T. bach beim Amtsgericht B. -K. beiden zu, und zwar dem Kläger und Frau F. jeweils zur Hälfte. Beide wollten auch zum beabsichtigten Erfolg des Hotel-Restaurant-Betriebs nach Maßgabe ihrer jeweiligen Möglichkeiten beitragen und nahmen zu diesem Zweck einen Kredit auf, für den nach den Angaben des Klägers monatlich 2.200,- DM bis 2.500,- DM an Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen waren. Während die Zeugin F. nach außen als Inhaberin und Betreiberin des Hotel- Restaurants auftrat und dementsprechend auch als solche bei den Behörden gemeldet wurde, wollte der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen seine Erfahrungen und Kenntnisse aus früheren Tätigkeiten in der "Hotel-Branche" einbringen. Dabei kann offenbleiben, in welcher Weise die finanziellen Mittel für den Erwerb des Hotelgrundstücks im Innenverhältnis von den beiden Partnern aufgebracht wurden. Entscheidend ist, daß beide Partner die finanziellen und ideellen Beiträge des jeweils anderen als Beitrag zum gemeinsamen "Hotel-Projekt" verstanden. Nach dem Vorbringen des Klägers und den Bekundungen der Zeugin F. ist auch davon auszugehen, daß beide gemeinsam schon nach wenigen Monaten zu der Überzeugung gelangten, aus wirtschaftlichen Gründen den Hotel-Restaurant- Betrieb wieder aufgeben zu müssen, so daß die Zeugin F. am 11. März 1987 rückwirkend zum 20. Februar 1987 bei der Verbandsgemeindeverwaltung T. -T. bach den Betrieb wieder abmeldete. Auch das weitere Verhalten des Klägers und der Zeugin F. sprechen dafür, daß sie in der Folgezeit und auch noch im hier maßgeblichen Zeitraum beide Partner gemeinsam betreffende wirtschaftlichen Frage gemeinsam erledigten. So kamen sie überein, die beiderseitigen Mietaufwendungen dadurch (relativ) niedrig halten zu wollen, daß sie gemeinsam ein Wohnobjekt anmieteten und darin wohnten. So mieteten sie zunächst mit Wirkung ab 1. Mai 1987 in K. , Schneppenhoner Weg 12, ein Einfamilienhaus an. Auch nach dem Auszug aus jenem Einfamilienhaus wohnten der Kläger und die Zeugin F. weiterhin in einer von ihnen gemeinsam angemieteten Wohnung, nämlich zunächst in K. , B. straße 13, bis zum 14. August 1988 und dann ab Mitte August 1988 in einem Einfamilienhaus in B. -B. , K. Straße 704 sowie anschließend mit Wirkung ab 1. Januar 1992 in dem jetzt noch von ihnen bewohnten Einfamilienhaus in S. , H. straße 404. Dabei gingen beide davon aus, daß sie jeweils nach Maßgabe ihres jeweiligen Vermögens und Könnens zur Realisierung gemeinsam gefaßter Entschlüsse gerade auch in wirtschaftlichen Dingen beitrugen. Dies zeigt sich vor allem auch an der Anmietung und Instandsetzung des jetzt noch gemeinsam bewohnten Hausgrundstücks. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang dargelegt, verpflichteten sich der Kläger und die Zeugin F. gegenüber dem Vermieter, dem Zeugen R. D. , gemeinsam, vor Bezug des stark reparaturbedürftigen Hauses (S. , H. straße 404) sämtliche für die Herstellung der Bewohnbarkeit erforderlichen Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Während die dafür erforderlichen finanziellen Aufwendungen nach dem Vorbringen des Klägers und der Zeugin F. in erster Linie von ihr getragen wurden, stand ihr der Kläger bei der Realisierung dieses Projektes mit Rat und Tat zur Seite. Namentlich führte er federführend die erforderlichen Verhandlungen und sorgte dafür, daß die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Vermieter hinreichende Berücksichtigung fanden. Wie der Vermieter, der Zeuge D. , in seiner Vernehmung am 10. Juli 1996 ausdrücklich bekundet hat, traten ihm gegenüber der Kläger und die Zeugin F. stets gemeinsam auf, um ihn zum Abschluß des Mietvertrages zu bewegen. Nach seinen Bekundungen ging es dem Kläger bei den Vertragsverhandlungen darum, durch die Art der Vertragsgestaltung die Zeugin F. insoweit abzusichern, daß diese für die Dauer des Mietvertrages keine Kündigung durch den Vermieter hinnehmen mußte, da sie für die Instandsetzung des Wohnhauses erhebliche Investitionen tätigte. Wie sich aus dem Inhalt des zwischen dem Zeugen D. einerseits und dem Kläger sowie der Zeugin F. andererseits abgeschlossenen schriftlichen Mietvertrages ergibt, wurde von beiden Partnern in diesen Verhandlungen erreicht, daß auch der Kläger Mietvertragspartei wurde und vertraglich in den Genuß der