Urteil
10A D 181/96.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1103.10A.D181.96NE.00
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Tenor
Die erste vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 10/10 "Ortskern/ H. der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluß vom 21. Dezember 1995) ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die erste vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 10/10 "Ortskern/ H. der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluß vom 21. Dezember 1995) ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 10/10 "Ortskern/H. " der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Am B. in K. . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt westlich der Straße Am B. im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10/10 "Ortskern/H. -B. " der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich bis zur B. straße ein allgemeines Wohngebiet und südlich dieser Straße ein Kerngebiet fest. Hier befindet sich unter anderem ein Lebensmittelmarkt der Firma "A. " sowie das H. centrum. Östlich der Straße Am B. setzt der Bebauungsplan ebenfalls ein Kerngebiet fest. Dieser Bereich hat den Zuschnitt eines Dreiecks, das im Nordosten durch die Willi-H. -Straße und im übrigen von den hiervon abzweigenden Straßen Am B. und H. straße begrenzt wird, die im Süden aufeinander zulaufen. Den weitaus größeren, nördlichen Teil dieses Dreiecks nimmt die Hauptstelle der Stadtsparkasse K. ein. Ihr Gebäude ist entlang der Willi-H. -Straße sowie der H. straße errichtet. Der Bereich östlich der Straße Am B. wurde als oberirdischer Kundenparkplatz mit 28 Stellplätzen genutzt. Darunter befand sich eine Tiefgarage. Die Zahl der dort vorhanden gewesenen Stellplätze ist zwischen den Beteiligten streitig; ihre Angaben schwanken zwischen 38 und 28. Parkplatz und Tiefgarage wurden über die Straße Am B. haus angefahren. Die Zufahrt zur Tiefgarage lag am südlichen Rand des Sparkassengrundstücks etwa gegenüber einer Stellplatzanlage des erwähnten Lebensmittelmarktes. Parkplatz und Tiefgarage lagen außerhalb der Baugrenzen, die der Bebauungsplan für das erwähnte Dreieck festsetzte. Die Stadtsparkasse beabsichtigt, ihr Hauptstellengebäude bis an die Straße Am B. haus zu erweitern und darunter eine Tiefgarage in zwei Ebenen zu errichten. Um die Tiefgeschosse optimal ausnutzen zu können, sei die Verlegung der Rampe nötig, wie es in einem Schreiben der Stadtsparkasse vom 13. September 1995 an die Antragsgegnerin heißt. Mit Blick auf die Planung der Stadtsparkasse beschloß der Ausschuß für Stadtentwicklung und Planung des Rates der Antragsgegnerin am 26. September 1995, den Bebauungsplan Nr. 10/10 "Ortskern/ H. -B. erei" im vereinfachten Verfahren zu ändern. Der Geltungsbereich der Änderung umfaßt das Dreieck zwischen den Straßen Am B. haus, H. straße und Willi-H. -Straße. Die überbaubare Grundstücksfläche wird auch im nördlichen Teil dieses Dreiecks bis an die Straße Am B. ausgedehnt. Für das gesamte Kerngebiet ist eine bis zu dreigeschossige Bebaubarkeit festgesetzt. Festgesetzt ist ferner eine Fläche für Tiefgarage unter dem gesamten Sparkassengrundstück, einschließlich ihrer Zu- und Abfahrt. Diese ist an der Straße Am B. angeordnet, jedoch nach Norden verschoben, etwa gegenüber dem Wohnhaus Am B. . Die Antragsgegnerin hörte die betroffenen Grundstückseigentümer, darunter den Antragsteller, sowie Träger öffentlicher Belange zu der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplans an. Der Antragsteller widersprach mit Schreiben vom 27. Oktober 1995 der beabsichtigten Änderung: Die Ein- und Ausfahrt zu der Tiefgarage werde an der Grenze des allgemeinen Wohngebiets, wenige Meter vor seiner Haustür angelegt. Die Wohnsituation in dem allgemeinen Wohngebiet werde dadurch unzumutbar verändert. Die zulässigen Lärmwerte würden weit überschritten. Die Architekten der Stadtsparkasse erläuterten in einem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 22.November 1997 in Reaktion auf die eingegangenen Anregungen und Bedenken die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Nachbarbebauung: Die zwingende Anordnung der Tiefgaragenzufahrt am nördlichen Ende des Erweiterungsbauteils an der Straße Am B. sei nach intensiver Prüfung funktionaler und technischer Randbedingungen sowie konkreter Überlegungen hinsichtlich der Verkehrsentwicklung und -führung in diesem Bereich erfolgt. Das geschätzte Verkehrsaufkommen in diesem Bereich entspreche weitestgehend der vorhandenen Situation, wobei die Schaffung von ausreichenden Mitarbeiterplätzen zu einer Entlastung der "wilden Parkplätze" im Umfeld des H. centrums und der angrenzenden Bebauung führen werde. Der Ziel- und Quellverkehr der Sparkassentiefgarage werde über die Willi-H. -Straße und die nördliche Einmündung der Straße Am B. bis unmittelbar an die Zufahrtsrampe heran als Zweirichtungsverkehr abgewickelt. Im weiteren Verlauf der Straße Am B. werde die Umgestaltung der Straßen- und Fußwegflächen zu einer verkehrsberuhigten Zone in Verbindung mit einer Einrichtungs-Verkehrsregelung in südlicher Richtung vorgeschlagen, über die der Zielverkehr zum H. center hin gelenkt und zur straße abfließen könne. Der z. Zt vorhandene Durchgangsverkehr werde auf diese Weise aus dem g. Bereich weitestgehend herausgenommen, was zu einer Entlastung führen werde. In seiner Sitzung vom 30. November 1995 beschloß der Ausschuß für Stadtentwicklung und Planung, die Bedenken und Anregungen zurückzuweisen, diejenigen des Antragstellers mit der Begründung: Die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans werde nicht die befürchteten Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Die Zufahrt zu der Tiefgarage sei nach intensiven Untersuchungen der funktionalen und technischen Randbedingungen sowie im Hinblick auf die Verkehrsentwicklung dieses Bereiches an der vorgesehenen Stelle zwingend geboten. Nach einschlägiger Analyse werde das Verkehrsaufkommen auch künftig der vorhandenen Situation entsprechen, wobei die Schaffung von ausreichenden Mitarbeiterplätzen zu einer Entlastung der "wilden Parkplätze" im Umfeld des H. centrums und der angrenzenden Bebauung führen werde. Aus dem Verkehrsaufkommen ergäben sich keine zusätzlichen, über das Zumutbare hinausgehenden Belastungen für die angrenzenden Bewohner. Vielmehr könne durch verkehrslenkende Maßnahmen der Ziel- und Quellverkehr von und zu der Tiefgarage besser gesteuert werden. Auch die Ausbildung und Herrichtung der Zufahrt zur Tiefgarage werde die Störung durch Fahrzeugbewegungen für die angrenzenden Bewohner im Vergleich zum oberirdischen Parkplatz vermindern. Es sei möglich, durch eine Umgestaltung der Straßen- und Fußwegflächen in Verbindung mit einer Einbahnstraßenregelung den Zielverkehr zur H. straße hin abfließen lassen. Dadurch werde der Durchgangsverkehr aus dem hier betroffenen Bereich weitestgehend herausgenommen. Das Verkehrsaufkommen werde sich gegenüber dem jetzigen Zustand nicht ändern. Durch die Verminderung der oberirdischen Parkplätze und mögliche verkehrslenkende Maßnahmen werde darüber hinaus der Zu- und Abgangsverkehr entzerrt; eventuelle Gefährdungspotentiale würden dadurch verringert. Die Änderung des Bebauungsplans könne die allgemeine Verkehrssituation nur verbessern. Die Antragsgegnerin teilte den Einwendern die Entscheidung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Planung über die Anregungen und Bedenken mit, den Antragstellern durch Schreiben vom 19. Dezember 1995. In seiner Sitzung vom 21. Dezember 1995 beschloß der Rat der Antragsgegnerin die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 10/10 "Ortskern/H. -B. " als Satzung sowie die Entscheidungsbegründung, in welche die wiedergegebenen Aussagen aus dem Schreiben der Architekten der Stadtsparkasse übernommen waren. In der Sitzungsvorlage heißt es, die betroffenen Grundstückseigentümer sowie die Träger öffentlicher Belang seien von der beabsichtigten Änderung benachrichtigt. Über die eingegangenen Stellungnahmen sei abschließend beraten und entschieden worden, so daß die Voraussetzung für den Satzungsbeschluß nunmehr gegeben seien. Die Antragsgegnerin zeigte die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 10/10 der Bezirksregierung Düsseldorf an. Diese teilte durch Schreiben vom 6. Februar 1996 mit, eine Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die Antragsgegnerin machte die Durchführung des Anzeigeverfahrens und die 1. vereinfachte Änderung zum Bebauungsplan Nr. 10/10 am 7. März 1996 öffentlich bekannt. Der Antragsteller hat am 20. Dezember 1996 seinen Normenkontrollantrag bei Gericht eingereicht. Er macht geltend: Er sei antragsbefugt. Der geänderte Bebauungsplan ermögliche auf dem gegenüberliegenden Grundstück einen großen dreigeschossigen Baukörper, der vor allem in den Morgenstunden sein Grundstück nicht unerheblich verschatten werde. Sein Grundstück werde zudem durch die Zufahrt zur Tiefgarage deutlichen zusätzli chen Lärmimmissionen ausgesetzt werden. Der Bebauungsplan sei nichtig. Der Rat der Antragsgegnerin habe nicht selbst über die Anregungen und Bedenken entschieden. Diese Entscheidung gehöre zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. Deshalb dürfe der Rat sie nicht einem Ausschuß überlassen. Die Entscheidung des Ausschusses beruhe auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen. Nicht verständlich sei die Annahme, das Verkehrsaufkommen werde sich nicht erhöhen. Die Grundstücke könnten sehr viel intensiver baulich genutzt werden. Dies führe zu einem höheren Verkehrsaufkommen. Nicht verständlich sei ferner die Annahme, im Vergleich zum oberirdischen Parkplatz vermindere die Erweiterung der Tiefgarage eventuelle Störungen durch Fahrzeugbewegungen für die angrenzenden Bewohner. Der Fahrzeugverkehr zu der zweigeschossigen Tiefgarage störe die Wohnruhe weitaus stärker als der bisher vorhandene kleine oberirdische Parkplatz. Denn die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage werde gegenüber dem Wohngebiet angelegt, das dadurch den Beeinträchtigungen durch die gebietsfremde Tiefgarage ausgesetzt werde. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte "Verkehrliche Untersuchung" aus dem Juni 1997 sei nicht geeignet, die Zumutbarkeit dieser zusätzlichen Beeinträchtigungen zu begründen. Sie befasse sich nicht mit den spezifischen Auswirkungen der Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage, sondern behandele ausschließlich die Auswirkungen einer erhöhten Verkehrsfrequenz auf der Straße Am B. . Sie weise im übrigen erhebliche Fehler auf, schätze namentlich den Faktor zu gering ein, um den das Verkehrsaufkommen durch Kunden der Stadtsparkasse sich erhöhen werde. Durch die Vorlage der Untersuchung habe die Antragsgegnerin eingeräumt, daß die Annahme in der Entscheidung über die Anregungen und Bedenken unzutreffend gewesen sei, das Verkehrsaufkommen werde sich gegenüber dem jetzigen Zustand nicht ändern und auch künftig der vorhandenen Situation entsprechen. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr behaupte, diese Annahmen hätten sich nicht auf das Verkehrsaufkommen, sondern vielmehr auf die Identität und Eigenart der vorgefundenen örtlichen und planerischen Gegebenheiten bezogen, gehe ihre Interpretation an dem eindeutigen Inhalt der Entscheidung über die Anregungen und Bedenken vorbei. Aus denselben Gründen treffe ihre Behauptung nicht zu, wesentlich sei nur die Schlußfolgerung gewesen, daß sich aus dem Verkehrsaufkommen keine "zusätzlichen über das zumutbare Maß hinausgehenden Belastungen für die angrenzenden Bewohner ergäben". Das schutzwürdige Vertrauen der Planbetroffenen in den Bestand des ursprünglichen Bebauungsplans sei unberücksichtigt geblieben. Der Bebauungsplan beschränke ferner die zulässige Nutzung nicht auf dem Betrieb einer Sparkasse. Der Rat der Antragsgegnerin hätte sich daher mit der Frage befassen müssen, ob die nach der Baunutzungsverordnung im Kerngebiet zulässigen Nutzungen eingeschränkt werden