vereinbarten "Mietfreiheit" bis zum Jahre 2007 gelangte, obwohl er nach seinen eigenen Angaben keine finanziellen Mittel zur Instandsetzung des Wohnhauses aufbrachte. Daraus wird deutlich, daß der Kläger und die Zeugin F. sich darüber einig waren, daß sie nicht nur nach außen als gemeinsame Mieter des Hausgrundstückes in Erscheinung treten wollten, sondern daß nach dem Vertrag der Kläger von den wirtschaftlichen Aufwendungen der Zeugin F. für die Instandsetzung des Wohnhauses in Form der mit dem Vermieter vereinbarten Mietfreiheit bis zum Jahre 2007 mit profitieren sollte. Eine solche Vereinbarung läßt bei verständigen Vertragspartnern nur den Schluß zu, daß die gemeinsame Realisierung eines gemeinsamen Projektes im Vordergrund stand, wobei beide Partner nach Maßgabe ihres jeweiligen Vermögens und Könnens zu dessen Gelingen beitragen sollten. Auch im übrigen Wirtschaftsverkehr traten der Kläger und die Zeugin F. nach außen gemeinsam auf und unterstützten sich wechselseitig. Namentlich gilt dies etwa für den An- und Verkauf der Kraftfahrzeuge. So hat die Zeugin F. bei ihrer Vernehmung am 10. Juli 1996 selbst bekundet, sie habe "in Bezug auf Autos von Tuten und Blasen keine Ahnung". Deshalb habe der Kläger beim An- oder Verkauf von Kraftfahrzeugen durch sie stets die Verhandlungen mit den Vertragspartnern geführt. Bereits bei dem ersten Auto, das sie gekauft habe, einem Mercedes Benz 280 S mit dem Kennzeichen , habe der Kläger die Verhandlungen mit dem Verkäufer in die Hand genommen. Auch heute tue er dies noch für sie, da sie sich "in Autodingen" nicht auskenne. Der Senat hat keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit der diesbezüglichen Bekundungen der Zeugin F. zu zweifeln, zumal der Kläger ihnen nicht entgegengetreten ist. Dafür, daß der Kläger und die Zeugin F. seit langem beide Partner gemeinsam betreffende wirtschaftliche Fragen ihres Zusammenlebens gemeinsam erledigen und daß deshalb von einer Wirtschaftsgemeinschaft im dargelegten Sinne ausgegangen werden kann, sprechen auch die Art und Weise des Haltens und des Nutzens der Kraftfahrzeuge. Während nach ihren insoweit übereinstimmenden Angaben der Kaufpreis sowie die festen mit der Haltung des Kraftfahrzeuges verbundenen Kosten (Kfz- Steuer, Versicherungsprämien) von der Zeugin F. bezahlt wurden, erklärte sich der Kläger dazu bereit, im Hinblick auf seinen günstigeren Schadensfreiheitsrabatt die Kraftfahrzeuge auf sich anzumelden und damit gegenüber den Versicherungsunternehmen als Halter in Erscheinung zu treten. Dies galt nicht nur für das Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Benz 280 S mit dem Kennzeichen SU-NH 189, sondern auch für die später von der Zeugin F. gekauften Fahrzeuge der Marke VW Golf. Nach den Bekundungen der Zeugin F. wurden die von ihr gekauften Kraftfahrzeuge in erster Linie vom Kläger genutzt, während sie mit ihren Pkw's "kaum" gefahren sei; "überwiegend" sei sie mit dem Fahrrad oder Bus gefahren. Dabei hat die Zeugin F. ausdrücklich herausgestellt, daß zwischen ihr und dem Kläger eine Vereinbarung des Inhalts getroffen war, daß er das ihr gehörende Kraftfahrzeug "für seine Arztfahrten zu den Ärzten benutzen durfte" und daß sie "dafür von seinen Versicherungsrabatten profitierte"; dies sei "so abgesprochen" gewesen. Der Kläger hat diese zwischen ihm und Frau F. getroffene Vereinbarung nicht in Abrede gestellt. Auch im übrigen hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Zeugin F. in wirtschaftlichen Fragen beigestanden und im gemeinsamen Interesse liegende wirtschaftliche Fragen mit ihr gemeinsam geregelt. So hat die Zeugin F. bekundet, daß der Entschluß, einen Mercedes Benz 280 S zu kaufen, "die Idee von uns beiden" gewesen sei; sie beide hätten "halt Gefallen an einem großen Auto" gehabt und diesen Wunsch dann auch in die Realität umgesetzt. Auch das dritte von der Zeugin F. gekaufte Kraftfahrzeug, der VW Golf mit dem Kennzeichen , haben nach ihren Bekundungen der Kläger und sie "gemeinsam ausgesucht". Wie eng der Kläger und die Zeugin F. in wirtschaftlichen Dingen zusammenarbeiteten, ergibt sich auch daraus, daß der Kläger nach ihrem übereinstimmenden Vorbringen bereit war, ein Kraftfahrzeug des in O. bach lebenden Sohnes der Zeugin F. , des Herrn E. A. , auf sich zuzulassen und damit als Halter sowohl