sollten, wenn die überbaubaren Grundstücksflächen des Kerngebiets in Richtung auf das allgemeine Wohngebiet erweitert würden. Der Antragsteller beantragt, die erste vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 10/10 "Ortskern/ H. " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat Zweifel an der Antragsbefugnis des Antragstellers und trägt im übrigen vor: Der Bebauungsplan betreffe den Kernbereich des Stadtgebiets. Das Wohngrundstück des Antragstellers sei eines der zentralsten Wohngrundstücke im Stadtbereich überhaupt. Hiervon ausgehend bewirke die streitige Änderung des Bebauungsplans für das Grundstück des Antragstellers nichts grundlegend Neues. Es werde nicht eine vermeintliche Konfliktsituation zwischen allgemeiner Wohnnutzung und kerngebietsartiger Nutzung geschaffen, sondern lediglich ein planerisch und tatsächlich bereits vorhandener städtebaulicher Ansatz weiterverfolgt. Weder formell noch materiell sei zu beanstanden, wenn die Anregungen und Bedenken nur von dem Ausschuß, nicht aber auch förmlich vom Rat geprüft würden. Dem Rat liege bei seinem Satzungsbeschluß die hierzu verfaßte Begründung vor. In der Vorlage zur Sitzung des Rates sei ferner auf die Sitzungsvorlage und die Empfehlung des Ausschusses vom 30. November 1995 Bezug genommen worden. Nach der Beschlußpraxis des Rates erhielten auch diejenigen Ratsmitglieder, die nicht Mitglied des Ausschusses seien, die Einladungen mit den jeweiligen Anlagen zu den Sitzungen des Ausschusses und im Anschluß daran die Niederschrift über die Beschlußfassung des Ausschusses. Bei verständiger Würdigung sei in der Entscheidung über die Anregungen und Bedenken mit der "vorhandenen Situation" nicht etwa ein rechnerisch gleichbleibendes Ergebnis des Zu- und Abgangsverkehrs gemeint. Der Begriff beziehe sich vielmehr auf die Identität und Eigenart der vorgefundenen örtlichen und planerischen Gegebenheiten. Diese bleibe unter Berücksichtigung aller von dem Ausschuß in Betracht gezogenen Belange vergleichbar und entspreche der vorhandenen Situation. Wesentlich sei die im Anschluß daran gezogene Schlußfolgerung, daß sich aus dem Verkehrsaufkommen keine zusätzlichen über das zumutbare Maß hinausgehenden Belastungen für die angrenzenden Bewohner ergäben. Diese Würdigung und Bewertung werde durch eine "Verkehrliche Untersuchung" aus dem Juni 1997 nachgewiesen. Im Vergleich zum oberirdischen Parkplatz vermindere die Ausbildung bzw. Herrichtung der Zufahrt zur Tiefgarage Störungen durch Fahrzeugbewegungen für die angrenzenden Bewohner. Die Nutzung oberirdischer Stellplätze sei mit wesentlich mehr Lärm verbunden als der Zu- und Abgangsverkehr in der Tiefgarage. Zum anderen hätte die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage nach den Festsetzungen des Ausgangsbebauungsplans an gleicher Stelle errichtet werden dürfen. Das Vertrauen in den Bestand eines Bebauungsplans sei zwar in die Abwägung einzubeziehen. Dieses Vertrauen finde allerdings seine Grenze in der gesetzlichen Regelung, wonach es einen Plangewährleistungsanspruch nicht gebe. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Planurkunde und der Verfahrensakten (ein Heft Kopien, ein Heft Originale) der Antragsgegnerin. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Seine Antragsbefugnis richtet sich nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGO-Änderungsgesetzes, das zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. Es erfaßt auch Normenkontrollverfahren, die - wie dasjenige des Antragstellers - vor dem 1. Januar 1997 anhängig geworden sind, so mit ausführlicher Begründung OVG NW, Urteil vom 27. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE - NVwZ 1997, 694. Der Antragsteller kann geltend machen, durch die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 10/10"Ortskern/H. - . " in seinen Rechten verletzt zu sein oder jedenfalls durch eine Anwendung des geänderten Bebauungsplans in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers auswirken können. Eine solche Rechtsverletzung hat der Antragsteller geltend gemacht. Die Wohnnutzung seines Grundstücks genießt den rechtlichen Schutz des Bebauungsplans Nr. 10/10, der insoweit unverändert ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Umsetzung des angegriffenen Änderungsplans kann die Situation seines Grundstücks nachhaltig verschlechtern. Eine Verletzung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers durch die streitige erste Änderung oder deren Anwendung erscheint möglich. Sie schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bis zu dreigeschossige Bebauung mit Kerngebietsnutzung gegenüber dem Grundstück des Antragstellers; namentlich bringt aber die Zufahrt zu einer zweigeschossigen Tiefgarage, die unmittelbar gegenüber seinem Wohngrundstück festgesetzt ist, Belastungen mit sich, die mit dem Schutzanspruch unvereinbar sein können, den der Bebauungsplan in seinem unveränderten Teil dem Antragsteller vermittelt, zu einem solchen Sachverhalt vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 134/95.NE -, NVwZ 1997, 697. Unerheblich ist, daß die Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung der Errichtung einer Tiefgarage mit einer Zu- und Ausfahrt an der hierfür jetzt festgesetzten Stelle nicht entgegengestanden hätten. Der Genehmigung eines solchen Vorhabens auf der Grundlage des ursprünglichen Bebauungsplans hätte der Antragsteller ein mögliches nachbarliches Abwehrrecht entgegenhalten können, das ihm durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vermittelt worden wäre. Ein nachbarliches Abwehrrecht nach dieser Vorschrift schneidet der Bebauungsplan in seiner geänderten Fassung dem Antragsteller ab. Der geänderte Bebauungsplan setzt nunmehr selbst die Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage fest. Insoweit läßt er jetzt eine Feinsteuerung über das Gebot der Rücksichtnahme im Genehmigungsverfahren nicht mehr zu. In den möglichen Schutzanspruch aus der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes greift bereits unmittelbar der geänderte Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen ein. Aus diesem Grund ergibt auch der Vergleich der Rechtslage vor Erlaß des Bebauungsplans mit der durch ihn geschaffenen Rechtslage die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, vgl. zu diesem Ansatz das schon erwähnte Urteil OVG NW, NVwZ 1997, 694. Im übrigen wollte der Gesetzgeber mit der Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Antragsbefugnis der Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO anpassen, nicht aber über diese hinaus weiter einschränken. Die Antragsbefugnis im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. umfaßte die Rechtsverletzung im Sinne einer Klagebefugnis mit, vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Beschluß vom 11. November 1988 - 4 NB 5.88 - BRS 48 Nr. 23; Beschluß vom 18. Mai 1997 - 4 NB 27.93 - BRS 56 Nr. 31. Ist ein Antragsteller für eine Klage klagebefugt, die sich gegen eine Baugenehmigung richtet, die in Ausnutzung konkreter Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt ist, kann ihm auch die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen diese Festsetzungen nicht abgesprochen werden. Der Antragsteller ist aber für eine Nachbarklage klagebefugt, die sich gegen ein Vorhaben richtet, das die Festsetzungen des streitigen Änderungsplanes ausnutzt. Sein Nachbarrecht ergibt sich jedenfalls aus der Abwehrposition, welche der Bebauungsplan mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes begründet. II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 10/10 "Ortskern/H. -. " ist unwirksam. 1. Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 10/10 "Ortskern/H. - " leidet allerdings nicht an formellen Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Der Antragsteller hat eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften weder in diesem Verfahren noch sonst gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb einer Frist von einem Jahr seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht (§ 215 Abs. 1 BauGB). Das gilt auch für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (§ 7 Abs. 6 GO NW). Der Antragsteller hat geltend gemacht, über die eingegangen. Anregungen und Bedenken habe nicht der Ausschuß für Stadtentwicklung und Planung des Rates abschließend entscheiden dürfen, sondern hätte der Rat selbst entscheiden müssen. Der Antragsteller hat daraus eine Verletzung des Abwägungsgebots hergeleitet. Der von ihm vorgetragene Sachverhalt könnte jedoch zugleich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ergeben. Zwar schreibt das Baugesetzbuch für das Verfahren nur vor, daß Anregungen und Bedenken zu prüfen sind und das Ergebnis mitzuteilen ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB), nicht aber, wer (der Rat oder ein Ausschuß) zu prüfen hat. Jedoch könnte sich aus den Vorschriften des Gemeindeverfassungsrecht (vgl. etwa § 41 GO NW) ergeben, daß der Rat die Anregungen und Bedenken nicht einem Ausschuß zu abschließender Prüfung und Entscheidung überlassen darf. Der Senat braucht dem nicht weiter nachzugehen. Daß über die Anregungen und Bedenken der Rat selbst hätte entscheiden müssen, hat der Antragsteller erstmals mit seiner Antragsbegründung vom 27. März 1997 und damit nach Ablauf der Frist des § 7 Abs. 6 GO NW geltend gemacht. Gegen Verfahrens- und Formvorschriften, deren Verletzung auch jetzt noch ohne Rüge beachtlich wäre (§ 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB; § 7 Abs. 6 GO NW), ist nicht verstoßen worden. 2. Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 10/10 "Ortskern/H. " leidet aber an materiellen Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Die Antragsgegnerin hat das Gebot verletzt, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Abwägungsgebot verlangt, daß eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Die Bedeutung der betroffen. Belange darf nicht verkannt werden. Der Ausgleich zwischen ihn. muß in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Diese Erfordernisse beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Lediglich die Notwendigkeit, überhaupt abzuwägen, betrifft wegen ihres Inhalts nur den Abwägungsvorgang. a) Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob der Abwägungsvorgang schon deshalb unzulässig verkürzt worden ist, weil nicht der Rat der Antragsgegnerin, sondern sein Ausschuß für Stadtentwicklung und Planung über die Anregungen und Bedenken entschieden hat. Zum Abwägungsmaterial gehören namentlich Bedenken und Anregungen, die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht wurden und die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB zu prüfen sind. Als Bedenken und Anregungen zu behandeln sind auch die Stellungnahmen der Eigentümer betroffener Grundstücke, welche diese im Falle einer vereinfachten Änderung des Bebauungsplans eingereicht haben (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 und 4 BauGB). Diese Bedenken und Anregungen hat hier der Ausschuß für Stadtentwicklung und Planung geprüft; das Ergebnis ist den Eigentümern betroffener Grundstücke vor dem Beschluß des Rates über die vereinfachte Änderung des Bebauungsplans als Satzung mitgeteilt worden. Hierin liegt für sich genommen noch keine Verkürzung des Abwägungsvorgangs zu Lasten der betroffen Grundstückseigentümer, anders wohl: Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, § 3 RdNr. 51. Auch das Abwägungsmaterial, das sie mit ihren Bedenken und Anregungen in das Verfahren eingebracht haben, kann unverkürzt Teil der Abwägungsentscheidung des Rates selbst gewesen sein. Der Rat kann es der Verwaltung oder einem Ausschuß überlassen, einen Planentwurf zu erarbeiten, dagegen vorgebrachte Bedenken und Anregungen, aber auch die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zu sammeln und zu prüfen und auf dieser Grundlage den Planentwurf gegebenenfalls zu überarbeiten. Er gibt die allein ihm obliegende Abwägungsentscheidung damit nicht aus der Hand. Diese zwingend erforderliche eigene Abwägung des Rates kann nämlich auch darin bestehen, daß der Rat Vorarbeiten, sei es der Verwaltung, sei es eines Ausschusses, billigt und sich den Planentwurf mit seinem Satzungsbeschluß unverändert zu eigen macht. Hat der Rat die Prüfung der Bedenken und Anregungen einem Ausschuß überlassen, muß er, um sich das Ergebnis dieser Prüfung als Teil seiner eigenen Abwägungsentscheidung zu eigen machen zu können, die Begründung des Ausschusses zur Kenntnis nehmen und dessen Ergebnis gegebenenfalls ändern können. Der Rat ist rechtlich nicht gehindert, bei seinem Satzungsbeschluß unter eigenständiger Bewertung der Anregungen und Bedenken von dem Planentwurf des Ausschusses abzuweichen. Daß das Ergebnis der Prüfung den Einwendern bereits mitgeteilt ist, ändert daran nichts. Auch wenn der Rat selbst die Anregungen und Bedenken prüft und die Verwaltung das Ergebnis dieser Prüfung den Einwendern vorab mitteilt, ist der Rat bei seiner Beschlußfassung über den Bebauungsplan als Satzung rechtlich nicht gehindert, von dem Ergebnis dieser Prüfung wieder abzuweichen. Übernimmt er statt dessen den ihm vorgelegten Planentwurf unverändert, macht er sich damit die darin eingegangene Prüfung der Anregungen und Bedenken als eigene Abwägungsentscheidung zu eigen. Ein solches Vorgehen allein läßt mithin nicht den Rückschluß zu, eine Abwägung des Rates unter Einschluß der Anregungen und Bedenken habe nicht stattgefunden. Der Abwägungsvorgang wäre lediglich dann unzulässig verkürzt, wenn festgestellt werden könnte, daß der Rat die Prüfung der Anregungen und Bedenken als abgeschlossenen Abschnitt des Verfahrens behandelt hätte, der ihn für seinen Satzungsbeschluß nichts mehr angeht. Ein solcher Sachverhalt läßt sich hier nicht völlig ausschließen. In der Vorlage für den Satzungsbeschluß des Rates heißt es, die betroffenen Grundstückseigentümer sowie die Träger öffentlicher Belange seien von der beabsichtigten Änderung benachrichtigt. Über die eingegangenen Stellungnahmen sei abschließend beraten und entschieden worden, so daß die Voraussetzungen für den Satzungsbeschluß nunmehr gegeben seien. Diese Bemerkung läßt die Deutung zu, der Rat der Antragsgegnerin habe die Prüfung der Anregungen und Bedenken durch den Ausschuß als eigenständigen Verfahrensabschnitt angesehen, der mit für ihn bindender Wirkung vor einem Satzungsbeschluß habe abgeschlossen werden müssen. Einer Vertiefung bedarf dies nicht, weil die Änderung des Bebauungsplans aus einem anderen Grund an einem Abwägungsmangel leidet. b) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß auch nach dem Bebauungsplan in seiner geänderten Fassung im nördlichen Bereich der Straße Am B. ein allgemeines Wohngebiet und ein Kerngebiet einander gegenüberliegen. Ein Kerngebiet kann in unmittelbarem Anschluß an ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Beide Nutzungsarten sind nicht von vornherein unverträglich. Der Schaffung einer "Pufferzone" etwa in Gestalt eines zwischen beiden Gebieten liegenden Mischgebiets bedarf es nicht, vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 18. Februar 1993 - 10a D 171/91.NE - NWVBL 1993, 389. Von diesem Ansatzpunkt aus begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß die Änderung des Bebauungsplans eine Intensivierung der kerngebietstypischen Nutzung zuläßt, indem diese Änderung die überbaubare Grundstücksfläche in Richtung auf das angrenzende allgemeine Wohngebiet ausdehnt. Die Antragsgegnerin mag dabei von der derzeitigen tatsächlichen Nutzung des Grundstücks ausgegangen sein. Anlaß für die Planänderung war die Absicht der Stadtsparkasse, ihr Hauptstellengebäude baulich zu erweitern. Eine solche Nutzung (Büro, Dienstleistungsunternehmen) mag - zumal im Zentrum einer Stadt - keinen Bedenken mit Blick auf die angrenzende Wohnnutzung jenseits der Straße begegnen. Die Antragsgegnerin mag zwar nicht die Möglichkeit ausdrücklich in den Blick genommen haben, das Grundstück könne langfristig von der Stadtsparkasse aufgegeben und einer anderen (kerngebietstypischen) Nutzung zugeführt werden. Eine solche Entwicklung drängte sich aber zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht auf. Die Antragsgegnerin durfte deshalb davon absehen, bereits im Bebauungsplan einzelne im Kerngebiet allgemein zulässige Nutzungen (z.B. Vergnügungsstätten) auszuschließen, um die angrenzende Wohnnutzung in dem allgemeinen Wohngebiet zu schützen. Sie konnte darauf vertrauen, etwa bei einer Aufgabe des Grundstücks durch die Stadtsparkasse und einer anderweitigen Nutzung biete § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO hinreichende Möglichkeiten, im Einzelfall steuernd einzugreifen. c) Die Antragsgegnerin hat aber das Abwägungsgebot insoweit verletzt, als sie die Ein- und Ausfahrt zu und von der Tiefgarage gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet festgesetzt hat. Sie hat damit über das bloße Nebeneinander von Kerngebiet und allgemeinem Wohngebiet hinaus einen besonderen städtebaulichen Konflikt geschaffen zu den Anforderungen an seine Bewältigung vgl.: OVG NW, Urteil vom 13. August 1992 - 7a D 16/91.NE -; Urteil vom 27. November 1992 - 11a NE 40/88 -, NWVBL 1993, 386; Urteil vom 11. Februar 1994 - 7a D 93/92.NE -; Urteil vom 17. Juli 1995 - 10a D 202/91.NE -. Weil die Antragsgegnerin die Zu- und Abfahrt an dieser Stelle festgesetzt hat, wird der Zu- und Abgangsverkehr zu dem festgesetzten Kerngebiet sich nunmehr unmittelbar gegenüber der benachbarten Wohnnutzung konzentrieren. Er wird zugleich deutlich zunehmen; der geänderte Bebauungsplan läßt eine erhöhte bauliche Ausnutzung des Kerngebiets zu. Die benachbarte Wohnnutzung wird erheblich beeinträchtigt werden durch Lärm und Abgase der Kraftfahrzeuge, die in die Tiefgarage einfahren oder diese verlassen. Die Wohnnutzung genießt aber den Schutz, den die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes vermittelt; der ursprüngliche Bebauungsplan ist insoweit unverändert geblieben. Der Festsetzung der Tiefgarage und ihrer Zufahrt steht allerdings nicht schon § 12 Abs. 2 BauNVO entgegen, vgl. zu einem solchen Sachverhalt OVG NW, Urteil vom 17. Juli 1995 - 10a D 202/91.NE -. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem in allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die Tiefgarage ist samt ihrer Zufahrt in einem Kerngebiet für den dort ausgelösten Bedarf festgesetzt. Zwar wird die Tiefgarage von einer Straße erschlossen, die an einem Wohngebiet vorbeiführt. Es mag abwägungsfehlerhaft sein, wenn der Plangeber eine (gebietsfremde) Tiefgarage festsetzt, deren einzige Erschließung durch ein festgesetztes Wohngebiet führt, das dadurch mit dem gebietsfremden Erschließungsverkehr belastet wird, vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 11. Februar 1994 - 7a D 93/92.NE -. Ganz so liegt der Sachverhalt hier nicht. Die Straße Am dient nicht allein der Erschließung eines Wohngebiets, sondern bestimmungsgemäß auch der Erschließung verschiedener Kerngebiete. Das rechtfertigt andererseits nicht von vornherein, die Zufahrt zur Tiefgarage gegenüber dem Wohngebiet anzuordnen. Es ist nicht erkennbar, daß die Antragsgegnerin den damit verbundenen spezifischen Konflikt gesehen, die betroffenen Interessen aller Beteiligter zutreffend erfaßt und sachgerecht abgewogen hat. Namentlich läßt sich nicht feststellen, daß die Antragsgegnerin sich mit städtebaulich beachtlichen Gründen für die von ihr gewählte konfliktträchtige Lösung entschieden und damit den Schutzanspruch der angrenzenden Wohnnutzung zurückgestellt hat. Die Antragsgegnerin hat bereits die Auswirkungen nicht richtig erfaßt, welche die Planung auf die Umgebung haben wird. Nach der Begründung des Bebauungsplans geht die Antragsgegnerin davon aus, das Verkehrsaufkommen werde auch nach Realisierung der Planung weitestgehend der vorhandenen Situation entsprechen. Damit werden die Auswirkungen der Planung jedenfalls dann verfehlt, wenn diese Aussage in dem Sinne gemeint ist, daß die streitige Änderungsplanung nicht mehr Kraftfahrzeugbewegungen auslösen wird, als bisher im Bereich insbesondere der Straße Am B. ohnedies anzutreffen sind. Nach dem Zusammenhang ging es aber zunächst hierum. Der Bebauungsplan vergrößert die überbaubare Grundstücksfläche um etwa ein Drittel. Zulässig ist eine bis zu dreigeschossige Bebauung. Ermöglicht wird damit eine deutlich gesteigerte bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Es liegt auf der Hand, daß damit auch ein größeres Verkehrsaufkommen einhergeht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erweiterung der Stadtsparkasse in den Blick genommen wird, welche die streitige Änderung des Bebauungsplans ausgelöst hat. Wird das Hauptstellengebäude in dem nunmehr möglichen Umfang baulich erweitert, entstehen beispielsweise zusätzlicher Büroraum für weitere Mitarbeiter, Konferenzräume für zusätzliche Veranstaltungen, aber insbesondere auch die Möglichkeit, Kunden mehr Dienstleistungen anzubieten. Dieses Dienstleistungsangebot wird noch dadurch attraktiver, daß den Kunden in unmittelbarer Nähe, nämlich in der Tiefgarage, bequeme Einstellplätze geboten werden. In diesem Zusammenhang verweist der Antragsteller zu Recht darauf, daß die Verweildauer von Kunden in einer Sparkasse zeitlich begrenzt ist, also ein hoher "Umschlag" der Stellplätze mit entsprechend zahlreichen Fahrbewegungen zu erwarten ist. Konkrete eigene Ermittlungen hat die Antragsgegnerin nicht angestellt. Sie hat ungeprüft die Aussage der Stadtsparkasse übernommen, das geschätzte Verkehrsaufkommen in diesem Bereich (gemeint ist nach dem Zusammenhang die Tiefgarage) entspreche weitestgehend der vorhandenen Situation. Enthalten war diese Aussage in dem Schreiben der Architekten der Stadtsparkasse vom 22. November 1995 an die Antragsgegnerin. Beigefügt war dem Schreiben eine "Untersuchung der heutigen und zukünftigen Verkehrssituation". Ausgehend von 49 Stellplätzen für Besucher und Kunden in der erweiterten Tiefgarage, erwartete diese Untersuchung täglich ca. 60 bis 70 Fahrzeuge von Kunden und insoweit 130 Fahrbewegungen. Hinzu kam die Nutzung von Stellplätzen, die für Mitarbeiter bereitgestellt oder anderweit vermietet werden sollten; insoweit erwartete die Untersuchung insgesamt 210 weitere Fahrzeugbewegungen (zusammen damit 340 Fahrzeugbewegungen). Worauf die Annahme beruht, Kundenparkplätze einer Sparkasse mit erfahrungsgemäß intensivem Besucherverkehr würden nur gut ein- bis eineinhalbmal täglich umgeschlagen, deckt die Untersuchung nicht auf. Die Antragsgegnerin ist der Frage nicht weiter nachgegangen. Die Erwartung, nur 60 bis 70 Fahrzeuge von Kunden würden die insoweit zur Verfügung gestellten 49 Stellplätze nutzen, entbehrte einer nachvollziehbaren Grundlage und war erkennbar unrealistisch. Die nachträglich angefertigte "Verkehrliche Untersuchung zur geplanten Erweiterung des Hauptstellengebäudes der Stadtsparkasse K. " von Juni 1997 belegt dies eindrucksvoll. Sie geht auf der Grundlage von Erfahrungswerten nach den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 91) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen davon aus, ein Stellplatz werde täglich im Einkaufs- und Besorgungsverkehr dreimal sowie im Besucherverkehr sechsmal umgeschlagen. Die "Verkehrliche Untersuchung" ermittelt darüber hinaus konkret den Umschlag der bisher vorhanden gewesenen Stellplätze. Das Ergebnis der Verkehrszählungen übertrifft bei weitem die Zahlen, die nach den zunächst genannten Erfahrungswerten zu erwarten waren, erst recht die unrealistischen Annahmen in der Untersuchung der Architekten der Stadtsparkasse. Nach den Verkehrszählungen wurden die ursprünglich vorhandenen 28 Stellplätze für Kunden und Besucher über den Tag im Mittel elfmal umgeschlagen; der Kundenverkehr der Stadtsparkasse machte danach vor ihrer Erweiterung rund 630 Fahrzeugbewegungen zu und von den 28 Kundenparkplätzen auf ihrem Gelände aus. Demgegenüber kamen die Architekten der Stadtsparkasse für die Zeit nach Erweiterung des