gegenüber der Straßenverkehrsbehörde als auch gegenüber der Kraftfahrzeugversicherung und dem Finanzamt aufzutreten. Grund dafür war nach den Angaben des Klägers, daß er auf diese Art und Weise dem Sohn der Zeugin F. die Möglichkeit eines günstigeren Schadenfreiheitsrabattes verschaffen wollte. Dieses Verhalten macht deutlich, daß der Kläger im Hinblick auf die vielfachen sonstigen ihm von Seiten der Zeugin F. zugute kommenden finanziellen und ideellen Leistungen auch seinerseits für einen gewissen wirtschaftlichen "Ausgleich" sorgen wollte. Der Kläger verstand dies als seinen Beitrag im gemeinsamen Zusammenwirken mit der Zeugin F. in wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt demgegenüber, daß offenbar der Kläger und die Zeugin F. nicht in allen Dingen gemeinsam "aus einem Topf" wirtschafteten. Nach den Bekundungen der Zeugin F. kauften und kaufen beide in der Regel getrennt ein. Ein gemeinsames Kochen und Essen findet nur relativ selten statt. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Bekundungen der Zeugin F. unterstellt, spricht dies angesichts der festgestellten sonstigen Gesamtumstände nicht gegen das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft im dargelegten Sinne. Denn auch unter Ehegatten, zumal wenn sie berufstätig sind, kann es vorkommen, daß getrennt eingekauft wird und daß man nur relativ selten gemeinsam ißt. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die Angaben der Zeugin F. insoweit sehr unpräzise sind und einen sicheren Rückschluß auf die Art der Haushaltsführung nicht zulassen, so daß ihren diesbezüglichen Bekundungen angesichts der sonstigen dargelegten Gesamtumstände, die für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft sprechen, kein entscheidendes Gewicht zukommt. Im übrigen hat die Zeugin F. eingeräumt, daß die in dem vom Kläger und ihr bewohnten Haus in S. , H. straße 404, gelegene "gemeinsame Küche in der Parterre" von ihnen "gemeinsam benutzt" werde, allerdings "nicht immer". Ferner hat sie eingeräumt, daß sie im streitbefangenen Zeitraum von Juli 1992 bis zum April 1993 "gelegentlich für den Kläger mitgekocht" hat, und zwar "manchmal
zweimal die Woche, manchmal auch innerhalb von vierzehn Tagen nur einmal". Außerdem bestand (und besteht) nach ihren Bekundungen zwischen ihr und dem Kläger die Verabredung, daß der Kläger ihren Hund "öfters ausgeführt" und daß dafür sie "seine Wäsche mitgewaschen" hat. Gegen das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft im dargelegten Sinne spricht auch nicht, daß nach ihren Bekundungen während ihrer Vernehmung am 10. Juli 1996 der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht Mitverfügungsberechtigter für ihr bei der Deutschen Bank in B. G. geführtes Konto ist. Denn auch unter Eheleuten ist es nicht selten, daß die Partner getrennte Konten haben und über keine Zeichnungsberechtigung für das Konto des jeweils anderen Partners verfügen. Zudem ist im vorliegenden Falle zu berücksichtigen, daß der Kläger und die Zeugin F. insoweit offenbar ihre frühere Praxis im Verlaufe des Verfahrens geändert haben. Nach den vom Beklagten getroffenen Feststellungen, die der Kläger insoweit bestätigt hat, hatte er der Zeugin F. jedenfalls bis zum 12. Mai 1993 eine Vollmacht für sein bei der D. Bank geführtes Konto (Nr. 3. ) erteilt (vgl. BA 7 Bl. 116 und 131 und BA 8 Bl. 202). Im übrigen hat die Zeugin F. bei ihrer Vernehmung am 10. Juli 1996 eingeräumt, daß sie ihm jedenfalls einmal ("vor kurzem") ihre Legitimations-Karte ausgehändigt hat, damit der Kläger bei der D. Bank in B. G. Auszüge ihres aktuellen Kontostandes drucken lassen konnte. Dieses Verhalten macht deutlich, daß sie dem Kläger in wirtschaftlichen Dingen nach wie vor vertraut. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den weiteren sich aus dem Akteninhalt ergebenden Umständen hat der Senat auch die Überzeugung gewonnen, daß die Bindungen zwischen dem Kläger und der Zeugin F. jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum so eng waren, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden konnte, daß also zwischen ihnen eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestand. Dies ergibt sich nicht nur aus den dargelegten Umständen ihres langjährigen Zusammenwohnens und Zusammenwirkens in persönlichen und wirtschaftlichen Dingen. Der Kläger selbst hat mehrfach dargelegt, daß er aufgrund seines Gesundheitszustandes seit langem auf die Hilfe der Zeugin F. angewiesen ist und daß sie ihm durch ihre Betreuung und "Überwachung" schon das Leben gerettet habe. Damit übereinstimmend hat die Zeugin F. bei ihrer Vernehmung am 10. Juli 1996 bekundet, daß sie sich für die Gesundheit des Klägers mitverantwortlich fühlt und sich insoweit in erheblichem Umfange engagiert. So hat sie dargelegt, daß sie "von Anbeginn an" den Kläger im Hinblick auf die von ihm vorzunehmenden Zuckertests "überwache". Bereits morgens gegen 5.00 Uhr und auch abends erinnert sie ihn täglich daran, daß er den "Zuckertest vornehmen soll". Nach ihren Angaben hat sie ihm "dadurch schon zwei- bis dreimal das Leben gerettet". Sie fühlt sich für den Kläger, namentlich auch für seinen Gesundheitszustand, so verantwortlich, daß sie es in Absprache mit ihm ablehnt, Türen im gemeinsam bewohnten Haus einzubauen und stattdessen lediglich Vorhänge angebracht hat, damit sie hören kann, wenn der Kläger "nachts laut redet oder seltsame Geräusche von sich gibt". Nach ihren Angaben weiß sie dann, "daß er wegen seiner Diabeteserkrankung Probleme hat". Sie ist in einem solchen Fall stets bereit, sich "gleich um ihn zu kümmern" (vgl. Niederschrift vom 10. Juli 1996, Seite 9). Für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft spricht auch, daß die Zeugin F. - wie in anderem Zusammenhang bereits dargelegt - in Absprache mit dem Kläger wiederholt Kraftfahrzeuge angeschafft hat, obwohl sie nach ihren Angaben mit den Kraftfahrzeugen dann kaum gefahren ist und stattdessen überwiegend das Fahrrad oder den Bus benutzt hat (vgl. Niederschrift vom 10. Juli 1996, S. 10). Es ging ihr nach ihrem eigenen Vorbringen letztlich gerade auch darum, daß der in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit behinderte Kläger mit den von ihr gekauften und überwiegend unterhaltenen Kraftfahrzeug seine täglichen Fahrten zu den Ärzten durchführen konnte. Dieses Verhalten zeigt, daß sie sich für den Kläger so sehr verantwortlich fühlte, daß sie ungeachtet ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation und ihrer eigenen relativ geringen Einkünfte entscheidend zum Lebensunterhalt des Klägers beitrug. Die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beider Partner läßt sich auch daran erkennen, daß beide gemeinsam den bereits erwähnten Mietvertrag mit dem Vermieter, dem Zeugen R. D. , mit Wirkung ab 1. Januar 1992 abschlossen, um sodann das seinerzeit unbewohnbare Wohnhaus instandzusetzen und gemeinsam zu bewohnen, wobei jeder der Partner nach Maßgabe seines Vermögens und Könnens zur Realisierung dieses Projektes beitrug. Angesichts dieser Gesamtumstände kommt es nicht entscheidend darauf an, ob zwischen dem Kläger und der Zeugin F. sexuelle Beziehungen bestanden haben oder bestehen. Denn die Annahme, es liege eine eheähnliche Gemeinschaft vor, setzt die Feststellung von Intimbeziehungen nicht voraus, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, aaO., S. 6. Ist damit vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft und damit von einem gemeinsamen Haushalt zwischen dem Kläger und der Zeugin F. jedenfalls für den streitbefangenen Zeitraum auszugehen, stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf den Regelsatz für den Haushaltsvorstand (unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen für einen Haushaltsangehörigen) aus den im Bescheid vom 15. Oktober 1992 und im Widerspruchsbescheid genannten Gründen nicht zu. Der Kläger hat für den streitbefangenen Zeitraum auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 455,- DM. Denn im Außenverhältnis zum Vermieter wohnen sowohl der Kläger als auch die Zeugin F. mietfrei. Soweit die Zeugin F. im Innenverhältnis vom Kläger (Unter-)Mietzins beanspruchen könnte, wäre dies als Einkommen in Ansatz zu bringen, das damit der Haushaltsgemeinschaft beider Partner zur Verfügung stünde, so daß bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Anspruch gegen den Beklagten in Höhe der geltend gemachten Unterkunftskosten nicht besteht, da im streitbefangenen Zeitraum der sozialhilferechtliche Bedarf der Zeugin F. gedeckt war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 173 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.