Hauptstellengebäudes nur auf 130 Fahrbewegungen zu und von den dann vorhandenen 49 Kundenparkplätzen. Die "Verkehrliche Untersuchung" rechnet mit rund 1100 Fahrzeugbewegungen, die bei einer Erweiterung des Hauptstellengebäudes infolge des Kundenverkehrs künftig zu erwarten sind; diese Steigerung dürfte nach den eigenen Prämissen der "Verkehrlichen Untersuchung" sogar noch zu gering ausgefallen sein, ohne daß es hierauf noch ankommt. Die Antragsgegnerin möchte nach ihrem Vortrag im Normenkontrollverfahren ihre Bemerkung in der Begründung des Bebauungsplans, das Verkehrsaufkommen entspreche nach Realisierung der Planung weitestgehend der vorhandenen Situation, in einem qualitativen Sinne verstanden wissen. Die Bewohner angrenzender Straßen würden nicht stärker belastet als bisher. Damit sind aber ebenfalls weder die besondere Situation an der Einmündung der Tiefgarage noch die Belange der gegenüberliegenden Wohnnutzung sachgerecht erfaßt. Die Begründung des Bebauungsplans befaßt sich ausschließlich mit dem Verkehr auf den angrenzenden Straßen. Die Antragsgegnerin ist jedenfalls nach der Begründung des Bebauungsplans offenbar nur davon ausgegangen, in der künftigen Tiefgarage fänden Mitarbeiter und Kunden Platz, die bisher in der weiteren Umgebung des Sparkassengebäudes "wild" parkten. Sie hat hierin eine Entlastung der Umgebung gesehen. Das mag zutreffen. Nicht in den Blick genommen hat sie aber die damit notwendig einhergehende Belastung der Wohnnutzung in der Straße Am . Hier wird sich nunmehr der gesamte deutlich gesteigerte Zu- und Abgangsverkehr zu der Sparkasse konzentrieren. Warum die Bewohner dieser Häuser die Belastungen tragen sollen, die für sie mit einer allgemeinen Entlastung der weiteren Umgebung verbunden sind, ist weder in der Begründung des Bebauungsplans noch in der Entscheidung über die Anregungen und Bedenken als Frage gesehen und beantwortet worden. Die Antragsgegnerin mußte sich aber aus Anlaß der Änderung des Bebauungsplans Gedanken darüber machen, wie sie ihr Schutzversprechen erfüllen will, das sie mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets gegeben hatte. Unerheblich ist, daß auch in Wohngebieten Tiefgaragen der hier in Rede stehenden Größe für den Bedarf des Wohngebiets zulässig sein mögen. Über die konkrete Lage der Zufahrt einer solchen Tiefgarage ist damit noch nichts gesagt. Die Nutzung der Stellplätze unterscheidet sich zudem durch ihren regelmäßig erheblich geringeren Umschlagsgrad. Im übrigen ist die Aussage, die Bewohner angrenzender Straßen würden nicht stärker belastet als zuvor, durch die unzutreffende Annahme eines zu geringeren Nutzungsgrades der Kundenparkplätze beeinflußt und deshalb auch als qualitative Wertung nicht nachvollziehbar. Für die Bewohner der Häuser an der Straße Am ist ferner eine weitere Überlegung der Antragsgegnerin unbehelflich. Sie greift in der Begründung des Bebauungsplans den Gedanken auf, die Straße Am gleichsam kompensatorisch dadurch von Verkehr zu entlasten, daß diese Straße zur Einbahnstraße wird. Diese Verkehrsregelung soll aber nicht für den Abschnitt zwischen der Zufahrt zu der Tiefgarage und der Einmündung der Straße Am in die W -H. -Straße gelten; an diesen Abschnitt der Straße grenzt indes das allgemeine Wohngebiet. Nicht hinreichend erfaßt und bewältigt ist der Konflikt zwischen Tiefgarage und Wohnnutzung schließlich durch die Erwägung, die Nutzung oberirdischer Stellplätze störe die Nachbarschaft erheblich stärker als die Nutzung von Stellplätzen in einer Tiefgarage, die Nachbarschaft werde mithin bei einer Verwirklichung des geänderten Plans "unter dem Strich" entlastet, jedenfalls im Ergebnis nicht stärker belastet. Die Nutzung oberirdischer Stellplätze mag mit als lästig empfundenem Lärm verbunden sein, der bei der Nutzung von Einstellplätzen in einer Tiefgarage für die Nachbarschaft nicht wahrnehmbar ist. Dazu gehören etwa die Gespräche der Fahrzeuginsassen beim Ein- und Aussteigen, das Öffnen und Schließen von Türen und Kofferräumen, die besonders auffälligen Geräusche beim Starten des Kraftfahrzeugs und die Geräusche beim Ein- und Ausrangieren. Dem steht aber hier die Konzentration des gesamten Zu- und Abgangsverkehrs auf eine enge Stelle gegenüber, verbunden mit den Fahrgeräuschen beim Benutzen der Rampe und beim Einfädeln in den Verkehr auf der Straße Am . Von einer Kompensation durch den Wegfall bisheriger Störungen kann jedenfalls an dieser neuralgischen Stelle keine Rede sein. Ein Weiteres kommt hinzu. Die überbaubare Grundstücksfläche ist auch nach der Änderung des Bebauungsplanes so zugeschnitten, daß die Anlage oberirdischer Stellplätze an der Straße Am möglich bleibt. Tatsächlich sind dort inzwischen acht oberirdische Stellplätze für den erweiterten Sparkassenbau genehmigt, wie in der mündlichen Verhandlung an Hand der vorgelegten Bauakte festgestellt wurde. Die Wohnhäuser an der Straße Am werden mithin nach wie vor - wenn auch in geringerem Umfang - dem Lärm von oberirdischen Stellplätzen ausgesetzt sein. Die Begründung des Bebauungsplans verlautbart jedenfalls keine Erwägungen dazu, wie der Konflikt zwischen Wohnnutzung und kerngebietstypischer Tiefgarage hätte vermieden oder gemildert werden können. Mit Alternativen mußte die Antragsgegnerin sich aber auseinandersetzen. Auf eine Lösung dieses Problems schon im Bebauungsplan selbst durfte die Antragsgegnerin nicht unter dem Gesichtspunkt "planerischer Zurückhaltung" verzichten. Eine Konfliktlösung und damit ein Interessenausgleich kann im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr gefunden werden. Eine solche Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren setzte nämlich voraus, daß der Bebauungsplan für sie offen ist. Je konkreter eine Festsetzung ist, um so geringer ist die Gestaltungsfreiheit für den Betroffenen und damit auch der Spielraum für die Anwendung des § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren. Nur soweit der Bebauungsplan selbst noch keine abschließende planerische Entscheidung enthält, ermöglicht § 15 BauNVO eine Nachsteuerung im Baugenehmigungsverfahren. Der Blick auf § 15 BauNVO kann zwar eine planerische Zurückhaltung rechtfertigen. Setzt ein Bebauungsplan aber die Ein- und Ausfahrt zu einer festgesetzten Tiefgarage konkret fest, so hat der Plangeber gerade keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, planerische Zurückhaltung zu üben, vgl. OVG NW, Urteil vom 27. November 1992 - 11a NE 40/88 -, NWVBL 1993, 386. Plante der Satzungsgeber die Lage der Tiefgarage und ihrer Zufahrt bereits konkret, mußte er sich Gedanken über mögliche Alternativen machen. Derartige Überlegungen sind unterblieben. Dies mag damit zusammenhängen, daß der Plangeber eine konkrete Planung der Stadtsparkasse für die Erweiterung ihres Gebäudes vorgefunden und durch die Änderung des Bebauungsplans planerisch abgesichert hat. Das ist für sich nicht zu beanstanden. Jedoch mußte der Rat die Gründe für diese Planung nachvollziehen und insbesondere mit gegenläufigen Belangen anderer Betroffener abwägen. Dabei durfte nicht die Möglichkeit aus dem Blick geraten, den Konflikt zwischen der planungsrechtlich gesicherten Wohnbebauung einerseits und der Tiefgarage und ihrer Zufahrt andererseits durch deren Verlegung an eine andere Stelle erträglicher zu gestalten oder zu vermeiden. Die Antragsgegnerin ist hingegen augenscheinlich davon ausgegangen, es bestehe keine andere Möglichkeit, die Zufahrt anzuordnen. Die Begründung des Bebauungsplans behauptet jedenfalls, unter Berücksichtigung der funktionalen und technischen Randbedingungen sowie konkreter Überlegungen hinsichtlich der Verkehrsentwicklung in diesem Bereich sei die Anordnung der Tiefgarageneinfahrt "zwingend" gewesen. Die zwingenden Gründe werden indes nicht benannt. Dabei spielt keine ausschlaggebende Rolle, ob die Antragsgegnerin den Begriff "zwingend" im Wortsinne oder etwa im Sinne von städtebaulich vernünftigerweise geboten gebraucht hat. Die "funktionalen und technischen Randbedingungen" sowie die "konkreten Überlegungen hinsichtlich der Verkehrsentwicklung in diesem Bereich" bleiben in jedem Falle im Dunkeln. Die Antragsgegnerin hat diesen Satz aus dem Schreiben entnommen, mit dem die Architekten der Stadtsparkasse unter dem 22. November 1995 mit Blick auf die eingegangenen Anregungen und Bedenken ergänzend zu ihrer Planung Stellung genommen haben. Die Randbedingungen und die konkreten Überlegungen werden dort weder konkretisiert noch sind sie sonst erkennbar. Was die Stadtsparkasse mit den funktionalen Randbedingungen gemeint haben könnte, welche die Lage der Tiefgaragenzufahrt an der hierfür festgesetzten Stelle zwingend gebieten, läßt sich allenfalls ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 13. September 1995 entnehmen, mit dem sie den Anstoß zu der Änderung des Bebauungsplans gegeben hat. Danach war es nötig, die Rampe zur Tiefgarage zu verlegen, um die Tiefgeschosse optimal ausnutzen zu können. Die bloße Übernahme solcher Wünsche hat mit einer Abwägung gegenläufiger und ebenfalls gewichtiger Belange nichts zu tun; erst recht ergeben solche Wünsche nach optimaler Nutzung des eigenen Grundstücks keine zwingenden Gründe für eine bestimmte Planung. Alternativen zu der gewählten Zufahrt waren vorhanden und deshalb in die Abwägung einzubeziehen. Aus den vorgelegten Aufstellungsvorgängen, die nach Angaben der Antragsgegnerin vollständig sind, ergibt sich kein Anhaltspunkt, warum die Zu- und Abfahrt zu der Tiefgarage beispielsweise nicht an der Stelle festgesetzt werden konnte, an der sich die Zufahrt für die früher vorhandene (kleine) Tiefgarage befunden hatte. Sie hätte dann am südlichen Rand des Sparkassengrundstücks gelegen. Ihm gegenüber auf der anderen Seite der Straße Am ist ein Kerngebiet festgesetzt und beispielsweise mit dem Lebensmittelmarkt der Firma "A. " auch verwirklicht, die hier heraus ihre Park- und Lieferflächen hat. Ob diese Stelle aus Gründen der Verkehrsführung ungünstiger gewesen ist als die jetzt im Bebauungsplan festgesetzte Stelle, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, kann offenbleiben. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung des Bebauungsplans mit ihrem Hinweis auf die "Verkehrsentwicklung in diesem Bereich" im Blick gehabt hat, daß dann auf gleicher Höhe zwei größere Stellplatzanlagen in die ohnehin schmale Straße Am einmünden würden. Die Vor- und Nachteile der beiden denkbaren Zufahrten für die Tiefgarage sind jedenfalls bei Satzungsbeschluß nicht konkret ermittelt und gewichtet worden. Gleiches gilt für die Frage, ob der Änderungsplan eine Erweiterung der Tiefgarage ermöglicht, nach der diese auch von anderen Straßen aus angefahren werden kann, nämlich von der W -H. -Straße und der H. straße; sie ist nicht mehr allein über die Straße Am B. erschlossen. Warum eine Zufahrt zur Tiefgarage von einer der anderen Straßen ausschied, gar zwingend nicht in Betracht kam, hat die Antragsgegnerin ersichtlich nicht bedacht. Schließlich hat sie erkennbar nicht die denkbare Möglichkeit in Betracht gezogen, die Grenze des Änderungsbereichs weiter zu ziehen und etwa das allgemeine Wohngebiet künftig beispielsweise als Mischgebiet festzusetzen, wenn denn schon die Festsetzung der Zufahrt zur Tiefgarage an der gewählten Stelle nach planerischem Ermessen vernünftigerweise geboten war. 3. Danach ist die Festsetzung einer Zu- und Abfahrt für die gleichzeitig festgesetzte Tiefgarage nichtig. Dies führt zur Nichtigkeit der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 10/10 "Ortskern/H. -B. " insgesamt. Die Änderungsplan ist insoweit nicht teilbar. Der Antragsgegnerin kam es darauf an, die Zufahrt der Tiefgarage gerade an dieser Stelle festzusetzen. Damit steht und fällt die Festsetzung einer Tiefgarage selbst und damit wiederum die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen, für deren Ausnutzung die Tiefgarage zur Unterbringung der notwendigen Stellplätze erforderlich ist. Die Kostenentcheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).